IT- und Medienrecht

Auskunftsanspruch über Gründe für Einstellung eines Bestellungsverfahrens zum apl. Professor

Aktenzeichen  M 3 E 15.5787

Datum:
6.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayHSchPG BayHSchPG Art. 29
BayVwVfG BayVwVfG Art. 25
VwGO VwGO § 44a

 

Leitsatz

Dem Auskunftsanspruch eines Bewerbers über die Gründe der Einstellung des Verfahrens zu seiner Bestellung zum außerplanmäßigen Professor ist Genüge getan, wenn ihm nicht nachgewiesene wissenschaftlichen Leistungen als Grund für das nicht fortgeführte Verfahren genannt werden. Ein weitergehender Auskunftsanspruch, insbesondere auf die tiefergehende Darlegung, warum das Kriterium der wissenschaftlichen Leistungen nicht erfüllt sei, besteht nicht. (redaktioneller Leitsatz)
Es existiert kein allgemeiner Anspruch des Bürgers auf Erteilung von Auskünften durch die Behörden, soweit nicht spezielle Vorschriften einen Auskunftsanspruch vorsehen (s. auch BVerwG NJW 1983, 2954). (redaktioneller Leitsatz)
Die rechtswidrige Verweigerung oder unzureichende Gewährung von Akteneinsicht kann gem. § 44a VwGO grds. nicht selbständig mit einem Rechtsmittel durch den Verfahrensbeteiligten angegriffen werden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Anträge werden abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1. Der Antragsteller begehrt Auskunft über das im Jahr 2015 eingestellte Verfahren zu seiner Bestellung zum außerplanmäßigen Professor (APL), Akteneinsicht in seine Personal- und APL- Akte sowie die erneute Aufnahme des Verfahrens über die Bestellung zum außerplanmäßigen Professor durch die Antragsgegnerin.
Am ….01.2001 wurde für den Antragsteller vom Fachbereichsrat der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin die Lehrbefähigung für das Fach „…“ festgestellt. Mit Wirkung vom … 03.2001 wurde ihm für dieses Fach die Lehrbefugnis an der Antragsgegnerin mit dem Recht zur Führung der Bezeichnung „Privatdozent“ erteilt.
Der Antragsteller betrieb bereits im Jahre 2008 ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Ziel seiner Bestellung zum außerplanmäßigen Professor. Die damalige Klage wurde im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass es an der für die Bestellung grundlegenden Voraussetzung einer überwiegend an der Hochschule erbrachten, mindestens sechsjährigen Tätigkeit als Hochschullehrer gemangelt habe, s. VG München, U. vom 07.02.2011 (Az. M 3 K 08.6066). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14.11.2011 abgelehnt (Az. 7 ZB 11.1686).
Mit Schreiben vom ….07.2013 beantragte der Antragsteller erneut die Eröffnung des Verfahrens zur Ernennung zum außerplanmäßigen Professor an der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin.
Nach Vervollständigung der Antragsunterlagen durch den Antragssteller am ….11.2013, übermittelte der Dekan der Medizinischen Fakultät die Unterlagen mit Schreiben vom ….12.2013 an die APL-Kommission der Medizinischen Fakultät mit dem Auftrag, eine Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens herbeizuführen. Die APL-Kommission beriet in insgesamt drei Sitzungen (….03.2014, ….07.2014 und ….12.2014) über den Antrag des Antragstellers. In der Sitzung vom ….07.2014 wurde vor dem Hintergrund, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf die besondere Situation des Fachs „P… …“ hingewiesen hatte, beschlossen, dass anstelle des sonst üblichen singulären federführenden Gutachters, zunächst durch zwei Mitglieder der Kommission eine detaillierte wissenschaftliche Analyse der Publikationen des Antragstellers vorgenommen werden sollte. Der sodann erstellten wissenschaftlichen Analyse vom ….07.2014 lagen zwei unterschiedliche Datenbanksysteme zugrunde.
Aufgrund der in der Sitzung vom ….12.2014 vorgestellten wissenschaftlichen Analyse vom ….07.2014, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die wissenschaftliche Tätigkeit des Antragstellers in keiner Weise den Qualitätskriterien der APL-Ordnung entspräche und beschloss die Empfehlung, das Verfahren aufgrund mangelhafter wissenschaftlicher Tätigkeiten, nicht erkennbarer Bezüge zur Antragsgegnerin, fehlender Kontinuität in der wissenschaftlichen Tätigkeit und der im Vergleich weit unterdurchschnittlichen Publikationsleistung abzulehnen. Mit E-Mail vom ….04.2015 übermittelte die Kommission diese Empfehlung an den Dekan der Medizinischen Fakultät.
Mit Schreiben vom ….04.2015 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Aussetzung des Verfahrens und forderte eine Begründung für die Nichteröffnung des APL-Verfahrens. Eine Aussetzung des Verfahrens sei erforderlich geworden, da die rechtlichen Grundlagen für ein ordnungsgemäßes APL-Verfahren aufgrund einer unzureichenden gesetzlichen und satzungsrechtlichen Regelung nicht gegeben wären und durch eine zeitweise Unterbrechung des Verfahrens bereinigt werden sollten. Von einer Entscheidung des Fakultätsrats solle abgesehen werden.
Die APL-Kommission beschloss in der Sitzung vom ….06.2015 vor dem Hintergrund des Aussetzungsantrags des Antragstellers, die gesamten Unterlagen an das Dekanat der Antragsgegnerin zurückzusenden. Der Bericht der APL-Kommission vom ….07.2015 fasste die bisherige Tätigkeit der APL-Kommission zusammen.
Der Fakultätsrat beschloss in der Sitzung vom ….07.2015 unter Punkt 20.2.1. einstimmig (24 Stimmen der Vertreter der Professoren, 5 Stimmen der Frauenbeauftragten, Vertreter Studierende und wiss. Mitarbeiter) die Einstellung des APL-Verfahrens des Antragstellers.
Die Antragsgegnerin teilte mit Schreiben vom ….09.2015, ….11.2015 und ….12.2015 (jeweils ohne Rechtsbehelfsbelehrung) dem Antragsteller mit, dass das APL-Verfahren nicht fortgeführt werde, da wesentliche Voraussetzungen für eine Weiterführung nicht vorlägen. Der Antragsteller hätte die geforderten wissenschaftlichen Leistungen nicht nachgewiesen. Auf die vorhergehenden Beratungen der APL- Kommission sowie die dort erstellte wissenschaftliche Analyse zum Publikationswerk des Antragstellers wurde in den vorgenannten Schreiben nicht eingegangen.
Der Antragsteller bat die Antragsgegnerin bis zur Antragstellung mehrfach, näher darzulegen, wie diese zu ihrer Einschätzung der mangelnden wissenschaftlichen Leistungen des Antragstellers gekommen sei, insbesondere ob die Kommission ihre Beurteilung mit der Anzahl der Publikationen oder nicht hinreichender Erstautorenschaften oder mit einer Anwendung der Impactfactoren begründet hätte.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom ….12.2015, eingegangen am 22.12.2015, hat der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller genaue Auskunft zu geben über die Gründe der Beschlussfassung der Medizinischen Fakultät, dass die Voraussetzungen für die Weiterführung des Verfahrens zur Bestellung zum außerplanmäßigen Professor nicht vorliegen, weil der Antragsteller die geforderten wissenschaftlichen Leistungen nicht erbracht habe, insbesondere ob diese in mangelnder Lehre oder in nicht hinreichender wissenschaftlicher Publikationstätigkeit begründet ist.
Die Antragsgegnerin stellte im Schreiben vom ….01.2016 die Schritte dar, die sie im APL-Verfahren des Antragstellers vorgenommen hätte. Insbesondere wurde erläutert, dass die Medizinische Fakultät der Antragsgegnerin die Antragsunterlagen am ….12.2013 an die APL-Kommission weitergeleitet hätte und dort sodann in mehreren Sitzungen über die Unterlagen beraten worden sei. Zitiert wurde aus dem Protokoll der Sitzung vom ….12.2014 bezüglich der Bewertung der wissenschaftlichen Leistungen des Antragstellers. Darüber hinaus wurde auf die wissenschaftliche Analyse des Publikationswerks des Antragstellers vom ….07.2014 verwiesen.
Mit Schriftsatz vom ….02.2016 hat der Antragsteller ferner beantragt,
ihm Einsicht in seine vollständige Personal- und APL-Akte zu gewähren.
Mit Schriftsatz vom ….03.2016 wurde ferner beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, über den Antrag, dem Antragsteller die akademische Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ zu verleihen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig erneut zu entscheiden.
In Abänderung dieses Antrags hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom ….05.2016 beantragt,
die Entscheidungen der APL-Kommission vom ….12.2014 und des Fakultätsrats vom ….07.2015 der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin, das APL-Verfahren des Antragstellers einzustellen, vorläufig aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, über die Eröffnung des APL-Verfahrens unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig neu zu entscheiden.
Auf Bitte des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, hat das Bayerische Verwaltungsgericht München am 06.04.2016 den Aktenvorgang zur Akteneinsicht des Antragstellers an das Verwaltungsgericht … übersandt. Die Akte enthält auch den maßgebenden Verwaltungsvorgang. Nach erfolgter Akteneinsicht durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wurden die Sachakten am 22.04.2016 zurückgesandt.
Nach der erfolgten Einsichtnahme hat der Antragsteller den Antrag vom ….02.2016 aufrechterhalten und mit Schriftsatz vom ….05.2016 dahingehend erweitert,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller Einsicht in die gesamte über ihn geführte Personalakte zu geben und eine Vollständigkeitserklärung über die vorgelegten Akten abzugeben, dass diese alle mit diesem und dem früheren APL-Verfahren in einem Zusammenhang stehende Vorgänge erfasst.
Zur Begründung des Auskunftsanspruchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller Kenntnis über die Gründe für die Ablehnung der Fortführung des APL-Verfahrens erlangen müsse, um die Voraussetzungen für ein neuerlich zu führendes, erfolgreiches APL-Verfahren schaffen zu können, z. B. durch entsprechende Steuerung seiner wissenschaftlichen Tätigkeit.
Eine umfassende Begründungspflicht gehöre zu den Verfahrensregeln über die Eröffnung bzw. Nichteröffnung des APL-Verfahrens. Aus den Grundsätzen der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG), des Grundrechts der Berufsfreiheit und des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ergäbe sich, dass das APL-Verfahren der Antragsgegnerin im Hinblick auf Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit nicht den Mindestanforderungen genügen würde.
Es sei ihm nicht zumutbar, die Entscheidung in einem mehrjährigen Hauptsacheverfahren abzuwarten. Um ggf. die Rechtswidrigkeit der Entscheidung geltend zu machen, bedürfe es einer dezidierten Begründung und Einordnung seiner wissenschaftlichen Leistungen nach dem von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Bewertungsschema. Das APL-Verfahren entspräche nur dann den Erfordernissen des Rechtstaatsprinzips, wenn die Nichteröffnung des Verfahrens umfassend begründet würde.
Zur Begründung des Anspruchs auf Akteneinsicht wurde angeführt, dass ein isoliertes Recht auf Akteneinsicht nicht bestehe, sondern sich aus dem Rechtsbehelf gegen die Maßnahme der Exekutive ergebe. Das Akteneinsichtsgesuch wäre nicht notwendig gewesen, wenn die Antragsgegnerin die Gründe der Nichteröffnung des APL-Verfahrens offengelegt hätte. Es sei offenkundig, dass die Akte nicht vollständig bzw. „bearbeitet“ worden sei. Es handele sich teilweise, so bei den Protokollen der APL-Sitzungen, um nachträglich angefertigte Kopien bzw. eine geänderte Aktenfolge. Ein Schreiben mit Datum vom 28.01.2016 würde dem Antragsteller und seinem Prozessbevollmächtigten nicht vorliegen. Da der begründete Verdacht bestünde, dass schon im vormaligen Verfahren auf Bestellung zum außerplanmäßigen Professor sachwidrige Erwägungen für die Entscheidung der Antragsgegnerin ausschlaggebend gewesen wären, bezöge sich das Einsichtsrecht auch auf dieses Verfahren.
Zur Begründung des Antrags, das APL-Verfahren erneut zu eröffnen, wird ein Anordnungsgrund darin gesehen, dass sich das gesamte APL-Verfahren durch das Verhalten der Antragsgegnerin schon unverhältnismäßig lang hingezogen hätte und der Regelzeitraum bei weitem überschritten sei. Es sei dem Antragsteller nicht zumutbar, über Jahre hinweg weiter in einem Schwebezustand zu verharren. Hierbei müsse die Antragsgegnerin gegen sich gelten lassen, dass sie dem Antragsteller über 1 ½ Jahre die Gründe der Ablehnung für die Eröffnung des APL-Verfahrens verweigert habe. Obwohl die Entscheidung durch die APL-Kommission schon am ….12.2014 getroffen worden sei, hätte der Fakultätsrat erst am ….07.2015 über das APL-Verfahren entschieden. Die Interessenlage des Antragstellers sei vergleichbar mit prüfungsrechtlichen Streitigkeiten, bei denen ein rechtswidriges Prüfungsverfahren den Abschluss des Studiums verzögere und die Verwaltungsgerichte darin einen Anordnungsgrund sähen.
Zum Anordnungsanspruch wird ausgeführt, dass der Antragsteller einen Rechtsanspruch darauf habe, dass eine verfahrensfehlerfreie und nicht mit Bewertungsfehlern behaftete Entscheidung über die Eröffnung des APL-Verfahrens getroffen werde. Bei der Ermessensausübung seien die für die Beurteilung der wissenschaftlichen Leistung des Antragstellers nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (u. a. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.11.2010 – 1 BvR 3389/08 -) anzuwendenden allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze nicht beachtet worden. Die Eröffnung des APL-Verfahrens sei ein Prüfungsverfahren, das den aus der Berufsfreiheit folgenden Anforderungen entsprechen müsse.
Die Begutachtung der wissenschaftlichen Publikationen des Klägers sei rechtsfehlerhaft vorgenommen worden. Die Gesamtzahl der Publikationen sei nicht ausreichend zur Kenntnis genommen worden und die Verfahrensweise der Bewertung verletze den Antragsteller in seinem Recht auf eine unvoreingenommene Leistungsbewertung. Außerdem beruhe die Entscheidung der Einstellung des APL-Verfahrens auf einer um ein Jahr veralteten Analyse. Allein 4 weitere Publikationen des Antragstellers aus 2015 seien dabei unberücksichtigt geblieben. Auch lägen der Entscheidung Bewertungsfehler zugrunde: Die zwei verwendeten Datenbanken deckten das Fachgebiet des Antragstellers nicht vollständig ab, jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den wissenschaftlichen Arbeiten fehle und eine Systematik würde nicht eingehalten. Allein unter Verwendung von Datenbanken könne keine qualifizierte Beurteilung des wissenschaftlichen Werks des Antragstellers erfolgen. Der Antragsteller habe alle nach dem Merkblatt der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin erforderlichen Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens zur Ernennung zum außerplanmäßigen Professor erfüllt. Die noch im APL-Verfahren von 2008 abgelehnte Voraussetzung einer hinreichenden Lehre an der Antragsgegnerin sei nun erfüllt gewesen, da es ihm seit 2012 möglich gewesen sei, Pflichtveranstaltungen im MeCuM abzuhalten. Auch eine kontinuierliche wissenschaftliche Betätigung und überdurchschnittliche Repräsentanz hätten vorgelegen (S. 9 ff. Antragsschrift vom 21.12.2015). Der geforderte Impact Factor von > 20 könne in den vom Antragsteller vertretenen Fächern gar nicht erreicht werden mangels niedrigerer Auflage des entsprechenden Fachjournals. Daher müsse dem geringen Impact Factor des Antragstellers dennoch eine hohe Relevanz eingeräumt werden; dies bestätige die hohe Zitation der Publikationen. Da gleichwohl das Verfahren nicht weiterverfolgt worden sei, hätte der Antragsteller die Aussetzung des Verfahrens beantragt, da die rechtlichen Grundlagen für ein ordnungsgemäßes APL-Verfahren nicht gegeben gewesen wären.
Gegen Prof. Dr. … bestünde die Besorgnis der Befangenheit, was verschiedenen Textpassagen der wissenschaftlichen Analyse vom ….07.2014 sowie darin verwendeten sachfremden Kriterien zu entnehmen sei. Des Weiteren fehle Prof. Dr. … als Radiologe die für die Bewertung gebotene wissenschaftliche Fachkompetenz. Außerdem sei die Bewertungsgrundlage allein durch ihn als einzigen Gutachter grob verfahrenswidrig. Die von der APL-Kommission beschlossenen Begutachter der wissenschaftlichen Arbeiten seien ohne Beschlussfassung der Kommission ausgetauscht worden, worin ein gravierender Verfahrensfehler zu sehen sei. Im Übrigen verstießen die Beschlüsse der APL-Kommission und des Fakultätsrats gegen Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG. Ein Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit und das Rechtsstaatsprinzip lägen auch in der fehlenden satzungsmäßigen Ausgestaltung der APL-Ordnung.
Die Antragsgegnerin beantragte
die Anträge zurückzuweisen.
Der Auskunftsantrag sei bereits unzulässig, da er nicht bestimmt genug sei und das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Ein Anordnungsgrund werde nicht glaubhaft gemacht, da keine Gründe dargelegt würden, warum ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens unzumutbar sei. Es fehle aber auch am Glaubhaftmachen eines Anordnungsanspruchs. Die Anspruchsgegnerin habe zutreffend und hinreichend Auskunft über den Ausgang des Verfahrens erteilt. Die Begründung beziehe sich – anders als im 2008 durchgeführten APL-Verfahren nicht auf die fehlenden Lehrleistungen, sondern auf die Ermangelung der erforderlichen wissenschaftlichen Tätigkeit, über deren Erfordernis der Antragsteller über Punkt B.3 des „Merkblatts über die Voraussetzungen und den Verfahrensablauf zur Bestellung zum außerplanmäßigen Professor“ informiert gewesen sei. Der Antragsteller erfülle die Vorgaben der Medizinischen Fakultät nicht, wonach die Veröffentlichung als Erst- oder Letztautor in international anerkannten Zeitschriften von mindestens ein bis zwei Originalarbeiten pro Jahr seit der Habilitation zwingende Voraussetzung zur Bestellung zum außerplanmäßigen Professor sei. An der Rechtmäßigkeit der dem APL-Verfahren zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen bestünden keine Zweifel. Zugrunde gelegt seien Art. 29 Abs. 1 S. 1 BayHSchPG und die im Merkblatt über die Voraussetzungen und den Verfahrensablauf zur Bestellung zum außerplanmäßigen Professor konkretisierten Voraussetzungen.
Auch der Akteneinsichtsantrag sei zurückzuweisen, da dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom ….01.2016 der Verwaltungsvorgang zum APL-Verfahren beigelegen habe, der Antragsteller somit die Möglichkeit zur Akteneinsicht gehabt habe und diese zwischenzeitlich auch genutzt habe. Über die Übersendung des Verwaltungsvorgangs ans Gericht und die Möglichkeit, in die Personalakte zu früheren Vorgängen des Antragstellers Einsicht zu nehmen, habe die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom ….01.2016 informiert. Die maßgebende Entscheidung des Fakultätsrats vom ….07.2015 sei nachweislich auf Grundlage der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Informationen getroffen worden. Bei den sich im Verwaltungsvorgang befindlichen Protokollen handele es sich um Auszüge, die das Verfahren des Antragstellers beträfen. Weitere Verfahren, die von der APL-Kommission beraten worden seien, seien aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht im Vorgang enthalten.
Ebenso fehle es dem Antrag auf vorläufige Entscheidung über die Eröffnung des APL-Verfahrens an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds und eines Anordnungsanspruchs. Mangels vorgetragener besonderer Eilbedürftigkeit fehle es an einem Anordnungsgrund. Auch ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht worden, da in der Hauptsache keine überwiegenden Erfolgsaussichten bestünden. Die Entscheidung über die Eröffnung und Durchführung des APL-Verfahrens sei kein „Prüfungsverfahren“, auf welches die allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze anwendbar seien, sondern sei personalrechtlicher Natur. Das Bestellungsverfahren ziele allein auf die Verleihung der Bezeichnung „Professor“ ab und verleihe nicht, wie von Gesetzes wegen bei der Habilitation, eine rechtliche Position, Funktion oder Stelle. Der Status als Privatdozent bleibe durch die Bestellung unberührt.
Verfahrensfehler seien nicht ersichtlich. Das Publikationswerk des Antragstellers sei nicht nur vom Vorsitzenden der APL-Kommission Prof. Dr. …, sondern im Rahmen der APL-Kommission und im Fakultätsrat gewürdigt worden. Zusätzlich sei eine erste Analyse und Würdigung vom Kommissionsmitglied Prof. Dr. … erfolgt. Auf die zunächst – abweichend vom regulären Verfahren – diskutierte Einholung fakultätsinterner Gutachten zusätzlicher Kollegen, sei späterhin aufgrund der eindeutigen Sachlage verzichtet worden. Der APL-Kommission komme eine dem Fakultätsrat vorbeschließende Funktion zu. Der zuständige Fakultätsrat habe einstimmig entschieden, das Verfahren abzulehnen. Es seien alle Publikationen berücksichtigt worden, die der Antragsteller in seinem Antrag vom ….07.2013 mitgeteilt habe. Die neuerlich erwähnten Arbeiten seien bis auf eine bis zum Zeitpunkt der Abgabe durch die APL- Kommission an den Fakultätsrat am 12.06.2015 in den jeweiligen Datenbanken nicht erschienen gewesen. Die Auswahl der Bewertungskriterien und Datenbanken sei nicht willkürlich erfolgt, sondern hätte sich an den im nationalen und internationalen Bereich anerkannten und gebräuchlichen wissenschaftlichen Standards orientiert. Diese würden gleichermaßen für andere Privatdozenten und auch für die Habilitation an der Antragsgegnerin herangezogen. Die von der Antragsgegnerin gewählten Datenbanken „I…“ und „P…“ seien im Übrigen die international unumstritten größten und anerkanntesten wissenschaftlichen Datenbanken.
Die Bewertung habe den ermessensbindenden Verwaltungsrichtlinien entsprochen. Die Beschlüsse und die Empfehlung über die Nichtfortführung des Verfahrens seien auch nicht durch den Vorsitzenden der APL-Kommission allein getroffen worden, sondern durch die APL-Kommission im Wege von Kollegialentscheidungen. Eine Voreingenommenheit der Bewertung sei nicht zu erkennen, insbesondere sei die Qualifikation des Vorsitzenden sowie auch der übrigen Mitglieder der APL-Kommission durch den hohen Erfahrungsschatz für die Prüfung von APL-Anträgen aus der Medizinischen Fakultät, auch aus dem Bereich P… … gegeben gewesen. Der Hinweis darauf, dass die Gesamtheit der Korrespondenzadressen nicht an der Antragsgegnerin beheimatet sei, solle lediglich zeigen, dass keine besondere Verbundenheit zur Antragsgegnerin erkennbar sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist
1. der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung über die Gründe der Beschlussfassung der Medizinischen Fakultät, dass die Voraussetzungen für die Weiterführung des APL-Verfahrens nicht vorlägen, weil der Antragsteller die geforderten wissenschaftlichen Leistungen nicht erbracht habe;
2. der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller Einsicht in die gesamte über ihn geführte Personal- und APL-Akte zu geben und eine „Vollständigkeitserklärung“ über die vorgelegten Akten abzugeben;
3. der Antrag auf vorläufige Aufhebung der Entscheidungen der APL-Kommission vom ….12.2014 und des Fakultätsrats vom ….07.2015 der Antragsgegnerin, das APL-Verfahren des Antragstellers einzustellen, und auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, über die Eröffnung des APL-Verfahrens unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig neu zu entscheiden.
Die Anträge haben keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Der Antragsteller hat demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu regelnden Rechts, den sogenannten Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
Ein Anordnungsgrund liegt dann vor, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Bei einer Regelungsanordnung muss glaubhaft gemacht werden, dass die begehrte Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Nachteil muss sich zum einen unmittelbar auf das Rechtsverhältnis beziehen und er muss zum anderen wesentlich sein. Ein wesentlicher Nachteil sind vor allem die Gefahr der Vereitelung von Rechten des Antragstellers sowie ferner sonstige wesentliche rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Nachteile, die der Antragsteller in Kauf nehmen müsste, wenn er das Recht in einem Hauptsacheprozess erstreiten müsste (BayVGH, B.v. 12.8.2015 – 3 CE 15.570 – Rn. 3).
1. Der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung hat keinen Erfolg.
1.1. Der Antrag ist zulässig.
Den Bestimmtheitsanforderungen wurde Genüge getan. Der Antragsteller hat einen konkreten Antrag gestellt. Die Antragsgegnerin begründete die Einstellung des APL- Verfahrens damit, dass der Antragsteller nicht die geforderten wissenschaftlichen Leistungen nachgewiesen hätte. Über diese Auskunft hinaus, begehrt der Antragsteller eine detaillierte Darlegung der Ermittlung dieses Ergebnisses. Dies geht bereits aus dem Wortlaut seines Antrags hervor. In der Antragsbegründung wird dies weiter ausgeführt, insbesondere durch das einbezogene Schreiben vom ….11.2015, indem es dem Antragsteller um die Herleitung des Ergebnisses geht (z. B. inwieweit auf die besondere Situation des Faches P… … eingegangen wurde oder ob allein nach Impact-Faktoren bewertet wurde). Es geht ihm um die Kenntnis der Entscheidungsprozesse, die die Antragsgegnerin durch die APL-Kommission in mehreren Sitzungen zwischen dem ….03. 2014 und dem ….06.2015 getroffen hat.
Der Aussetzungsantrag des Antragstellers vom ….04.2015 steht seinem Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen. Denn durch den Antrag auf Auskunft möchte er sich Informationen über den Verfahrensablauf verschaffen und den Sachverhalt klären, um auf der Grundlage dieser Informationen das APL-Verfahren effektiver weiterbetreiben zu können.
Auch die Möglichkeit, Akteneinsicht in die Verfahrensakte und die Verwaltungsakte zum APL- Verfahren zu nehmen, lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Denn das Begehren des Antragstellers geht über eine bloße Akteneinsicht hinaus. Er fordert spezielle Ausführungen der Antragsgegnerin zum Verfahrensablauf, die aus seiner Sicht weitreichender sind als die in dem Verwaltungsvorgang enthaltenen Dokumente.
1.2. Der Antrag auf Auskunft ist unbegründet.
Dabei kann offenbleiben, ob ein Anordnungsgrund vorliegt.
Jedenfalls fehlt es für den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Auskunft zu erteilen, an einem Anordnungsanspruch.
Die Antragsgegnerin hat bereits in zumutbarem Umfang Auskunft gegeben. In ihren Schreiben vom ….09.2015, ….11.2015 und ….12.2015 teilte sie die nicht nachgewiesenen wissenschaftlichen Leistungen als Grund für das nicht fortgeführte APL- Verfahren mit. Der Entscheidungsprozess, wie das Ergebnis für die mangelnde wissenschaftliche Betätigung gefunden wurde, wird in diesen Schreiben zwar nicht genannt. Dies spielt jedoch keine Rolle.
Entscheidend ist vielmehr, dass der Entscheidung ein Prüfungsprozess zugrunde lag. Der Fakultätsrat stützt sein Ergebnis auf eine Empfehlung der APL-Kommission, der wiederum eine wissenschaftliche Analyse des Publikationswerkes des Antragstellers zugrunde lag. Insgesamt kam die Antragsgegnerin nach Beratungen in vier Sitzungen ihrer Gremien am ….03.2014, ….07.2014, ….12.2014 sowie am ….06.2015 zu ihrer Entscheidung. Über diesen rein verwaltungsinternen Prozess ist ein APL-Anwärter nicht zwingend zu informieren.
Jedenfalls seit der Mitteilung der Antragsgegnerin vom ….01.2016 über die Einbindung der APL-Kommission in die Entscheidungsfindung des Fakultätsrats, ist auch dem Antragsteller der Ablauf des APL-Verfahrens bekannt. Durch die Einbeziehung des gesamten Beurteilungsvorgangs in das Antragsverfahren, insbesondere der wissenschaftlichen Analyse des Publikationswerkes des Antragstellers vom ….07.2014, kann sich der Antragsteller ein umfassendes Bild über die fehlende Voraussetzung der wissenschaftlichen Leistungen machen.
Ein weitergehender Auskunftsanspruch, insbesondere auf die tiefergehende Darlegung, warum das Kriterium der wissenschaftlichen Leistungen nicht erfüllt sei, besteht nicht. Es existiert kein allgemeiner Anspruch des Bürgers auf Erteilung von Auskünften durch die Behörden, soweit nicht spezielle Vorschriften einen Auskunftsanspruch vorsehen (BVerwG U. v. 23.6.1982 – 1 C 222/79). Zwar ergibt sich aus Art. 25 Satz 2 BayVwVfG die Verpflichtung der Antragsgegnerin, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten zu erteilen. Diese beinhaltet aber nicht die allgemeine Verpflichtung der Antragsgegnerin, auf jede Anfrage des Antragstellers eine entsprechende Auskunft zu erteilen.
2. Der Antrag auf Einsicht in die vollständige Personal- und APL-Akte sowie auf Abgabe einer Vollständigkeitserklärung ist unzulässig.
2.1. Dem Akteneinsichtsantrag fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis.
Der Antrag auf Einsicht in die APL-Akte hat sich erledigt. Der Antragsteller hatte mit Schreiben vom ….12.2015 die Antragsgegnerin um Akteneinsicht in sein APL-Verfahren bis spätestens 31.01.2016 gebeten. Im Zuge des am ….12.2015 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der erst mit Schriftsatz vom ….02.2016 auf Akteneinsicht erweitert wurde, hat die Antragsgegnerin den Verwaltungsvorgang mit ihrem Schriftsatz vom ….01.2016, eingegangen am 02.02.2016, dem Gericht vorgelegt.
Da aus dem Akt nicht ersichtlich wurde, ob dem ersten Akteneinsichtnahmegesuch des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in der Zeit vom 09.-16.02.2016 in einem … Gericht nachgekommen worden war, bot das Gericht dem Antragsteller mit Schreiben vom 23.03.2016 ausdrücklich erneut die Akteneinsicht an. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat im April 2016 Einsicht in den gesamten, dem Gericht vorliegenden Vorgang der Az. M 3 E 15.5787 und Az. M 3 K 16.301 mitsamt des zugrundeliegenden Verwaltungsvorgangs genommen. Der Verwaltungsvorgang umfasst das streitgegenständliche APL-Verfahren. Dem verwaltungsgerichtlichen Akteneinsichtsrecht nach § 100 VwGO, wonach die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen können, wurde damit entsprochen, so dass Erledigung eingetreten ist. Der Antragsteller stellt in seinem Schriftsatz vom ….05.2016 selbst fest, dass er Akteneinsicht genommen habe. Weshalb mit dieser Akteneinsicht dem diesbezüglichen Antrag nicht nachgekommen wäre, wurde nicht dargelegt.
Der Einwand des Antragstellers, die Verfahrensakte sei nicht vollständig oder von der Antragsgegnerin „bearbeitet“ worden, so dass deshalb dem Anspruch auf Einsicht in die – vollständige – Akte nicht genügt worden wäre, ist jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen, überschlägigen Überprüfung nicht begründet. Gemäß § 99 VwGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, warum der von der Antragsgegnerin vorgelegte Verwaltungsvorgang manipuliert sein sollte. Dass es sich bei den dem Verwaltungsvorgang zugrundeliegenden Protokollen um Kopien handelt, ist dem Umstand geschuldet, dass die APL-Kommission in ihren Sitzungen in der Regel nicht nur ein Verfahren behandelt, sondern mehrere APL-Verfahren verschiedener Personen zu prüfen hat. Aus Datenschutzgründen waren die Besprechungspunkte, die nicht das Verfahren des Antragstellers betrafen, zu entfernen. Das Abdecken und Kopieren des Vorgangs war dazu geeignet und erforderlich und verletzt nicht das Recht des Antragstellers auf Einsichtnahme. Ebenso berührt eine möglicherweise veränderte Aktenfolge nicht das Recht des Antragstellers auf Akteneinsicht. Solange alle ihn betreffenden Unterlagen enthalten sind, kann er sich ein umfassendes Bild über die Entscheidungsprozesse machen. Es besteht daher von Seiten des Gerichts kein Anlass, die Antragsgegnerin zu einer Vervollständigung des Verwaltungsvorgangs aufzufordern oder zu verpflichten.
Dem Vortrag, dass das vorhergehende Verfahren auf Bestellung des Antragstellers zum außerplanmäßigen Professor aus den Jahren 2008 bis 2011 in das streitgegenständliche Verfahren einbezogen werden müsste und daher auch Teil der streitgegenständlichen Verfahrensakte sein müsste, kann nicht gefolgt werden. Gemäß Art. 29 BayVwVfG hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Das o.g. damalige Verfahren wurde mit rechtskräftiger Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. vom 14.11.2011, Az. 7 ZB 11.1686) abgeschlossen. Das nun zur Entscheidung anstehende Verfahren beruht allein auf dem am ….07.2013 neu gestellten Antrag des Antragstellers an der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin und hat ein neues APL-Verfahren in Gang gesetzt. Das vorangegangene APL-Verfahren ist dafür nicht heranzuziehen.
Auch für den Antrag auf Einsichtnahme in die Personalakte fehlt dem Antragsteller das Rechtschutzbedürfnis. Mit Schreiben vom ….01.2016 hat die Antragsgegnerin dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ausdrücklich angeboten, in die Personalakte, die das frühere Beschäftigungsverhältnis des Antragstellers betrifft, Einsicht zu nehmen. Ob hiervon Gebrauch gemacht wurde ist dem Gericht nicht bekannt, letztendlich aber ohne Belang, da der Antragsteller jedenfalls nicht daran gehindert wurde, Einsicht zu nehmen und somit kein Bedürfnis für gerichtliche Hilfe besteht.
2.2. Der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung ist nicht statthaft. Die rechtswidrige Verweigerung oder unzureichende Gewährung von Akteneinsicht kann gem. § 44a VwGO grds. nicht selbstständig mit einem Rechtsmittel durch den Verfahrensbeteiligten angegriffen werden (vgl. dazu z. B. bereits BVerwG, U. vom 12. April 1978 – VIII C 7.77 -, juris). Sofern die Akteneinsicht ohne ausreichenden Grund verweigert worden wäre, worunter auch der Fall zu zählen wäre, dass die Behörde die Akte nur unvollständig oder verfälscht vorgelegt hätte, so läge ein Verfahrensfehler vor, der im Rahmen des Rechtsbehelfs gegen die Sachentscheidung zu berücksichtigen wäre, also bei der Überprüfung des Ausgangs des APL-Verfahrens.
3. Der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, vorläufig unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Eröffnung des Verfahrens zur Bestellung zum außerplanmäßigen Professor neu zu entscheiden, hat ebenfalls keinen Erfolg.
Ungeachtet der Bedenken in Bezug auf das Rechtsschutzbedürfnis (in Hinblick auf die vom Antragsteller selbst beantragte Aussetzung des Verfahrens und der Frage, ob eine „vorläufige Eröffnung des APL-Verfahrens“ überhaupt Sinn macht), ist der Antrag jedenfalls unbegründet.
Der Antragsteller kann hier keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Ein Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, über die Eröffnung des APL-Verfahrens neu zu entscheiden, lässt sich aus Art. 29 Abs. 1 BayHSchPG nicht ableiten. Hierin heißt es: „Auf Antrag des Fakultätsrats kann der Präsident oder die Präsidentin Privatdozenten und Privatdozentinnen nach mindestens sechsjähriger Tätigkeit als Hochschullehrer oder Hochschullehrerin, die überwiegend an der betreffenden Hochschule erbracht worden sein soll, zum außerplanmäßigen Professor oder zur außerplanmäßigen Professorin bestellen, wenn nicht die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Art. 30 vorliegen.“
Dem Einwand des Antragstellers, der Beschluss über die Nichteröffnung des APL-Verfahrens sei verfahrensfehlerhaft, kann das Gericht zumindest bei der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht folgen. Wie bereits dargelegt (s. unter 1.2) wurde die Mitteilung über die Einstellung des APL-Verfahrens hinreichend begründet. Diese Entscheidung ist Gegenstand des bei Gericht anhängigen Klageverfahrens mit dem Az. M 3 K 16.301 und wird im Rahmen dieses Verfahrens überprüft werden. Selbst wenn man wie der Antragsteller davon ausginge, dass die fehlende Information über den Entscheidungsprozess – also in erster Linie die wissenschaftliche Analyse vom ….07.2014 und den zusammenfassenden Bericht vom ….07.2015 – zu einem Verfahrensfehler führen würde, so wäre dieser doch nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG durch die mögliche Einsicht in die Verfahrensakte und den Vortrag der Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom ….01.2016 geheilt worden. Auch die Beschlussfassung der APL-Kommission und des Fakultätsrats lassen keinen offensichtlichen Verfahrensfehler erkennen. Eine Begründungspflicht jedes einzelnen Mitglieds der vorgenannten Gremien ist aus dem Gesetz nicht ersichtlich. Sowohl bei der Entscheidung der APL-Kommission als auch bei der Entscheidung des Fakultätsrats handelt es sich um Kollegialentscheidungen bei denen die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen entscheidet (Art. 13 Abs. 1 S. 1, 41 Abs. 1 S. 2 BayHSchG i. V. m. § 69 Abs. 7 S. 1 Grundordnung der Antragsgegnerin vom 15.06.2007). Das Protokoll der Sitzung der APL-Kommission vom ….12.2014 belegt, dass sich die Mehrheit der Kommissionsmitglieder für die ablehnende Empfehlung zur APL-Bestellung entschieden hatte. Der Fakultätsrat hatte in seiner Sitzung vom ….07.2015 einstimmig die Einstellung des APL-Verfahrens beschlossen. Zweifel am Mehrheitserfordernis sind daher nicht ersichtlich.
Die in dem vom Antragsteller angeführten Urteil (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, U. vom 08.09.2005 – 14 A 3934/03 -, juris) dargestellte Begründungspflicht einer ablehnenden Entscheidung in einem Habilitationsverfahren trifft auf das vorliegende APL-Verfahren schon deshalb nicht zu, weil die dort konstatierte Begründungspflicht nur die Mitglieder trifft, die gegen die Gutachtermehrheit stimmte. Außerdem betraf die dargestellte Begründungspflicht eine Entscheidung über ein Habilitationsverfahren, dessen Anforderungen nicht auf das wesensverschiedene APL-Verfahren übertragen werden können. Das Gericht teilt die Auffassung der Antragsgegnerin, dass die Entscheidung nach Art. 29 Abs. 1 S. 1 BayHochSchPG mehr personalrechtlicher als prüfungsrechtlicher Natur ist. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 BayHochSchPG verleiht dem Bestellten die Befugnis, die Bezeichnung „Professor“ als akademische Würde zu führen; die Rechtsstellung als Privatdozent bleibt gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayHochSchPG dagegen von der Bestellung zum außerplanmäßigen Professor unberührt. Daher spricht auch das in Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG i. V. m. § 69 Abs. 8 der Grundordnung (a.a.O) geregelte Erfordernis der geheimen Abstimmung in Personalangelegenheiten gegen eine Begründungspflicht.
Ebenso ist kein offensichtlicher Ermessensfehlgebrauch bei der Entscheidung der Antragsgegnerin ersichtlich. Das stete Erbringen hinreichender wissenschaftlicher Forschungsleistungen und derer Veröffentlichung in der Fachliteratur als Voraussetzung zur Bestellung zum außerplanmäßigen Professor zu machen, ist sachgerecht und zulässig. Da die Antragsgegnerin für die Bewertung der wissenschaftlichen Leistungen die beiden für den Fachbereich gängigsten Datenbanken verwendeten, kann hier keine willkürliche Beschränkung des Beurteilungsspielraums erkannt werden.
Art. 29 Abs. 1 S. 1 BayHochSchPG eröffnet dem Präsidenten oder der Präsidentin der Hochschule, sowie auch bereits dem den Antrag stellenden Fakultätsrat eine Ermessensentscheidung. Gemäß Art. 22 BayVwVfG entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren (Art. 9 BayVwVfG) durchführt, sofern sie nicht aufgrund von Rechtsvorschriften z. B. auf Antrag tätig werden muss. Der Verpflichtungsantrag des Antragstellers löst keine Verpflichtung der Antragsgegnerin gemäß Art. 22 Satz 2 Nr. 1 BayVwVfG zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens aus. Denn Art. 29 Abs. 1 S. 1 BayHSchPG sieht nicht die Möglichkeit des Privatdozenten vor, selbst die Bestellung zum außerplanmäßigen Professor zu beantragen. Ebenso konnte auch der „Antrag“ des Antragstellers vom ….11.2013 lediglich als Anregung verstanden werden.
Es bleibt damit bei der Ermessensentscheidung der Hochschule. Im Übrigen ist das in Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG genannte Antragsrecht des Fakultätsrats nicht als Antrag im Sinne des Art. 22 Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG zu verstehen (BayVGH, B. v. 14.11.2011 – 7 ZB 11.1686, Rn. 10), sondern lediglich als verwaltungsinterne Verfahrenshandlung. Ebenso kommt der APL-Kommission im Verfahrensablauf lediglich vorbereitende und beratende Funktion zu. Der Einwand des Antragstellers, dass dem Protokoll der APL-Kommission nicht das Abstimmungsergebnis zu entnehmen sei, ist daher nicht stichhaltig. Ein Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung (Ermessensreduzierung auf Null) ist nicht erkennbar.
Die Anträge waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 Nr. 1.5, Nr. 18.1. Das Gericht hat davon abgesehen, den Streitwert zu erhöhen, da es sich um einen einzigen Komplex handelt.


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