IT- und Medienrecht

Beendigung der Rundfunkgebührenbeitragspflicht erst mit Anzeige der Veräußerung eines Kfz bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt

Aktenzeichen  7 ZB 17.514

Datum:
21.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LSK – 2017, 122990
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
RBStV § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 2 S. 1, S. 2

 

Leitsatz

Die Beitragspflicht für ein Kraftfahrzeug im nicht privaten Bereich (§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 RBStV) endet nicht bereits mit dem Ablauf des Monats, in dem die Zulassung des Fahrzeugs auf den Beitragsschuldner endet (§ 7 Abs. 2 S. 2 RBStV), sondern erst mit Ablauf des Monats, in dem die Beendigung des Innehabens des Kraftfahrzeugs der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist (§ 7 Abs. 2 S. 1 RBStV). (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 19 K 16.5745 2017-02-14 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 93,51 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung des für ein Kraftfahrzeug im nicht privaten Bereich gezahlten Rundfunkbeitrags in Höhe von 93,51 Euro, weil die Beitragspflicht mit der Veräußerung des Fahrzeugs zum 1. Juni 2015 erloschen sei.
Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die gegen zwei Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 2. November 2015 sowie 1. Dezember 2015 (betreffend Rundfunkbeiträge für den Zeitraum September 2014 bis einschließlich November 2015) und Rückzahlung bereits gezahlter Rundfunkbeiträge in Höhe von 93,51 Euro (nebst Zinsen) sowie auf Feststellung, dass eine Beitragspflicht seit dem 1. Juni 2015 nicht mehr bestehe, gerichtete Klage mit Urteil vom 14. Februar 2017 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Das Verwaltungsgericht habe das Klagebegehren falsch ausgelegt und verkannt, dass der Beklagte verpflichtet sein könne, bestandskräftig gewordene Festsetzungsbescheide zurücknehmen. Eine Beitragspflicht habe infolge der Veräußerung des Kraftfahrzeugs seit dem 1. Juni 2015 nicht mehr bestanden. Auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom 3. März 2017 wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist zu bemerken:
Entgegen der Ansicht der Klägerin endet die Beitragspflicht für das Kraftfahrzeug im nicht privaten Bereich (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags [RBStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S] nicht bereits mit der „Veräußerung“ des Fahrzeugs (d.h. mit dem Ablauf des Monats, in dem die Zulassung des Fahrzeugs auf den Beitragsschuldner endet; vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 RBStV). Die Beitragspflicht endet vielmehr erst mit Ablauf des Monats, in dem die Beendigung des Innehabens des Kraftfahrzeugs der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist (§ 7 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Die Beitragspflicht der Klägerin hat somit nicht bereits zum 1. Juni 2015 geendet. Sie endet vielmehr erst mit Ablauf des Monats, in dem die Klägerin dem Beklagten den Umstand der „Veräußerung“ des Fahrzeugs (= der Beendigung der Zulassung auf die Klägerin) mitgeteilt hat, was diese nach dem eigenen Vorbringen frühestens mit Schreiben vom 4. Januar 2016 (Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 1.12.2015) getan hat.
Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren (Schreiben vom 26.1.2017) mitgeteilt, dass sich der geltend gemachte Widerspruch der Klägerin vom 4. Januar 2016 nicht im Behördenakt befindet und die Klägerin aufgefordert, Nachweise für die Erhebung des Widerspruchs vorzulegen. Dieser Aufforderung ist die Klägerin nicht nachgekommen. Auch im Zulassungsverfahren hat die Klägerin lediglich eine Kopie des Widerspruchsschreibens übermittelt und geltend gemacht, eine „Versendungsliste“ vorlegen zu können, in welcher die Klägerin „alle zu Post gebrachten Schriftstücke dokumentiert“ habe. Diese Behauptung allein begründet jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, das – unabhängig davon, ob das Verwaltungsgericht das Klagebegehren zutreffend ausgelegt hat – angesichts mangelnder anderer Nachweise zu Recht von einer über den 1. Juni 2015 hinausgehenden Rundfunkbeitragspflicht der Klägerin für das Kraftfahrzeug ausgeht.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 und 3 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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