IT- und Medienrecht

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – Auskunftsanspruch eines Journalisten betreffend Bewachung und Bewachungskosten einer als sog. Bearbeitungsstraße genutzten Liegenschaft des BAMF

Aktenzeichen  AN 14 E 18.01862

Datum:
2.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 1074
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 65 Abs. 1, § 92 Abs. 3, § 123 Abs. 1 S. 2
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2
BayPrG Art. 4
IFG § 3 Nr. 2
EMRK Art. 10

 

Leitsatz

1 Aus dem Grundrecht der Pressefreiheit ergibt sich für Presseangehörige mangels einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden, soweit auf sie die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind (vgl. BVerwG BeckRS 2018, 7718).  (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall, wobei allerdings eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht kommt; aus Art. 10 EMRK ergibt sich insoweit nichts anderes (vgl. BVerwG BeckRS 2018, 7718). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3 Kommt § 3 Nr. 2 IFG als Ausschlussgrund in Betracht, genügt dabei nicht irgendeine abstrakte Gefahr für das Schutzgut, vielmehr muss die informationspflichtige Stelle darlegen, dass bei Herausgabe der Information eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehen kann, also in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann (vgl. BVerwG BeckRS 2002, 23999). (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
4 Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hängt maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung ab, weshalb die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen ist (vgl. BVerfG BeckRS 2014, 57604). Ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren darf nicht dazu führen, dass eine begehrte Auskunft mit starkem Aktualitätsbezug ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist (vgl. BVerwG BeckRS 2015, 53368). (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
2. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen,
2.1. wie viele Personen einer Sicherheitsfirma pro Schicht sowohl aus Brandschutzgründen als auch zur Bewachung der Migranten der Liegenschaft in der …straße in … eingesetzt werden und wie viele Schichten es pro Tag gibt,
2.2. wie hoch die monatlichen Kosten – aus öffentlichen Steuergeldern – für den Personaleinsatz der Sicherheitsfirma in der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge genutzten Liegenschaft in der …- straße …, … sind.
3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller, Journalist und Redakteur der Tageszeitung „…“, begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Auskunft betreffend die Bewachung der Liegenschaft …straße …, …, Flurnummer …, Gemarkung …, sowie die Kosten für das dort eingesetzte Sicherheitspersonal.
Die Beigeladene ist Eigentümerin der vorgenannten Liegenschaft, die von der Antragsgegnerin seit dem 1. Januar 2016 als so genannte „Bearbeitungsstraße“ des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge genutzt wird (vgl. dazu http://www.bamf.de/DE/DasBAMF/Aufbau/Standorte/ Bearbeitungsstrassen/bearbeitungsstrassen-node.html).
Mit E-Mail vom 11. September 2018 bat der Antragsteller die Antragsgegnerin um die Beantwortung von acht Fragen betreffend die vorbezeichnete Liegenschaft in … Die Antragsgegnerin beantwortete mit E-Mail vom 13. September 2018 zwei der Fragen und verweigerte in Bezug auf die anderen Fragen die Auskunft.
Daraufhin hat der Bevollmächtigte des Antragstellers am 24. September 2018 Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach erhoben und gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO beantragt mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen,
1.wie hoch die monatliche Miete ist, die die Antragsgegnerin an den Vermieter …für die Nutzung der Liegenschaft in der …straße …, … …, bezahlt,
2.wie hoch die Nebenkosten sind, die die Antragsgegnerin an den Vermieter …für die Nutzung der Liegenschaft in der …straße …, … …, bezahlt,
3.wie hoch die Umbaukosten waren, die für die Nutzungsänderung der Liegenschaft in der …straße …, … …, nötig waren. Wurden die Kosten an die Firma … … gezahlt wurden,
4.wie viele Personen einer Sicherheitsfirma pro Schicht sowohl aus Brandschutzgründen als auch zur Bewachung der Migranten der Liegenschaft in der …straße …, … …, eingesetzt werden und wie viele Schichten es pro Tag gibt,
5.wie hoch die monatlichen Kosten – aus öffentlichen Steuergeldern – für den Personaleinsatz der Sicherheitsfirma in der Liegenschaft in der …straße …,
… sind,
6. seit wann der Vertrag mit der Sicherheitsfirma Bestand hat.
Die Antragsgegnerin beantwortete mit Schreiben vom 12. November 2018 sowie mit E-Mail vom 19. November 2018 die Fragen in den Anträgen Nrn. 1, 2, 3 und 6. Daraufhin hat der Antragsteller den Rechtsstreit hinsichtlich dieser Anträge für erledigt erklärt. Er beantragt insoweit,
die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Mit Schriftsatz vom 12. November 2017 hat die Antragsgegnerin der teilweisen Erledigterklärung zugestimmt.
Hinsichtlich der Anträge Nr. 4 und Nr. 5 verfolgt der Antragsteller seinen Antrag nach § 123 VwGO sowie das Klagebegehren weiter.
Ein Auskunftsanspruch ergebe sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 10 EMRK. Private oder öffentliche Interessen, die die Antragsgegnerin berechtigen würden, die Auskünfte zu verweigern, seien nicht ersichtlich. Der im Hinblick auf die Frage in Antrag Nr. 4 von der Antragsgegnerin vorgebrachte pauschale Einwand der „Sicherheitsrelevanz“ rechtfertige kein Auskunftsverweigerungsrecht. Insbesondere könne sich die Antragsgegnerin nicht auf Geheimhaltungsvorschriften berufen. Der Antragsteller habe Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin zur Bewachung der streitgegenständlichen Liegenschaft weitaus mehr Sicherheitskräfte einsetze als es für die nur noch wenigen dort befindlichen Asylbewerber erforderlich sei. Es gehe ihm um die Ermittlung der Kosten für den Einsatz des Überwachungspersonals. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin bestehe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch Offenlegung des Sicherheitskonzepts. Die Antragsgegnerin habe insoweit auch in keiner Weise dargelegt, warum die öffentliche Sicherheit, die Funktionsfähigkeit und die effektive Aufgabenerledigung einer staatlichen Einrichtung durch die Kenntnis der Bewachungsstärke auch nur gefährdet sei. Bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen komme im vorliegenden Fall dem Interesse der Öffentlichkeit ein hohes Gewicht zu.
Soweit sich die Antragsgegnerin bei der Frage in Antrag Nr. 5 auf „Vertragskonditionen“ berufe, zu denen sie keine Auskunft erteilen möchte, sei ebenfalls kein schützenswertes privates Interesse ersichtlich, das dem presserechtlichen Auskunftsanspruch entgegenstünde. Allein aus der Beantwortung dieser Frage könne kein Rückschluss auf die Dichte der Bewachung gezogen werden. Zu berücksichtigen sei auch, dass Fragen der Einbeziehung Privater zur administrativen Bearbeitung von Flüchtlingsfragen ein hohes öffentliches Interesse genießen. Es bestehe auf Grund der hohen Kapazitätsengpässe ein großes Missbrauchsrisiko, so dass das öffentliche Interesse an einer Berichterstattung hoch und äußerst aktuell sei.
Auch der erforderliche Anordnungsgrund sei gegeben. Die streitgegenständlichen Fragen hingen unmittelbar mit dem Thema „Migration“ zusammen, welches gegenwärtig ein gesteigertes Interesse und einen hohen Gegenwartsbezug für sich in Anspruch nehmen könne. Die Gegenwärtigkeit eines öffentlichen Interesses werde nicht dadurch herabgesetzt, dass ein Thema schon seit längerem die öffentliche Diskussion beherrsche und dadurch möglicherweise zu einem Dauerthema werde. Für die Beurteilung des Bestehens eines Anordnungsgrundes sei maßgeblich, ob ein Zuwarten bis zur Klärung des Informationsrechts in einem Hauptsacheverfahren zumutbar erscheine oder durch den Verlust an Aktualitätsbezug ein effektiver Rechtsschutz nicht mehr möglich sei. Im presserechtlichen Eilverfahren sei zu berücksichtigen, dass es zu der öffentlichen Aufgabe der Presse gehöre, Nachrichten zu beschaffen und zu verbreiten und dass Informationen einen Nachrichtenwert nur solange haben, als sie einen aktuellen Gegenwartsbezug aufweisen. Denn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hänge maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung ab. Derzeit gäbe es eine aktuelle Diskussion in der Öffentlichkeit um das Fehlverhalten der Beklagten betreffend die Liegenschaft in … Der Antragsteller verweist insoweit auf den in der „…“ vom 16. November 2018 veröffentlichten Artikel „… …?“ sowie auf den Artikel in der … Zeitung vom 6. Februar 2018 „…!“.
Das Transparenzinteresse des Antragstellers überwiege gegenüber den Interessen der Antragsgegnerin. Die vom Antragsteller gestellten Fragen beträfen die ordnungsgemäße Verwendung von Steuergeldern. Die von der Antragsgegnerin eingeräumte Verwendung von 730.000 Euro ohne Rechtsgrundlage verstoße gegen elementare Regeln des Haushaltsrechts. Das Transparenzinteresse überwiege daher gegenüber etwaigen, hier nicht erkennbaren Interessen an der Geheimhaltung der Fehlverwendung von Steuergeldern. Ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache würde für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge haben. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an den immer umfangreicher bekannt werdenden Verfehlungen der Antragsgegnerin bei der Verursachung der Flüchtlingskrise durch fehlerhafte Verwaltung und Politik. Weiterhin bestehe ein starker Gegenwartsbezug der geplanten Berichterstattung.
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt der Antragsteller zuletzt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die in den Anträgen Nr. 4 und Nr. 5 gestellten Fragen zu beantworten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die vom Antragsteller begehrte Auskunftserteilung würde die Hauptsache vorwegnehmen. Dies sei im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich sei und das Abwarten der dortigen Entscheidung für den Antragsteller schwere und nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Derartige Nachteile ließen sich hier schon mangels eines gesteigerten öffentlichen Interesses und eines starken – spezifischen – Gegenwartsbezugs des Auskunftsanliegens nicht feststellen.
Der Antragsteller habe auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dem Auskunftsanspruch stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Der Antragsteller begehre Informationen, die Aufschluss darüber geben, in welcher Dichte Liegenschaften der Antragsgegnerin bewacht werden. Dies gelte ebenso für Frage 5, da aus einer Beantwortung der Frage Rückschlüsse auf den Personaleinsatz gezogen werden könnten. Das Bekanntwerden dieser Informationen würde die öffentliche Sicherheit gefährden. Die sensible Aufgabe der Antragsgegnerin verlange eine vertrauliche Behandlung der Liegenschaftsbewachung sowohl zum Schutz von Beschäftigten der Antragsgegnerin als auch zum Schutze von Asylsuchenden. Eine Preisgabe von Bewachungsszenarien vertrüge sich hiermit nicht. Die der Antragsgegnerin unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG auferlegten Schutzpflichten überwiegen damit das Interesse des Antragstellers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
Es fehle darüber hinaus auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Allein die Annahme, dass die Auswirkungen der Zuwanderung nahezu täglich Gegenstand der Pressebericherstattung sei, genüge nicht. Das Thema „Migration“ sei bereits seit vielen Jahren Gegenstand der Presseberichterstattung. Es handele sich hier um ein Dauerthema. Es ergebe sich aus dem Vortrag des Antragstellers nicht, dass die begehrten Auskünfte in concreto einen derart starken Gegenwartsbezug aufwiesen, welcher die Annahme eines Anordnungsgrundes rechtfertigen würde. Es erschließe sich nicht, warum die Aufdeckung „etwaiger Missstände sowohl in der vertraglichen Gestaltung mit dem Vermieter des Objektes“ bzw. die Nutzung des Objektes in Freilassung durch die Antragsgegnerin ein derart gesteigertes öffentliches Interesse in Anspruch nehmen solle.
Der Antragsteller habe als Autor des am 16. November 2018 in der „…“ veröffentlichten Artikels „…?“ die angebliche Eilbedürftigkeit zunächst selbst herbeigeführt, um sich dann auf eben diese mit dem Argument effektiven Rechtsschutzes zur Abwendung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens zu berufen. Gerade die Tatsache, dass die besondere Aktualität der Berichterstattung erst durch die Veröffentlichung dieses Artikels entstanden sei, zeige offenkundig, dass dem Antragsteller ein Zuwarten und gegebenenfalls die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens ohne weiteres zumutbar gewesen wäre. Es sei nicht ersichtlich, dass die erst zeitlich verzögerte Veröffentlichung nicht ebenfalls eine Diskussion in der Öffentlichkeit und damit einen adäquaten Aktualitätsbezug erreicht hätte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
II.
1. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs betreffend die Fragen in den Anträgen Nrn. 1, 2, 3 und 6 hat sich der Rechtsstreit durch die Antworten der Antragsgegnerin erledigt. Die Beteiligten haben insoweit übereinstimmend Erledigterklärungen abgegeben. Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
2. Im Übrigen – hinsichtlich der Anträge Nr. 4 und Nr. 5 – ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig und begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint.
Begehrt der Antragsteller wie hier keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der Entscheidung im Hauptsacheverfahren, sind nach ständiger Rechtsprechung erhöhte Anforderungen an die Darlegung sowohl des geltend gemachten Anordnungsgrundes als auch des Anordnungsanspruchs zu stellen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.1.2017 – 7 CE 16.2056 -, juris; BayVGH‚ B.v. 17.2.2014 – 7 CE 13.2514 – juris). Der Erfolg der Hauptsache muss überwiegend wahrscheinlich sein und das Abwarten in der Hauptsache müsste für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge haben.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (2.1.) und eines Anordnungsgrundes (2.2.) mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO).
2.1. Der Antragsteller hat hinsichtlich der Anträge Nr. 4 und Nr. 5 einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller ein Auskunftsanspruch betreffend den Personaleinsatz der Sicherheitsfirma und die hierfür von der Antragsgegnerin aufzuwendenden monatlichen Kosten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zusteht, ohne dass die Antragsgegnerin berechtigt wäre, die begehrte Auskunft zu verweigern.
Der Auskunftsanspruch des Antragstellers beruht auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG). Aus dem Grundrecht der Pressefreiheit ergibt sich für Presseangehörige mangels einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden, soweit auf sie die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 6 C 12.14; U.v. 16.3.2016 – 6 C 65.14 -, juris und U.v. 29.6.2017 – 7 C 24.15 -, juris; B.v. 26.10.2017 – 6 VR 1/17 -, juris; B.v. 11.4.2018 – 6 VR 1/17 -, juris). Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller gehört als Journalist und Redakteur der Tageszeitung „…“ zu den auskunftsberechtigten Personen. Gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Bundesbehörde ergibt sich der Auskunftsanspruch unmittelbar aus dem Grundrecht der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, da der in Art. 4 Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) landesrechtlich normierte Auskunftsanspruch der Presse gegenüber dem Bundesamt nicht anwendbar ist.
Aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Auskunftsanspruchs können Pressevertreter behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall, wobei allerdings eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, dass diese den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen; aus Art. 10 EMRK ergibt sich insoweit nichts anderes (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 6 C 12.14; U.v. 16.3.2016 – 6 C 65.14 -, juris; U.v. 29.6.2017 – 7 C 24.15 -, juris; B.v. 26.10.2017 – 6 VR 1/17 -, juris; B.v. 11.4.2018 – 6 VR 1/17 -, juris).
Dem mit den Anträgen Nr. 4 und Nr. 5 geltend gemachten Auskunftsanspruch des Antragstellers stehen entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keine berechtigten schutzwürdigen Interessen Privater oder öffentlicher Stellen entgegen.
Berechtigte schutzwürdige Interessen sind beispielhaft in den Landespressegesetzen aufgeführt, wobei diese Bestimmungen nicht als abschließend verstanden werden dürfen (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 6 A 2.12 -, juris). Darüber hinaus können auch die gesetzlich geregelten allgemeinen und bereichsspezifischen Ausschlussgründe der Informationsfreiheitsgesetze (IFG, UIG, VIG) herangezogen werden (BVerwG, a.a.O.). Kann diesen Ansprüchen ein vom Gesetzgeber als schutzwürdig erachtetes Vertraulichkeitsinteresse nicht entgegengehalten werden, weil kein gesetzlicher Ausschlussgrund eingreift, muss dies erst recht für den grundrechtlich gewährleisteten Auskunftsanspruch der Presse gelten.
Die Antragsgegnerin beruft sich im vorliegenden Fall auf entgegenstehende öffentliche Interessen, da das Bekanntwerden der vom Antragsteller mit den Anträgen Nr. 4 und Nr. 5 begehrten Informationen ihrer Ansicht nach die öffentliche Sicherheit gefährden würde. Sowohl zum Schutze von Beschäftigten als auch von Asylbewerbern sei eine vertrauliche Behandlung der Liegenschaftsbewachung erforderlich. Als Ausschlussgrund kommt insoweit § 3 Nr. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) in Betracht. Danach ist der Informationszugang ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit „gefährden kann“. Dabei genügt wie im Polizei- und Sicherheitsrecht nicht irgendeine abstrakte Gefahr für das Schutzgut. Vielmehr muss die informationspflichtige Stelle darlegen, dass bei Herausgabe der Information eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehen kann. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann (BVerwG, U.v. 3.7.2002 – 6 CN 8/01 -, BVerwGE 116, 347 ff). In der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 2 IFG ist erwähnt, dass im Bereich des Gefahrenabwehrrechts des Bundes ein berechtigtes Interesse daran bestehen kann, sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen (z. B. Anzahl, Art und Einsatz von Führungs- und Einsatzmitteln, Ausstattungs- und Einsatzkonzepte der Polizeien des Bundes, Vorbereitung von Planungsentscheidungen für Alarmierungsfälle, Geisellagen und Fahndungslagen) vor dem Bekanntwerden zu schützen (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 10).
Dies zu Grunde gelegt steht dem presserechtlichen Auskunftsanspruch der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 2 IFG nicht entgegen. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Bekanntwerden der vom Antragsteller begehrten Informationen betreffend die Anzahl der für die Überwachung der streitgegenständlichen Liegenschaft eingesetzten Sicherheitskräfte sowie die von der Antragsgegnerin dafür zu tragenden Kosten zu einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit führen könnte. Der Antragsteller begehrt vorliegend keine geheimhaltungsbedürftigen Detailinformationen zum Sicherheitskonzept betreffend die Überwachung der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als „Bearbeitungsstraße“ genutzten Liegenschaft in … Er will vielmehr durch Gegenüberstellung der Anzahl des dort eingesetzten Sicherheitspersonals und der in der Liegenschaft befindlichen Asylbewerber Missstände bei der Verwendung von Steuergeldern aufzeigen. Demgegenüber beruft sich die Antragsgegnerin lediglich auf die Möglichkeit einer abstrakten Gefahr und legt weder dar, inwiefern im Falle der Herausgabe der begehrten Informationen eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit sowie die Funktionsfähigkeit und effektive Aufgabenerledigung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bestehen könnte, noch welche sicherheitsrelevanten Rückschlüsse überhaupt auf Grund der begehrten Auskünfte gezogen werden könnten.
Auch berechtigte schutzwürdige Interessen Dritter an der Geheimhaltung von Informationen, die dem Auskunftsanspruch des Antragstellers hinsichtlich der Anträge Nr. 4 und 5 entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar. Soweit sich die Antragsgegnerin auf die Vertraulichkeit von „Vertragskonditionen“ beruft, ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im vorliegenden Fall Zweifel an der zweckentsprechenden Verwendung von öffentlichen Mitteln glaubhaft gemacht hat. So wurde im Laufe des Verfahrens bekannt, dass die Antragsgegnerin für den Umbau der streitgegenständlichen Liegenschaft 730.000 Euro aufgewendet hat, obwohl sie noch keinen Mietvertrag mit der Antragsgegnerin abgeschlossen hatte, der sie zivilrechtlich zur Nutzung der Liegenschaft berechtigen würde. Es ist deshalb nachvollziehbar, wenn der Antragsteller vorträgt, es gehe ihm bei seiner Recherche allein um die transparente und sachgerechte Verwendung öffentlicher Mittel bzw. Steuergelder. Es sind hier öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht betroffen, hinter denen etwaige private Interessen an der Geheimhaltung von Vertragskonditionen zurückstehen müssen (vgl. BGH, U.v. 16.3.2017 – I ZR 13/16 -, juris).
2.2. Der Antragsteller hat hinsichtlich der Anträge Nr. 4 und Nr. 5 auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes mit der für die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.
Ein Anordnungsgrund liegt in der Regel vor, wenn dem Antragsteller ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere, unzumutbare und nicht anders abwendbare Nachteile entstünden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
Zu berücksichtigen ist hier, dass das Begehren des Antragstellers nicht nur auf vorläufige Maßnahmen zielt, sondern die im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte Auskunftserteilung die Hauptsache endgültig vorwegnehmen würde. Allerdings dürfen in Fällen presserechtlicher Auskunftsansprüche an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mitumfasste Selbstbestimmungsrecht der Presse hinsichtlich der Themenauswahl und der Entscheidung, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll, keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Erforderlich und zugleich ausreichend ist es, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen. Die Presse kann ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 8.9.2014 – 1 BvR 23/14 -, juris). Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hängt maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung ab, weshalb die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen ist (BVerfG, a.a.O.; BVerwG, B.v. 26.10.2017 – 6 VR 1.17 -, juris; B.v. 22.9.2015 – 6 VR 2.15 -, juris; BayVGH, B.v. 13.8.2004 – 7 CE 04.1601 -, juris). Demnach darf ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren nicht dazu führen, dass eine begehrte Auskunft mit starkem Aktualitätsbezug ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist (BVerwG, B.v. 22.9.2015 – 6 VR 2.15 -, juris).
Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Antragstellers zu den Anträgen Nr. 4 und Nr. 5. Der Antragsteller hat sowohl einen starken Aktualitätsbezug als auch ein gesteigertes öffentliches Interesse an der beabsichtigten Berichterstattung über die aufgeworfenen Themenstellungen glaubhaft gemacht. Entscheidend für den nach obergerichtlicher Rechtsprechung erforderlichen Gegenwartsbezug ist, dass ein Zusammenhang zwischen der begehrten Auskunft und einem aktuellen Geschehen vorliegt. Dies ist hier unstreitig der Fall. Die streitgegenständliche Liegenschaft in … wird von der Antragsgegnerin nach wie vor als „Bearbeitungsstraße“ genutzt und von einem privaten Sicherheitsunternehmen überwacht. Der Aktualitätsbezug ergibt sich darüber hinaus aus den vom Antragsteller hierzu vorgelegten Presseberichten aus dem Jahr 2018. Unschädlich ist insoweit entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller sich unter anderem auf den von ihm verfassten Artikel „…“ beruft.
Das gesteigerte öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft ergibt sich – wie bereits festgestellt – daraus, dass die vom Antragsteller gestellten Fragen die sachgerechte Verwendung öffentlicher Mittel betreffen. Sind öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht betroffen, müssen private Interessen an der Geheimhaltung von Vertragskonditionen zurückstehen (vgl. BGH, U.v. 16.3.2017 – I ZR 13/16 -, juris), insbesondere wenn – wie im vorliegenden Fall – Anhaltspunkte für Zweifel an der zweckentsprechenden Verwendung von Steuermitteln glaubhaft gemacht werden.
Nach alledem ist im vorliegenden Fall die Vorwegnahme der Hauptsache geboten, um wesentliche Nachteile zu verhindern. Ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren würde hier wahrscheinlich dazu führen, dass die begehrte Auskunft ihren Nachrichten- und Aktualitätswert verlöre. Wie der Antragsteller nachvollziehbar vorträgt, will er mit den begehrten Informationen zu einer zeitnahen öffentlichen Diskussion über die Verwendung öffentlicher Mittel betreffend die streitgegenständliche Liegenschaft der Beigeladenen in … beitragen.
3. Die Industriegrund …war nach § 65 Abs. 1 VwGO einfach beizuladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils (Anträge Nrn. 1, 2, 3 und 6) auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, insoweit der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen, da sie durch die im Laufe des Verfahrens erfolgte Auskunftserteilung zu den Fragen in den Anträgen Nrn. 1, 2, 3 und 6 freiwillig dem Begehren des Antragstellers nachgekommen ist.
Im Übrigen ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und trägt demzufolge ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach bei einer Vorwegnahme der Hauptsache ein Streitwert bis zur vollen Höhe der Hauptsache angesetzt werden kann).


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