IT- und Medienrecht

Berichtigung eines Urteils

Aktenzeichen  M 19 K 17.4863

Datum:
9.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 46527
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 118

 

Leitsatz

Verfahrensgang

22 ZB 19.132 2019-07-24 Bes VGHMUENCHEN VGH München

Tenor

Der Tenor des Urteils vom 28. November 2018 wird in Nummer I. wie folgt berichtigt:
I. Die Beklagte wird verpflichtet, die beiden Laternen, die sich in der Straße „Zum Kaiserblick“ vor dem klägerischen Wohnhaus (Entfernung 11 m und 25 m) befinden, durch Austausch der Leuchtenköpfe oder Einbau einer Abschattung an den bestehenden Leuchtenköpfen so zu verändern, dass die Richtwerte der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 13. September 2012 für das straßenseitige Obergeschoss des klägerischen Wohnhauses bezüglich der psychologischen Blendung eingehalten werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

Gründe

Die Berichtigung des Tenors erfolgt auf Antrag der Kläger vom 9. September 2019. Im Tenor des Urteils vom 28. November 2018 wurde auf die Richtwerte der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 13. September 2012 (im Folgenden: LAI-Hinweise) Bezug genommen. Im ursprünglichen Tenor wurde diesbezüglich versehentlich eine falsche Jahreszahl, nämlich 2002, angegeben.
Hierauf wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24. Juli 2019 (22 ZB 19.132 – juris Rn. 18) hin.
Gemäß § 118 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Bei der unzutreffenden Datumsangabe handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die sich zweifelsfrei aus dem Zusammenhang des Urteils ergibt. Insbesondere nimmt das Urteil in seinen Entscheidungsgründen auf die LAI-Hinweise unter Nennung des zutreffenden Datums (13.9.2012) Bezug.
Das im Tenor genannte falsche Datum der LAI-Hinweise war daher zu berichtigen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da die Urteilsberichtigung zur Instanz gehört.


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