IT- und Medienrecht

Bestandteil “Sachverständigenkammer” in einem Vereinsnamen als Irreführung

Aktenzeichen  1 HK O 168/16

Datum:
22.7.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
WRP – 2016, 1438
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Traunstein
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
UWG UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3, § 3a, § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 1, Abs. 3
TMG TMG § 5

 

Leitsatz

1 Der Bestandteil “Sachverständigenkammer” in einem Vereinsnamen kann zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise darüber führen, ob der Verein mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet ist.  (red. LS Dirk Büch)
2 Eine geschäftliche Handlung eines Vereins ist anzunehmen, wenn mit einer Werbung um neue Mitglieder zugleich der Wettbewerb der vorhandenen Mitglieder gefördert wird.  (red. LS Dirk Büch)
3 Im Rahmen der Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 TMG ist die Angabe einer Postfachanschrift nicht ausreichend.  (red. LS Dirk Büch)

Tenor

1. a. Der Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, unter Androhung von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die jeweils zu vollziehen ist an den im Rubrum angegebenen gesetzlichen Vertretern Herrn Dipl.lng. (FH) J. V. und Herrn Dipl.lng. (FH) F1. S., zu unterlassen, im Internet unter … aufzutreten und im Übrigen geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „…“ zu führen.
b. Der Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, unter Androhung von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die jeweils zu vollziehen ist an den im Rubrum angegebenen gesetzlichen Vertretern Herrn Dipl.lng. (FH) J. V. und Herrn Dipl.lng. (FH) F1. S., zu unterlassen, im Internet unter einer Domain …de geschäftsmäßig aufzutreten, ohne im Rahmen der Anbieterkennzeichnung die ladungsfähige Anschrift (kein Post) anzugeben, unter welcher der Verein im Vereinsregister eingetragen ist.
c. Der Beklagte wird verurteilt, den Vereinsnamen „… e.V.“ im Vereinsregister des AG T. (VR …) löschen zu lassen.
d. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen angemessenen Anteil der Aufwendungen für die Rechtsverfolgung in Höhe von netto 230,00 € zuzüglich 7% MwSt. 16,01 € = 246,01 €, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.10.2015 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar,
Beschluss
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt,

Gründe

Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet.
I.
1. Der Kläger ist zur Geltendmachung der begehrten Unterlassungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG befugt.
Der Beklagte hat erst im nachgelassenen Schriftsatz vom 21.6.2016 bestritten, dass die Interessen von Mitgliedern des Klägers tangiert seien. Dies war verspätet. Unabhängig davon hat der Kläger ausreichend unter Verweis auf ihr im Internet veröffentlichtes Mitgliederverzeichnis dargelegt, dass ihm eine erhebliche Anzahl von Mitglieder angehören, die im Bereich des Sachverständigenwesens tätig sind, wie über 60 Industrie- und Handelskammern, 30 Handwerkskammer, der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen, das Institut für Sachverständigenwesen e.V., Verband der unabhängigen Kfz-Sachverständigen, zertifizierte und anerkannte hauptberufliche Kfz-Sachverständige (2AK e.V.), Dekra SE, die verschiedenen Gesellschaften und Vereine des TÜV, Sachverständigenverband Mitte.
Entgegen der Ansicht des Beklagten muss der Beklagte nicht in einem konkretem Wettbewerbsverhältnis zu den Mitgliedern des Klägers stehen.
Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG müssen dem Kläger eine erhebliche Anzahl von Unternehmern angehörten, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Unternehmer ist dabei nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt. Das sind unter anderem auch Sachverständige, die im geschäftlichen Verkehr sachverständige Dienstleistungen erbringen. Entscheidend ist, dass der Beklagte Dienstleistungen zur Unterstützung seiner Mitglieder, die Sachverständige sind, erbringt. Die dem Kläger angehörenden Sachverständigen bzw. Sachverständigenverbände sind damit in derselben Branche tätig. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist dagegen nicht erforderlich (Köhler/Bornkamm, UWG, § 8 Rn. 3.35).
Das Gericht hat daher keine Zweifel an der Klagebefugnis des Klägers.
2. Der Kläger hat gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG Anspruch darauf, dass der Beklagte unterlässt im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung „…“ aufzutreten.
Der gerügte Internetauftritt des Beklagten richtet sich an Sachverständige. An ihnen ist die Verkehrsauffassung zu orientieren. Sachverständige sind als Fachleute (Diekmann in: Ulimann, jurisPk-UWG, 4. Auflage 2016, § 5 Rn. 127) einzuordnen. Allerdings fällt der Name der Vereinigung nicht unter das technische Wissen von Sachverständigen. Besondere juristische Kenntnisse sind von ihnen nicht ohne weiteres zu verlangen.
Zu berücksichtigen ist der Gesamteindruck des Werbeauftritts im Internet. Hier fällt auf, dass die Wörter „…“ und „Die Kammer für alle Sachgebiete“ größer geschrieben sind, als der übrige Text. Blickfangmäßig wird der Blick auf „Kammer“ und „Deutsche“ geleitet.
Das Gericht folgt der Auffassung des Klägers, dass mit der Bezeichnung „…“ der Eindruck erweckt wird, dass es sich um eine im Sachverständigenbereich tätige öffentlich-rechtliche Einrichtung mit hoheitlichen Befugnissen vergleichbar einer berufsständigen Kammer handelt, die als Art Dachorganisation auf nationaler Ebene tätig ist, wie zum Beispiel, Sachverständige zu legitimieren im Rahmen öffentlicher Bestellung und Vereidigung.
Diese herausgehobene Stellung der Bezeichnung „Kammer“ ergibt sich zum Beispiel daraus, dass damit unter anderem auch Gerichte mit Spruchkörpern oder Berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts verbunden werden. Berufsständische Körperschaften übernehmen zum Beispiel Aufgaben der Berufsständischen Selbstverwaltung, wobei hierzu auch zugewiesene staatliche Aufgaben gehören sowie Satzungsgewalt. Zu ihren Leistungen gehören unter anderem die Vergabe von Berufszulassungen, Ahndung von Fehlverhalten, Erarbeitung von Prüfungsrichtlinien. Im Regelfall besteht Aufsicht des Staates über die Kammer.
Unerheblich ist – entgegen der Ansicht des Beklagten -, ob die Begriffe „Deutsche“, „Kammer“ und „Sachverständige“ geschützte Begriffe sind. Dabei kann dahingestellt bleiben, was der Beklagte mit geschützter Begriff meint. Es kommt hier allein im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG darauf an, ob durch die Verwendung des Namens „…“ die angesprochenen Verkehrskreise im Gesamteindruck über Status und Befähigung des Vereins irregeführt werden (Diekmann in: Ulimann, jurisPK-UWG 4. Auflage 2016, § 5 Rn.155).
Auch der Verweis des Beklagten auf die „Bayerische Versicherungskammer“ und die „Deutsche Apothekerkammer“ führt zu keiner anderen Beurteilung, insbesondere zeigen diese nicht – wie von dem Beklagten behauptet -, dass mit dem Begriff „Kammer“ nicht notwendig die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben verbunden sein soll. Die Bayerische Versicherungskammer war eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie war Rechtsvorgängerin der 1995 gegründeten Versicherungskammer Bayern. Letztere ist Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts. Hierauf weist der Kläger zu Recht ohne weitere Einwendungen des Beklagten hin. Die Apothekerkammern sind Träger der berufsständischen Selbstverwaltung der Apotheker in Deutschland. Sie sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Wahrung der beruflichen Belange der Apothekerschaft verantwortlich. Jeder Apotheker ist Pflichtmitglied der Apothekerkammer (Landesapothekerkammer), in deren Gebiet er seine Tätigkeit als Apotheker ausübt. Die Landesapothekerkammern sind in der Bundesapothekerkammer zusammengeschlossen. Auch hierauf hat der Kläger ohne weitere Einwendungen des Beklagten zu Recht hingewiesen. Die von dem Beklagten herangezogenen Beispiele verdeutlichen vielmehr wie die Verkehrskreise den Begriff „Kammer“ verstehen und weswegen die Benennung des Beklagten als „…“ irreführend ist.
Unstreitig handelt es sich bei dem Beklagten um eine schlichte Vereinigung privater Sachverständiger. Irgendwelche berufsständische Aufgaben werden nicht geleistet. Der mit den Worten „…“ vermittelte Eindruck einer berufsständischen Vertretung ist damit irreführend in Bezug auf Eigenschaften, Person, Rechte, Befähigungen und Status des Beklagten.
Der Internetauftritt stellt auch eine geschäftliche Handlung im Sinne des §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 UWG dar.
Geschäftliche Handlung bedeutet nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.
Eine solche geschäftliche Handlung stellt der gerügte Internetauftritt des Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Mitgliederwerbung dar. Der Auftritt ist geeignet, sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls so nicht getroffen hätten. Marktteilnehmer sind dabei nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG neben Mitbewerber und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind. Sachverständige sind als Anbieter von Dienstleistungen tätig. Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt es daher nicht darauf an, ob die vom Internetauftritt des Beklagten angesprochenen Verkehrskreise Mitbewerber sind.
Zwar stellt Mitgliederwerbung von Idealvereinen oder Fachverbänden grundsätzlich keine geschäftliche Handlung dar, weil die Konkurrenz um Mitglieder von Idealvereinen kein geschäftlicher Wettbewerb ist. Anderes gilt jedoch, wenn mit einer Werbung zugleich der Wettbewerb der schon vorhandenen Mitglieder gefördert wird (siehe auch BGH Urteil vom 26.1.1984, Az. I ZR 227/81, zitiert nach iuris Rn.21 und13). Marktbezug liegt auch vor, wenn der Verband selbst unternehmerisch tätig ist und sich seine Tätigkeit an die Mitglieder richtet wie zum Beispiel Beratung (Ernst in: Ulimann, jurisPk-UWG, 4. Auflage 2016, § 2 Rn. 15). Im gerügten Internettauftritt des Beklagten heißt es unter anderem, dass der Verband gerade Berufsanfänger gezielt und effektiv unterstützt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kammer mehr als nur eine Interessenvertretung ist und dass sie ihre Mitglieder bei ihrer täglichen Arbeit unterstützt. Entsprechendes gilt auch für die vom Beklagten selbst hervorgehobenen Aufgaben laut § 2 Ziffer 2 der Vereinssatzung, wonach die Kammer Sachkundeprüfungen abhalten wird, den Mitgliedern Schulungen, Weiterbildungen, Unterstützung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit und Hilfsmittel zur Verfügung stellt.
Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit § 5 TMG einen Anspruch auf Unterlassung des geschäftlichen Auftritts ohne im Rahmen der Anbieterkennzeichnung die ladungsfähige Anschrift anzugeben, unter welcher er im Vereinsregister eingetragen ist.
Unstreitig ist der Beklagte im gerügten Internetauftritt unter einer Postfachnummer aufgetreten. Das ist unzureichend (Jan D. Müller-Broich, Telemediengesetz, 1. Auflage 2012 § 5 Rn. 5). Das ist zwischen den Parteien auch unstreitig.
Unstreitig hatte der Beklagte seinen Internetauftritt geändert. Wie der Kläger zu Recht ausführt, ist die bloße Änderung des gerügten Auftritts nicht geeignet die Wiederholungsgefahr zu beseitigen (Köhler/Bornkamm/Bornkamm, UWG, § 8 Rn. 1.38 und 1.39).
4. Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG einen Anspruch auf Veranlassung der Löschung des Vereinsnamens „… e.V.“ im Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein.
Der Beseitigungsanspruch richtet sich nach der Art der Beeinträchtigung. Diese besteht hier zunächst in der Führung des Namens „… e.V.“ Der Beklagte hat unter seinem satzungsmäßigen und im Vereinsregister eingetragenen Namen aufzutreten. Der Beseitigungsanspruch richtet sich damit zu Recht auf Veranlassung der Löschung der Eintragung im Register (Köhier/Bornkamm, a. a. O. § 8 Rn. 1.94).
Eine Ordnungsmittelandrohung nach § 890 Abs. 2 ZPO war hier nicht auszusprechen.
Nach § 890 Abs. 1 ZPO erfolgt die Vollstreckung einer Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, indem der Schuldner wegen jeder Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgerichts des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld oder Ordnungshaft verurteilt wird. Dieser Verurteilung hat nach § 890 Abs. 2 ZPO eine Androhung vorauszugehen, die im aussprechenden Urteil enthalten sein kann. Dies gilt jedoch nur für Verpflichtungen zur Unterlassung oder Duldung (Zöller, ZPO 30. Auflage, § 890 Rn. 2). Die Verpflichtung zur Löschung des Vereinsnamens im Vereinsregister wird nach § 887 ZPO oder § 888 ZPO zu vollstrecken sein (zur Antragstellung auch Köhler/Born kämm, a. a. O. § 12, Rn. 2.50 und 2.54).
5. Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 246,01 € brutto.
Die Abmahnkosten richten sich auf den anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale (Köhler/Bornkamm, a. a. O. § 12 Rn. 1.98). Die von dem Kläger verlangte Pauschale von 246,01 € brutto hält sich in diesen Rahmen. Der Beklagte hat gegen die Höhe der Pauschale keine substantiierten Einwendungen erhoben.
Der Kläger hat Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.10.2015. Verzug und Höhe der Zinsen hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten. Die Höhe der Verzugszinsen ergibt sich unabhängig davon auch aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
II.
1. Der Beklagte hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Wegen Abweisung des Antrags auf Ordnungsmittelandrohung im Hinblick auf den Beseitigungsanspruch waren die Kosten nicht nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu quoteln. Das Verlieren des Klägers in diesem Punkt ist geringfügig.
2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Es liegt eine sogenannte nichtvermögensrechtliche Streitigkeit vor. Die Sicherheit bemisst sich hier nach den Kosten und möglichen Vollstreckungsschäden (Zöller ZPO 30. Auflage § 709 Rn. 5). Dies wird hier mit 15.000,00 € geschätzt.
3. Der Streitwert wurde nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung der Vorstellungen des Klägers festgesetzt.


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