IT- und Medienrecht

Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs: Perpetuierung der Gehörsrechtsverletzung des Schiedsgerichts durch das Oberlandesgericht im Vollstreckbarerklärungsverfahren; Mindestanforderungen an die Begründung eines Schiedsspruchs

Aktenzeichen  I ZB 21/21

Datum:
9.12.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:091221BIZB21.21.0
Normen:
§ 1054 Abs 2 ZPO
§ 1059 Abs 2 Nr 2 Buchst b ZPO
Art 103 Abs 1 GG
Spruchkörper:
1. Zivilsenat

Leitsatz

1. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung und Aufhebung eines Schiedsspruchs kann eine Gehörsrechtsverletzung des Oberlandesgerichts auch darin liegen, dass es eine dem Schiedsgericht unterlaufene entscheidungserhebliche Gehörsrechtsverletzung perpetuiert, indem es den Schiedsspruch trotz entsprechender Rüge nicht aufhebt.
2. Soweit die Parteien nichts Anderes vereinbaren, muss die Begründung eines Schiedsspruchs lediglich gewissen Mindestanforderungen entsprechen. Sie darf nicht offenbar widersinnig sein oder im Widerspruch zur Entscheidung stehen und sich nicht auf inhaltsleere Redensarten beschränken. Es genügt, wenn das Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze Zusammenfassung der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen gibt. Auf die aus seiner Sicht für den Ausgang des Schiedsverfahrens zentralen Fragen muss das Schiedsgericht aber eingehen. Darüber hinaus muss es in seiner Begründung zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen, sich aber nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. September 1985 – III ZR 16/84, BGHZ 96, 40, 47 [juris Rn. 32]; Beschluss vom 10. März 2016 – I ZB 99/14, NJW-RR 2016, 892 Rn. 24 und Beschluss vom 26. November 2020 – I ZB 11/20, juris Rn. 24).

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 23. September 2021, Az: I ZB 21/21, Beschlussvorgehend OLG Frankfurt, 25. März 2021, Az: 26 Sch 18/20, Beschluss

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Oberlandesgericht die Ziffern 2 bis 3 des Tenors des Schiedsspruchs vom 16. Oktober 2020, Az. ICC Case No. 23526, für vollstreckbar erklärt und den Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin insoweit zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abgelehnt und der Schiedsspruch aufgehoben.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu zwei Dritteln und die Antragsgegnerin zu einem Drittel.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30 Mio. € festgesetzt.

Gründe

1
A. Die Antragstellerin mit Sitz in Österreich erforscht, entwickelt, produziert und vertreibt Arzneimittel für seltene Krankheiten (“orphan diseases”). Die in Taiwan ansässige Antragsgegnerin ist Inhaberin aller Rechte an dem Medikament R.           (nachfolgend: das Medikament). Die Zusammenarbeit der Parteien betraf die kommerzielle Nutzung des Medikaments unter dem Markennamen B.   , insbesondere zur Behandlung seltener Blutkrankheiten wie                                                            .
2
Am 1. September 2009 schlossen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin einen Lizenzvertrag (License Agreement) und einen Herstellungsvertrag (Manufacture Agreement). Die Antragsgegnerin erteilte der Antragstellerin eine Lizenz zur Nutzung des Medikaments in klinischen Studien und zur Vermarktung in europäischen sowie einigen asiatischen und afrikanischen Staaten. Die Antragstellerin erklärte sich bereit, alle Kosten der für eine Zulassung in Europa erforderlichen klinischen Studien auf eigenes Risiko zu übernehmen. Die Antragsgegnerin war für die Entwicklung eines Herstellungsprozesses und des entsprechenden Kontrollsystems verantwortlich.
3
In Ziffer 4.11 des Lizenzvertrags ist unter anderem bestimmt:
Each Party shall timely respond to any and all reasonable requests from the other Party with respect to the Product development activities, including making its employees, consultants and other scientific staff available upon reasonable notice during normal business hours at their respective places of employment to consult with the other Party on issues arising in connection with the performance of such development activities.  [Antragsgegnerin] agrees to closely cooperate with   [Antragstellerin] to answer questions and/or provide information required by Regulatory Authority within reasonable agreed time or time allowed, taking deadlines of the Regulatory Authority into account.
4
Ziffer 8 des Lizenzvertrags lautet auszugsweise:
8.1 Both parties shall maintain records, in sufficient detail and in accordance with recognized scientific practices and appropriately prepared for the purposes contemplated hereunder including without limitation the purposes of filing, obtaining and maintaining the Patents and the Marketing Authorisation(s) in any territory or country around the world, which shall be complete and accurate and shall fully and properly reflect all work done and results achieved in the performance of the development of the Products (including all data in the form required under all applicable laws and regulations). Such records shall include books, records, raw data, reports, research notes, charts, graphs, comments, computations, analyses, recordings, photographs, computer programs and documentation thereof, computer information, storage means, samples of materials and other graphic or written data generated in connection with the development of the Products, including any data required to be maintained pursuant to all requirements of applicable laws, rules and regulations.
8.4   [Antragstellerin] shall provide  [Antragsgegnerin], upon  ‘s [Antragsgegnerin] request, with any and all records   [Antragstellerin] is responsible to maintain under Section 8.1 …  [Antragsgegnerin] shall have the sole discretion to use the records for the purposes of filing, obtaining and maintaining the Patents and the marketing authorization(s) outside the Territory.
5
In Ziffer 3 des Herstellungsvertrags ist unter anderem geregelt:
3.3.  [Antragsgegnerin] shall confirm the Firm Purchasing Order within 7 (seven) days following the receipt thereof and shall not withhold such confirmation unreasonably.  [Antragsgegnerin] shall unconditionally comply with  ‘s [Antragstellerin] requested delivery date and quantities as long as the exact quantities to be manufactured do not deviate from the Binding Forecast by more than 10 % (ten percent). …
3.4.   [Antragsgegnerin] shall notify   [Antragstellerin] in writing as soon as  [Antragsgegnerin] for any reason anticipates any difficulty in complying with any agreed delivery date or other terms of this Agreement and shall advise   [Antragstellerin] the targeting new delivery date. Upon  ‘s [Antragstellerin] request,  [Antragsgegnerin] shall without delay provide information in writing concerning the status of any order.
6
Darüber hinaus vereinbarten die Parteien die Anwendung deutschen Sachrechts sowie die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce, ICC) am Schiedsort Frankfurt am Main und in der Verfahrenssprache Englisch.
7
Nachdem eine ursprünglich auf zwölf Monate angelegte klinische Studie (“P.  -P.”) nicht den erhofften Erfolg zeigte, wurde sie von den Parteien verlängert (“C.  “). Die Antragsgegnerin entschied sich, parallel auch mit einem Zulassungsverfahren in den USA zu beginnen und wurde hierzu erstmals Ende 2013 – unter Anwesenheit auch von Vertretern der Antragstellerin – bei der U.S. Food and Drug Administration (nachfolgend FDA) vorstellig. In der Folgezeit forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mehrfach auf, ihr Zugang zu den klinischen Studien in Europa zu gewähren, damit sie ihrer Pflicht nachkommen könne, die FDA über die klinischen Studien zu informieren.
8
In einem unter dem 20. Juni/20. Oktober 2014 geschlossen Beratungs- und Servicevertrag zur klinischen Entwicklung (Clinical Development Consultation and Service Agreement; nachfolgend CSA) regelten die Parteien als Ziffer 3.4:
[Antragstellerin] will provide all available data from the P.  -P. study to enable US marketing authorization filing in form of the study report compliant with the ICH [International Council for Harmonisation of Technical Requirements for Pharmaceuticals for Human Use] rules.
9
Der letzte Satzteil (“in form of the study report …”) beruht auf einer Änderung, die die Antragstellerin in der Version vom 20. Juni 2014 vornahm und mit E-Mail vom 23. Juni 2014 an die Antragsgegnerin übersandte.
10
Ferner vereinbarten die Parteien unter dem 20. Juni/28. Oktober 2014 eine erste Änderung des Lizenzvertrags (1st Amendment to License Agreement, nachfolgend Änderungsvereinbarung), deren Ziffer 6 lautet:
[Antragsgegnerin] will timely adapt its production capabilities in order to secure adequate supply of the Finished Product (in PEN [das aus Pen und Patrone bestehende System für die Verabreichung des Medikaments an die Patienten]) to   [Antragstellerin] in accordance with Sections 3 and 4.10 of the Manufac-turing Agreement.
[Antragsgegnerin] undertakes and warrants preferential supply of the Finished Product in PEN to   [Antragstellerin] for the   [Antragstellerin] Territory. For clarity,   [Antragstellerin] orders for Finished Product in PEN have to be fulfilled with priority.
11
Die Europäische Arzneimittel-Agentur (nachfolgend EMA) erhob zu dem im Februar 2017 eingereichten Marktzulassungsantrag in Einschätzungen nach 120 und 180 Tagen jeweils sogenannte “major objections”, die einer Zulassung entgegenstanden. Die FDA teilte der Antragsgegnerin mit, dass sie eine Zulassung in den USA nicht für realistisch halte, solange die Antragsgegnerin nicht ihrer Pflicht nachkomme, der FDA alle Daten und Ergebnisse der klinischen Studien in Europa vorzulegen.
12
Nach fruchtloser Aufforderung zur Herausgabe der “records” kündigte die Antragsgegnerin den Lizenz- und den Herstellungsvertrag mit Schreiben vom 15. November 2017, 16. Februar 2018 und 17. April 2018. Am 31. März 2018 hat die Antragstellerin ihre Schiedsklage bei der Internationalen Handelskammer erhoben. Unabhängig davon setzten die Parteien ihre Zusammenarbeit mit Blick auf die Marktzulassung in Europa fort. Am 15. Februar 2019 erklärte sich die EMA bereit, diese zu erteilen.
13
Das Schiedsgericht hat mit Schiedsspruch von 16. Oktober 2020 die Wirksamkeit des Lizenzvertrags und des Herstellungsvertrags festgestellt (Ziffer 1 des Tenors), die Antragsgegnerin zur Zahlung eines Schadensersatzes von 142.221.201 € nebst Zinsen (Ziffer 2 des Tenors) sowie von weiteren 1.353.976,63 € für die Kosten des Schiedsverfahrens (Ziffer 3 des Tenors) verurteilt und alle übrigen Anträge der Parteien abgewiesen (Ziffer 4 des Tenors). Die Abweisung umfasst auch eine Widerklage der Antragsgegnerin.
14
Das Schiedsgericht hat seinen Standpunkt, die Antragstellerin habe ihre vertraglichen Pflichten nicht verletzt und die Antragsgegnerin sei folglich nicht zur Vertragskündigung berechtigt gewesen, im Wesentlichen damit begründet, dass die ursprünglich breite und umfassende Herausgabepflicht der Antragstellerin nach Ziffer 8.1 und 8.4 des Lizenzvertrags durch Ziffer 3.4 des CSA auf eine Pflicht zur Bereitstellung von Studiendaten in Form eines Studienberichts nach den Regeln des ICH beschränkt worden sei. Von dem zuerkannten Schadensersatz entfällt ein Teilbetrag von 73.934.071 € auf eine Verzögerung der Marktzulassung des Medikaments um fünf Monate wegen eines Verstoßes der Antragsgegnerin gegen die Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Antragstellerin nach Ziffer 4.11 des Lizenzvertrags bei der Beantwortung von Fragen der EMA und ein Teilbetrag von 68.287.130 € auf eine Verzögerung der Bereitstellung des Medikaments nach dessen Zulassung um viereinhalb Monate unter Verstoß der Antragsgegnerin gegen ihre Pflichten aus einem auf Grundlage von Ziffer 3 des Herstellungsvertrags und Ziffer 6 der Änderungsvereinbarung abgeschlossenen Kaufvertrag. Mit Blick auf zwei weitere von der Antragstellerin geltend gemachte Verzögerungen hat das Schiedsgericht keine Pflichtverletzung der Antragsgegnerin erkannt.
15
Im von der Antragstellerin eingeleiteten Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs hat die Antragsgegnerin die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt. Das Oberlandesgericht (OLG Frankfurt am Main, ZVertriebsR 2021, 262) hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt und den Aufhebungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, die beantragt, den Beschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben, und ihrem vor dem Oberlandesgericht gestellten Antrag auf Ablehnung der Vollstreckbarerklärung und Aufhebung des Schiedsspruchs zu entsprechen. Die Antragstellerin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
16
Einen Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin die Erbringung einer Prozesskostensicherheit für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof aufzugeben, hat der Senat mit Beschluss vom 23. September 2021 (I ZB 21/21, juris) zurückgewiesen.
17
B. Das Oberlandesgericht hat den Vollstreckbarerklärungsantrag der Antragstellerin für begründet, den Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin hingegen für unbegründet gehalten. Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2, § 1060 Abs. 2 ZPO lägen nicht vor. Der Schiedsspruch sei insbesondere nicht wegen fehlender Begründung zum Vorsatz der Antragsgegnerin aufzuheben. Er basiere auf einer zulässigen Schadensschätzung. Dem Schiedsgericht seien auch keine Gehörsrechtsverletzungen unterlaufen.
18
C. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit das Oberlandesgericht die Ziffern 2 und 3 des Tenors des Schiedsspruchs für vollstreckbar erklärt hat, und in diesem Umfang auch zur Aufhebung des Schiedsspruchs (dazu C II). Die vom Oberlandesgericht ausgesprochene Vollstreckbarerklärung der Ziffern 1 und 4 des Tenors des Schiedsspruchs unter Zurückweisung des Aufhebungsantrags der Antragsgegnerin hat hingegen Bestand (dazu C I).
19
I. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO insgesamt statthaft. Soweit sie sich gegen die vom Oberlandesgericht ausgesprochene Vollstreckbarerklärung der Ziffern 1 und 4 des Tenors des Schiedsspruchs richtet, ist sie allerdings unzulässig, weil die Rechtssache insoweit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
20
1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die in der Ziffer 1 des Tenors des Schiedsspruchs ausgesprochene und vom Oberlandesgericht für vollstreckbar erklärte Feststellung richtet, dass der Lizenzvertrag und der Herstellungsvertrag zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin rechtsgültig sind und die von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Kündigungen keine rechtliche Wirkung haben. Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde insoweit auf die Zulässigkeit zur Einheitlichkeitssicherung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) eröffnende Rechtsfehler des Oberlandesgerichts mit Blick auf den vom Schiedsgericht angenommenen Umfang der Herausgabepflichten, die der Antragstellerin nach dem Vertragsverhältnis – insbesondere unter Würdigung des Verhältnisses zwischen dem Lizenzvertrag und dem CSA – gegenüber der Antragsgegnerin oblegen haben.
21
a) Das Oberlandesgericht hat angenommen, das Schiedsgericht habe sich in den Randnummern 369 ff. des Schiedsspruchs ausführlich mit der Historie sowie dem Sinn und Zweck des CSA auseinandergesetzt und sei zu dem Ergebnis gelangt, dieses stelle im Verhältnis zu den vorherigen Verträgen der Parteien sowohl eine lex posterior als auch eine lex specialis dar und gehe daher den zuvor bestehenden Abreden vor. Es habe auch das nachvertragliche Verhalten der Parteien berücksichtigt. Keine Bedenken bestünden dagegen, dass das Schiedsgericht die von der Antragsgegnerin in den Vordergrund ihrer Argumentation gerückte E-Mail des CEO der Antragstellerin vom 24. Februar 2014 explizit lediglich im Tatbestand, nicht aber in den Entscheidungsgründen des Schiedsspruchs erwähnt habe. Zudem drücke diese E-Mail lediglich die Hoffnung aus, dass nunmehr endlich eine beiderseits akzeptable Fassung der Vereinbarung vorliege. Darüber hinaus erscheine es gerade angesichts des zeitlichen Abstands zum Abschluss des CSA am 20. Juni/20. Oktober 2014 sehr zweifelhaft, dieser vergleichsweise frühen Kommunikation zwischen den Parteien entscheidende Bedeutung für die Ermittlung ihres tatsächlichen Willens beizumessen. Im Übrigen habe der zentrale Kern des Tatsachenvortrags der Antragsgegnerin darin bestanden, dass das CSA die Herausgabepflichten der Antragstellerin nicht etwa eingeschränkt, sondern erweitert habe, was sich unter anderem aus dessen Historie ergebe. Es gehe nicht an, im Vollstreckbarerklärungsverfahren einzelne Indizien und Beweismittel für die Richtigkeit des eigenen Kernvortrags zum Kern des eigenen Vortrags zu erheben.
22
b) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Oberlandesgerichts habe damit eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Schiedsgericht perpetuiert.
23
aa) Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG beruht, so dass nicht zweifelhaft ist, dass sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin der Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2020 – I ZB 11/20, juris Rn. 19 mwN). Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293, 295 [juris Rn. 11]; BVerfGE 70, 288, 293 [juris Rn. 16]; BVerfGE 86, 133, 145 f. [juris Rn. 39]; BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2021 – 1 BvR 242/21, juris Rn. 26). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 47, 182, 189 [juris Rn. 21]; BVerfGE 86, 133, 146 [juris Rn. 39]; BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2021 – 1 BvR 242/21, juris Rn. 26). Entsprechendes gilt für die rechtlichen Ausführungen einer Partei, die den Kern des Parteivorbringens darstellen und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung sind (vgl. BVerfG, EuGRZ 2016, 694 Rn. 23 f.). Diese Maßstäbe gelten für ein staatliches Gericht ebenso wie für ein Schiedsgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2020 – I ZB 11/20, juris Rn. 23 mwN).
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bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung kann eine Gehörsrechtsverletzung des Oberlandesgerichts auch darin liegen, dass es eine dem Schiedsgericht unterlaufene entscheidungserhebliche Gehörsrechtsverletzung perpetuiert, indem es den Schiedsspruch trotz entsprechender Rüge nicht aufhebt.
25
(1) Der Justizgewährungsanspruch sichert Rechtsschutz gegen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in jeder gerichtlichen Instanz. Diesem Anliegen kann insbesondere durch ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung Rechnung getragen werden, das auch zur Überprüfung der behaupteten Verletzung des Verfahrensgrundrechts führen kann (vgl. BVerfGE, 107, 395, 410 f. [juris Rn. 47 und 49]). Das im Instanzenzug übergeordnete Gericht muss im Rahmen seiner rechtlichen Befugnisse einen Gehörsverstoß des ihm nachgeordneten Gerichts durch eine Berücksichtigung des Vorbringens heilen (vgl. BVerfG, EuGRZ 2016, 694 Rn. 27 bis 29 mwN; zur Heilung vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2018 – 1 BvQ 70/17, juris Rn. 7 mwN) oder durch eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beseitigen. Unterbleibt dies, perpetuiert das übergeordnete Gericht die dem nachgeordneten Gericht unterlaufene Gehörsrechtsverletzung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2009 – 1 BvR 2355/08, juris Rn. 20; Beschluss vom 18. Oktober 2012 – 2 BvR 2776/10, juris Rn. 14; Beschluss vom 15. September 2014 – 2 BvR 2192/13, juris Rn. 17; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – V ZR 110/08, juris Rn. 11; Beschluss vom 15. Juli 2014 – VI ZR 145/14, juris Rn. 9 f.; Beschluss vom 14. Mai 2019 – X ZR 94/18, WM 2019, 1926 Rn. 7; Beschluss vom 24. September 2019 – VIII ZR 289/18, juris Rn. 15 f.). Anders verhält es sich, wenn das betreffende Verfahren nicht die Aufgabe hat, einen Gehörsrechtsverstoß im vorhergehenden Verfahren zu korrigieren (vgl. BVerfG, EuGRZ 2019, 147 Rn. 33). Eine solche Ausnahme liegt jedoch im Verhältnis zwischen Schiedsgericht und Oberlandesgericht nicht vor, weil ein Schiedsspruch im Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei Verstößen gegen den ordre public aufzuheben und das Gehörsrecht Bestandteil des (verfahrensrechtlichen) ordre public ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 – I ZB 90/17, SchiedsVZ 2020, 46 Rn. 17, 31 und 33; Beschluss vom 26. November 2020 – I ZB 11/20, juris Rn. 23 mwN).
26
(2) Hiervon unberührt bleibt der Grundsatz, dass es mit Blick auf den Justizgewährungsanspruch erforderlich, aber auch ausreichend ist, gegen eine behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten bei einem gerichtlichen Verfahrenshandeln eine einmalige gerichtliche Kontrolle zu eröffnen. Erfolgt diese Rechtsverletzung in der letzten in der Prozessordnung vorgesehenen Instanz und ist der Fehler entscheidungserheblich, muss die Verfahrensordnung eine eigenständige gerichtliche Abhilfemöglichkeit vorsehen (vgl. BVerfGE, 107, 395 [juris Rn. 49 f.]). Es ist danach verfassungsrechtlich unbedenklich, dass mit dem hierfür geschaffenen Rechtsbehelf der Anhörungsrüge (§ 321a ZPO), soweit sich dieser gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde richtet, nur eigenständige Gehörsverstöße des Bundesgerichtshofs gerügt werden können, weil eine Geltendmachung von Gehörsverstößen des Berufungsgerichts bereits mit der Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet war (vgl. BVerfGK 13, 496, 499 f. [juris Rn. 15 bis 17]; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 – I ZR 92/09, juris Rn. 2). Sieht die Prozessordnung – wie mit dem vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren – eine weitere Instanz vor, folgt aus diesen Grundsätzen entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung jedoch nicht, dass die Rüge einer Gehörsrechtsverletzung im Ausgangsverfahren (hier im Schiedsverfahren) durch die Prüfung in der vorherigen Instanz (hier vor dem Oberlandesgericht) “verbraucht” würde. Vielmehr kann diese in der weiteren Instanz unter dem Gesichtspunkt ihrer Perpetuierung durch die vorherige Instanz erneut erhoben werden.
27
(3) Die Rüge einer perpetuierten Gehörsrechtsverletzung scheidet jedoch von vornherein aus, wenn das Oberlandesgericht eine entscheidungserhebliche Gehörsrechtsverletzung des Schiedsgerichts festgestellt und den Schiedsspruch daraufhin aufgehoben hat. Die gegen eine solche Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn dem Oberlandesgericht im Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren seinerseits eine Gehörsrechtsverletzung oder ein sonstiger für ihre Zulässigkeit relevanter Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2020 – I ZB 11/20, juris Rn. 38 mwN). Diese Konstellation ist im Streitfall allerdings nicht einschlägig.
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cc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht nicht dadurch eine Gehörsrechtsverletzung des Schiedsgerichts perpetuiert, dass es die Ziffer 1 des Tenors des Schiedsspruchs nicht wegen unzureichender Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin aufgehoben hat.
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(1) Die Rechtsbeschwerde rügt, die Antragsgegnerin habe bereits im Schiedsverfahren dargelegt, das CSA sei vor dem Hintergrund der Ende 2013 durch die FDA erhobenen Forderung geschlossen worden, das Protokoll der klinischen Studien in Europa für das Zulassungsverfahren in den USA zu ändern, und die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin mit diesen nach dem Lizenzvertrag nicht geschuldeten Diensten gegen Zahlung von mehreren Millionen Euro zusätzlich beauftragt. Aus der von der Antragsgegnerin betonten Historie, insbesondere einer E-Mail des CEO der Antragstellerin vom 24. Februar 2014, ergebe sich klar das gemeinsame Verständnis der Parteien, dass die Antragstellerin auch nach dem CSA alle Daten und nicht nur einen Studienbericht herauszugeben gehabt habe. Indem die Antragsgegnerin einen von der Antragstellerin am 1. April 2014 übersandten Vertragsentwurf ohne den Zusatz “in form of the study report …” am 23. Mai 2014 unterschrieben zurückgesandt habe, sei bereits zu diesem Zeitpunkt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Die Mitteilung der Antragstellerin in ihrer E-Mail vom 23. Juni 2014, sie habe lediglich ein paar Klarstellungen (“a few clarifications”) in dem beigefügten Vertrag ergänzt, könne nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht als erhebliche Änderung wesentlicher Vertragspflichten verstanden werden. Nicht nur der Wortlaut von Ziffer 3.4 CSA, sondern auch der Zweck der Herausgabepflicht spreche gegen deren Beschränkung auf einen Studienbericht, weil sich damit kein Antrag auf Zulassung eines Medikaments begründen lasse.
30
Das Schiedsgericht habe die für das Verständnis der Parteien zentrale E-Mail-Korrespondenz zwischen 24. Februar 2014 und 23. Juni 2014 in seinen Entscheidungsgründen nicht erwähnt, sondern sich auf die Würdigung von Teilen der Korrespondenz ab dem 23. Mai 2014 beschränkt. Ebenso wenig habe sich das Schiedsgericht mit den Ausführungen der Antragsgegnerin zu Wortlaut und Satzbau von Ziffer 3.4 CSA auseinandergesetzt; danach beziehe sich der Zusatz “in form of the study report …” nicht auf die Pflicht der Antragstellerin zur Herausgabe aller Daten, sondern diene lediglich der Klarstellung, dass bei der Einreichung des Antrags auf Marktzulassung in den USA ein Studienbericht vorzulegen sei, dessen Erstellung die Herausgabepflicht ermöglichen solle. Die Auffassung des Schiedsgerichts sei zudem widersinnig mit Blick auf den Sinn und Zweck des CSA, zusätzliche Pflichten der Antragstellerin gegen Zahlung von mehreren Millionen Euro zu begründen.
31
(2) Hiermit hat die Rechtsbeschwerde keine durch das Oberlandesgericht perpetuierte Gehörsrechtsverletzung des Schiedsgerichts aufgezeigt. Zutreffend hat das Oberlandesgericht angenommen, dass der Kern des Vorbringens der Antragsgegnerin vor dem Schiedsgericht war, das CSA habe die Herausgabepflichten der Antragstellerin nicht eingeschränkt. Mit diesem Vorbringen hat sich das Schiedsgericht in einer dem Gehörsrecht der Antragsgegnerin genügenden Weise befasst. Es hat sowohl den Anlass für den Abschluss des CSA (Rn. 378 und 380 des Schiedsspruchs) als auch den Wortlaut von dessen Art. 3.4 über die verschiedenen Versionen hinweg (Rn. 379 des Schiedsspruchs) gewürdigt. Darüber hinaus hat es den zum Vertragsschluss führenden Schriftwechsel der Parteien (Rn. 380 mit Verweis auf Rn. 160 bis 163 des Schiedsspruchs) und auch die Entwicklung nach Vertragsschluss (Rn. 383 bis 387) in den Blick genommen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Zusatz “in form of the study report …” den Umfang der herauszugebenden Daten beschränke (Rn. 380 des Schiedsspruchs); mithin hat es einen sprachlichen Bezug zu dem Begriff “data” hergestellt und nicht zu der Wendung “US marketing authorization filing”. Ob diese Auslegung zutrifft, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
32
c) Eine Verletzung des Anspruchs der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör folgt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht aus dem von ihr behaupteten Umstand, dass das Schiedsgericht die Darlegungs- und Beweislast zu Lasten der Antragsgegnerin verkannt hätte. Dies fiele – wie hier nicht ersichtlich ist – nur dann in den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG, wenn das Schiedsgericht gegen seine Hinweispflicht verstoßen und dadurch weiteres Vorbringen der Antragsgegnerin abgeschnitten (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 27. September 2018 – 1 BvR 426/13, juris Rn. 2 f.) oder bereits gehaltenen Vortrag der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt hätte. Unabhängig davon behauptet die Rechtsbeschwerde lediglich, dass das Schiedsgericht seine Entscheidung auf eine Darlegungs- und Beweislast der Antragsgegnerin gestützt habe, ohne dies konkret aufzuzeigen. Sie benennt insbesondere keine streitigen Tatsachen, die in die vom Schiedsgericht vorgenommene Auslegung eingeflossen wären, und legt auch nicht dar, dass die Antragsgegnerin aus Sicht des Schiedsgerichts zu der von ihr befürworteten Auslegung nicht ausreichend vorgetragen hätte oder bezüglich einzelner von ihr vorgetragener Umstände beweisfällig geblieben wäre.
33
d) Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde folgt auch nicht daraus, dass das Oberlandesgericht bei der Prüfung eines Gehörsrechtsverstoßes durch das Schiedsgericht einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hätte. Das Oberlandesgericht hat sich vielmehr ausdrücklich auf den genannten Maßstab (Rn. 23) gestützt, der der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnommen ist und den auch der Senat in ständiger Rechtsprechung zugrunde legt. Aus der obergerichtlichen Rechtsprechung, auf die die Rechtsbeschwerde ergänzend verweist, ergibt sich – ungeachtet einzelner im Detail abweichender Formulierungen – nichts Anderes.
34
e) Entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde ist dem Oberlandesgericht keine eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör unterlaufen.
35
aa) Im Ausgangspunkt mit Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde zwar die Formulierung des Oberlandesgerichts, der Kern des Tatsachenvortrags der Antragsgegnerin habe darin bestanden, dass das CSA “die Herausgabepflichten nicht etwa eingeschränkt, sondern vielmehr erweitert” habe. Die Antragsgegnerin hat vorgebracht, sie habe mit dem CSA zusätzliche Leistungen bei der Antragstellerin in Auftrag gegeben, sei mit Blick auf die in Rede stehenden Herausgabepflichten aber von einer unveränderten Fortgeltung der Regelungen aus dem Lizenzvertrag ausgegangen. Hieraus folgt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde jedoch nicht, dass das Oberlandesgericht das Vorbringen der Antragsgegnerin missverstanden hätte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es bei der Wiedergabe des Vorbringens der Parteien und auch im einleitenden Absatz des betreffenden Abschnitts der Begründung zutreffend auf eine etwaige Einschränkung der Herausgabepflichten abgestellt hat. Die Rechtsbeschwerde legt insoweit auch die Entscheidungserheblichkeit der von ihr behaupteten Gehörsrechtsverletzung nicht ausreichend dar (§ 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a ZPO). Sie geht selbst davon aus, dass es nach dem Rechtsstandpunkt des Schiedsgerichts, das von einer breiten und umfassenden Herausgabepflicht nach dem Lizenzvertrag ausgegangen sei, rechtlich unerheblich gewesen sei, ob diese durch das CSA erweitert worden oder gleichgeblieben sei, und eine Pflichtverletzung der Antragstellerin nur bei Annahme ihrer nachträglichen Begrenzung durch das CSA ausscheide.
36
bb) Ebenfalls keine Gehörsrechtsverletzung folgt aus der Annahme des Oberlandesgerichts, es gehe nicht an, einzelne Indizien und Beweismittel für die Richtigkeit des eigenen Kernvortrags im Vollstreckungs- und Aufhebungsverfahren zum Kern des eigenen Vortrags zu erheben. Sie steht in erkennbarem Zusammenhang mit der Aussage des Oberlandesgerichts, die Antragsgegnerin habe nunmehr die E-Mail des CEO der Antragstellerin vom 24. Februar 2014 in den Vordergrund ihrer Argumentation gerückt. Die Annahme beantwortet die Frage, ob die genannte E-Mail im Schiedsverfahren zum wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags der Antragsgegnerin zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, gerechnet hat, so dass ihre Nichterwähnung in den Entscheidungsgründen des Schiedsspruchs auf ihre Nichtberücksichtigung bei der Entscheidungsfindung des Schiedsgerichts schließen lässt.
37
Das Oberlandesgericht hat diese Frage mit der zutreffenden Begründung verneint, dass als Kernvorbringen die von der Antragsgegnerin vertretene Auslegung der Ziffer 3.4 des CSA vor dem Hintergrund seiner Historie anzusehen ist, nicht aber jedes einzelne Indiz und Beweismittel zur Untermauerung ihrer Position. Dem Schiedsgericht lag die E-Mail vom 24. Februar 2014 ausweislich der Randnummer 165 des Schiedsspruchs vor. Soweit die Rechtsbeschwerde auf den Vortrag der Antragsgegnerin vor dem Oberlandesgericht verweist, ergibt sich aus diesem kein Beleg für schriftsätzlichen Vortrag zur besonderen Bedeutung dieser E-Mail für die Vertragsauslegung, den sie bereits gegenüber dem Schiedsgericht gehalten hätte. Soweit sie vor dem Oberlandesgericht auf das Eingangsplädoyer ihres bevollmächtigten Rechtsanwalts in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht Bezug genommen hat, ist dieser auf die E-Mail vom 24. Februar 2014 und zwei weitere E-Mails vom 1. April 2014 und 23. Juni 2014 eingegangen, ohne die E-Mail vom 24. Februar 2014 hierbei besonders herauszugreifen (vgl. nur S. 84 des Protokolls: “I want to walk you through now the three emails which we submitted last week because they prove that they are important and they prove that Claimant here tried to mislead you, Tribunal.”).
38
cc) Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Oberlandesgericht habe übergangen, dass sich die Antragsgegnerin auf die gesamte E-Mail-Korrespondenz bis zum 23. Juni 2014 und nicht nur auf die E-Mail vom 24. Februar 2014 berufen habe, verweist sie konkret auf E-Mails vom 1. April 2014, 23. Mai 2014 und 23. Juni 2014. Aus der Beurteilung des Oberlandesgerichts, die Antragsgegnerin habe die E-Mail vom 24. Februar 2014 nunmehr in den Vordergrund ihrer Argumentation gerückt, lässt sich indes nicht schließen, dass es die weiteren von der Antragsgegnerin erwähnten E-Mails nicht berücksichtigt hätte. In das Zentrum seiner Begründung hat das Oberlandesgericht vielmehr den Umstand gestellt, dass das Schiedsgericht sich in den Randnummern 369 ff. des Schiedsspruchs mit der Historie des CSA und dessen Sinn und Zweck auseinandergesetzt hat.
39
In diesem Abschnitt hat das Schiedsgericht die Formulierung der Ziffer 3.4 des CSA in der Vertragsfassung vom 23. Mai 2014 wörtlich wiedergegeben (vgl. Rn. 379 des Schiedsspruchs unter a.). Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin habe die E-Mail vom 1. April 2014 der Übersendung einer Vertragsfassung mit dieser Formulierung von der Antragstellerin an sie und die E-Mail vom 23. Mai 2014 der Rücksendung der von ihr gegengezeichneten Vertragsfassung an die Antragstellerin gedient. Die Antragsgegnerin hat nicht geltend gemacht, dass sich aus dem Text der beiden E-Mails weitere für die Auslegung des CSA relevante Umstände ergäben. Danach hätte das Oberlandesgericht nicht – über den Verweis auf die Randnummern 369 ff. des Schiedsspruchs hinaus – ausdrücklich auf diese E-Mails eingehen müssen.
40
Darüber hinaus hat sich die Antragsgegnerin vor dem Oberlandesgericht auf die einleitende Passage einer E-Mail vom 23. Juni 2014 bezogen (“We have accepted most of your amendments and added a few clarifications.”). Auch hierbei handelt es sich lediglich um ein einzelnes Indiz, das sie zur Untermauerung ihres Kernvorbringens vorgebracht hat, nicht aber um das Kernvorbringen selbst. Sie hat isoliert einen einzelnen Satz aus dieser E-Mail zitiert, ohne auf die umfangreichen Anlagen zu dieser E-Mail einzugehen, die sie dem Oberlandesgericht selbst vorgelegt hat. Aus den Anlagen wird ersichtlich, dass die in Rede stehende Änderung der Ziffer 3.4 CSA – neben anderen – durch eine Unterlegung in gelber Farbe deutlich hervorgehoben ist. Die Antragsgegnerin hat auch nicht näher erläutert, worin sie angesichts der geänderten Formulierung den Beleg für ein fortdauerndes gemeinsames Verständnis der Parteien über den Umfang der Herausgabepflichten sieht.
41
dd) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht einen Gehörsrechtsverstoß des Schiedsgerichts nicht lediglich deswegen verneint, weil sich das Schiedsgericht zur rechtlichen Einordnung des CSA als lex posterior und lex specialis geäußert habe, sondern maßgeblich darauf abgestellt, dass sich das Schiedsgericht ausführlich mit dessen Historie sowie Sinn und Zweck auseinandergesetzt habe. Auch im Übrigen lässt der pauschale Verweis der Rechtsbeschwerde, die Antragsgegnerin habe gegenüber dem Schiedsgericht wiederholt schriftlich und mündlich die zentrale Bedeutung der vorvertraglichen E-Mail-Korrespondenz und der Vertragsentwürfe betont, nicht erkennen, welche weiteren Inhalte hieraus sie als ihr Kernvorbringen angesehen haben will.
42
2. Unzulässig ist die Rechtsbeschwerde auch, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Oberlandesgericht die Ziffer 4 des Tenors des Schiedsspruchs für vollstreckbar erklärt und den Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin insoweit zurückgewiesen hat.
43
a) Die vom Schiedsgericht hierin ausgesprochene Abweisung der Widerklageanträge beruht überwiegend auf der Annahme der Unwirksamkeit der Kündigungen der Antragsgegnerin (vgl. Rn. 838 bis 845 des Schiedsspruchs), die Gegenstand der Ziffer 1 des Tenors des Schiedsspruchs ist und hinsichtlich derer – wie ausgeführt – kein Zulässigkeitsgrund vorliegt. Die Rechtsbeschwerde bringt insoweit auch keine eigenständigen Rügen vor. Die Abweisung des Widerklageantrags der Antragsgegnerin auf Zahlung von 6.959.203,74 € nebst Zinsen für Lieferungen des Medikaments hat das Schiedsgericht allerdings teilweise auf die Verjährung und teilweise auf die Erfüllung des Anspruchs gestützt (vgl. Rn. 846 und 892 bis 895 des Schiedsspruchs), so dass insoweit keine Abhängigkeit zur Ziffer 1 des Tenors des Schiedsspruchs besteht. Die Rechtsbeschwerde bringt insoweit keine Zulässigkeitsgründe vor. Daher ist sie mit Blick auf die Abweisung der Widerklageanträge in Ziffer 4 des Tenors des Schiedsspruchs insgesamt unzulässig.
44
b) Die vom Schiedsgericht in Ziffer 4 des Tenors des Schiedsspruchs ebenfalls ausgesprochene Abweisung der weiteren Klageanträge der Antragstellerin, die die Antragsgegnerin nicht beschwert, ist mangels eines (Teil-)Aufhebungsantrags der Antragstellerin bereits im Verfahren vor dem Oberlandesgericht nicht angefallen.
45
II. Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2, § 575 ZPO) und begründet, soweit sie sich gegen die Vollstreckbarerklärung der Ziffer 2 des Schiedsspruchs unter Zurückweisung des diesbezüglichen Aufhebungsantrags der Antragsgegnerin richtet. Das Oberlandesgericht hat den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es von der Antragsgegnerin gehaltenen Vortrag hinsichtlich einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung teilweise in entscheidungserheblicher Weise übergangen hat (dazu C II 1). Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht eine entscheidungserhebliche Gehörsrechtsverletzung des Schiedsgerichts, das ein für die Schadensberechnung relevantes Bestreiten der Antragsgegnerin von Kosten der Antragstellerin übergangen hat, durch die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs unter Zurückweisung des Aufhebungsantrags perpetuiert (dazu C II 2).
46
1. Das Oberlandesgericht hat den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es von der Antragsgegnerin gehaltenen Vortrag zum Fehlen einer Begründung des Schiedsspruchs für ihren Vorsatz hinsichtlich einer der beiden vom Schiedsgericht bejahten Vertragspflichtverletzungen in entscheidungserheblicher Weise übergangen hat.
47
a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Oberlandesgericht hätte den Schiedsspruch aufheben müssen, weil er zum angeblichen Vorsatz der Antragsgegnerin unter Verstoß gegen § 1054 Abs. 2 ZPO keine Begründung enthalte. Nach Ziffer 13.10 des Lizenzvertrags sei die Haftung der Antragsgegnerin für Pflichtverletzungen auf die Höhe der Lizenzzahlungen der Antragstellerin begrenzt, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht 2 Mio. € betragen habe. Das Schiedsgericht habe diese Bestimmung wegen Vorsatzes der Antragsgegnerin nach § 276 Abs. 3 BGB für unanwendbar gehalten. Nur deswegen sei ein Schadensersatzanspruch in Höhe der zuerkannten mehr als 142 Mio. € überhaupt denkbar gewesen. Das Schiedsgericht habe sich zwar in den Randnummern 811 ff. des Schiedsspruchs mit Ziffer 13.10 des Lizenzvertrags befasst, den Vorsatz der Antragsgegnerin aber weder ausdrücklich noch konkludent festgestellt. Die Ausführungen in Randnummern 600 und 605 des Schiedsspruchs beträfen allein das Vorliegen einer Pflichtverletzung, nicht aber das Verschulden und schon gar nicht den Grad des Verschuldens.
48
b) Das Oberlandesgericht hat angenommen, es genüge, wenn das Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze Zusammenfassung der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen gebe. Es müsse sich nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen, zumal die Begründung von Schiedssprüchen nicht den für Urteile staatlicher Gerichte geltenden Maßstäben, sondern nur gewissen Mindestanforderungen genügen müsse. Das Schiedsgericht habe – insbesondere in den Randnummern 600 und 605 des Schiedsspruchs – Pflichtverletzungen der Antragsgegnerin festgestellt und diese ausreichend erläutert. Zumindest konkludent habe das Schiedsgericht in diesem Zusammenhang auch eine vorsätzliche Begehungsweise festgestellt. Hierfür spreche schon die Formulierung “clear disregard for  ‘s [Antragsgegnerin] duty to cooperate” (Rn. 600 des Schiedsspruchs). Zudem habe das Schiedsgericht in Äußerungen des Geschäftsführers der Antragsgegnerin während einer Hauptversammlung ihrer Aktionäre eine Weigerung gesehen, an den sogenannten CMC[Chemistry, Manufacturing and Controls]-Meetings teilzunehmen, solange die Antragstellerin keine Rohdaten der klinischen Studien zur Verfügung stelle, und daraus auf eine Verletzung der vertraglichen Pflicht zu enger Zusammenarbeit geschlossen. Soweit die Antragsgegnerin einwende, es sei abwegig, dass sie vorsätzlich die Zulassung ihres eigenen Produkts verzögern wolle, verkenne sie, dass für eine Haftung wegen vorsätzlicher Verletzung einer Vertragspflicht grundsätzlich das Bewusstsein der Tatumstände der Verletzung genüge. Der Einwand, die Antragsgegnerin und ihr Präsident hätten kein Unrechtsbewusstsein gehabt, trage nicht die Annahme eines Verstoßes gegen das Begründungserfordernis. Auch mit der Kausalität der Pflichtverletzung für die Verzögerung der Marktzulassung habe sich das Schiedsgericht in den Randnummern 609 ff. des Schiedsspruchs auseinandergesetzt. Dies hält den Rügen der Rechtsbeschwerde nur teilweise stand.
49
c) Nach § 1054 Abs. 2 Halbsatz 1 ZPO ist der Schiedsspruch zu begründen.
50
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können an Fassung und Begründung von Schiedssprüchen nicht die Maßstäbe angelegt werden, die für Urteile staatlicher Gerichte gelten. Dies hängt auch damit zusammen, dass die Begründung eines Schiedsspruchs nicht seine – ohnehin eingeschränkte – Überprüfung durch ein staatliches Gericht sicherstellen soll, sondern im Interesse der Parteien erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 1959 – VII ZR 2/58, BGHZ 30, 89, 92 [juris Rn. 16 bis 18]; Beschluss vom 29. September 1983 – III ZR 213/82, WM 1983, 1207 [juris Rn. 7]). Die zum absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO ergangene Rechtsprechung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist, kann daher nicht unmittelbar auf das Begründungserfordernis des § 1054 Abs. 2 Halbsatz 1 ZPO übertragen werden (vgl. Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1054 Rn. 17).
51
Soweit die Parteien nichts Anderes vereinbaren, muss die Begründung eines Schiedsspruchs lediglich gewissen Mindestanforderungen entsprechen. Sie darf nicht offenbar widersinnig sein oder im Widerspruch zur Entscheidung stehen und sich nicht auf inhaltsleere Redensarten beschränken (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1985 – III ZR 16/84, BGHZ 96, 40, 47 [juris Rn. 32] mwN; Beschluss vom 26. November 2020 – I ZB 11/20, juris Rn. 24). Es genügt, wenn das Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze Zusammenfassung der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2016 – I ZB 99/14, NJW-RR 2016, 892 Rn. 24). Auf die aus seiner Sicht für den Ausgang des Schiedsverfahrens zentralen Fragen muss das Schiedsgericht aber eingehen (ähnlich auch MünchKomm.ZPO/Münch, 6. Aufl., § 1054 Rn. 32). Darüber hinaus muss es in seiner Begründung zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen (vgl. BGHZ 96, 40, 47 [juris Rn. 32] mwN; BGH, Beschluss vom 26. November 2020 – I ZB 11/20, juris Rn. 24), sich aber nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen (vgl. BGH, NJW-RR 2016, 892 Rn. 24).
52
bb) Aus dem Fehlen einer Begründung folgt kein von Amts wegen zu beachtender Verstoß gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO; vgl. MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1054 Rn. 20 und 34), was sich auch daraus ergibt, dass die Parteien nach § 1054 Abs. 2 Halbsatz 2 Fall 1 ZPO auf eine Begründung verzichten können. Es kann auf entsprechende Rüge hin aber zur Aufhebung des Schiedsspruchs wegen fehlerhaften schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO führen (zu Letzterem vgl. Voit in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 1054 Rn. 5 und § 1059 Rn. 21 mwN).
53
cc) Hiervon unberührt bleiben die Begründungsanforderungen, die dem Schiedsgericht im Einzelfall aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) erwachsen können. Soweit der wesentliche Kern des entscheidungserheblichen Vorbringens einer Partei zu einer Frage von zentraler Bedeutung für das Verfahren betroffen ist, lässt dessen Nichterwähnung in der Begründung des Schiedsspruchs – wie ausgeführt (Rn. 23) – regelmäßig auf dessen Nichtberücksichtigung schließen. Eine entscheidungserhebliche Gehörsrechtsverletzung durch das Schiedsgericht führt zur Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO wegen Verstoßes gegen den (verfahrensrechtlichen) ordre public (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2020 – I ZB 11/20, juris Rn. 23 mwN). Auch wenn die Einhaltung des ordre public im Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren von Amts wegen zu prüfen ist, führt dies nicht zu einer Amtsermittlung der hierfür maßgeblichen Tatsachen. Auch im Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren gilt der Beibringungsgrundsatz, so dass eine Gehörsrechtsverletzung regelmäßig nur auf eine ordnungsgemäß ausgeführte Rüge hin geprüft werden kann (vgl. MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1059 Rn. 59; zu Art. 34 Abs. 1 EuGVVO vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. September 2015 – IX ZB 39/13, NJW 2016, 160 Rn. 9 f.). Soweit die Parteien nach § 1054 Abs. 2 Halbsatz 2 Fall 1 ZPO auf eine Begründung des Schiedsspruchs verzichten, ändert dies nichts an der Pflicht des Schiedsgerichts zur Berücksichtigung ihres Kernvorbringens, kann aber die Erfolgsaussichten einer späteren Gehörsrüge beeinträchtigen, weil die Nichterwähnung des Kernvorbringens auf den Begründungsverzicht zurückzuführen sein kann.
54
d) Das Oberlandesgericht ist von diesen Maßstäben ausgegangen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat es zwischen den Erfordernissen der Pflichtverletzung und des Verschuldens sowie dessen Grad hinreichend differenziert und ist auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen, nach der die Feststellung des Vorsatzes aufgrund von Indizien in der Regel einer eingehenden Begründung zum Willens- und Wollenselement bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1983 – IVa ZR 130/81, NJW 1983, 1739, 1740 [juris Rn. 11 bis 15]; Urteil vom 20. Dezember 2011 – VI ZR 309/10, NJW-RR 2012, 404 Rn. 11; Urteil vom 17. Februar 2016 – IV ZR 353/14, NJW 2017, 88 Rn. 23 bis 27). Es ist fernliegend und wird von der Beschwerde auch nicht belegt, dass der für staatliche Gerichte nach § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO in diesem Zusammenhang geltende Maßstab, nach dem die für die freie richterliche Überzeugungsbildung leitenden Gründe im Urteil anzugeben sind, auf Schiedsgerichte unbesehen zu übertragen ist.
55
e) Jedoch hat sich das Oberlandesgericht bei seiner Beurteilung, das Schiedsgericht habe das Vorliegen vorsätzlicher Pflichtverletzungen ausreichend begründet, in gehörsrechtswidriger Weise nur mit einer der beiden Pflichtverletzungen auseinandergesetzt, aufgrund derer das Schiedsgericht der Antragstellerin einen Schadensersatzanspruch zuerkannt hat.
56
aa) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung steht dieser Prüfung keine nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO bindende tatgerichtliche Feststellung des Oberlandesgerichts entgegen, nach der das Schiedsgericht den Vorsatz der Antragstellerin in den Randnummern 600 und 605 zumindest konkludent festgestellt habe. Dies folgt bereits daraus, dass sich die Ausführungen des Oberlandesgerichts nicht auf tatsächliche Feststellungen des Schiedsgerichts beziehen, sondern auf dessen rechtliche Würdigung. Die Überprüfung der rechtlichen Begründung des Schiedsgerichts wird sowohl im Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren als auch im Rechtsbeschwerdeverfahren allein durch den jeweiligen Prüfungsmaßstab (§ 1059 Abs. 2 ZPO; im Rechtsbeschwerdeverfahren vorrangig § 574 Abs. 2, § 575 Abs. 3, § 577 Abs. 1 ZPO) begrenzt. Im Übrigen hat die Rechtsbeschwerde mit ihrer Gehörsrüge einen Angriff erhoben, der nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 2 ZPO selbst bei Annahme einer tatgerichtlichen Feststellung des Oberlandesgerichts beachtlich wäre.
57
bb) Das Schiedsgericht hat eine Verletzung der Pflicht der Antragsgegnerin zur engen Zusammenarbeit nach Ziffer 4.11 des Lizenzvertrags bei der Beantwortung von Fragen der EMA festgestellt. Die vom Schiedsgericht deswegen angenommene Verzögerung von fünf Monaten bezieht sich auf den Zeitraum vom 22. Dezember 2017 bis zum 25. Mai 2018 und hat zu einem Schadensersatzanspruch der Antragstellerin von 73.934.071 € nebst Zinsen geführt. Soweit das Oberlandesgericht diesbezüglich die Begründung für eine vorsätzliche Pflichtverletzung der Antragsgegnerin unter Verweis auf die Randnummern 600 und 605 des Schiedsspruchs als den Anforderungen des § 1054 Abs. 2 Halbsatz 1 ZPO genügend erachtet hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
58
cc) Anders verhält es sich jedoch mit Blick auf den zweiten der Antragstellerin zuerkannten Schadensersatzanspruch von 68.287.130 € wegen einer Verzögerung um viereinhalb Monate vom 15. Februar 2019 bis zum 2. Juli 2019 bei der Bereitstellung des Medikaments nach Erteilung der Marktzulassung durch die EMA.
59
(1) Das Schiedsgericht hat sich insoweit auf einen Kaufvertrag auf Grundlage von Ziffer 3 des Herstellungsvertrags und Ziffer 6 der Änderungsvereinbarung bezogen und somit einen Verstoß gegen andere Vertragspflichten festgestellt als für den ersten Schadensersatzanspruch. Zudem liegt das Ende des ersten Schadenszeitraums deutlich vor dem Beginn des zweiten.
60
Aus dem Verweis des Oberlandesgerichts auf die Randnummern 600 und 605 des Schiedsspruchs, die sich im Abschnitt zur ersten genannten Pflichtverletzung befinden, ergibt sich vor diesem Hintergrund nicht, dass es sich mit der Rüge der Antragsgegnerin im Vollstreckbarerklärungsverfahren auseinandergesetzt hat, auch für die zweite genannte Pflichtverletzung fehle es im Schiedsspruch an einer Begründung zum Vorsatz der Antragsgegnerin. Hierbei handelt es sich um das Kernvorbringen der Antragsgegnerin zu einer für den Ausgang des Vollstreckbarerklärungsverfahrens wesentlichen Frage, das das Oberlandesgericht zur Wahrung ihres Gehörsrechts hätte bescheiden müssen.
61
(2) Die Gehörsrechtsverletzung des Oberlandesgerichts ist entscheidungserheblich.
62
Das Fehlen einer Begründung zum Vorsatz der Antragsgegnerin hinsichtlich der zweiten genannten Pflichtverletzung stellt einen Begründungsmangel im Sinne des § 1054 Abs. 2 Halbsatz 1 ZPO dar. Dies folgt aus der – auch vom Schiedsgericht erkannten – wesentlichen Bedeutung für die Höhe der Schadensersatzverpflichtung der Antragsgegnerin. Auch aus den Randnummern 816 f. des Schiedsspruchs, auf die die Rechtsbeschwerdeerwiderung ergänzend verweist, ergibt sich keine Begründung zum diesbezüglichen Vorsatz der Antragsgegnerin, da das Schiedsgericht sich in diesen mit der Anwendung des § 276 Abs. 3 BGB befasst und hinsichtlich des Vorliegens einer vorsätzlichen Pflichtverletzung pauschal auf den Abschnitt 3 des Schiedsspruchs (Rn. 507 bis 705) verwiesen hat. In der Randnummer 691 des Schiedsspruchs, auf die sich die Antragstellerin im Verfahren vor dem Oberlandesgericht ergänzend bezogen hat, stellt das Schiedsgericht allein das Vorliegen einer Pflichtverletzung der Antragsgegnerin mit Blick auf Ziffer 3.3 des Herstellungsvertrags fest, was sich aus der Bezugnahme auf dessen Wortlaut in den Randnummern 690 und 692 des Schiedsspruchs ergibt (“shall not withhold such confirmation unreasonably”).
63
Der Begründungsmangel entfällt auch nicht deswegen, weil die in Rede stehende Haftungsbegrenzung auf 2 Mio. € in Ziffer 13.10 des Lizenzvertrags geregelt ist, die genannte zweite Pflichtverletzung aber nicht den Lizenzvertrag, sondern den Herstellungsvertrag und die Änderungsvereinbarung betrifft. Weder das Schiedsgericht noch das Oberlandesgericht hat Feststellungen zum Verhältnis der einzelnen Verträge zueinander und somit zur Reichweite der Haftungsbegrenzung getroffen.
64
Es ist daher nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht bei Annahme eines Begründungsmangels den Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO bejaht hätte.
65
dd) Ohne Erfolg erneuert die Rechtsbeschwerde ihre im Verfahren vor dem Oberlandesgericht vorgebrachte Rüge, das Schiedsgericht habe weder mit Blick auf die nach § 278 Satz 2 BGB zulässige Freizeichnung für den Vorsatz von Erfüllungsgehilfen ausgeführt, welche im Lager der Antragsgegnerin stehende Person vorsätzlich gehandelt habe, noch Feststellungen zur Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden in objektiver und subjektiver Hinsicht getroffen.
66
(1) Mit Blick auf den ersten genannten Schadensersatzanspruch hat sich das Oberlandesgericht mit diesem Vorbringen befasst. Soweit es in der Randnummer 605 des Schiedsspruchs auf eine vorsätzliche Handlung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin – eines Organs im Sinne des § 31 BGB – abgestellt hat, ist die Möglichkeit einer Freizeichnung für den Vorsatz von Erfüllungsgehilfen in rechtlicher Hinsicht bedeutungslos gewesen. Hinsichtlich der Kausalität hat es auf die Randnummern 609 ff. des Schiedsspruchs verwiesen.
67
Darüber hinaus hält die Beurteilung des Oberlandesgerichts, die Begründung des Schiedsspruchs habe insoweit den Begründungsanforderungen des § 1054 Abs. 2 Halbsatz 1 ZPO genügt, der rechtlichen Nachprüfung stand. Auf bereits vor dem Schiedsgericht gehaltenen Vortrag, der das Schiedsgericht zu einer Auseinandersetzung mit den genannten Punkten hätte veranlassen müssen, verweist die Rechtsbeschwerde nicht.
68
(2) In Bezug auf den zweiten genannten Schadensersatzanspruch hat sich das Oberlandesgericht zwar nicht mit dem als übergangen gerügten Vorbringen befasst. Es bedarf aber keiner Entscheidung, ob hierin eine Gehörsrechtsverletzung liegt, weil das Fehlen einer Begründung des Schiedsspruchs zu diesen Punkten keinen Verstoß gegen die Begründungsanforderungen des § 1054 Abs. 2 Halbsatz 1 ZPO darstellte und eine unterstellte Gehörsrechtsverletzung daher nicht entscheidungserheblich wäre.
69
2. Die Rügen der Rechtsbeschwerde gegen die Berücksichtigung der von der Antragstellerin angegebenen Entwicklungs- und Vertriebskosten für das Medikament bei der Schadensschätzung des Schiedsgerichts dringen durch. Sowohl der Schiedsspruch als auch der Beschluss des Oberlandesgerichts beruhen insoweit auf einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör.
70
a) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die fehlerhafte Einordnung streitigen Sachvortrags als unstreitig könne zwar einen Verstoß gegen den ordre public begründen, ein solcher Mangel liege im Streitfall jedoch nicht vor. Der in Rede stehende Satz ”  [die Antragsgegnerin] has not disputed this.” sei dahin zu verstehen, dass das von der Antragstellerin präsentierte Zahlenwerk aus Sicht der Antragsgegnerin nicht ausreichend durch Belege, Einblick in ihre Buchhaltung und Finanzplanung untermauert gewesen sei (Rn. 793 des Schiedsspruchs), die Antragsgegnerin aber keine konkreten Einwände gegenüber der konkreten Berechnungsmethode der Antragstellerin in Bezug auf die Schadensposition “R&D and regulatory expenses net of refunds” erhoben habe. Zudem habe das Schiedsgericht seine Kostenschätzung nicht darauf gestützt, dass diese unstreitig sei, sondern die von der Antragstellerin angenommenen Kosten für angemessen erachtet (Rn. 795 des Schiedsspruchs).
71
b) Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde insoweit eine vom Oberlandesgericht perpetuierte Verletzung des Anspruchs der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Schiedsgericht.
72
aa) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Antragsgegnerin habe die von der Antragstellerin vorgelegte Berechnung ihres entgangenen Gewinns während des gesamten Verfahrens als unsubstantiiert gerügt und bestritten. Einen Antrag auf Vorlage der Belege, auf die sich der Privatsachverständige der Antragstellerin bei der Berechnung gestützt habe, habe das Schiedsgericht mit (zutreffendem) Hinweis auf die Darlegungs- und Beweislast der Antragstellerin zurückgewiesen. Im weiteren Verfahren habe die Antragstellerin jedoch weder Belege vorgelegt noch ihren Vortrag weiter substantiiert. Die Antragsgegnerin habe zudem eine Nettobarwertberechnung der Antragstellerin vorgelegt, nach der ihr Gewinn pro Jahr bei maximal 14,5 Mio. € statt bei 195 Mio. € liege. Gleichwohl habe das Schiedsgericht die Berechnung der Antragstellerin zugrunde gelegt und das Bestreiten der Antragsgegnerin sowie die Nettobarwertberechnung der Antragstellerin ignoriert. Die Begründung des Schiedsgerichts, die Antragsgegnerin habe sich nicht in der Lage gesehen, sich zur Richtigkeit der von der Antragstellerin prognostizierten Kosten zu äußern (Rn. 793 des Schiedsspruchs), sei sachlich falsch.
73
Das Schiedsgericht habe unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise den Vortrag der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt, im Kern missverstanden oder die Anforderungen an ein Bestreiten überspannt. Die gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts beruhe auf einem fehlerhaften Bewertungsmaßstab; dessen Floskel, das Schiedsgericht habe die von der Antragstellerin angenommenen Kosten für angemessen erachtet, könne die gebotene Auseinandersetzung mit dem wesentlichen Verteidigungsvorbringen der Antragsgegnerin nicht ersetzen. Zudem sei dem Oberlandesgericht eine eigenständige Gehörsrechtsverletzung unterlaufen. Die von der Antragsgegnerin im Vollstreckbarerklärungsverfahren erhobene Gehörsrüge habe sich nicht auf ihr Bestreiten der Berechnungsmethode, sondern der Berechnungsgrundlage bezogen. Damit habe sich das Oberlandesgericht nicht auseinandergesetzt.
74
bb) Die Rechtsbeschwerde hat den Zulässigkeitsgrund einer vom Oberlandesgericht perpetuierten Gehörsrechtsverletzung damit hinreichend begründet. Hierfür erforderlich ist eine schlüssige und substantiierte Darlegung des Zulässigkeitsgrunds in der Beschwerdebegründung; die Benennung eines anderen, nicht einschlägigen Zulassungsgrunds ist unschädlich (zur Nichtzulassungsbeschwerde vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2002 – V ZR 100/02, NJW 2003, 754 f. [juris Rn. 5]; BVerfGK 19, 467 [juris Rn. 20]). Danach steht der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht entgegen, dass sie sich nicht ausdrücklich auf eine vom Oberlandesgericht perpetuierte Gehörsrechtsverletzung des Schiedsgerichts bezogen hat. Der Rechtsbeschwerde ist mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass sie den Zulässigkeitsgrund darin sieht, dass das Oberlandesgericht die dem Schiedsgericht unterlaufene Gehörsrechtsverletzung nicht beseitigt hat. Diese Rüge hat sie unter Darlegung des Vortrags der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren, der Ausführungen im Schiedsspruch und der im Vollstreckbarerklärungsverfahren erhobenen Rügen schlüssig ausgeführt.
75
cc) Die Gehörsrüge greift auch in der Sache durch, so dass die Rechtsbeschwerde mit Blick auf den der Antragstellerin vom Schiedsgericht zugesprochenen Schadensersatzanspruch insgesamt zulässig und begründet ist.
76
(1) Die Antragsgegnerin hat in ihrer Klageerwiderung die auf ein Privatgutachten gestützte Schadensberechnung der Antragstellerin bestritten. Zwar hat sie in erster Linie geltend gemacht, sie könne zu den angesetzten Kostenpositionen nicht Stellung nehmen, da der Privatsachverständige die für seine Ansätze herangezogenen Grundlagen – wie etwa die Buchhaltung oder Finanzplanung der Antragstellerin – nicht offengelegt habe. Jedoch ist der Klageerwiderung (Rn. 362) auch ein inhaltliches Bestreiten der Kostenansätze zu entnehmen (“What is clear is that  ‘s [Antragstellerin] expert report is useless and to be disregarded by the Arbitral Tribunal.”).
77
(2) Das Schiedsgericht ist demgegenüber von einem auf die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (Selling, General & Administrative Expenses – SG&A) der Antragstellerin beschränkten inhaltlichen Bestreiten der Antragsgegnerin ausgegangen. Dies ergibt sich daraus, dass es ein inhaltliches Bestreiten einleitend grundsätzlich verneint hat (vgl. Rn. 793 des Schiedsspruchs: “… unless addressed below,   [Antragsgegnerin] has not alleged that the costs projected by   [Antragstellerin] are unreasonable or inflated, but merely stated that it was not in a position to comment on their correctness”) und sich nur bei den Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten mit inhaltlichen Einwendungen der Antragsgegnerin auseinandergesetzt hat (vgl. Rn. 794 des Schiedsspruchs unter 5.8.2. f.). Für alle anderen, ebenfalls aus dem Privatgutachten der Antragstellerin übernommen Kostenpositionen – nicht nur die vom Oberlandesgericht genannten Kosten für Forschung, Entwicklung und Regulierung nach Rückerstattungen (“R&D and regulatory expenses net of refunds”) – hat das Schiedsgericht jedoch ohne nähere Erläuterung angenommen, sie seien nicht bestritten (vgl. Rn. 794 des Schiedsspruchs: “This has not been contested by   [Antragsgegnerin].” und ”  [Antragsgegnerin] has not disputed this.”).
78
(3) Damit hat das Schiedsgericht das über die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten der Antragstellerin hinausgehende Bestreiten der Antragsgegnerin in entscheidungserheblicher Weise übergangen. Darin liegt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGHZ 96, 40, 48 f. [juris Rn. 40]; zur Einordnung unstreitigen Vortrags als streitig vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2011 – 1 BvR 2441/10, juris Rn. 12). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass das Schiedsgericht die von der Antragstellerin angesetzten Kosten für angemessen erachtet hat (vgl. Rn. 795 des Schiedsspruchs: “On the basis of the above, the Arbitral Tribunal considers the costs assumed by   [Antragstellerin] to be appropriate.”). Unter Berücksichtigung der Bezugnahme des Schiedsgerichts auf seine vorstehenden Ausführungen ist dies so zu verstehen, dass es nur mit Blick auf die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten der Antragstellerin aufgrund einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Parteien und im Übrigen aufgrund seiner Einordnung des Vortrags der Antragstellerin als unstreitig zu diesem Ergebnis gekommen ist. Der Schiedsspruch beruht danach insoweit auf dem Übergehen des Bestreitens der Antragsgegnerin. Es ist nicht auszuschließen, dass das Schiedsgericht bei dessen Berücksichtigung weitergehende Anforderungen an den Vortrag der Antragstellerin gestellt oder diesen für beweisbedürftig gehalten hätte (zu den Anforderungen im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO, auf den sich das Schiedsgericht in Rn. 505 des Schiedsspruchs ausdrücklich bezogen hat, vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2020 – I ZR 93/19, GRUR 2020, 990 Rn. 34 = WRP 2020, 1189 – Nachlizenzierung).
79
(4) Das Oberlandesgericht hat diese entscheidungserhebliche Gehörsrechtsverletzung perpetuiert, indem es den Schiedsspruch nicht teilweise aufgehoben hat. Die hiervon betroffene Schadensberechnung liegt beiden vom Schiedsgericht zuerkannten Schadensersatzansprüchen zugrunde, die Gegenstand der Ziffer 2 des Tenors des Schiedsspruchs sind.
80
III. Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird abgesehen. Der Senat hat die weiteren von der Antragsgegnerin erhobenen Rügen von Verfahrensmängeln geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO). Im Übrigen wäre eine Begründung nicht geeignet, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
81
IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde teilweise als unzulässig zu verwerfen. Soweit sie zulässig ist, ist sie auch begründet und führt unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zur teilweisen Aufhebung des Schiedsspruchs.
82
1. Hinsichtlich der vom Oberlandesgericht ausgesprochenen Vollstreckbarerklärung der Ziffern 1 und 4 des Tenors des Schiedsspruchs fehlt es an einem Zulässigkeitsgrund, so dass die Rechtsbeschwerde nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen ist. Die Ziffer 1 des Tenors des Schiedsspruchs kann isoliert bestehen bleiben, weil die Wirksamkeit des Lizenzvertrags und des Herstellungsvertrags mit Blick auf die von der Antragsgegnerin erklärten Kündigungen vorgreiflich für den von der Antragstellerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist (zum Maßstab für eine Teilaufhebung vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 – III ZB 88/07, NJW 2009, 1747 Rn. 30; zur Teilurteilsfähigkeit einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 – IX ZR 162/04, NJW 2006, 915 Rn. 7). Die Abweisung der weiteren Anträge in Ziffer 4 des Tenors des Schiedsspruchs kann – wie ausgeführt (Rn. 42 bis 44) – zusammen mit dessen Ziffer 1 ebenfalls Bestand haben.
83
2. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet, soweit sie sich gegen die Vollstreckbarerklärung der Ziffern 2 und 3 des Tenors des Schiedsspruchs richtet. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist daher insoweit aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO). Die dem Schiedsgericht unterlaufene Gehörsrechtsverletzung (vgl. Rn. 69 bis 79) kann nicht durch Zurückverweisung an das Oberlandesgericht geheilt werden. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs hat daher hinsichtlich dessen Ziffer 2 Erfolg; insoweit ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abzulehnen (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es kommt nicht in Betracht, den Schiedsspruch begrenzt auf den Anspruchsgrund der ersten der Antragstellerin zugesprochenen Schadensersatzforderung aufrechtzuerhalten, weil dies zu einer im Verfahren vor dem staatlichen Gericht unzulässigen inhaltlichen Änderung des Schiedsspruchs von einer Leistungsverpflichtung zu einer Feststellung führen würde (vgl. BeckOK.ZPO/Wilske/Markert, 42. Edition [Stand 1. September 2021], § 1059 Rn. 76 mwN; Voit in Musielak/Voit aaO § 1059 Rn. 32 und 40; Zöller/Geimer, ZPO, 34. Aufl., § 1059 Rn. 6). Auch die in Ziffer 3 des Tenors des Schiedsspruchs enthaltene Kostenentscheidung kann insgesamt keinen Bestand mehr haben (vgl. BGH, NJW 2009, 1747 Rn. 37).
84
3. Eine Zurückverweisung an das Schiedsgericht kommt im Streitfall nicht in Betracht. Gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Sache in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei an das Schiedsgericht zurückverweisen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt worden ist. Unabhängig von der Frage, ob der Streitfall hierfür angesichts der festgestellten Gehörsrechtsverletzung des Schiedsgerichts geeignet ist, fehlt es am erforderlichen Antrag einer Partei (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 – I ZB 70/17, SchiedsVZ 2019, 318 Rn. 24 bis 26; Beschluss vom 18. Juli 2019 – I ZB 90/18, SchiedsVZ 2020, 46 Rn. 45 f.). Auf die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen, muss im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht hingewiesen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 – I ZB 70/17, juris Rn. 2 bis 8).
85
D. Nach § 128 Abs. 4 ZPO, § 1065 Abs. 1, § 577 Abs. 6 Satz 1 ZPO kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – I ZB 90/18, juris Rn. 6). Die Antragsgegnerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt; die Antragstellerin ist dem Antrag entgegengetreten. Der Senat sieht keine Veranlassung, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, zumal sich beide Parteien im Rechtsbeschwerdeverfahren mehrfach und umfangreich schriftlich geäußert haben.
86
E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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