IT- und Medienrecht

Beitragslöschung auf Facebook und vorübergehende Kontensperrung nach Hassrede verhältnismäßig

Aktenzeichen  4 U 228/19

Datum:
28.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2020, 42035
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 256, § 522 Abs. 2
BGB § 307 Abs. 1
GG Art. 1, Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1
DSGVO Art. 82
StGB § 130

 

Leitsatz

1. Einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beitragslöschung auf Facebook fehlt es regelmäßig am Feststellungsinteresse, weil das Rechtsschutzziel durch vorrangige Leistungsklage auf Unterlassung und/oder Schadensersatz erreicht werden kann.   (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards von Facebook in der Version vom 19.4.2018 verstoßen weder gegen das Transparenzgebot noch führen sie zu einer unangemessenen Benachteiligung. (Rn. 31 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verbot der „Hassrede“ in den Gemeinschaftsstandards von Facebook auch Meinungsäußerungen betrifft, die unterhalb der Schwelle der Schmähkritik und der Strafbarkeit bleiben. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Sanktionierung eines Verstoßes gegen die Gemeinschaftsstandards von Facebook mit einer zeitlich begrenzten Sperre für die aktive Nutzung ist verhältnismäßig und stellt keinen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. (Bestätigung OLG Dresden, BeckRS 2019, 34234)  (Rn. 39) (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

15 O 601/18 2019-06-26 Endurteil LGCOBURG LG Coburg

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 26.06.2019, Az. 15 O 601/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Der Streitwert des Berufungsverfahrens soll auf 20.150,00 € festgesetzt werden.
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 26.05.2020.

Gründe

I.
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Entfernung eines auf der Internetplattform der Beklagten eingestellten Beitrags des Klägers.
Die Beklagte ist ein Unternehmen aus dem Bereich der „Sozialen Netzwerke“. Die Beklagte stellt „Profile“ und weitere Internetangebote zur Verfügung, auf denen sich Nutzer kommunikativ austauschen können (www.A.com). Der Kläger unterhält und nutzt seit 2013 ein privates Nutzerkonto sowie das Internetangebot der Beklagten.
Die Nutzung des Internetangebots der Beklagten wird in den Nutzungsbedingungen und den Gemeinschaftsstandards der Beklagten geregelt. Am 19.04.2018 wurden die Nutzungsbedingungen und die Gemeinschaftsstandards aktualisiert. Die weitere Nutzung der Angebote der Beklagten war nur nach Erteilung einer entsprechenden Zustimmung zu den vorgenommenen Änderungen der Nutzungsbedingungen und der Gemeinschaftsstandards möglich, was am 02.05.2018 auch durch den Kläger erfolgte.
In den Nutzungsbedingungen der Beklagten in der Fassung vom 19.04.2018 (Anlage K1) und in den „Gemeinschaftsstandards“ (Anlage K 3) werden Inhalte definiert, die seitens der Beklagten nicht erwünscht sind und bei deren Verwendung Maßnahmen wie die Entfernung des Inhalts, die Sperrung des Zugriffs auf bestimmte Features, die Deaktivierung des Kontos oder die Kontaktaufnahme mit den Strafverfolgungsbehörden angedroht werden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Anlagen verwiesen.
Im Rahmen der Nutzung seines Accounts bei der Beklagen kommentierte der Kläger ein Video, das sich gegenseitig verprügelnde Personen in Burkas zeigte, mit den Worten „Müllsack-Ballett?“.
Unter Berufung auf eine Verletzung ihrer Bestimmungen und der Gemeinschaftsstandards sperrte die Beklagte das Benutzerkonto des Klägers am 12.09.2018 für 3 Tage. Während dieser Sperre konnte der Kläger keine weiteren Beiträge veröffentlichen, keine Beiträge von Dritten kommentieren und den Messanger-Dienst nicht verwenden (sog. „Readyonly“ Modus). Zudem wurde der vorgenannte Beitrag des Klägers gelöscht.
Der Kläger behauptet, sein Eintrag verstoße nicht gegen die Nutzungsbedingungen der Beklagten. Insbesondere liege bei seinem Kommentar keine „Hassrede“ vor, sondern dieser stelle eine zulässige Meinungsäußerung dar. Bei dem Beitrag handele es sich für einen objektiven Betrachter ersichtlich um einen Witz. Es stehe auch nicht die Herabsetzung einer Person oder einer Gruppe im Mittelpunkt, vielmehr werde mit dem Beitrag schlicht die äußere Erscheinung einer Burka mit dem äußeren Erscheinungsbild eines Müllsacks verglichen, die bei objektiver Betrachtung Gemeinsamkeiten (große schwarze Oberfläche) aufwiesen. Eine Herabsetzung der Trägerinnen geschehe damit nicht, da es sich um den Vergleich eines Textils mit einem neutralen Haushaltsartikel handle und ein Personenbezug nicht ersichtlich sei.
Es fehle zudem an einem, für einen Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards der Beklagten, notwendigen „Angriff auf eine Person“, der dort als gewalttätige oder entmenschlichende Sprache, Aussagen über Minderwertigkeit oder Aufrufe, Personen auszuschließen oder zu isolieren definiert werde. Keiner dieser Kriterien könne dem Grund nach durch diese humoristische Äußerung erfüllt sein. Ein Angriff auf Personen wegen ihrer Religion sei mangels hinreichendem Personenbezug der Aussage selbst nicht gegeben. Vielmehr greife die durch die Beklagte selbst geschaffene Ausnahme, wonach Humor im Zusammenhang mit den dort genannten Eigenschaften zugelassen ist, sodass ohne Weiteres auch der Witz über die Burkas und Müllsäcke eine Sperre nach den eigenen Regeln nicht begründenden kann.
Weiter vertritt der Kläger unter anderem die Auffassung, die Bedingungen und Richtlinien der Beklagten hielten einer AGB-Kontrolle nicht stand. Es läge ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Zudem sei eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben. Auch seien die Regelungen nicht bestimmt genug. Außerdem müsse die Auslegung der allgemeinen Geschäftsbedingungen im Lichte der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit erfolgen.
Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt,
1. Es wird festgestellt, dass die am 12.08.2018 vorgenommene Sperrung des Profils des Klägers (https://www.A.com/xxx.xxx.xxx) auf www.A.com rechtswidrig war. 
2. Der Beklagten wird aufgegeben, den nachfolgend wiedergegebenen, am 12.08.2018 gelöschten Beitrag des Klägers wieder freizuschalten.
„Müllsack-Ballett?“
3. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des in Ziffer 2. genannten Textes auf www.A.com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen, wenn sich dieser auf ein Video bezieht, dass zwei oder mehr in Burkas gekleidete Personen zeigt, die aufeinander einschlagen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob die Sperre gemäß Ziffer 1. durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgt, und in letzterem Fall, durch welches.
5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob sie konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder Sperrung von Nutzern erhalten hat, und ggf. durch welche.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 150,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2018 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten
a) für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 597,74 € und
b) für die Einholung einer Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 201,71 € und
c) für die Einholung einer Deckungszusage für die Klage in Höhe von 729,23 € durch Zahlung an die Kanzlei R. freizustellen.
Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht das Feststellungsinteresse verneint, hat der Kläger beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, die Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch den am 12.09.2018 gelöschten Beitrag aus dem Datensatz gelöscht wird und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um einen Verstoß zurückgesetzt wird.
Die Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die Sperrung des Kontos des Klägers sowie die Löschung des Beitrags rechtmäßig waren, da eine sogenannte „Hassrede“ im Sinne der Gemeinschaftsstandards vorliege. Schließlich seien die Gemeinschaftsstandards inhaltlich wirksam. Die Beklagte habe in Übereinstimmung mit dem Vertrag gehandelt, indem sie den streitgegenständlichen Post entfernt und das Konto des Klägers vorübergehend gesperrt habe. Der geltend gemachte Wiederherstellungsanspruch (Ziffer 2) sowie die geltend gemachten Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche (Ziffer 3 – 6) seien daher unbegründet. Der Feststellungsantrag (Ziffer 1) sei dagegen mangels Feststellungsinteresse bereits unzulässig.
Das Landgericht Coburg hat mit Endurteil vom 26.06.2019 die Klage abgewiesen.
Zur Begründung führt das Landgericht unter anderem aus, die beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrung sei mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Soweit sich aus der potentiellen Rechtswidrigkeit der Sperrung des Beitrags des Klägers Rechtsfolgen für die Gegenwart ergeben, sei die Leistungsklage vorrangig, ohne dass es einer isolierten Feststellung der Rechtswidrigkeit bedürfe. Soweit der Kläger auf die Erzielung von Rechtssicherheit für zukünftige Verstöße des Klägers abstelle, liege noch kein Rechtsverhältnis vor, das zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden könne. Dem Kläger stehe gegenüber der Beklagten auch kein Anspruch auf Freischaltung des gelöschten Kommentars zu. Der Beitrag des Klägers habe gegen die Nutzungsbedingungen und die Gemeinschaftsstandards in der ab 19.04.2018 gültigen Fassung verstoßen und sei von der Beklagten zu Recht entfernt worden. Durch die Löschung habe die Beklagte gegen keine Vertragspflichten verstoßen.
Der Beitrag des Klägers stelle eine „Hassrede“ gemäß Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards dar, so dass die Beklagte zur Löschung und vorübergehenden Sperrung des Kontos des Klägers berechtigt gewesen sei. Zur Begründung hat das Landgericht insoweit Folgendes ausgeführt:
„Auch unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist der Beitrag des Klägers als „Hassrede“ im Sinne der Gemeinschaftsstandards zu qualifizieren. Die getroffene Aussage „Müllsack-Ballett?“ bezog sich auf die in dem kommentierten Video zu sehenden und sich schlagenden Personen, die eine Burka tragen. Bei einer Burka handelt es sich um ein Kleidungsstück, welches überwiegend von muslimischen Frauen getragen wird. Dabei dient das Tragen einer Burka auch dem Ausdruck der religiösen Zugehörigkeit zum Islam. Der Kläger vergleicht die Videoszenerie mit einem „Müllsack-Ballett“. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dadurch nicht unmittelbar die zu sehenden Personen mit tanzenden Müllsäcken gleichgesetzt werden sollen, sondern allein die getragene Kleidung in Bezug genommen wird, ist in der getätigten Aussage ein direkter Angriff auf Personen aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit zu sehen. Es ist nicht möglich die getätigte Äußerung gänzlich losgelöst von der Person, allein auf das getragene Kleidungsstück zu beziehen, zumal es sich um eine typische Bekleidung muslimischer Frauen handelt, durch die auch die religiöse Zugehörigkeit ausgedrückt wird. Indem die getragene Burka mit einem Müllsack gleichgesetzt wird, wird letztlich auch der Träger der Kleidung selbst durch diese Bezeichnung herabgesetzt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch werden mit dem Begriff „Müll“ wertlose Gegenstände bezeichnet, Abfälle, die für den Verwender nicht weiter brauchbar, wertlos und zu entsorgen sind. Durch die Gleichsetzung ihrer Kleidung mit Müllsäcken, also Beuteln, die nur der Sammlung von Abfällen dienen, werden die Personen in dem Video direkt in Bezug genommen und angegriffen. Nachdem es sich um eine Bekleidung handelt, die typischerweise von muslimischen Frauen getragen wird, handelt es sich auch um einen Angriff aufgrund der religiösen Zugehörigkeit. Auch der durchschnittliche und unvoreingenommene Leser wird die Kommentierung nicht so verstehen, dass damit lediglich losgelöst vom Kleidungsträger, die Burka als solche ohne Bezug zur Person gemeint ist. Die getroffene Aussage bringt auch eine Minderwertigkeit der betroffenen Menschen zum Ausdruck. Durch den Vergleich der getragenen Kleidung mit „Müllsäcken“ werden die Personen in dem Video als minderwertig dargestellt. Die Kommentierung kann entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht als Witz oder Ironie verstanden werden. Es erschließt sich nicht, worin die Ironie der getroffenen Aussage liegen und woraus der durchschnittliche Leser diese folgern soll. Auch das verwendete Fragezeichen ändert hieran nichts. Der Beitrag ist für ein unvoreingenommenes Publikum nicht als bloßer Witz zu verstehen. Denn im Vordergrund der Aussage steht die Herabsetzung durch den Vergleich mit Müllsäcken. Auch eine Gesellschaftskritik ist dem Beitrag nicht zu entnehmen. Die Kommentierung enthält keinerlei Hinweis darauf, dass damit lediglich das Verhalten der zu sehenden Personen, nämlich das gegenseitige Schlagen, und damit möglicherweise ein gewaltsamer Umgang kritisiert werden soll. Es ist auch nicht ersichtlich, dass auf eine Unterdrückung von Frauen angespielt werden soll.“
Die Nutzungsbedingungen und die Gemeinschaftsstandards der Beklagten verstießen nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Aus den Regelungen sei eindeutig erkennbar, welche Inhalte und Handlungsweisen die Beklagte zulasse und welche nicht. Die verwendeten Begriffe würden eindeutig definiert und zudem mit Beispielen unterlegt. Es sei für einen Vertragspartner deutlich erkennbar, welche Äußerungen als vertragsgemäß angesehen werden. Auch eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB sei in den Bestimmungen nicht gegeben. Es würden keine wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben würden, verletzt. Die Beklagte mache in ihren Regelungen deutlich, dass die Nutzer einen respektvollen Umgang wahren sollten. Auch bei Berücksichtigung des Grundrechts der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG ergebe sich keine unangemessene Benachteiligung. Eine mittelbare Drittwirkung der Grundrechte sei zwar gerichtlich anerkannt, die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards würden aber die Meinungsfreiheit in angemessener Weise berücksichtigen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, jede nach Art. 5 Abs. 1 GG zulässige Meinungsäußerung zu tolerieren, solange die grundsätzlichen Wertentscheidungen dieser Regelung beachtet werden. Die Gemeinschaftsstandards zu „Hassreden“ würden sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richten, sondern beruhten auf einem sachlichen Grund. Nach den Regelungen der Beklagten bestünde keine Gefahr der willkürlichen Festsetzung von Sanktionen.
Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Unterlassung einer erneuten Löschung des streitgegenständlichen Beitrags zu, da die Entfernung des Kommentars rechtmäßig gewesen sei. Auch habe der Kläger keine Auskunftsansprüche gegen die Beklagte, da mangels Vertragsverletzung der Beklagten auch kein Rechtsschutzbedürfnis vorliege. Aufgrund des Fehlens eines vertragswidrigen Verhaltens stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Schadensersatz oder angemessene Entschädigung zu.
Zur Ergänzung wird auf die weiteren Ausführungen des angefochtenen Endurteils Bezug genommen.
Der Kläger verfolgt mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung seine erstinstanzlichen Anträge vollumfänglich weiter.
Zur Begründung der Berufung wird angeführt, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Beklagte befugt wäre, zulässige Meinungsäußerungen zu allgemein die Öffentlichkeit berührenden Fragen zu regulieren. Das Landgericht habe der Beklagten ein mehr oder weniger uneingeschränktes Recht auf willkürliche Zensur der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit auf Grundlage einseitig gestellter AGB unter Verkennung der Marktstellung der Beklagten zugestanden. Das Landgericht habe sich auch nicht mit der – unwirksamen – Änderungsklausel der ursprünglichen Gemeinschaftsstandards auseinandergesetzt und daher – rechtsfehlerhaft – die neuen Gemeinschaftsstandards als Prüfungsgrundlage angesehen. Die Beklagte habe sich damit schon gar nicht auf die Klausel zur Sperre wegen „Hassrede“ berufe können, da die früheren Nutzungsbedingungen hierauf keinen Hinweis enthalten hätten. Der Beitrag des Klägers sei klar von der Meinungsfreiheit gedeckt und habe darüber hinaus auch nicht gegen die (neuen) Gemeinschaftsstandards verstoßen. So habe das Landgericht den Beitrag, der als „humoristische Äußerung“ ohne tieferen Bedeutungsgehalt zu sehen ist, schon nicht unter den Begriff des „Angriffs auf eine Person“ subsumiert und entgegen verfassungsrechtlicher Vorgaben die denkbar nachteiligste Auslegung des Beitrags dahingehend angenommen, dieser greife die im Video abgebildeten Personen aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit an bzw. vergleiche burkatragende Personen mit wertlosem und zu entsorgendem Müll bzw. Abfall. Ein durchschnittlicher und unvoreingenommener Leser verstehe den Beitrag dagegen als „witzigen Vergleich der zu sehenden und sich bewegenden Kleidungsstücke Burkas (nicht Personen!) mit tanzenden Müllsäcken“; ein tiefer gehender Sinngehalt stehe hinter dem Kommentar nicht. Auch habe das Landgericht eine Angemessenheitsprüfung nicht vorgenommen. Selbst im Falle eines Verstoßes sei die Sperrung keine notwendige Maßnahme gewesen, auch im Falle eines rechtswidrigen Inhalts sei von Gesetzes wegen nur die Entfernung eines Beitrags gefordert, nicht jedoch die Sperrung des Nutzers.
Ergänzend wird auf die weiteren Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 07.10.2019 und den Schriftsatz vom 30.01.2020 verwiesen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil mit ihrer Berufungserwiderung vom 23.12.2019 und beantragt die Berufung zurückzuweisen.
II.
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 26.06.2019 offensichtlich die Erfolgsaussicht fehlt und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Der Senat weist beide am Berufungsverfahren beteiligte Parteien auf die beabsichtigten Entscheidungen hin und gibt ihnen zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der tenorierten Frist.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht, noch die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 513 Abs. 1, §§ 529, 546 ZPO).
1. Zutreffend hat das Landgericht die Zulässigkeit des Antrags des Klägers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der durch die Beklagte vorgenommenen Sperrung seines Profils mangels eines Feststellungsinteresses nach § 256 ZPO verneint. Der Senat schließt sich insoweit der nachfolgend dargestellten Auffassung des 8. Senats dieses Gerichts an (Beschluss vom 06.02.2020, Az. 8 U 246/19):
Streitgegenstand einer Feststellungsklage ist grundsätzlich nur der Streit über ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis (Zöller/Greger, Kommentar zur ZPO, 33. Auflage 2020, § 256 ZPO, Rn. 2a). Tatsachen oder abstrakte Rechtsfragen können dagegen nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (Zöller/Greger, a. a. O., § 256 ZPO, Rn. 3 und Rn. 5). Ein vergangenes Rechtsverhältnis ist nur dann zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage, wenn sich aus ihm noch fortdauernde Rechtsfolgen ergeben (Zöller/Greger, a. a. O., § 256 ZPO, Rn. 3a). Im Gegensatz zum Verwaltungsrecht ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Zivilprozess nicht allgemein anerkannt.
Durch das Landgericht wird rechtsfehlerfrei herausgearbeitet, dass hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Folgen der Sperrung für die Gegenwart in Gestalt potentieller Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Vorrang der Leistungsklage gilt. Insoweit ist der Kläger auf die Leistungsklage als mögliche und zumutbare Rechtsschutzmöglichkeit zu verweisen. Hinsichtlich denkbarer zukünftiger Kommentare des Klägers auf der Plattform der Beklagten fehlt es am Merkmal der Gegenwärtigkeit. Ein Sonderfall, wie ihn etwa die Entscheidung des OLG Hamm vom 17.06.2013 (Az.: I-5 U 46/13, OLG Report NRW 32/2013) betraf, liegt nicht vor. Vielmehr möchte der Kläger durch den Feststellungsantrag die abstrakte Rechtsfrage der Zulässigkeit der (partiellen) Sperrung seines Profils geklärt haben.
2. Als beanstandungsfrei erweist sich auch die Ablehnung der (erneuten) Freischaltung des durch die Beklagte am 12.09.2018 gelöschten Kommentars des Klägers. Zutreffend wird durch das Landgericht herausgearbeitet, dass der Kommentar des Klägers einen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen und die Gemeinschaftsstandards der Beklagten darstellt.
a) Zutreffend hat das Landgericht als Beurteilungsgrundlage die Nutzungsbestimmungen und die Gemeinschaftsstandards der Beklagten in der ab 19.04.2018 geltenden Version zugrunde gelegt.
Dabei kam es auf die Argumentation der Beklagten in der Berufungsbegründung, dass aufgrund der Unwirksamkeit der Änderungsklausel der alten Gemeinschaftsstandards/ Nutzungsbedingungen keine vertragliche Einbeziehung der neuen Version stattgefunden habe, nicht an. Eine Zustimmung des Klägers in die neuen Bedingungen hat das Landgericht im Tatbestand als unstreitig festgestellt, so dass in der Berufungsinstanz diese Feststellung zugrundezulegen ist; ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands wurde nicht gestellt.
b) Die Nutzungsbedingungen und die Gemeinschaftsstandards verstoßen auch weder gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB noch führen diese zu einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Auch insoweit folgt der Senat der Entscheidung des 8. Senats vom 06.02.2020 (a.a.O):
Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards enthält eine ausführliche, in leicht verständlicher Sprache gefasste Definition des aus dem angloamerikanischen Sprachraum übernommenen Begriffes der „Hassrede“. Die Definitionen sind hinreichend verständlich sowie konkret formuliert und weder intransparent noch überraschend oder mehrdeutig. Dass die hierzu zählenden Angriffe nicht lediglich Formalbeleidigungen und Schmähkritik, sondern auch Meinungsäußerungen, die als Ausfluss der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zulässig sind, umfasst, lässt die Transparenz der Regelung unberührt (OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018, Az.: 4 W 577/18, MMR 2018, 756, 758; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.09.2018, Az.: 4 W 63/18, MDR 2018, 1485, 1486). Ein Nutzer der Internetplattform, der Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards zur Kenntnis nimmt, wird erkennen, dass jede Art von gewalttätiger und entmenschlichender Sprache, eingeschlossen „Aussagen über Minderwertigkeit oder Aufrufe Personen auszuschließen“ mit einer Sanktion geahndet werden kann. Dabei wird sich ihm möglicherweise der Sinn der Einteilung in drei Schweregrade nicht erschließen, weil weder nach den Gemeinschaftsstandards noch nach den Nutzungsbedingungen ein nach diesen Schweregraden abgestuftes Sanktionsregime vorgesehen ist. Er wird daraus aber den Rückschluss ziehen müssen, dass die in Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen vorgesehenen Sanktionen unabhängig von diesen Schweregraden verhängt werden können (OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018, Az.: 4 W 577/18, MMR 2018, 756, 758).
Auch wenn das Verbot der „Hassrede“ in Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards Auswirkungen auf die Meinungsfreiheit der Nutzer hat, führt dies nicht zu einer Unwirksamkeit dieser Klausel nach § 307 BGB. Grundrechte verpflichten die Privaten grundsätzlich nicht unmittelbar untereinander selbst. Sie entfalten jedoch auch auf die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen Ausstrahlungswirkung und sind von den Fachgerichten, insbesondere über zivilrechtliche Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe, bei der Auslegung zur Geltung zu bringen. Die Grundrechte entfalten hierbei ihre Wirkung als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und strahlen als „Richtlinien“ in das Zivilrecht ein (OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018, Az.: 4 W 577/18, MMR 2018, 756, 758 und 759; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2018, Az.: 15 W 86/18, MMR 2018, 678). Sie sind als Grundsatzentscheidungen im Ausgleich gleichberechtigter Freiheit zu berücksichtigen. Kollidierende Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018, Az.: 1 BvR 3080/09, NJW 2018, 1667, 1668; OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018, Az.: 4 W 577/18, MMR 2018, 756, 759). Bei sozialen Netzwerken ist auf Seiten der Anbieter auch deren „virtuelles Hausrecht“ zu berücksichtigen. Es findet seine Grundlage einerseits im Eigentumsrecht, wenn der Betreiber des Netzwerks auch das Eigentum an der Hardware hat, auf der die Beiträge der Nutzer gespeichert sind. Andererseits findet das „virtuelle Hausrecht“ seine Grundlage darin, dass der Betreiber des Netzwerks der Gefahr ausgesetzt ist, für Beiträge zu haften und auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Auch könnte sich der Betreiber unter Umständen nahe an der Grenze zur Ordnungswidrigkeit nach §§ 1 Abs. 3, 4 NetzDG bewegen. Dem Betreiber muss daher das Recht zugesprochen werden, Beiträge zu löschen oder den Zugang zu ihnen zu sperren (OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018, Az.: 4 W 577/18, MMR 2018, 756, 759 OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.09.2018, Az.: 4 W 63/18, MDR 2018, 1485, 1486). Zusätzlich ist aber bei der vorzunehmenden Abwägung auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Bereich der sozialen Netzwerke eine überaus bedeutende Stellung einnimmt und über einen sehr hohen Marktanteil verfügt.
Nach Abwägung der berechtigten Interessen ist es nicht zu beanstanden, dass das Verbot der „Hassrede“ in den Gemeinschaftsstandards auch Meinungsäußerungen betrifft, die unterhalb der Schwelle der Schmähkritik bleiben. Die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards berücksichtigen Art. 5 Abs. 1 GG in angemessener Weise (ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018, Az.: 4 W 577/18, MMR 2018, 756, 758 und 759; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2018, Az.: 15 W 86/18, MMR 2018, 678 BeckOGK/Eckelt, Kommentar zum BGB, Stand 01.11.2018, § 307 BGB, Rn. 114.1). Im konkreten Fall bewegt sich der Kommentar des Klägers zumindest hart an der Grenze zur unzulässigen Schmähkritik sowie zu § 130 StGB. Daher steht auch Art. 5 Abs. 1 GG nach Durchführung einer entsprechenden Abwägung einer Löschung nicht entgegen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass Art. 5 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Öffentlichkeit beinhaltet (Grabenwarter in Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, 88. Auflage 2019, Art. 5 Abs. 1 GG, Rn. 111). Die Löschung eines Kommentars hindert den Nutzer weder eine Meinung zu haben, noch diese zu äußern. Durch die Beklagte wird lediglich die Veröffentlichung auf ihrer Internetplattform abgelehnt (Beurskens, „Hate-Speech“ zwischen Löschungsrecht und Veröffentlichungspflicht, NJW 2018, 3418, 3419).
c) Der streitgegenständliche Kommentar wurde durch das Landgericht zutreffend als „Hassrede“ qualifiziert. Nach den Nutzungsbedingungen der Beklagten (Ziffer 3, Unterpunkt 2) sollen die Nutzer „sich ausdrücken und Inhalte teilen, die ihnen wichtig sind“. Dies dürfe jedoch nicht auf Kosten der Sicherheit und des Wohlergehens anderer oder der Integrität der Gemeinschaft gehen. In den Gemeinschaftsstandards wird festgelegt, dass „Hassreden“ grundsätzlich nicht zugelassen werden, da diese ein Umfeld der Einschüchterung schaffen, Menschen ausschließen und in gewissen Fällen Gewalt fördern.
Der Kommentar des Klägers erfüllt nach der zutreffenden Ansicht des Landgerichts die Definition der „Hassrede“ entsprechend den Gemeinschaftsstandards der Beklagten. Die in der Berufung des Klägers hiergegen erhobenen Argumente überzeugen nicht. Nicht teilen kann der Senat das Argument des Klägers, dass einem Witz bzw. einer Aussage unter Verwendung des Stilmittels der Ironie kein besonderer Bedeutungsinhalt zukomme. Bei der Verwendung von Ironie als rhetorischer Figur wird durch den Verwender eine Aussage getroffen, die er nicht teilt, wobei er jedoch davon ausgeht, dass dies dem angesprochenen Publikum, etwa durch eine übertriebene Darstellung, bekannt ist. Verwendung findet die Ironie gerade auch im polemischen Diskurs, verschärft in der Form des Sarkasmus, und dient geradezu als Angriffsmittel. Ferner kann natürlich auch ein Witz (für bestimmte Gruppen) verletzend sein; es ist geradezu charakteristisch für eine Vielzahl von Witzen, dass darin Vorurteile gegenüber bestimmten sozialen Gruppen behandelt werden, welche durch die Form des Witzes nur eine vermeintliche Abschwächung erfahren, gleichwohl jedoch von der sozialen Gruppe, auf deren Kosten der Witz geht, als verletzend angesehen wird.
Der Vergleich einer Burka, die darüber hinaus gerade von einer Person getragen wird, mit einem Müllsack allein „aufgrund der schwarzen Oberfläche, die diese gemeinsam haben“ ist durchaus fernliegend. Durch den vom Kläger herangezogenen Vergleich mit einem Müllsack wird es für einen durchschnittlichen und unvoreingenommen Leser deutlich, dass es dem Kläger darauf ankam, die gezeigten Personen in Assoziation mit einem Müllsack zu bringen, sei es durch den direkten Vergleich der Trägerin der Burka als Inhalt eines Müllsacks und damit letztlich als mit Müll vergleichbar bzw. als Darstellung der Burkaträgerin als eine Person, die als Kleidungsstück einen Müllsack gewählt hat. Dies stellt nach den Gemeinschaftsstandards der Beklagten einen Angriff dar; also entweder aufgrund des Vergleichs dieser Personen mit Müll eine „entmenschlichende Sprache“ oder einen Ausdruck der Abscheu oder eines geistigen Defizits „wählt Müllbeutel als Kleidungsstück“. Nachdem erkennbar die Burka als religiös motiviertes Kleidungsstück als Vergleichsobjekt mit einem Müllsack gewählt wird, ist – zumindest mittelbar – auch Angriffsobjekt die Gruppe der Burkaträgerinnen aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit. Verstärkt wird der Angriff noch durch den unverkennbar ironisch gemeinten Vergleich der gezeigten Schlägerei mit dem Ballett als künstlerischer Tanzform, wodurch das Verhalten der gezeigten Personen zusätzlich ins Lächerliche gezogen und der Betrachter und Leser des Beitrags veranlasst werden soll, die gezeigten Personen aufgrund der Darstellung ihrer Beteiligung an einer (grundsätzlich gesellschaftlich missbilligten) Schlägerei als minderwertig zu betrachten.
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger das Tragen einer Burka in irgendeiner Form gesellschaftskritisch darstellen wollte, liegen – wie schon das Landgericht richtig dargestellt hat – nicht vor.
d) Vor dem Hintergrund der vorliegenden „Hassrede“ ist die zeitweise partielle Sperrung von Funktionen der Internetplattform der Beklagten von wenigen Tagen für den Kläger weder willkürlich festgesetzt noch wird der Kläger hierdurch vorschnell oder dauerhaft beeinträchtigt. Die Sanktionierung eines Verstoßes gegen die Gemeinschaftsstandards mit einer zeitlich begrenzten Sperre für die aktive Nutzung war verhältnismäßig (OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2019, Az.: 4 U 1471/19, BeckRS 2019, 34234).
3. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht aufgrund des Vorliegens einer „Hassrede“ einen Anspruch auf Unterlassung einer erneuten Löschung eines zukünftigen identischen Kommentars des Klägers verneint.
4. Zutreffend hat das Landgericht auch einen Auskunftsanspruch des Klägers mangels Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses sowie mangels Anspruchsgrundlage abgelehnt.
5. Beanstandungsfrei erweist sich auch die Ablehnung eines Schadensersatzanspruchs des Klägers. Weder aus Vertragsrecht noch aufgrund einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergibt sich ein entsprechender Anspruch. Gleiches gilt für einen Anspruch aus Art. 82 Abs. 2 Satz 1 DSGVO. Der Senat schließt sich auch insoweit der nachfolgend dargestellten Auffassung des 8. Senats dieses Gerichts vom 06.02.2020 an:
a) Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch scheidet bereits wegen des Fehlens einer Vertragsverletzung aus.
b) Auch ein Anspruch wegen einer potentiellen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nicht gegeben. Der aus Art. 1, 2 Abs. 1 GG hergeleitete Anspruch auf eine immaterielle Geldentschädigung liegt nicht bei jeder Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, schon gar nicht bei jeder Vertragsverletzung vor. Er setzt vielmehr einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht voraus, dessen Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Dabei hängt die Entscheidung, ob eine hinreichend schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, vor allem von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner auch von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (OLG Dresden, Beschluss vom 11.06.2019, Az.: 4 U 760/19, ZD 2019, 567, 568). Die Löschung des Kommentars des Klägers sowie die zeitweise Sperrung von Nutzungsmöglichkeiten auf der Internetplattform der Beklagten stellen qualitativ keinen schwerwiegenden Eingriff dar. Die mit dem zeitweiligen Ausschluss von der aktiven Nutzung einhergehenden Beschränkungen berühren das Persönlichkeitsrecht allenfalls in der Ausprägung der Sozialsphäre. Da die Sperrung nicht öffentlich mitgeteilt wird und zudem nicht von einer staatlichen Stelle, sondern lediglich von einem Rechtssubjekt des Privatrechts ausgesprochen wurde, ist ernsthaft auch keine Prangerwirkung zu befürchten (OLG Dresden, a.a.O.).
c) Auch die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO liegen nicht vor. In der Löschung des Kommentars des Klägers und der zeitweisen sowie partiellen Sperrung der Nutzungsmöglichkeiten der Internetplattform liegt kein Verstoß gegen zwingende Vorgaben der DSGVO. Erhebung und Verarbeitung seiner Daten, wozu gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO auch die Löschung eines Kommentars und die Sperrung des Accounts zählen, beruhen auf der vom Kläger erteilten Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen der Beklagten (OLG Dresden, a.a.O.).
III.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil sie keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall in Gestalt des konkreten Kommentars des Klägers auf der Internetplattform der Beklagten hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hätte.
Die Fortbildung des Rechts erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ZPO), weil der Fall keine Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen.
Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Zulassung der Revision (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ZPO), weil dies nur dann der Fall ist, wenn es zu vermeiden gilt, dass Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Die Entscheidung des Senats orientiert sich an den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte und weicht von diesen inhaltlich nicht ab.
Auch aus sonstigen Gründen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).
IV.
Die beabsichtigte Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die beabsichtigte Festsetzung des Streitwerts folgt derjenigen in erster Instanz.
Auf die bei einer Berufungsrücknahme erfolgende Gerichtsgebührenermäßigung (vgl. GKG KV Nr. 1220, 1222) wird vorsorglich hingewiesen.


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben