IT- und Medienrecht

Benutzung öffentlicher Einrichtungen für politische Veranstaltungen

Aktenzeichen  Au 7 S 16.200

Datum:
12.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
BayVwVfG BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Nr. 5
BayGO BayGO Art. 21
GG GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 1, Art. 21 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Vom Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gedeckte provokative Äußerungen (hier: Äußerungen der AfD-Parteivorsitzenden in einem Interview zur Flüchtlingspolitik und insbesondere zu Maßnahmen der Grenzsicherung durch Schusswaffengebrauch) rechtfertigen nicht den Widerruf der einer nicht verbotenen politischen Partei erteilten Nutzungsgenehmigung für eine öffentliche Einrichtung (hier: Genehmigung zur Abhaltung eines Neujahrsempfangs im Rathaus, für den die AfD-Parteivorsitzende als Festrednerin angekündigt ist). (redaktioneller Leitsatz)
2. Dass den Antragstellern (Mitglieder des Stadtrats der Antragsgegnerin und der Partei AfD) ein Alternativstandort angeboten wird und sich die Antragsgegnerin bereit erklärt, für die Abhaltung der Veranstaltung anfallende Kosten zu tragen, führt nicht zur Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer erteilten Nutzungsgenehmigung. (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Besorgnis, es werde anlässlich der Veranstaltung zu Gegenaktionen, Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Beschädigungen der öffentlichen Einrichtung oder anderer Sachen kommen, berechtigt in der Regel ebenfalls nicht dazu, einem Antragsteller die Benutzung der öffentlichen Einrichtung vorzuenthalten oder ihm gegenüber ein Hausverbot auszusprechen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es wegen gewalttätiger Gegendemonstranten zu Unruhen kommen wird, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine Erfolglosigkeit polizeilicher Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schließen lassen (Anschluss an VGH München BeckRS 9998, 98165). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: Au 7 K 16.199) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2016 wird wiederhergestellt.
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller, Mitglieder des Stadtrats der Antragsgegnerin und Mitglieder der Partei Alternative für Deutschland (AfD), wenden sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 8. Februar 2016, mit dem die ihnen erteilte Genehmigung zur Abhaltung eines Neujahrsempfangs am 12. Februar 2015 im Rathaus, Oberes Fletz, widerrufen wurde.
Die Antragsteller haben zu ihrem Neujahrsempfang, den die Antragsgegnerin per E-Mail am 16. Dezember 2015 genehmigt hatte, zahlreiche Gäste eingeladen. In den im Januar 2016 verschickten Einladungen wurde die Parteivorsitzende der AfD, …, als Festrednerin angekündigt.
Nachdem der Antragsgegnerin Äußerungen der AfD-Parteivorsitzenden bekannt wurden, die diese in einem Interview mit dem … am 30. Januar 2016 zur Flüchtlingspolitik und insbesondere zu Maßnahmen der Grenzsicherung getätigt hatte, erteilte die Antragsgegnerin Frau … mit Bescheid vom 4. Februar 2016 ab sofort bis einschließlich 31. März 2017 ein für sofort vollziehbar erklärtes Hausverbot für das Rathausgebäude, …platz …, ….
Die AfD-Parteivorsitzende ließ gegen den Bescheid vom 4. Februar 2016 Klage erheben. Ihrem gleichzeitig gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen, gab das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 10. Februar 2016 (Az.: Au 7 S 16.189) statt.
Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 5. Februar 2016 wurden die Antragsteller unter Hinweis auf die Äußerungen der AfD-Parteivorsitzenden im Interview mit dem … gebeten, von dem geplanten Neujahrsempfang abzusehen und sich bis zum 8. Februar 2016, 12:00 Uhr, zu äußern. Am 6. Februar 2016 wurde den Antragstellern als alternativer Veranstaltungsort ein Saal im Gebäude „…“ angeboten. Die Antragsteller teilten der Antragsgegnerin telefonisch und mit Schreiben vom 8. Februar 2016 mit, dass und aus welchen Gründen sie am geplanten Neujahrsempfang festhalten wollen. Den angebotenen alternativen Veranstaltungsort lehnten sie mit der Begründung ab, es sei unzumutbar, von ehrenamtlichen Stadträten zu erwarten, dass sie aus Privatgeldern höhere vierstellige Beträge bezahlen. Der Wunsch der Antragsgegnerin nach einer Verlegung sei nicht von der Bereitschaft begleitet worden, ihnen adäquate städtische Räume zu gleichen Konditionen, also kostenlos, zur Verfügung zu stellen.
Mit Bescheid vom 8. Februar 2016 widerrief die Antragsgegnerin die den Antragstellern am 16. Dezember 2015 erteilte Genehmigung zur Nutzung des Oberen Fletzes zur Durchführung eines Neujahrsempfanges am 12. Februar 2016 (Nummer 1), untersagte ihnen die Durchführung des Neujahrsempfanges an diesem Tag in der o.g. Räumlichkeit (Nummer 2) und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit dieser Entscheidungen an (Nummer 3).
Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass die Äußerungen der AfD-Parteivorsitzenden im o.g. Interview mit dem … und die in verschiedenen Medien hierzu geäußerten ergänzenden Ausführungen der stellvertretenden Bundesvorsitzenden der AfD, Frau …, eine menschenverachtende Haltung gegenüber Flüchtlingen zum Ausdruck brächten. Die Veranstaltung der AfD verstoße daher gegen die Benutzungsordnung für das Rathaus der Stadt … vom 17. Dezember 2007 (ABl. vom 21.12.2007, S. 286 – BenO). Ausschlussgründe nach § 3 BenO lägen vor.
Die Veranstaltung sei dem demokratischen und rechtsstaatlichen Verständnis abträglich (§ 3, 4. Spiegelstrich BenO). Die Äußerung von Frau …, „er (der Grenzpolizist) muss den illegalen Grenzübertritt verhindern, notfalls auch von der Schusswaffe Gebrauch machen“, könne so verstanden werden, dass der Waffengebrauch von Grenzpolizisten gegenüber Flüchtlingen als ein durchaus probates Mittel anzusehen sei. Diese Äußerung sei mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz) nicht vereinbar. Diese Äußerung widerspreche auch dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. November 1992, der den Schusswaffengebrauch durch Grenzbeamte gegen Menschen auf die Verteidigung von Menschen beschränkt habe, also auf Fälle, in denen von demjenigen, auf den geschossen werde, eine Gefährdung von Leib und Leben anderer konkret und individuell zu befürchten sei. Frau … habe diese Äußerungen weder widerrufen, noch sich davon distanziert, sondern sie nur vordergründig präzisiert, aber im Kern, auch durch andere Parteimitglieder (z. B. Frau …) aufrechterhalten. Daher bestehe die Gefahr, dass sie derlei Aussagen auch insbesondere anlässlich des Neujahrsempfangs am 12. Februar 2016 und bei anderen Terminen im … Rathaus wiederholen werde und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung schaffe. Unterstrichen werde diese Einschätzung durch die Mitteilung der beiden AfD-Stadträte im Schreiben vom 8. Februar 2016, dass sie die Aufforderung, sich von der Aussage von Frau … zu distanzieren, für unangebracht hielten.
Die Veranstaltung stehe ferner nicht mit der kulturhistorischen, kulturellen oder baulichen Bedeutung des Rathauses oder der jeweiligen Räumlichkeiten im Einklang (§ 3, 2. Spiegelstrich BenO). Das Rathaus der Antragsgegnerin habe in der Friedensstadt … ein Alleinstellungsmerkmal und entfalte eine besondere Symbolwirkung. Die Äußerungen von Frau … seien mit dem … Rathaus als Veranstaltungsort von diversen friedenstiftenden Veranstaltungen nicht vereinbar. Aus diesen Gründen sei der Neujahrsempfang mit dem Nutzungszweck des Rathauses der Friedensstadt … nicht vereinbar.
Die Untersagung erfolge auch aus Sicherheitsgründen.
Das fast 500 Jahre alte Rathaus sei bei der Nutzung einzelner Räume nicht dazu geeignet, größere Parteiveranstaltungen mit Gegendemonstrationen sicher durchführen zu können. Zusammenstöße zwischen Sympatisanten und Gegnern könnten kaum oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verhindert werden. Es könne nicht nur zu Rechtsverstößen und gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen, sondern auch zu Beschädigungen der historischen Bausubstanz.
Zum Zeitpunkt der Genehmigung des Neujahrsempfangs von zwei Stadträten sei nicht von einer größeren Veranstaltung mit massiven Gegenprotesten auszugehen gewesen. Erst durch die Ankündigung des Auftritts von Frau … und schließlich durch deren stark umstrittene Äußerungen sei der lokale Bezug völlig in den Hintergrundgetreten und zu einer parteipolitischen Veranstaltung von bundesweit politischem Bezug und Aufmerksamkeit geworden. Eine parteipolitische Veranstaltung sei nicht genehmigt worden und auch nicht genehmigungsfähig.
Aufgrund des großen medialen Interesses sei zu erwarten, dass die für das … Rathaus aus Brandschutzgründen zulässige Personenzahl überschritten werde. Es müssten Einlasskontrollen mit Zählungen und ggf. die Sperrung des Rathauses durchgeführt werden. Auch insoweit sei das Rathaus für die Durchführung der Veranstaltung nicht geeignet.
Der Widerruf der Zulassung sei auch verhältnismäßig, da die Antragsgegnerin eine angemessene und auch aus Sicherheitsaspekten geeignetere Räumlichkeit angeboten habe.
Am 10. Februar 2016 ließ der Antragsteller zu 1 gegen den Bescheid vom 8. Februar 2016 Klage erheben und gleichzeitig den Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) stellen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 8. Februar 2016 wiederherzustellen.
Zur Begründung von Klage und Eilantrag wird im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller könne nicht auf den alternativen Standort verwiesen werden, da dieser kostenfällig sei. Soweit die Antragsgegnerin die Verfügungen vor allem mit den Äußerungen der Parteivorsitzenden der AfD begründe, erweise sich eine gelebte freiheitliche demokratische Grundordnung gerade in der Auseinandersetzung mit selbst kaum mehr erträglich erscheinenden Meinungsäußerungen. Eine Grenze sei begründet in möglicherweise volksverhetzenden Äußerungen, die hier gerade nicht erreicht zu sein scheine. Die Antragsgegnerin könne sich in Bezug auf die inkriminierten Äußerungen auch nicht schlicht auf eine Wiederholungsgefahr berufen. Die Parteivorsitzende habe dies bislang nicht getan und es wäre verhältnismäßiger gewesen, ihr die Nutzung des Rathauses unter der Auflage zu gewähren, entsprechende Äußerungen nicht zu wiederholen. Die Nutzungsuntersagung könne auch nicht mit Sicherheitsgründen aufrechterhalten werden. Die Antragsgegnerin räume selber ein, dass sie durch Einlasskontrollen die gebotene Beschränkung der Besucherzahlen gewährleisten könne.
Im Rahmen einer Schutzschrift zu einem etwaigen Antrag nach § 123 VwGO, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 10. Februar 2016, wurde zur Begründung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Widerrufs der Genehmigung und Untersagungsverfügung im Wesentlichen auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Februar 2016 verwiesen.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 beantragte die Antragsgegnerin,
den Antrag abzulehnen.
Der Ablehnungsantrag wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Klage und Eilantrag seien nur von einem AfD-Stadtrat erhoben worden. Nach § 1 Abs. 2 BenO sei aber nur die Wählergruppe und nicht ein Einzelstadtrat anspruchsberechtigt. Das Alternativangebot der Antragsgegnerin, den Neujahrsempfang im „…“ abzuhalten, sei angemessen und zumutbar, zumal die Antragsgegnerin hiermit erkläre, den Antragsteller von Belastungen aus der Grundmiete freizustellen.
Die Aussagen zum Schusswaffengebrauch, wie sie im Interview mit dem … am 30. Januar 2016 wiedergegeben wurden, habe Frau … autorisiert. Durch scheinbares Relativieren und gleichzeitiges Erneuern der Kernaussagen zum Waffengebrauch an der Grenze gegenüber Flüchtlingen werde eine konkrete Wiederholungsgefahr begründet. Auch andere führende Parteifunktionäre der AfD legten ein entsprechendes Verhalten an den Tag.
Der Ausschlussgrund des § 3, 4. Spiegelstrich der BenO sei erfüllt. Dieser Tatbestand setze die Hürde für die Versagung der Nutzung wesentlich niedriger an, als die hohe Hürde der Strafbarkeit und Volksverhetzung. Verharmlosende und rechtlich unzutreffende Aussagen zum Schusswaffengebrauch gegen Flüchtlinge seien dem rechtsstaatlichen Verständnis im tatbestandlichen Sinne abträglich. Selbst der Antragsteller habe die Zulässigkeit einer Untersagungsauflage für entsprechende Äußerungen der Frau … für zulässig erachtet.
Zum umfassend ausgeführten Versagungsgrund nach § 3, 2. Spiegelstrich der BenO, dass die Veranstaltung mit der kulturellen und kulturhistorischen Bedeutung des Rathauses nicht im Einklang stehe, äußere sich der Antragsteller nicht. Hierzu werde auch auf die beiliegende Expertise des Historikers Dr. Wallenta „Das … Rathaus als Friedensort“ verwiesen.
Für die Versagung der Nutzung bestehe eine geringere Versagungsschwelle als für ein Hausverbot, da die Eingriffsqualitäten durch das Alternativangebot kompensiert würden. Nach ständiger Rechtsprechung zu Aufmärschen rechtsradikaler Gruppierungen vor „sensiblen“ Bereichen (z. B. Synagoge) sei es zumutbar und angemessen, die Veranstaltung an einen anderen Ort zu verweisen. So lägen die Dinge mit Rücksicht auf die Bedeutung des … Rathauses und dem gleichzeitigen Angebot für einen alternativen Veranstaltungsort auch hier.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2016, per Boten an diesem Tag beim Verwaltungsgericht abgegeben, ließ der Antragsteller zu 2 erklären, dass er sich der Klage und dem Antragsverfahren des Antragstellers zu 1 anschließe.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig.
Der streitgegenständliche Widerrufsbescheid wurde, ebenso wie die Veranstaltungsgenehmigung, an die beiden im Stadtrat der Antragsgegnerin vertretenen AfD-Stadträte, die Antragsteller zu 1 und 2 als Wählergruppe gerichtet und kann damit auch nur von beiden Stadtratsmitgliedern angefochten werden. Nachdem die am 10. Februar 2016 bei Gericht eingegangene Klage zunächst nur vom Antragsteller zu 1 erhoben worden war, ließ auch der weitere AfD-Stadtrat, der Antragsteller zu 2, am 11. Februar 2016 Klage gegen den Widerrufsbescheid erheben und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen.
Klage und Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erweisen sich damit als zulässig.
2. Der Antrag ist begründet.
Bei der Entscheidung über den Antrag, die aufschiebende Wirkung der (Anfechtungs-)Klage gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin wiederherzustellen, hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Im Rahmen dieser Entscheidung ist das Interesse der Antragsteller, dem Widerruf der Genehmigung zur Veranstaltung des Neujahrsempfangs am 12. Februar 2016 nicht mit sofortiger Wirkung unterworfen zu werden, gegen das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Beachtung dieser Verfügung abzuwägen. Ausschlaggebend im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, hier also der Anfechtungsklage vom 10. Februar 2016. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass die Klage mit Sicherheit Erfolg haben wird (analog § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts bestehen. Andererseits ist für eine Interessenabwägung, die zugunsten des Antragstellers ausgeht, im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen.
Bei der hier nur möglichen summarischen Betrachtung der Sach- und Rechtslage erweist sich der mit Bescheid vom 8. Februar 2016 verfügte Widerruf der Veranstaltungsgenehmigung als rechtswidrig und verletzt die Antragsteller in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Als Rechtsgrundlage für den Widerruf der am 16. Dezember 2015 erteilten (Veranstaltungs-) Genehmigung kommt nur Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und/oder Nr. 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Betracht.
Die dem Antragsteller und dem weiteren AfD-Stadtrat am 16. Dezember 2015 erteilte Genehmigung, den Oberen Fletz des Rathauses, eine öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin im Sinne des Art. 21 der Bayerischen Gemeindeordnung (BayGO), zur Durchführung ihres Neujahrsempfangs nutzen zu dürfen, stellt als öffentlichrechtliche Zulassungsentscheidung zweifellos einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt dar (BayVGH, B. v. 16.9.1994 – 4 B 94.1496 – juris m. w. N.). Die Gründe, aus denen ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt widerrufen werden kann, sind in Art. 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG abschließend geregelt.
Die Widerrufsgründe des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr.1, 2 und 4 VwVfG liegen ersichtlich nicht vor.
Im vorliegenden Fall sind jedoch auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und/oder Nr. 5 VwVfG nicht erfüllt.
a) Nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt dann ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre.
Die Einladung der Parteivorsitzenden der AfD … als Festrednerin auf dem Neujahrsempfang und insbesondere deren Äußerungen zum Einsatz von Schusswaffen durch Grenzpolizisten (Interview vom 30.1.2016 im …) stellen zwar Tatsachen dar, die nach Erlass des Genehmigungsbescheids vom 16. Dezember 2015 eingetreten sind. Diese Umstände würden die Antragsgegnerin aber nicht dazu berechtigen, die Genehmigung für einen Neujahrsempfang der Antragsteller im Rathaus mit der AfD-Parteivorsitzenden als Festrednerin zu versagen.
aa) Das Rathausgebäude mit dem … Saal, den …zimmern und dem Oberen Fletz wird von der Antragsgegnerin – unstreitig – als öffentliche Einrichtung im Sinne von Art. 21 BayGO betrieben. Mit der Benutzungsordnung für das Rathaus der Stadt … vom 17. Dezember 2007 (ABl. vom 21.12.2007, S. 286 – BenO) wird die Zweckbestimmung (Widmung) förmlich festgelegt. Gemäß dieser Benutzungsordnung werden die o.g. Repräsentationsräume den im Stadtrat der Antragsgegnerin vertretenen Fraktionen und Wählergruppen im Rahmen ihrer Stadtratstätigkeit zur Verfügung gestellt (vgl. § 1 Abs. 2 der Benutzungsordnung). Nach ständiger Vergabepraxis werden den im Stadtrat der Antragsgegnerin vertretenen Fraktionen und Wählergruppen die Räumlichkeiten des Rathauses insbesondere auch zur Abhaltung von deren Neujahrsempfängen zur Verfügung gestellt. Üblich bei solchen Neujahrsempfängen ist zudem, dass die Fraktionen oder Wählergruppen auch überörtlich bekannte Politiker als Redner einladen. So haben – einzelne Beispiele herausgegriffen – die … SPD bei deren Neujahrsempfang 2013 den SPD Oberbürgermeister von Nürnberg, Dr. Ulrich Maly, das … Bündnis 90/Die Grünen bei ihrem Neujahrsempfang 2014 die frühere Grünen-Chefin und Bundestagsvizepräsidentin Claudia Roth und den Stuttgarter Oberbürgermeister Fritz Kuhn eingeladen, und die … CSU hat bei den Neujahrsempfängen 2013 und 2014 den Bayerischen Ministerpräsidenten Horst Seehofer und beim Neujahrsempfang 2016 den Bayerischen Finanzminister Markus Söder eingeladen, der bei seiner Rede auf das „Flüchtlingsthema“ eingegangen ist und z. B. erneut eine Obergrenze für die Aufnahme von Flüchtlingen forderte.
Die Genehmigungen für die im Rathaus stattfindenden jeweiligen Neujahrsempfänge der Stadtratsfraktionen oder Wählergruppen mit der Teilnahme von Kommunal-, Landes- oder Bundespolitikern der eigenen Partei, die bei diesen Veranstaltungen ihre Meinung nicht nur zu lokalen, sondern auch überregionalen bzw. allgemein interessierenden politischen Fragen kundtun, halten sich daher im Rahmen der Widmung bzw. entsprechen der ständigen Vergabepraxis der Antragsgegnerin für solche im Rathaus stattfinden Veranstaltungen. Damit hält sich auch der geplante Neujahrsempfang der Antragsteller mit der Einladung der Parteivorsitzenden der AfD als Festrednerin grundsätzlich im Rahmen der Widmung der Räumlichkeit.
bb) Die Regelungen der Benutzungsordnung für das Rathaus der Stadt … sind im Einklang mit höherrangigem Recht (Bayerisches Landesrecht, Bundesrecht und Grundgesetz) auszulegen und anzuwenden. D. h. der Grundsatz der Parteienfreiheit (Art. 21 Abs. 1 Satz 1GG), das Verbot einer Diskriminierung politischer Anschauungen (Art. 3 Abs. 1 GG), die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) sind sowohl bei der Erteilung ( §§ 1, 2 BenO) als auch bei der Versagung einer Nutzungsgenehmigung (§ 3 BenO) zu beachten und bei Ermessensentscheidungen mit dem ihnen zukommenden Gewicht zu würdigen.
Dementsprechend wäre eine Nutzungsuntersagung des geplanten Neujahrsempfangs der Antragsteller mit der Begründung, dass er dem „demokratischen und rechtsstaatlichen Verständnis abträglich“ ist (§ 3, 4. Spiegelstrich BenO) und/oder, dass der geplante Neujahrsempfang mit „der kulturellen und kulturhistorischen Bedeutung des Rathause nicht im Einklang steht“ (§ 3, 2. SpiegelstrichBenO), nur dann rechtens, wenn die Nutzungsuntersagung weder Grundrechte der Antragsteller noch Grundrechte der als Rednerin eingeladenen AfD-Parteivorsitzenden verletzen würde.
Dies wäre hier aber der Fall.
Äußerungen der AfD-Parteivorsitzenden … in ihrem Interview am 30. Januar 2016 mit dem … zur Flüchtlingspolitik und zu Grenzsicherungsmaßnahmen (z. B. Waffengewalt als ultima ratio) sind vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Denn abgesehen davon, dass wegen dieser Äußerungen nach Aktenlage und Kenntnis des Gerichts im Zeitpunkt dieser Entscheidung kein Strafverfahren gegen die AfD-Parteivorsitzende eingeleitet wurde, liegt ein strafbares Handeln insoweit auch nicht etwa „auf der Hand“, sondern ist eher fernliegend. Die Auseinandersetzung und auch das Aushalten von Meinungen, die von (nicht verbotenen) Parteien im Rahmen der politischen Willensbildung geäußert werden, ist ganz wesentlicher Bestandteil der durch das Grundgesetz geprägten freiheitlich demokratischen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland. Im Hinblick (nicht nur) auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG können provokative Aussagen eines Politikers, die nicht offensichtlich einen Straftatbestand erfüllen oder zu Straftaten aufrufen, im Rahmen der freiheitlich demokratischen Grundordnung damit nicht von der Antragsgegnerin als dem „demokratischen und rechtsstaatlichen Verständnis abträglich“ (§ 3, 4. Spiegelstrich BenO) bewertet und als Ausschlussgrund herangezogen werden.
Dasselbe gilt, soweit die Antragsgegnerin unter Bezug auf Äußerungen anderer Parteifunktionäre der AfD deren „Parteilinie“ zur Flüchtlingspolitik und Grenzsicherung durch Schusswaffengebrauch missbilligt. Die Partei AfD ist nicht verboten. Über die Frage, ob es sich bei der Partei AfD um eine verfassungswidrige Partei handelt, hat ausschließlich das Bundesverfassungsgericht zu befinden. Dass selbst die Ansiedlung von Parteien oder sonstigen Benutzern kommunaler Veranstaltungsstätten am Rande des politischen Spektrums kein vom Recht gebilligter Ausschlussgrund ist, wurde von der Rechtsprechung bereits wiederholt entschieden (vgl. u. a. BayVGH, B. v. 5.5.1982 – 4 CE 82 A.898 – BayVBl. 1984, 246; B. v. 8.8.1983 – 4 CE 83 A.1903; B. v. 6.7.1983 – 4 CE 83 A.1630; B. v. 21.1.1988 – 4 CE 87.03883 – BayVBl. 1988, 497 ff).
Da die Antragsgegnerin bisher allen Stadtratsfraktionen und Wählergruppen Neujahrsempfänge im Rathaus mit der Teilnahme von Kommunal-, Landes- oder Bundespolitikern der eigenen Partei gestattet hat, würde eine Nutzungsuntersagung des Neujahrsempfangs der Antragsteller den Grundsatz der Parteienfreiheit (Art. 21 Abs. 1 Satz 1GG) verletzen, dem Verbot einer Diskriminierung politischer Anschauungen (Art. 3 Abs. 1 GG) zuwiderlaufen sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsteller (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzen und könnte damit nicht auf § 3, 4. Spiegelstrich BenO gestützt werden.
Würde eine Genehmigungsversagung des geplanten Neujahrsempfangs aber Grundrechte der Antragsteller und der zum Neujahrsempfang geladenen AfD-Parteivorsitzenden – wie oben festgestellt – verletzen, dann kann auch der Ausschlussgrund des § 3, 2. Spiegelstrich BenO, nämlich dass die Veranstaltung nicht mit der kulturellen und kulturhistorischen Bedeutung des Rathauses im Einklang steht, eine Genehmigungsversagung nicht rechtfertigen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin, u. a. dass der Neujahrsempfang der Antragsteller im Rathaus „zu einer Verletzung des historisch gewachsenen und städtische Identität bildenden Formats der Friedensstadt … – untrennbar mit dem Rathaus verbunden – führen würde, gehen damit ins Leere. Im Gegenteil bleibt festzustellen, dass gerade „die Tradition des … Rathauses als Friedensort“ (s. Expertise des Dr. Wallenta) und die in dieser Expertise u. a. getroffenen Aussagen – „Das Rathaus war ein öffentlicher Ort, der es gebot, sich gegenseitig zu respektieren und zu akzeptieren, auch wenn man zuhause den konfessionellen „Gegner“ verteufelte und ihm die Pest an den Hals wünschte. Der … Saal ist ein fantastisches Beispiel von Toleranz, von Ausgeglichenheit…“ (vgl. II.2. der Expertise) – dafür sprechen, auch den Antragstellern als (gewählten) Stadtratsmitgliedern einer Wählergruppe dieselben Rechte zur Abhaltung einer Veranstaltung einzuräumen wie den übrigen im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Wählergruppen.
cc) Eine Genehmigungsversagung für den Neujahrsempfang der Antragsteller im Rathaus wird, entgegen der Rechtsansicht der Antragsgegnerin, auch nicht dadurch „verfassungskonform“, dass den Antragstellern im „…“ ein Alternativstandort angeboten wird und die Antragsgegnerin sich bereit erklärt, hierfür die Grundmiete in Höhe von 740 EUR zu tragen. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass die Antragsteller durch ein Verbot, ihren Neujahrsempfang mit der Vorsitzenden „ihrer“ Partei im Rathaus abzuhalten, in mit dem Gleichheitssatz und Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbarer Weise anders behandelt würden als die übrigen im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Wählergruppen.
dd) Eine Genehmigungsversagung für den Neujahrsempfang der Antragsteller im Rathaus könnte die Antragsgegnerin auch nicht damit begründen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung würde zum einen durch Dritte bzw. Gegendemonstranten oder auch durch einen zu großen Besucherandrang beim Neujahrsempfang gestört, bzw.es würden Schäden an städtischen Gebäuden befürchtet.
Die Besorgnis, es werde anlässlich einer Veranstaltung zu Gegenaktionen, Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Beschädigung der öffentlichen Einrichtung und anderer Sachen kommen, berechtigt in aller Regel nicht dazu, einem Antragsteller die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung vorzuenthalten bzw. hier ein Hausverbot auszusprechen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es wegen gewalttätiger Gegendemonstranten zu Unruhen kommen würde (vgl. BayVGH, B. v. 21.1.1988 – 4 CE 87.03883 – BayVBl. 1988, 497ff.).
Es ist Aufgabe der Sicherheitsbehörden, durch geeignete Maßnahmen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Die mit der Veranstaltung verbundenen Risiken liegen im Bereich dessen, was in einer auf Demokratie und Meinungsfreiheit beruhenden Rechtsordnung als Begleiterscheinung öffentlicher politischer Auseinandersetzungen in Kauf genommen werden muss. Nur wenn die Behörden außer Stande sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten, kann eine Gemeinde die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel versagen (vgl. BVerwG, U. v. 18.7.1969 – VII C 56.68 – BVerwGE 32, 333/337; BayVGH, B. v. 4.5.2005 – 4 CE 05.1137 – juris).
Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vor, die auf eine Erfolglosigkeit polizeilicher Sicherheitsmaßnahmen schließen lassen.
Gleiches gilt für die von der Antragsgegnerin vorgetragenen befürchteten Schäden an städtischem Eigentum. Auch insoweit ist der Gefahr einer Beschädigung grundsätzlich durch polizeiliche Maßnahmen zu begegnen.
Damit ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin aufgrund der nach Genehmigungserteilung eingetretenen Tatsachen nicht dazu berechtigt wäre, die beantragte Genehmigung für den Neujahrsempfang der Antragsteller zu versagen.
Da somit bereits die erste Alternative des Widerrufsgrundes nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG nicht erfüllt ist, kommt es auf das zusätzliche Erfordernis, die Gefährdung des öffentlichen Interesses ohne den Widerruf, nicht mehr an.
b) Der Widerruf der am 16. Dezember 2015 erteilten Nutzungsgenehmigung kann auch nicht auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG gestützt werden. Er ist nicht erforderlich, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen. Der Begriff des schweren Nachteils ist aus Verfassungsgründen eng auszulegen. Als ausreichend angesehen werden können nicht beliebige Gemeinwohlgründe, so gewichtig und berechtigt sie sein mögen, sondern nur Gründe eines übergesetzlichen Notstandes, z. B. in ausgesprochenen Katastrophenfällen (s. Kopp, VwVfG, Kommentar, 15. Auflage, Rn. 54 ff. zu § 49 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor.
c) Da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der am 16. Dezember 2015 erteilten Nutzungsgenehmigung gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG – wie unter a) und b) ausgeführt – nicht erfüllt sind, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Antragsgegnerin das ihr obliegende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat.
3. Nach alledem ist dem Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14). Der hier als Streitwert anzusetzende Auffangwert von 5.000,- EUR ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.


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