IT- und Medienrecht

Aufklärungsverpflichtung der Gläubigerin – Bedeutung des Begriffs “Niederschlagung” einer weitergehenden Zahlungsverpflichtung – Vergleichsabschluss im Mediationsverfahren

Aktenzeichen  6 Ca 851/21

Datum:
17.5.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
ArbG Erfurt 6. Kammer
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:ARBGERF:2022:0517.6CA851.21.00
Spruchkörper:
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 2.000,00 €.

Tatbestand

Im Rahmen der vorliegenden Vollstreckungsabwehrklage streiten die Parteien insbesondere darum, ob der Kläger seiner Zahlungsverpflichtung aus dem zwischen den Parteien im Jahr 2013 vor dem Güterichter des Thüringer Landesarbeitsgerichts abgeschlossenen Vergleich bereits erfüllt hat.
Die Beklagte hat mit Vollstreckungsauftrag vom 02.12.2020 beim Amtsgericht Erfurt eine weitergehende Vollstreckung aus dem oben genannten Vergleich eingeleitet (vergleiche Bl. 15, 16 der Akte).
Der Kläger war bei der Beklagten in unterschiedlichen Funktionen für den Bereich Kinderkanal seit dem Jahr 2000 mit kurzzeitiger Unterbrechung tätig. Ausweislich des Strafurteils vom 22.04.2013 hat der Kläger sich der Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zur Bestechlichkeit in 26 Fällen im Arbeitsverhältnis schuldig gemacht. Insbesondere gemeinsam mit seinem unmittelbaren Vorgesetzten und weisungsberechtigten angestellten Herstellungsleiter der Beklagten, Herrn K., hat der Kläger diese Taten begangen.
Die Beklagte hatte arbeitsrechtlich erstinstanzlich Forderungen gegenüber dem Kläger in Höhe von 478.000,00 € titulieren lassen. Dagegen wurde Berufung eingelegt.
Im strafgerichtlichen Urteil ist angegeben worden, dass der Beklagten ein Schaden von insgesamt 2.721.843,00 € durch die Tathandlungen der verurteilten ehemaligen Mitarbeiter eingetreten ist.
Die arbeitsgerichtlichen Verfahren konnten in der Sitzung des Mediationsverfahrens vor dem Güterichter, dem Vizepräsidenten des Thüringer Landesarbeitsgerichtes a. D. T., durch Vergleichsabschluss beendet werden.
Der Vergleich lautet u. a.:
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass ihr Vertragsverhältnis mit Wirkung zum 30.06.2011 sein Ende gefunden hat.
2. Die statusrechtliche Einordnung des Klägers bleibt ausdrücklich offen.
3. Der Kläger verpflichtet sich an die Beklagte 2,738 Millionen Euro zu zahlen.
4. Die Beklagte verpflichtet sich die unter Ziffer 3 genannte Summe niederzuschlagen sofern der Kläger 260.000,00 € an die Beklagte zahlt.
Die Parteien vereinbaren folgende Zahlungsmodalitäten:

(vergleiche Bl. 9, 10 der Akte)
Der Kläger hat durch Erfüllung der im weiteren Vergleichstext enthaltenen, sehr umfangreichen Zahlungsmodalitäten letztendlich die Summe von insgesamt 260.000,00 € bis zum 31.12.2019 an die Beklagte entrichtet.
Durch die Einleitung des weiteren Vollstreckungsverfahrens im Jahr 2020 und im Verlauf dieses Verfahrens, hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass durch die Zahlung der oben genannten Summe nach ihrer Rechtsauffassung der Vergleich noch nicht erfüllt ist. Die Restsumme zu 2,738 Millionen Euro ist nach Rechtsauffassung der Beklagten noch zur Zahlung offen.
In Bezug auf diese entscheidende Rechtsfrage hat der Kläger die Rechtsauffassung vertreten, dass die Parteien in der Güterichterverhandlung einen sogenannten Monte-Carlo-Vergleich abgeschlossen hätten. Sämtliche Forderungen der Beklagten gegenüber dem Kläger, die im Vergleich festgehalten worden sind, seien durch die Zahlung von 260.000,00 € bis zum 31.12.2019 erledigt. Der Kläger behauptet dabei (siehe Beweisbeschluss des Arbeitsgerichtes vom 12.01.2022 (Bl. 131 der Akte)) insbesondere Folgendes:
Der Kläger habe vor Abschluss des Vergleiches am 25.11.2013 mehrfach nachgefragt, ob mit der Zahlung des Betrages über 260.000,00 € alle Forderungen der Beklagten gegen ihn erledigt seien. Dies solle nach den Angaben des Klägers die anwesenden Bevollmächtigten und auch der anwesende Güterichter bejaht haben.
Weiterhin hat der Kläger behauptet, dass Gegenstand der Vergleichsverhandlungen immer gewesen sei, dass mit der Zahlung des Klägers in Höhe von 260.000,00 € innerhalb der genannten Fristen jegliche Forderungen der Beklagten gegen ihn erlassen sind.
Das Gericht hat bezüglich dieser Behauptungen die seitens des Klägers angegebenen Zeugen, Herrn Rechtsanwalt V. (Prozessbevollmächtigter des Klägers zum damaligen Zeitpunkt), Zeugnis des Rechtsanwaltes Dr. L. (Prozessbevollmächtigter der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt) und durch den Güterichter, Vizepräsident des Thüringer Landesarbeitsgerichtes a. D. T., angehört.
Der Kläger hat im Verlauf des Verfahrens und im Besonderen in den mündlichen Verhandlungen immer wieder gegenüber dem Gericht betont, dass es für ihn keinen Sinn gemacht hätte, zum damaligen Zeitpunkt den Vergleich zu schließen und im Ergebnis auch die Zahlungen freiwillig zu leisten, wenn bis zu einer Summe von 2,738 Millionen € eine weitergehende Verpflichtung bestehen würde. Im Ergebnis hätte er sich dann zum damaligen Zeitpunkt auch durch das Gericht verurteilen lassen können.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Verlauf des Verfahrens ebenfalls immer wieder darauf hingewiesen, dass der Kläger sich nach seinem Erinnerungsvermögen mehrere Male dahingehend erkundigt habe – insbesondere in der Verhandlung vor dem Güterichter – ob mit der Zahlung der oben genannten Summe letztendlich „alles erledigt sei“.
Der Kläger beantragt:
1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vor dem Thüringer Landes-arbeitsgericht vom 25.11.2013, Az. 4 Gv 71/13 = 4 Ar 72/13 (3 Ca 967/11 ArbG Erfurt = 3 Sa 298/12 Thüringer LAG), wird für unzulässig erklärt.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleiches vor dem Thüringer Landesarbeitsgericht vom 25.11.2013, Az. 4 Gv 71/13 = 4 Ar 72/13 (3 Ca 967/11 ArbG Erfurt = 3 Sa 298/12 Thür. LAG), an den Kläger herauszugeben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass alle auf Seiten der Beklagten beteiligten Personen dem Kläger und seinem damaligen Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt V., vor Abschluss des Vergleiches mehrfach explizit darauf hingewiesen wurden, dass und warum ein Verzicht der Beklagten auf die Restforderungen nicht in Betracht käme, sondern lediglich eine Niederschlagung. Auch die Bedeutung der Niederschlagung wurde von der Beklagten (Frau B., Herrn Prof. Dr. S., Herr Rechtsanwalt Dr. L. und Herr Dr. I.) erläutert und zwar nochmals unmittelbar vor Vergleichsabschluss in der Güteverhandlung vom 25.11.2013. Der Kläger sei bereits in den Vergleichsverhandlungen mehrere Male darauf hingewiesen worden, dass nach der Zahlung von 260.000,00 € die weiter bestehende Restforderung der Beklagten von dieser niedergeschlagen werde, d. h. von etwaigen Beitreibungsmaßnahmen abgesehen werde, sofern und solange der Kläger nach dem 31.12.2019 nicht über entsprechende Vermögenswerte verfügen sollte.
Die seitens der Beklagten hierfür genannten Zeugen sind ebenfalls vom Gericht in den beiden mündlichen Verhandlungen angehört worden.
In der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2022 wurden Herr Rechtsanwalt V., Herr Dr. I., Herr Dr. L. und die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau B., zeugenbeweislich vernommen. Im Termin vom 11.04.2022 hat das Gericht den seitens des Klägers benannten Zeugen Herrn Vizepräsident des Thüringer Landesarbeitsgerichtes a. D. T. angehört.
Auf die Protokolle dieser mündlichen Verhandlungen und den Inhalt der Beweisaufnahme wird ausdrücklich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet und daher abzuweisen.
Die Möglichkeit einer weitergehenden Zwangsvollstreckung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich vom 25.11.2013 ist für die Beklagte nach wie vor eröffnet.
Die im Vergleich festgehaltene Zahlungsverpflichtung des Klägers in Höhe von 2,738 Millionen € ist durch die mittlerweile erfolgte Zahlung von 260.000,00 € noch nicht erfüllt. Der Restbetrag steht nach wie vor offen.
Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass durch die Formulierung „Die Beklagte verpflichtet sich die unter Ziffer 3 genannte Summe niederzuschlagen, sofern der Kläger 260.000,00 € an die Beklagte zahlt.“ kein sogenannter Monte-Carlo-Vergleich abgeschlossen wurde. Durch die Formulierung „niederzuschlagen“ ist rechtlich kein Verzicht der Beklagten auf den Unterschiedsbetrag zu 2,738 Millionen € durch Zahlung der 260.000,00 € vereinbart worden.
Der Begriff der Niederschlagung hat eine völlig andere Bedeutung, als der Begriff der Erfüllung und des Verzichtes.
Der Begriff der Niederschlagung resultiert aus dem Verwaltungsrecht und stellt grundsätzlich eine verwaltungsinterne Maßnahme insoweit dar, dass eine verwaltungsorganisatorische Anordnung erfolgt, zur Abstandnahme von weiterer Beitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen nach erfolgloser Vollstreckung. Die Maßnahme dient grundsätzlich zur Vermeidung unnötigen und unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes. Eine Niederschlagung wirkt sich, anders als der Erlass, nicht auf den Bestand der Forderung aus. Die Forderung bleibt uneingeschränkt vollstreckbar; sie kann jederzeit bis zum Eintritt einer eventuellen Zahlungsverjährung neu beigetrieben werden.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung mehrfach darauf hingewiesen, dass die Verwendung dieses Begriffes im Vergleich außergewöhnlich ist und dementsprechend nicht der Erledigung oder einem Verzicht originär entspricht.
Im Ergebnis der Beweisaufnahme war ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger auf diesen Umstand mehrere Male hingewiesen wurde und die Beklagte des Öfteren betont hat, dass ein Verzicht auf die Restforderung aus fiskalischen und öffentlich-rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden kann.
Dies wurde von mehreren Zeugen bestätigt.
Der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers, der Zeuge Herr Rechtsanwalt V., hat gegenüber dem Gericht ausgesagt, dass es tatsächlich und nachvollziehbar für den Kläger äußerst wichtig gewesen sei, mit welcher Zahlung er Forderungen der Beklagten befriedigt und ausgleicht. Der Zeuge konnte sich auch daran erinnern, mit dem Kläger über die Modalitäten gesprochen zu haben. Der Zeuge hat ausgesagt, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches und auch im Vorfeld im Rahmen von Vergleichsgesprächen darüber geredet wurde, ob eine Abgeltungsklausel für alle Forderungen abgeschlossen werden könnte. Dazu war die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt nach Angaben des Zeugen nicht bereit.
Der Zeuge konnte sich auch daran erinnern, dass in den Vergleichsgesprächen und in der Güterichterverhandlung auch das Wort der Niederschlagung angesprochen wurde. Dies insbesondere von der ebenfalls vom Gericht als Zeugin vernommenen Frau B.. Frau B. habe darauf hingewiesen, dass, dies insbesondere nach dem Ergebnis des Strafverfahrens, ein Verzicht der Beklagten auf die Forderung nicht in Betracht zu ziehen sei. Frau B. habe darauf hingewiesen, dass nur eine Niederschlagung in Betracht käme. Man habe dann auch mit dem damaligen Güterichter, dem Zeugen T., diskutiert, wie man das mit der Niederschlagung festhalten könnte. Der Zeuge konnte sich auch daran erinnern, dass keine direkte Zusage dahingehend erfolgt sei, dass mit der Zahlung von 260.000,00 € durch den Kläger die Restsumme erledigt sei. Der Zeuge konnte sich daran erinnern, dass Frau B. darauf hingewiesen habe, dass die Niederschlagung bedeutet, dass zunächst einmal der Restbetrag nicht geltend gemacht würde und dann im Laufe der Zeit geprüft werden sollte, ob es möglich sei weitere Forderungen geltend zu machen. Der Zeuge konnte sich aber auch daran erinnern, dass dann eventuell nach erneuter Überprüfung und Feststellung, dass der Kläger keine Vermögenswerte mehr habe, auch eine endgültige Niederschlagung geprüft werden sollte. Der Zeuge konnte sich ebenfalls daran erinnern, dass Frau B. darauf hingewiesen hat, dass aufgrund der Auswirkungen des Prozesses und auch aufgrund der Schlagzeilen, die im Hinblick auf diesen „Skandal“ festzustellen waren, ein Verzicht zum damaligen Zeitpunkt nicht in Frage kommen konnte.
Auch nach Hinweis der Klägervertreterin bei der Beweisaufnahme, dass sich aus einem rechtsanwaltlichen Schreiben an den Kläger eine andere Rechtsauffassung im Hinblick auf den Begriff Niederschlagung seitens des Zeugen erteilt wurde, blieb dieser bei seinen Ausführungen. Man habe zum damaligen Zeitpunkt und auch in der Güterichterverhandlung über den Begriff der Niederschlagung gesprochen. Ihm selber sei der Unterschied zwischen den Begriffen Niederschlagung und Verzicht immer klar gewesen. Der Zeuge konnte sich auch daran erinnern, dass er dem Kläger versucht habe zu erklären, welcher Unterschied zwischen den Begriffen Niederschlagung und Verzicht und endgültigen Verzicht bestehen würde.
Die seitens des Gerichtes vernommene Zeugin Frau B. hat diese Angaben vollends bestätigt. Sie hat ausgeführt: „Der Hinweis, dass dem Kläger mit Zahlung von 260.000,00 € die Restsumme erlassen wird, ist nicht erfolgt. Die Beklagte ist rechtlich gar nicht dazu in der Lage, ein Verzicht zu erklären. Ich kann mich daran erinnern, dass wir den Kläger explizit darauf hingewiesen haben, dass ein Verzicht auf die Gesamtforderung nicht durchgeführt werden kann.“
Der ebenfalls angehörte Zeuge Herr Rechtsanwalt I. konnte sich ebenfalls genau an den Ablauf der Güterichterverhandlung erinnern. Der Zeuge konnte sich daran erinnern, dass die Verantwortlichen der Beklagten explizit darauf hingewiesen hatten, dass ein Verzicht über die Summe, die dann letztendlich ca. 2,7 Millionen € ausmachte, nicht erklärt werden könne. Er konnte sich auch daran erinnern, dass die Zeugin Frau B. auch gegenüber dem Zeugen T. explizit darauf hingewiesen hatte, dass ein Verzicht nicht in Betracht käme und lediglich eine Niederschlagung erfolgen könnte. Was die Niederschlagung bedeute wurde auch erläutert.
Weitestgehend wurde dies vom Zeugen Herrn Dr. L. ebenfalls bestätigt. Der Zeuge sagte aus: „Soweit ich mich erinnern kann, hat, nachdem die Parteien in separaten Räumen saßen, in der Güterichterverhandlung Frau B. dem Zeugen T. erklärt, dass ein Verzicht ihrerseits auf Restforderungen nicht in Betracht komme. Meiner Erinnerung nach hat Frau B. auch erklärt, was der Begriff der Niederschlagung bedeutet.“ An Weitergehendes konnte sich der Zeuge nicht erinnern.
Der seitens des Klägers benannte Zeuge und damalige Güterichter, der Vizepräsident des Thüringer Landesarbeitsgerichtes a. D. T., konnte sich in der Verhandlung vom 11.04.2022 an die Abläufe und Gesprächsinhalte des Güterichterverfahrens nicht mehr erinnern.
Nach den Zeugenaussagen steht für das Gericht fest, dass der Kläger im Verlauf der Vergleichsgespräche und der Güterichterverhandlung seitens der Verantwortlichen der Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, was unter dem Begriff der Niederschlagung zu verstehen sei. Explizit wurde mehrere Male darauf hingewiesen, dass ein Verzicht auf die restliche Summe nach Zahlung der 260.000,00 € im Hinblick auf die Zahlungsverpflichtung von 2,738 Millionen € nicht erklärt werden konnte. Dies war nach den Aussagen der Zeugen, dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers und den Prozessbevollmächtigten der Beklagten sowie – natürlich – der Verantwortlichen der Beklagten, Frau B., bekannt bzw. erläutert und erklärt worden.
Der Kläger musste deshalb davon ausgehen, dass die Beklagte nach einem gewissen Zeitablauf erneut die Anfrage nach seinen Vermögensverhältnissen stellen wird. Dies ist vorliegend geschehen und ein weiterer Zwangsvollstreckungsauftrag in die Wege geleitet worden.
Dies entspricht der nunmehr festzustellenden tatsächlichen Rechtssituation. Die Zahlungsverpflichtung des Klägers in Höhe von 2,738 Millionen ist durch die bereits erfolgte Zahlung von 260.000,00 € nicht erfüllt.
Dementsprechend ist die Beklagte auch nicht dazu verpflichtet die vollstreckbare Ausfertigung des oben genannten Vergleiches an ihn herauszugeben.
Als unterlegene Partei des Rechtsstreits hat der Kläger gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO die Kosten zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und richtete sich nach der Summe, die die Beklagte nunmehr über das Zwangsvollstreckungs-verfahren zu erreichen sucht.


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