IT- und Medienrecht

Berichtigung, Zustellung, Anlage, Vorlage, Veranstaltung, Kopie, Einzelfall, Berichtigungsantrag, Formulierung, Original, Zeile, Unrichtigkeiten, unanfechtbar, Unklarheiten, von Amts wegen, Zustellung des Urteils

Aktenzeichen  L 7 BA 166/18

Datum:
29.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 44515
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

S 56 R 771/17 2018-08-09 Urt SGMUENCHEN SG München

Tenor

1. Auf Seite 5 letzter Absatz drittletzte Zeile wird das Wort “Pflege” durch das Wort “Verpflegung” ersetzt.
2. Auf Seite Seite 6 Abs. 1 Zeile 6 wird das Datum “01.03.2014” durch das Datum “01.03.2011” ersetzt.
3. Auf Seite 6 Abs. 1 Zeile 7 wird die Passage “(…) gegen Vorlage von Originalbelegen (…)” ersetzt durch die Passage “(…) gegen Vorlage einer Kopie der Originalbelege (…)”.
4. Auf Seite 6 Abs. 2 Zeile 3 wird die Formulierung “in der Regel” durch das Wort “jeweils” ersetzt.
5. Auf Seite 8 Abs. 2 viertletzte Zeile wird das Wort “fachaktiven” durch das Wort “fahraktiven” ersetzt.

Gründe

I.
Mit Urteil vom 24. September 2019 hat der Senat die Berufungen der Kläger gegen die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten sowie das erstinstanzliche Urteil, wo eine Versicherungspflicht des Klägers zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung bzgl seiner Tätigkeit für die Klägerin zu 2) festgestellt wurde, zurückgewiesen.
Nach Zustellung des Urteils am 25.10.2019 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 2) mit Schreiben vom 06.11.2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Berichtigung des schriftlichen Urteils wie folgt:
„1. Auf Seite 5 letzter Absatz drittletzte Zeile muss es anstatt
„Pflege.“
richtig „Verpflegung“ heißen. Dies ergibt sich aus Ziffer 2. der Anlage 1 zu dem lnstruktorenvertrag (Anlage K 5). Die Klägerin geht dabei davon aus, dass es sich hierbei um eine „offenbare Unrichtigkeit“ im Sinne des § 138 SGG handelt, die jederzeit von Amts wegen berichtigt werden kann.
2. Auf Seite 6 Abs. 1 Zeile 6 muss es statt
„Stand 01.03.2014.“
richtig
„Stand 01.03.2011.“
heißen. Wie aus der Anlage 2 a zu dem lnstruktorenvertrag (Anlage K 5) ersichtlich ist, weist diese den Stand 01.03.2011 aus. Auch insoweit geht die Klägerin davon aus, dass es sich hierbei um eine „offenbare Unrichtigkeit“ im Sinne des § 138 SGG handelt, die jederzeit von Amts wegen berichtigt werden kann.
3. Auf Seite 6 Abs. 1 Zeile 7 muss es anstatt
„(…) gegen Vorlage von Originalbelegen (…).“
richtig wie folgt heißen
„(…) gegen Vorlage einer Kopie der Originalbelege (…)”.
Wie sich aus der Anlage 2 zu dem lnstruktorenvertrag (Anlage K 5) ergibt, werden Nebenkosten gegen Vorlage einer Kopie der Originalbelege abgerechnet.
4. Auf Seite 6 Abs. 2 Zeile 3 ist die Formulierung
„in der Regel“ durch das Wort „jeweils.“
zu ersetzen.
Die Klägerin fragte bei dem Kläger nicht nur „in der Regel“ an, ob er für eine bestimmte Veranstaltung zur Verfügung stehe. Vielmehr erfolgte dies jeweils. Diesbezüglich hatte die Klägerin bereits auf Seite 5 ihres erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 19.06.2017 (unter ll. 1. lit.a) folgendes vorgetragen:
„Arbeits- und Anwesenheitszeiten sind A. nicht vorgegeben. Die Klägerin fragt jeweils an, ob A. eine bestimmte Veranstaltung durchführen möchte. A. kann in jedem Einzelfall neu zustimmen bzw. ablehnen und sich damit diejenigen Veranstaltungen, die er durchführen möchte, selbst aussuchen.“ (Hervorhebungen im Original)
Angesichts dessen gibt die von der Klägerin beanstandete Formulierung deren Sachvortrag nicht zutreffend wieder. Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 139 SGG ist deshalb begründet.
5. Auf Seite 8 Abs. 2 viertletzte Zeile muss es anstatt
„fachaktiven Teils.“
richtig
„fahraktiven Teils.“
heißen. Hierin liegt eine „offenbare Unrichtigkeit“, die jederzeit von Amts wegen gemäß § 138 SGG berichtigt werden kann.“ Die übrigen Beteiligten wurden zum Berichtigungsantrag gehört.
II.
Die Berichtigungen waren antragsgemäß vorzunehmen.
Die Berichtigungen in den Ziffern 1 bis 3 sowie 5 des Tenors dieses Beschlusses erfolgen gemäß § 138 SGG, da es sich insoweit um offenbare Unrichtigkeiten handelt.
Die Berichtigung in Ziffer 4 des Tenors dieses Beschlusses erfolgt gemäß § 139 SGG, da es sich insoweit um andere Unrichtigkeiten bzw. Unklarheiten im Sinne der Vorschrift handelt.
Nachdem der Beschluss sowohl auf § 138 SGG als auch § 139 SGG beruht, erfolgt die Beschlussfassung nicht durch den Vorsitzenden (vgl § 138 Satz 2 SGG), sondern durch das Gericht (vgl § 139 Abs. 2 Satz 1 SGG), dh die Richter, die an der mündlichen Verhandlung mitgewirkt haben (vgl § 139 Abs. 2 Satz 1 SGG) ohne die ehrenamtlichen Richter (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 139 Rz 4a).
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar, § 177 SGG.


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