IT- und Medienrecht

Berufung: Kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus einem Kaufvertrag über ein Diesel- Fahrzeug, Marke VW Golf plus 1.6 TDI

Aktenzeichen  27 U 1493/18

Datum:
28.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 56904
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 323 Abs. 5 S. 2
ZPO § 3, § 138, § 522 Abs. 2, § 540 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

111 O 1283/17 2018-04-09 LGAUGSBURG LG Augsburg

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 09.04.2018, Az. 111 O 1293/17, wird durch einstimmigen Beschluss des Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordert.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch aus sonstigen Gründen nicht geboten.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieser Beschluss sowie das unter Ziffer I. genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleiche Höhe leistet.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.177,17 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen vom Abgasskandal betroffenen Pkw VW Golf plus 1,6 TDI aufgrund behaupteter Mängel.
Mit Kaufvertrag vom 09.12.2010 erwarb der Kläger bei der Beklagten den streitgegenständlichen gebrauchten Pkw VW Golf zum Bruttobetrag von 20.400,00 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet und unterliegt der Emissionsklasse EU 5.
Die Freigabe des Software-Updates für den hier streitgegenständlichen Fahrzeugtyp wurde am 03.11.2016 erteilt. Das entsprechende Update für das klägerische Fahrzeug stand am 14.12.2016 zur Verfügung und der Kläger wurde hierüber auch im Dezember 2016 informiert.
Am 20.12.2016 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Eine Aufforderung zur Nachbesserung erfolgte nicht. Nachdem der Inhaber der Beklagten dem Kläger gegenüber geäußert hatte, dass das Aufspielen „gut für die Umwelt“ sei, ließ der Kläger am 17.08.2017 durch die Beklagte die mit dem KBA abgestimmten Update-Maßnahmen durchführen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht Augsburg hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung führt es im wesentlichen aus, es sei zwar davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug einen Sachmangel aufgewiesen habe. Der Anspruch des Klägers scheitere jedoch daran, dass dieser der Beklagten keine Nachfrist zur Mangelbeseitigung gesetzt habe. Eine solche Nachfrist sei auch nicht entbehrlich gewesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der in der Berufungsinstanz folgende Anträge stellt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 20.400,00 € zuzüglich Aufwendungen für Reparaturleistungen in Höhe von 10,38 €, 326,46 €, 291,62 €, 632,43 €, 226,65 €, 95,66 € und 193,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2016 Zug um Zug gegen die Übergabe des Fahrzeugs mit der Fahrgestell-Nr. …514 abzüglich einer noch zu beziffernden Nutzungsentschädigung zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 30.12.2016 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) bezeichneten Gegenstandes in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.348,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2016.
Hilfsweise:
4. Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Augsburg, Az. 111 O 1283/17, wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Hilfsweise:
5. Die Revision wird zugelassen.
Zur Begründung seines Rechtsmittels führt der Kläger im wesentlichen aus,
das streitgegenständliche Fahrzeug leide an einem Sachmangel. Dieser Mangel sei nicht unerheblich gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Im Übrigen sei die Nacherfüllung unmöglich und unzumutbar..
Eine Nachfrist zur Mangelbeseitigung sei vorliegend entbehrlich gewesen.
Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger durch den Hersteller arglistig getäuscht worden sei. Außerdem sei dem Kläger ein Zuwarten bis zur Umsetzung der technischen Maßnahmen in Form des Updates nicht zumutbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvortrags wird auf die Berufungsbegründung vom 18.06.2018 (Blatt 215 – 243 der Akte) Bezug genommen.
II.
Der Senat bleibt bei seiner im Hinweis vom 03.04.2019 ausführlich dargelegten Rechtsauffassung, auf die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO Bezug genommen wird.
Zur Stellungnahme des Klägers vom 07.06.2019 ist noch wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Der Senat bleibt bei seiner Rechtsauffassung, dass vorliegend eine Fristsetzung zur Nacherfüllung erforderlich war.
Wie bereits im Hinweis ausgeführt, handelt es sich bei der Beklagten um ein selbständiges Autohaus, das neue sowie gebrauchte Fahrzeuge verschiedener Marken veräußert bzw. vermittelt. Die Beklagte muss sich daher eine mögliche arglistige Täuschung durch den Hersteller nicht zurechnen lassen. Auch führt eine mögliche arglistige Täuschung des Herstellers nicht zwingend zu einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kläger als Käufer und der Beklagten als Verkäuferin. Hier ist auch darauf hinzuweisen, dass die Erstellung, Freigabe und Zulassung des Updates in Zusammenarbeit mit dem Kraftfahrtbundesamt erfolgt ist und keineswegs im Alleingang durch den Hersteller.
2. Der Hinweis der Berufung auf einen Beschluss des OLG Oldenburg vom 05.12.2018 (Az. 14 U 60/18) ist nicht einschlägig.
Zum einen handelt es sich bei diesem Hinweis des OLG lediglich um eine vorläufige rechtliche Wertung des Oberlandesgerichts Oldenburg zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus wurde das vom Kläger zitierte Verfahren 14 U 60/18 ohne gerichtliche Entscheidung beendet.
Maßgeblich ist darüber hinaus insbesondere, dass sich die Klage vor dem OLG Oldenburg gegen VW als Herstellerin und Verkäuferin richtete, während die Beklagte des streitgegenständlichen Fahrzeugs lediglich Verkäuferin des Fahrzeugs war.
3. Auch die von der Berufung zitierten Ausführungen des Oberlandesgerichts München (Az. 13 U 566/17) im Beschluss vom 25.07.2017 sind vorliegend nicht einschlägig.
Weder das Landgericht noch der Senat gehen davon aus, dass die Annahme einer Täuschung durch die Beklagte einen Vortrag des Klägers dazu erfordere, welche konkrete Person die Täuschungshandlung vorgenommen haben soll. Die Ausführungen des Klägers zu Verteilung und Umfang der Erklärungspflicht über Tatsachen (§ 138 ZPO) gehen daher ins Leere.
4. Auch der Senat, ebenso wie das Erstgericht, geht davon aus, dass die Pflichtverletzung der Beklagten nicht als unerheblich gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB zu werten ist.
5. Der Kläger selbst hat im Termin vom 19.02.2018 (Seite 2 des Protokolls vom 19.02.2018) erklärt, er habe das Update aufspielen lassen, Herr K. habe gesagt, das solle er wegen der Umwelt machen. Daraufhin ließ der Kläger das Update auch aufspielen. Wie bereits im Hinweis ausgeführt, ergibt sich bereits daraus, dass ein unzumutbares Zuwarten bis ein Update zur Verfügung steht, nicht vorlag.
6. Beklagte des vorliegenden Verfahrens ist die Autohaus K. GmbH und nicht die Volkswagen AG.
Der Vortrag der Berufung, die Beklagte (gemeint wohl die VW AG) habe den Kläger nicht aufgeklärt, obwohl ihr der Abschlussbericht der von ihr selbst zur Aufklärung eingeschalteten Kanzlei J. vorgelegen habe, geht damit wohl ins Leere. Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang landgerichtliche Urteile zitiert, betreffen diese das jeweilige Verhältnis zwischen Verbraucher und Hersteller.
7. Zum merkantilen Minderwert und dem hierfür beantragten Sachverständigengutachten ist auf Ziffer 3. f) des Hinweisbeschlusses hinzuweisen.
8. Die erstmals in der Stellungnahme vom 07.06.2019 nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgebrachte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht bereits deshalb ins Leere, weil der Kläger nicht vorgebracht hat, im Falle welcher konkreten rechtlichen Hinweise des Gerichts er welchen Sachvortrag erstinstanzlich dargelegt hätte. Der pauschale Hinweis, das Gericht habe das rechtliche Gehör verletzt, ansonsten hätte der Kläger dezidierter und ausführlicher zu den Punkten, die letztendlich zur Abweisung der Klage geführt haben, vorgetragen, genügt hierfür nicht.
9. Vergeblich hebt die Berufung auch darauf ab, bereits auf Grund der vom OLG Oldenburg vorläufig geäußerten Rechtsauffassung fehle es an der Offensichtlichkeit der fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung mit der Folge, dass ein Verfahren nach § 522 ZPO nicht möglich sei.
Im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren ist Gegenstand des Verfahrens vor dem OLG Oldenburg (vgl. Rz. 40 dieser Entscheidung) nicht eine Klage gegen einen Händler, sondern eine Klage gegen den Hersteller. Das OLG Oldenburg hat hierzu ausdrücklich erklärt, ob in den Fällen, in denen ein vom Hersteller verschiedener Händler Beklagtenpartei sei, etwas anderes gelte, stehe in diesem Rechtsstreit nicht zur Entscheidung.
Nach alledem erweist sich das Ersturteil in vollem Umfang als zutreffend und die Berufung war daher einstimmig nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend § 3 ZPO festgesetzt.


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