IT- und Medienrecht

Bericht über Zahlungen der Pharmaindustrie an Facharzt

Aktenzeichen  83 O 2334/18

Datum:
26.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2019, 44065
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1
EMRK Art. 8 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1
RStV § 57 Abs. 1 S. 6

 

Leitsatz

1. Ein Arzt kann den substantiierten Vortrag, Zuwendungen (Honorare, Reisekosten) von einem Pharmaunternehmen erhalten zu haben, nicht mit Nichtwissen bestreiten. Das Ob und Wie der Zuwendung fällt grundsätzlich in die Sphäre des Arztes, so dass sich dieser prozessual nicht einfach auf ein behauptetes Nichtwissen zurückziehen kann.  (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die zutreffende Aussage in der Berichterstattung eines Nachrichtenportals, ein bestimmter Arzt habe Geld in einer bestimmten Höhe von der Pharmaindustrie angenommen, führt nicht zu einem derart starken Entzug der sozialen Anerkennung und Isolierung des betroffenen Arztes, dass von einer Stigmatisierung die Rede sein könnte; eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergibt sich daraus nicht, denn über wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre darf grundsätzlich berichtet werden. (Rn. 28 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
3. Zwar kann sich nach den Grundsätzen des Datenschutzrechts ein Einwilligungserfordernis hinsichtlich der Berichterstattung über wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre ergeben; jedoch ist nach dem  Medienprivileg des Rundfunkstaatsvertrages die ausschließlich journalistisch-redaktionelle und literarische Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten weitgehend von den ansonsten einzuhaltenden Datenschutzbestimmungen ausgenommen.  (Rn. 35 – 37) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 35.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
1. Das Landgericht Regensburg, ist sachlich und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Regensburg folgt bei einem Streitwert in Höhe von 35.000,00 Euro aus §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO, da der Begehungsort der beanstandeten Handlung (vgl. BGH, Urt. v. 02.03.2010, Az. VI ZR 23/09; NJW 2010, 1752 Rn. 17 ff.; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Auflage, § 32 Rn. 20 „Internetdelikt“) im Bezirk des Landgerichts Regensburg liegt. Der Kläger hat seinen Praxisstandort in … mithin im hiesigen Gerichtsbezirk, und der von dem Kläger beanstandete Eintrag in der Datenbank der Beklagten wird bestimmungsgemäß von potentiellen Patienten des Klägers aus dem Umkreis von … aufgerufen werden. Es ist daher anzunehmen, dass eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Veröffentlichung nach den Umständen des konkreten Falles am Geriphtsort erheblich näher liegt, als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots im Internet der Fall wäre und die vom Betroffenen behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrecht durch Kenntnisnahme von der Meldung auch an diesem Ort eintreten würde (vgl. OLG Jena, BeckRS 2014, 03868).
2. Das für die Zulässigkeit des Klagantrags zu Ziff. 2 erforderliche Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO kann nicht von vornherein verneint werden. Insbesondere steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Der Kläger könnte seinen Schaden zwar für die vergangenen Quartale bereits beziffern. Der von dem Kläger behauptete Schaden beschränkt sich jedoch nicht auf die Vergangenheit. Er macht vielmehr Schadensersatz wegen einer andauernden Rechtsverletzung geltend. In einem solchen Fall ist die Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, zumindest teilweise eine Leistungsklage zu erheben, insgesamt zulässig, da das Feststellungsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (vgl. BGH, Urt v. 19.04.2016; Az. VI ZR 506/14; NJW-RR 2016, 759 Rn. 6 m.w.N.).
II.
Die Klage ist in der Sache jedoch nicht begründet.
1. Dem Kläger steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
a) Ein solcher Unterlassungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK.
aa) Bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt es sich um einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine umfassende Abwägung aler Umstände des konkreten Einzelfalles unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnisnäßigkeit voraussetzt (vgl. Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage, 2018, § 323 Rn. 95). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Im hier zu entscheidenden Fall hat eine Abwägung zwischen dem Recht des Klägers auf Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einen Seite und dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK auf der anderen Seite zu erfolgen.
bb) Unter Berücksichtigung aller relevanter Gesichtspunkte ergibt die Abwägung vorliegend, dass die streitgegenständlichen Veröffentlichungen den Kläger nicht in, seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen.
(1) Sofern sich der Kläger darauf beruft, dass die streitgegenständlichen Datenbank-Einträge unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten, ist davon prozessual nicht auszugehen.
Bei der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Freiheit der Meinungsäußerung für die Zulässigkeit einer Äußerung kommt es maßgeblich mit darauf an, ob es sich um wahre oder unwahre Tatsachenbehauptungen handelt, denn Tatsachenbehauptungen, die nicht zur verfassungsmäßig vorausgesetzten Meinungsbildung beitragen können, sind nicht geschützt; das ist bei bewusst oder erwiesen unwahren Tatsachenbehauptungen der Fäll (vgl. BVerfG, Beschluss v. 16.03.1999, Az. 1 BvR 734/98), Wahre Tatsachenbehauptungen sind dagegen in weitern Umfang hinzunehmen, denn das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.1998, Az. 1 BvR 131/96).
Unstreitig haben die Pharmaunternehmen … die in den Einträgen genannten Beträge an Zuwendungen betreffend den Kläger veröffentlicht (vgl. Anlage B 9). Daraus ergibt sich zwar nicht zwangsläufig die Richtigkeit der Zuwendung; der Kläger bestreitet die Richtigkeit der behaupteten Zuwendung allerdings lediglich mit Nichtwissen. Angesichts des substantiierten und unstreitigen Vortrags der Beklagten ist dieses Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen jedoch nicht als ausreichend anzusehen. Denn das Ob und Wie der Zuwendung fällt grundsätzlich in die Sphäre des Klägers, sodass sich dieser prozessual nicht einfach auf ein behauptetes Nichtwissen zurückziehen kann. Das gilt sowohl für direkte Zuwendungen (Honorare) als auch für indirekte Zuwendungen (Übernahme von Reisekosten). Denn auch wenn es richtig seih mag, dass der Kläger keine genaue Kenntnis über die Höhe der von den Pharmaunternehmen übernommenen Reisekosten hat, so ist er jedenfalls in der Lage, Angaben dazu zu machen, ob er im betreffenden Zeitraum eine Veranstaltung besucht hat, für die überhaupt von den Pharmaunternehmen zu tragende Reisekosten anfallen konnten, und wenn ja in welchem Umfang (Ort, Dauer, Transportmittel, Unterkunft, etc.). Zu all diesen Umständen hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen. Mangels substantiierten Bestreitens ist prozessual somit von der Wahrheit der mit den Datenbank-Einträgen verbreiteten Tatsachenbehauptung auszugehen (so u.a. auch LG Hamburg, Urt. v. 14.12.2018, Az. 324 O 236/18; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 14.11.2018, Az. 11 O 4057/18).
(2) Entgegen der Argumentation des Klägers wird er auch nicht dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, dass die Datenbank-Einträge schwerwiegende Auswirkungen für ihn haben. Bei den Datenbank-Einträgen handelt es sich prozessual um wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre des Klägers. Berichterstattungen aus der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung droht (vgl. BGH, Urteil v. 20.12.2011, Az. VI ZR 261/10; Urteil vom 17.11.2009, Az. VI ZR 226/08; Urteil vom 21.11.2006, Az. VI ZR 259/05). Ein solcher Fall schwerwiegender Auswirkungen ist vorliegend nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht gegeben.
(a) Die Datenbank-Einträge führen nicht zu einer Stigmatisierung des Klägers. Nach dem Bundesverfassungsgericht können Stigmatisierungen aufgrund gesellschaftlicher, also nicht allein der Verantwortung des Betroffenen zuzuschreibender, Einschätzungs- und Verhaltensmechanismen einen Entzug der sozialen Anerkennung, eine soziale Isolierung und eine grundlegende Verunsicherung und Selbstentwertung des Betroffenen in zahlreichen Lebensbereichen zur Folge haben. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit wird dadurch nachhaltig erschwert, ohne, dass dies zu den üblichen Grenzen der Entfaltungschancen oder zu den nachteiligen Reaktionen anderer gezählt werden könnte, die man als Folge eigener Entscheidungen oder Verhaltensweisen hinzunehmen hat (vgl. BVerfG, Beschluss v. 24.03.1998, Az. 1 BvR 131/96).
Eine solche Stigmatisierung ergibt sich nicht aus den streitgegenständlichen Datenbank-Einträgen selbst. Zwar enthält ein Datenbank-Eintrag mit einem roten Punkt die Aussage, der betreffende Arzt habe Geld in einer bestimmten Höhe von der Pharmaindustrie angenommen. Dennoch führt diese Darstellung – auch im Zusammenspiel mit der weiteren Berichterstattung der Beklagten – zur Überzeugung des Gerichts nicht zu einem derart starken Entzug der sozialen Anerkennung und Isolierung des Betroffenen, dass von einer Stigmatisierung die Rede sein könnte. Zu berücksichtigen ist zum einen, dass hier Kritik an der prozessual wahren Tatsache der Zuwendungen der Pharmaindustrie an Ärzte; konkret den Kläger, geäußert wird. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass es sich um Zuwendungsbeträge in relativ geringer Höhe handelt, was auch nach dem Verständnis des Lesers nicht zu einer gravierenden Einwirkung auf das berufliche Verhalten der Ärzte führen dürfte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Ärzte selbst in die Veröffentlichung der Daten eingewilligt haben, wenn auch wohl nicht mit der Vorstellung einer derart nutzerfreundlichen Datenbank.
Die Präsentation in der Datenbank ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil zusammen mit den Einträgen, anders als bei den Veröffentlichungen der Pharmaunternehmen, nicht der Transparenzkodex veröffentlicht wird, aus dem hervorgeht, dass alle Zuwendungen mit der geltenden Rechtslage übereinstimmten. Denn die Beklagte erweckt in ihrer Berichterstattung an keiner Stelle wahrheitswidrig das Verständnis, dass diese Zuwendungen strafbar seien, weshalb ein ausdrücklicher Hinweis auf den Transparenzkodex im Rahmen der Datenbankeinträge aus Sicht des Gerichts auch nicht erforderlich ist.
Eine Stigmatisierung des Klägers folgt auch nicht aus dem Inhalt der begleitenden Artikelserie unter dem Stichwort „Euros für Ärzte“. Diese ist zur Auslegung des Inhalts der streitgegenständlichen Datenbank-Einträge zwar heranzuziehen. Die Argumentation des Klägers, ihm werde durch die Berichterstattung insgesamt vorgeworfen, dass er korrumpierbar sei, sich grundlos bereichert habe und ein Spielball der Pharmaindustrie sei, überzeugt jecoch nicht. Zwar ist es richtig, dass die Serie „Euros für Ärzte“ deutliche Kritik an finanziellen Zuwendungen der Pharmaindustrie an Ärzte äußert. Es wird in der gesamten Berichterstattung aber nicht die Behauptung aufgestellt, dass Ärzte, die solche Zuwendungen erhalten, korrupt seien, noch dass dies konkret für den Kläger gelte. Die Berichterstattung zeigt lediglich Zusammenhänge und mögliche Risiken auf, die im Rahmen der Zusammenarbeit von Ärzten mit Pharmaunternehmen entstehen können.
Schließlich folgt eine Stigmatisierung des Klägers auch nicht aus der Gegenüberstellung der Ärzte mit einem roten Punkt auf der einen Seite und der Ärzte mit einem grünen Punkt (sog. „Null-Euro-Ärzte“) auf der anderen Seite. Zwar verlässt die Beklagte hier ihr selbst erklärtes Ansinnen, lediglich die von der Pharmaindustrie veröffentlichten Daten aufzubereiten, und trifft eine eigene Aussage über „saubere“ Ärzte. Allerdings trifft die Beklagte nach dem Verständnis des Rezipienten über die „Null-Euro-Ärzte“ nicht die Aussage, diese hätten tatsächlich keine Zuwendung erhalten. Vielmehr enthält der Eintrag eines „Null-Euro-Arztes“ lediglich die Aussage, der betreffende Arzt bzw. die betreffende Ärztin habe gegenüber Correctiv versichert, keine Zuwendung erhalten zu haben; eine eigene Aussage über die Richtigkeit dieser Angabe trifft die Beklagte also gerade nicht. Angesichts dessen erscheint die Gegenüberstellung grüner und roter Punkte nicht in vergleichbarem Maße ehrabträglich, da den Angaben der Pharmaindustrie lediglich die eigenen Aussagen von (anderen) Ärzten gegenübergestellt werden.
(b) Auch eine Prangerwirkung betreffend den Kläger ist vorliegend zu verneinen. Diese wird von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung dann erwogen, wenn ein – nach Auffassung des Äußernden – beanstandungswürdiges Verhalten aus der Sozialsphäre einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt, was insbesondere dort in Betracht kommt, wo eine Einzelperson aus der Vielzahl derjenigen, die das vom Äußernden kritisierte Verhalten gezeigt haben, herausgehoben wird, um die Kritik des als negativ bewerteten Geschehens durch Personalisierung zu verdeutlichen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 18.02.2010, Az. 1 BvR 2477/08). Eine solche Prangerwirkung ist hier aber schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger von der Beklagten nicht aus der Masse derjenigen, welche Zuwendungen von der Pharmaindustrie erhalten haben, herausgehoben wird.
(c) Die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung folgt auch nicht aus datenschutzrechtlichen Erwägungen. Sofern der Kläger argumentiert, dass für die Veröffentlichung der Daten durch die Beklagte seine Einwilligung erforderlich gewesen sei, die er zwar ursprünglich erteilt habe, die aber nicht wirksam gewesen sei, und die er jedenfalls mittlerweile Widerrufen habe, greift diese Argumentation ebenfalls nicht durch.
Im Ausgangspunkt darf über wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre grundsätzlich berichtet werden. Es gibt keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie man es selbst wünscht und man sich selbst sehen möchte; ein allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person gewährt das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss v. 24.03.1998, Az. 1 BvR 131/96). Eine Einwilligung des Klägers in die Veröffentlichung ist damit grundsätzlich nicht notwendig. Allerdings kann sich nach den Grundsätzen des Datenschutzrechts ein anderes Abwägungsergebnis ergeben (vgl. BGH, Urteil v. 01.02.2011, Az. VI ZR 345/09). Nach der hier maßgeblichen DSGVO ist in bestimmten Fällen die Einwilligung des Betroffenen Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung. Jedoch gilt vorliegend für die Beklagte das Medienprivileg des § 57 Abs. 1 Satz 6 RStV, wonach die ausschließlich journalistisch-redaktionelle und literarische Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten weitgehend von den ansonsten einzuhaltenden Datenschutzbestimmungen ausgenommen ist (vgl. BGH, Urteil v. 01.02.2011, Az. VI ZR 345/09, zu § 57 RStV a.F.). Ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aufgrund datenschutzrechtlicher Erwägungen scheidet somit aus.
Angesichts des Medienprivilegs, auf das sich die Beklagte berufen kann, kommt es auch auf einen etwaigen Widerruf der Einwilligung des Klägers nicht an.
(d) Schwerwiegende Auswirkungen für den Kläger folgen auch nicht aus einem von ihm behaupteten Eingriff in das Arzt-Patienten-Verhältnis. Ein solcher Eingriff mit schwerwiegenden Auswirkungen für den Kläger erscheint schon deshalb kaum nachvollziehbar, weil sich die Ärzte – darunter auch der Kläger – einmal selbst dem Ziel verschrieben haben, für mehr Transparenz betreffend die Zusammenarbeit von Ärzten mit Pharmaunternehmen zu sorgen. Dann ist die Kenntnis der Patienten über etwaige Zuwendungen an den Kläger zwangsläufig die Kehrseite dieses von der Pharmaindustrie wie den Ärzten gleichermaßen verfolgten Transparenz-Anliegens. Es ist Sache jedes einzelnen Patienten, hieraus für sich entsprechende Schlüsse zu ziehen oder nicht.
(e) Ein Unterlassungsanspruch des Klägers lässt sich auch nicht damit begründen, dass sogar Suchmaschinenbetreiber dazu verpflichtet seien, die Erreichbarkeit von Internetbeiträgen durch bloße Eingabe des Namens der von diesen Beiträgen in erheblicher Weise betroffenen Person zu unterbinden (vgl. EuGH, Urteil vom 13.05.2014, Az. C-131/12, Celex-Nr. 62012CJ0131 – „Google Spain“). Der „Erst-Recht-Schluss“ vom Suchmaschinenbetreiber auf die Presse greift schon nicht durch. Zudem scheitert der der „Google Spain“-Entscheidung des EuGH zu Grunde liegende datenschutzrechtliche Anspruch am Medienprivileg, auf das sich die Beklagte berufen kann (s.o.).
(f) Vor dem Hintergrund der bereits diskutierten Aspekte scheidet auch ein Anspruch des Klägers auf Anonymitätsschutz aus. Zwar kann die prozessual wahre Aussage, dass der Kläger Zuwendungen von der Pharmaindustrie angenommen hat, nach dem Gesamtverständnis der Berichterstattung der Beklagten ehrabträglich sein. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist aber nicht derart schwer, dass nicht identifizierbar über ihn berichtet werden dürfte, da ihm erkennbar kein strafbares Verhalten vorgeworfen wird, die genannten Zuwendungsbeträge sich imn einem relativ geringen Bereich bewegen und er ursprünglich selbst in seine Namensnennung eingewilligt hat. Auch aufgrund dieser Erwägung kann sich der Kläger nach Auffassung des Gerichts nicht mit Erfolg auf die „Google Spain“-Entscheidung berufen.
b) Ein Unterlassungsanspruch des Klägers folgt auch nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog wegen der Verletzung seines Rechts am eingerichteten und ausgeüben Gewerbebetrieb.
Ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheidet schon deshalb aus, weil der Eingriff der Beklagten nicht betriebsbezogen ist. Denn die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgehen. Mittelbare Beeinträchtigungen des Gewerbebetriebs lösen daher keine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB aus, insbesondere Schadensereignisse, die nicht mit der „Wesenseigentümlichkeit“ des Betriebs in Beziehung stehen, sondern die Schädigung bestimmter Rechtsgüter betreffen, auf einer Reaktion des Unternehmens auf einen Test beruhen oder lediglich den Verdienst schmälern, aber die berufliche Tätigkeit an sich nicht beeinträchtigen (vgl. BeckOGK/Spindler, BGB, § 823 Rn. 207-210, beck-online). Diese Voraussetzung eines betriebsbezogenen Eingriffs ist vorliegend nicht erfüllt.
2. Dem Kläger steht darüber hinaus auch nicht der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten zu, da die Veröffentlichung der Datenbank-Einträge – wie ausgeführt – rechtmäßig war.
3. a)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
b) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar beruht auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.
c) Die Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 35.000,00 Euro ergibt sich aus § 3 ZPO (25.000,00 Euro hinsichtlich des Klageantrages zu Ziff. 1. sowie weitere – geschätzt – 10.000,00 Euro hinsichtlich des Klageantrages zu Ziff. 2.).


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