Aktenzeichen 3 U 146/17
BGB § 651b
Leitsatz
Verfahrensgang
2 O 108/17 2017-08-18 Endurteil LGBAMBERG LG Bamberg
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 18.08.2017 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat nimmt auf seinen Hinweisbeschluss (samt) Sachverhaltsdarstellung vom 18.12.2017 Bezug. Wie der Kläger zutreffend erkannt hat, wurde ihm die Frist zur Stellungnahme eingeräumt und er darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Die Vertauschung der Parteirollen im Beschlusstenor beruht auf einem offensichtlichen Schreibversehen.
Die klägerische Stellungnahme vom 03.01.2018, die sich mit den Senatshinweisen in der Sache nicht näher auseinandersetzt, gibt keine Veranlassung, von der dargelegten Beurteilung abzuweichen. Der Hinweis „Hin- und Rückflug werden jeweils unabhängig voneinander als Einzelflug gebucht“ in Verbindung mit dem weiteren Text („wichtige Hinweise zum Kombiflug“) steht im Einklang mit den „Bemühungen um transparente Verhältnisse im Internet“, auch wenn der Kläger sich (noch) mehr Verständnis für sein Anliegen erhofft.
Im Hinblick auf den Stand der Diskussion im Gesetzgebungsverfahren betreffend die zukünftige Fassung des § 651b BGB hat sich der Kläger ebenfalls nicht mit dem Senatshinweis auseinandergesetzt, wonach bereits die Voraussetzungen für eine Einordnung der Beklagten als Reiseunternehmerin nicht dargelegt wurden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.