IT- und Medienrecht

Befreiung für eine Nebenwohnung

Aktenzeichen  B 3 K 20.400

Datum:
9.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 51408
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RBstV § 4
Art. 6 GG – Art. 3 GG

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Wohnung in der … Die Ablehnung des Beklagten im Bescheid vom 02.02.2019, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2020, ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Der Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Wohnung des Klägers in … ergibt sich nicht (unmittelbar) aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2018 (1 BvR 1675/16 – BGBl. 2018 Teil 1 S. 1349). Gemäß § 31 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG – hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Urteil Gesetzeskraft und gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG für die Gerichte bindende Wirkung.
Der Tenor der Urteilsentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes lautet:
„1. Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu Artikel 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010 sind, soweit sie § 2 Absatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (abgedruckt in der Anlage zu Artikel 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18. Oktober 2011 ) in Landesrecht überführen, mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden.
2. Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe weiter anwendbar, dass ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind. Ist über Rechtsbehelfe noch nicht abschließend entschieden, kann ein solcher Antrag rückwirkend für den Zeitraum gestellt werden, der Gegenstand des jeweils angegriffenen Festsetzungsbescheids ist.
3. Die Gesetzgeber sind verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung zu treffen.“
Die vom Bundesverfassungsgericht normierten Tatbestandsvoraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor, denn der Kläger kommt bzw. kam seiner Rundfunkbeitragspflicht als Inhaber seiner Erstwohnung in … nicht nach. Zwar ist der Kläger Inhaber der Wohnung in …, da er dort melderechtlich gemeldet ist bzw. für den streitgegenstädlichen Zeitraum gemeldet war. Zudem unterliegt er auch für diese Erstwohnung der Rundfunkbeitragspflicht (§ 2 Abs. 1 RBStV).
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, für ein und denselben beitragsgerechten Vorzug von ein und demselben Beitragszahler den Rundfunkbeitrag doppelt zu erheben. Bereits aus dem o.g. Tenor wird deutlich, dass das Bundesverfassungsgericht auf den Begriff herangezogen abstellt, wenn es ausführt, „… mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden“. Unter Rn. 106 des Urteils führt das Bundesverfassungsgericht zudem aus: „Dabei darf dieselbe Person jedoch für die Möglichkeit der privaten Rundfunknutzung nicht zu insgesamt mehr als einem vollen Beitrag herangezogen werden“. Das Gericht sah damit die doppelte Heranziehung für denselben Vorteil als unzulässig an. Der Vorteil sei bereits abgegolten, soweit Wohnungsinhaber für eine Wohnung bereits zur Leistung eines Rundfunkbeitrages herangezogen würden. Der Vorteil sei personenbezogen in dem Sinne, dass es auf denjenigen Vorteil aus dem Rundfunkempfang ankomme, den die Beitragspflichtigen selbst und unmittelbar ziehen können. Der Rundfunkbeitrag könne aber von einer Person auch in mehreren Wohnungen zur gleichen Zeit nur einmal genutzt werden. Das Innehaben weiterer Wohnungen erhöhe den Vorteil der Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung nicht, und zwar unabhängig davon, wie viele Personen in den jeweiligen Wohnungen zusammenwohnten (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 – Rn 106-107). Unter Rn. 111 des Urteils wird weiter ausgeführt, dass bei einer Neuregelung der Gesetzgeber zu beachten habe, dass auf keinen Fall von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrages hinaus verlangt werden dürften.
Eine solche Doppelbelastung lag bzw. liegt in dem hier zu entscheiden Fall gerade nicht vor. Durch die Heranziehung des Herrn … (Vater des Klägers) für die Wohnung in … ist nicht bereits der Vorteil auch für die Nebenwohnung des Klägers abgegolten. Wie oben dargelegt, ist den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes zu entnehmen, dass der Vorteil zur Rundfunknutzung nicht wohnungsbezogen, sondern personenbezogen zu verstehen ist. Das Bundesverfassungsgericht zeigt deutlich auf, dass es darum geht, dass das Rundfunkangebot von einer Person auch in mehreren Wohnungen zur gleichen Zeit nur einmal genutzt werden kann. Es ging in dieser Entscheidung gerade nicht darum, dass Mehrpersonenhaushalte entlastet werden sollten und es so zu einer Art „Familienbefreiung“ kommen sollte. In dem hier zu entscheidenden Fall verhält es sich gerade so, dass durch das Innehaben einer zweiten Wohnung der Vorteil einer Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung erhöht wird. Der Kläger hat selbst nicht einmal geltend gemacht, dass er die Rundfunkbeiträge für die Hauptwohnung bezahlt hat.
Für eine personenbezogene Auslegung spricht im Übrigen auch die Konzeption des RBStV. Nach § 4 Abs. 1 RBStV wirkt eine Befreiung oder Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht grundsätzlich nur personenbezogen. Es wird grundsätzlich nur derjenige befreit, bzw. wird eine Ermäßigung gewährt, der die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung erfüllt. § 4 Abs. 3 RBStV regelt insoweit abschließend, auf wen sich die Befreiung bzw. Ermäßigung erstreckt. Es wäre damit systemfremd, würde man den durch das Bundesverfassungsgericht geschaffenen Übergangstatbestand dahingehend auslegen, dass die Befreiung desjenigen für die Nebenwohnung, der den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung entrichtet, im Wege eines Automatismus auf sämtliche weitere Wohnungsinhaber erstrecken würde, ohne dass es eines mit § 4 Abs. 3 RBStV vergleichbaren Erstreckungstatbestand bedürfe (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 26.2.2020 – 4 A 317/19 – juris Rn 37).
Der vom Bundesverfassungsgericht geschaffene Befreiungstatbestand ist bei dem Kläger nicht gegeben. Er wurde nicht für den Rundfunkbeitrag für die Erstwohnung herangezogen. Für Haupt- und Nebenwohnung wurden vielmehr verschiedene Personen herangezogen.
Das Gericht folgt ausdrücklich nicht der Entscheidung des VG Greifswald vom 10.03.2020 – 2 A 120/20 HGW -. Dieses stellt für seine Begründung auf die Vorschrift des § 2 Abs. 3 RBStV ab und meint, durch die Erfüllung der Beitragsschuld durch einen Beitragspflichtigen sei die Beitragspflicht für die weiteren Bewohner der Wohnung erloschen, was zur Folge hätte, dass es unerheblich sei, wer in einem Beitragskonto des Beklagten erfasst sei und welches Familienmitglied tatsächlich den Rundfunkbeitrag bezahle. Im Rahmen des hier zu entscheidenden Falles geht es jedoch nicht um die Beitragsschuld für die Erstwohnung und ob diese erloschen ist, sondern darum, ob der Inhaber zweier Wohnungen zur Abschöpfung desselben Vorteils mehrfach herangezogen wird bzw. wurde.
2. Ein Anspruch auf Befreiung ergibt sich für den Kläger auch nicht aus der seit dem 01.06.2020 geltenden Vorschrift des § 4 a Abs. 1 Satz 1 RBStV. Diese regelt ausdrücklich, dass eine natürliche Person für ihre Nebenwohnung von der Beitragspflichtig nach § 2 Abs. 1 befreit wird, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Der Kläger kann sich auch nicht auf einen entsprechenden Befreiungsanspruch berufen, weil er meint, es liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dadurch vor, dass gemäß § 4 a RBStV volljährige Nebenwohnungsinhaber im Vergleich zu Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern mit ebenfalls einer Hauptwohnung ungleich behandelt werden, weil sich die volljährigen Nebenwohnungsinhaber nicht für ihre Nebenwohnung befreien lassen könnten, wenn sie nicht selbst den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung entrichten.
Soweit sich der Kläger auf Art. 6 Abs. 1 GG bezieht, ist auszuführen, dass er einen Anspruch über eine gleichheitswidrige Begünstigung der Ehe anstatt der Familie nicht herleiten kann. Art. 6 Abs. 1 GG bestimmt, dass Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Selbst wenn man in Bezug auf den Begriff der Familie im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG anerkennt, dass auch volljährige Kinder und ihre Eltern eine Familie bilden, kann sich der Kläger nicht auf eine Diskriminierung berufen. Eine auf dem Vergleich zweier Sachverhalte beruhende Bewertung kann aus dieser Norm nur hergeleitet werden, wenn Ehegatten oder Familienangehörige gegenüber Ledigen oder Nicht-Familienangehörigen benachteiligt sind. Für die Verteilung von Begünstigungen zwischen „Ehe“ und „Familie“ gibt Art. 6 Abs. 1 GG keinen Maßstab ab. Die Nichtberücksichtigung der „Familie“ würde nur dann gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen, wenn sie zugunsten der Ehegatten in einem solchen Ausmaß entrechtet wäre, dass sich daraus eine Gefahr für die Institution der Familie ergäbe (vgl. BVerfG, B.v. 4.5.1960 – 1 BvL 17/57 – beck-online). Hiervon ist nicht auszugehen.
Soweit sich der Kläger auf einen Verstoß gegen Art. 3 GG beruft, weil ihm eine Befreiung verwehrt werde, obwohl er mit seinem Hauptwohnsitz bei seinen Eltern in … gemeldet sei und zudem seine Nebenwohnung in … bewohne, sieht das Gericht keinen Verstoß, der einen Anspruch des Klägers auf eine Befreiung von der Beitragspflicht für seine Nebenwohnung begründen könnte. Selbst wenn man eine verfassungsrechtlich gebotene Notwendigkeit zur Gleichbehandlung der Ehe bzw. eingetragener Lebenspartner gegenüber der Familie als Einheit von volljährigen Kindern und deren Eltern sehen würde, wäre eine Ungleichbehandlung im rundfunkbeitragsrechtlichen Kontext als verfassungsrechtlich gerechtfertigt anzusehen. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Einführung des § 4a RBStV auf der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2018 (1 BvR 167/16) basiert, welches festgestellt hat, dass die Geltendmachung eines weiteren Rundfunkbeitrages für Nebenwohnungen gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit verstößt. Mit Blick auf eine notwendige Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, die Gesetzgeber könnten die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag für die Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als solche abhängig machen, um Verwaltungsschwierigkeiten zu vermeiden. Dabei könnten sie auch für solche Zweitwohnungsinhaber von der Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen. Auf keinen Fall dürften die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Betrages hinaus verlangen. Maßgeblich ist, dass die Gesetzgeber sicherstellen, dass Beitragspflichtige nicht mit insgesamt mehr als einem Rundfunkbeitrag belastet werden.
§ 4 a RBStV regelt nunmehr eine über die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts mögliche Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, weil er die Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen auch auf den Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner des Befreiungsberechtigten erstreckt. Aus der Begründung zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages ergibt sich, dass im Hinblick auf die Möglichkeit der Befreiung auch für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner vom Gestaltungsspielraum im Bereich des Fördergebotes des Art. 6 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht werden sollte. Es sollte zudem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es gerade im Fall der ehelichen oder eingetragenen Lebenspartnerschaft oftmals vom Zufall abhängt, welche von beiden Personen den Rundfunkbeitrag für die Hauptoder Nebenwohnung entrichtet.
Die Differenzierung zwischen der Befreiungsmöglichkeit für Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner und Kinder, die mit ihrem Hauptwohnsitz bei den Eltern gemeldet sind, stellt sich nicht als willkürlich dar. Vielmehr zeigt der Beklagte einen sachlichen Grund auf, der darin liegt, dass Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner auf die Anlage und Fortführung einer Erwerbs- und Wirtschaftsgemeinschaft gerichtet sind und es insoweit oftmals tatsächlich vom Zufall abhängt, welcher der beiden Partner die Rundfunkbeiträge für die Nebenwohnung entrichtet. Ein volljähriges Kind hingegen, welches (aus welchen Gründen auch immer) eine Nebenwohnung bezieht und dennoch mit Hauptwohnsitz bei seinen Eltern gemeldet bleibt, entfernt sich von dieser Gemeinschaft und eine Zuordnung der Nebenwohnung gerade dem Nutzen des Kindes erscheint klar vornehmbar. Mit der Nutzung der Nebenwohnung durch das Kind geht auch unzweifelhaft ein Vorteil der Nutzung des Rundfunkangebots einher. Entgegen der Meinung des Klägers kommt es bei dieser Betrachtung nicht darauf an, dass Kinder auch nachdem sie eigenständig wohnen, weil sie in einer anderen Stadt arbeiten, eine Ausbildung absolvieren oder studieren, weiterhin Verantwortung innerhalb der Familie tragen wollen. Der Beklagte hat insbesondere nicht in jedem Einzelfall zu überprüfen, welche Beweggründe die Beitragspflichtigen dazu veranlasst haben mögen, ihren Hauptwohnsitz bei den Eltern zu belassen. Bereits der Umstand, dass das volljährige Kind den elterlichen Wohnsitz verlässt und einen Nebenwohnsitz begründet, zeigt auf, dass eine Trennung dergestalt vorliegt, dass eine Verselbstständigung beabsichtigt ist. Vor dem Hintergrund, dass im Rahmen einer Familie mehrere differenzierte Fallgestaltungen im Hinblick auf die Nutzung von Nebenwohnungen in Betracht kommen, weil die Kinder zu unterschiedlichen Zwecken einen Nebenwohnsitz begründen, erscheint es nicht willkürlich, hinsichtlich der Möglichkeit der Befreiung vom Rundfunkbeitrag für eine Nebenwohnung im Bereich des Fördergebotes des Art. 6 Abs. 1 GG nur die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zu bevorteilen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verfahren ist nicht gerichtskostenfrei gemäß § 188 Satz 2 VwGO, da keine Befreiung aus sozialen Gründen beantragt wurde, sondern Gegenstand des Verfahrens ein Befreiungsantrag betreffend eine Zweitwohnung ist. Damit handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der Fürsorge (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 26.2.2019 – W 3 K 19.50 – juris Rn 12).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff.


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