IT- und Medienrecht

Beweis des ersten Anscheins, Dauerschuldverhältnis, Verpflichtungserklärung

Aktenzeichen  4 HK O 4864/18

Datum:
19.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 59255
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 134, § 242, § 624, § 723
GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,
an den Kläger € 10.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag in Höhe von € 5.000,00 seit dem 12.01.2018 und aus einem Teilbetrag in Höhe von weiteren € 5.000,00 seit dem 11.05.2018 zu bezahlen.
II. Im Übrigen wird Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 6/7 und die Beklagte 1/7.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Dem Kläger waren für zwei Vertragsverstöße Vertragsstrafen in Höhe von jeweils € 5.000,00 zuzüglich Zinsen zuzusprechen, weil die Beklagte nach Auffassung der Kammer in zwei Fällen schuldhaft gegen die mit dem Kläger abgeschlossene, strafbewerte Lieferverpflichtung verstoßen hat.
Im Übrigen war die Klage abzuweisen, weil weitere Vertragsverstöße nicht festgestellt werden konnten, der Unterlassungsantrag weder auf Vertrag noch auf Kartellrecht gestützt werden kann und die zwischen den Parteien abgeschlossene Lieferverpflichtung zwischenzeitlich jedenfalls durch die ausgesprochene ordentliche Kündigung beendet wurde. Im einzelnen gilt folgendes:
I. Die Beklagte hat dadurch, dass sie dem Kläger auf seine Bestellung vom 16.01.2017 (Email Anlage K 134) nicht das begehrte Service Manual BD0831 geliefert hat, schuldhaft gegen die Lieferverpflichtung aus dem Vertrag gemäß Anlage K 4 verstoßen:
1. Bei dem Manual handelt es sich um technische Informationen, die zur Reparatur für die in Ziffer 1 der Lieferverpflichtung genannten Geräte der Unterhaltungselektronik erforderlich sind. Aus diesem Manual, das in der Vergangenheit dem Kläger hinsichtlich anderer Platinenversionen ganz offensichtlich zur Verfügung gestellt wurde, kann der Kläger die Bezeichnungen der Ersatzteile entnehmen, die er zur Reparatur der sich bei ihm befindlichen Geräte benötigt. Trifftige Gründe, warum die Beklagte nicht verpflichtet sein sollte, entsprechende Manuals an den Kläger zu liefern, hat diese nicht angeführt. Dass Bedienungsanleitungen erforderlich sind, um Reparaturen durchzuführen, liegt auf der Hand.
2. Der Kläger war auch nicht im Besitz des bestellten Manuals, weil dasjenige, das der Email gemäß Anlage K 149 zugrunde lag, eine andere Platinenversion betraf.
3. Es muss auch davon ausgegangen werden, dass die nicht zeitnahe Lieferung des Manuals durch die Beklagte schuldhaft erfolgte.
Die Beklagte, die diesbezüglich eine sekundäre Darlegungslast trifft, hat bis auf die vom Kläger verweigerte Unterschrift unter den Letter of Agreement (Anlage ARQ 12) keinen Grund vorgetragen, weshalb das Manual nicht zeitnah geliefert wurde. Aufgrund der Tatsache, dass das Manual letztendlich, allerdings zeitlich stark verspätet, geliefert wurde und der Tatsache, dass die Beklagte keine Gründe dargelegt hat, weshalb sie nicht in der Lage gewesen wäre, das Manual zeitnah zu liefern, spricht der Beweis des ersten Anscheins, der von der Beklagten nicht widerlegt wurde, dafür, dass die Beklagte zwar in der Lage war, dass begehrte Manual zeitnah zu liefern, dies jedoch nicht getan hat. Hierzu wäre sie jedoch verpflichtet gewesen. Die Lieferverpflichtung gemäß Anlage K 4 ist dahingehend auszulegen, dass eine Lieferung – sofern möglich – zeitnah zur Bestellung des Klägers zu erfrolgen hat. Anders macht die Verpflichtung, die es dem Kläger ermöglichen soll, Reparaturen durchzuführen, keinen Sinn.
4. Auf die verweigerte Unterzeichnung des Letter of Agreement kann die Beklagte ein fehlendes Verschulden schon deshalb nicht stützen, weil sie sich in der mit dem Kläger abgeschlossenen Lieferverpflichtung ohne jegliche Bedingungen verpflichtet hat, die entsprechenden technischen Informationen, die für Reparaturen notwendig sind, zu liefern. Sie kann eine Lieferung deshalb nicht von der Unterzeichnung einer weiteren Vereinbarung abhängig machen.
II. Die Beklagte hat auch dadurch schuldhaft gegen ihre Lieferverpflichtung verstoßen, dass sie die in der Mail gemäß Anlage K 149 bestellten ICs nicht geliefert hat:
1. Bei diesen Bestandteilen handelt es sich um Ersatzteile im Sinne der mit dem Kläger abgeschlossenen Lieferverpflichtung.
Ersatzteile sind nach dem allgemeinen Sprachverständnis Bauteile, die defekte Einzelteile eines komplexen Produkts ersetzen. Für die Qualifikation als Ersatzteil ist damit weniger auf die Zweckbestimmung durch den Hersteller als auf die bloße Tauglichkeit des Bauteils, ein anderes, baugleiches Teil zu ersetzen, an.
Daraus folgt jedoch noch nicht, dass die Beklagte dem Kläger jedes erdenkliche Einzelteil aus ihren Produkten herstellen oder liefern muss. Die Lieferverpflichtung betrifft nur Ersatzteile, die die Beklagte grundsätzlich einzeln zur Verfügung hat und als solche auch anderen zur Verfügung stellt. Dies folgt aus der Formulierung „zu den handelsüblichen Bedingungen“ sowie aus den Zweck der Vereinbarung, der darin besteht, dem Kläger mit anderen Reparaturbetrieben gleichzusetzen, nicht aber ihn besser zu stellen, in dem er für seinen Bedarf maßgeschneiderte Ersatzteile erhält.
Die Beklagte hat auf die Bestellung gemäß Anlage K 156 vom 17.01.2018 entsprechende ICs an den Kläger geliefert. Bereits hieraus ergibt sich, dass die Bauteile von der Beklagten bzw. ihrem Mutterkonzern auch zum Austausch in den jeweiligen Geräten hergestellt und geliefert werden. Dass die Lieferung, die auf die Anfrage gemäß Anlage K 156 erfolgte, eine andere Platinennummer betraf, ändert hieran nichts. Ihren Vortrag, sie sei nicht in der Lage gewesen, auf die Anfrage gemäß Anlage K 149 zu reagieren, weil die Muttergesellschaft die Teile nicht liefere, hat die Beklagte weder substantiiert noch unter Beweis gestellt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Nichtlieferung unverschuldet erfolgte.
2. Da den fünf Bauteilen jedoch eine einzige Bestellung zugrunde lag, muss unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der natürlichen Handlungseinheit von lediglich einem Vertragsverstoß ausgegangen werden. Wenn die Beklagte auf einer Anfrage, dem Kläger fünf Ersatzteile zu liefern, nicht reagiert, verstößt sie einmal und nicht fünfmal gegen die Lieferverpflichtung.
3. Dagegen liegt eine natürliche Handlungseinheit mit der Bestellung des Manuals, das der Email gemäß Anlage K 141 zugrunde lag, schon deshalb nicht vor, weil das Manual, dass auch noch eine andere Platinennummer betraf, erst dazu dient, in Zukunft entsprechende Ersatzteile zu bestellen.
III. Verzugszinsen aus § 288 II BGB in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz waren jedoch hinsichtlich der Vertragsstrafe, die das gelieferte Service-Manual betraf, erst ab dem 22.01.2018 und hinsichtlich der Nichtlieferung der ICs erst ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Vertragsstrafe hinsichtlich der Nichtlieferung des Manuals wurde nämlich erst mit dem als Anlage K 140 vorgelegten Anwaltsschreiben vom 16.01.2018 unter Fristsetzung zum 22.01.2018 im Sinne des § 286 I Satz BGB angemahnt.
Hinsichtlich der Nichtlieferung der ICs hat der Kläger nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die hierdurch verwirkte Vertragsstrafe jemals vorgerichtlich angemahnt wurde.
IV. Hinsichtlich der Vertragsstrafe, die für die Nichtlieferung der Informationen zur Umgehung der Diebstahlsperre geltend gemacht wurde, scheitert ein Anspruch bereits daran, dass der diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht hinreichend vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, dass es sich hierbei um technische Informationen handelt, die zur Reparatur der Geräte gemäß der als Anlage K 4 abgeschlossenen Verpflichtungserklärung benötigt werden.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Diebstahlsperre werde bei den von ihr gelieferten Geräte erst dann aktiviert, wenn das Gerät 26 mal – ein- bzw. abgeschaltet werde, was zur Reparatur nicht erforderlich sei.
Der diesbezüglich von der Klägerin durch Sachverständigenbeweis unter Beweis gestellte Vortrag, die Diebstahlschutzsperre könne auch deaktiviert werden, bevor sie 26 – mal – und eingeschaltet worden sei, ist schon deshalb nicht hinreichend substantiiert, weil nicht ersichtlich ist, welche Geräte vom Sachverständigen zu untersuchen wären. Soweit der Kläger darauf verweist, bereits aus der Anlage K 141 vorgelegten Email ergebe sich, dass die Diebstahlschutzsperre bei vielen der bei ihm zur Reparatur eingesandten Geräte während der Reparatur aktiviert werde, ohne dass das Gerät von ihm 26 mal ausgeschaltet worden sei, ersetzt dieser Verweis auf die Anlage K 141 zum einen keinen entsprechenden, unter Beweis zu stellenden Tatsachenvortrag und zum anderen hätte der Kläger im einzelnen konkret vortragen und unter Beweis stellen müssen, wann genau bei welchem Gerät die Diebstahlsperre ohne ein entsprechendes ein- und ausschalten aktiviert wurde.
Durch die Vorlage Anlage K 141 kann ein entsprechender, auch nicht hinreichend konkretisierter Vortrag schon deshalb nicht ersetzt werden, weil die Anlage K 141 lediglich beweist, dass der Kläger eine entsprechende Email geschrieben hat, nicht jedoch, dass der darin enthaltene (im Übrigen auch nicht hinreichend substantiierte) Tatsachenvortrag richtig ist.
V. Der Kläger hat gegen die Beklagte – auch soweit ihm ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe zusteht – keinen Anspruch auf Ersatz seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Verzögerung der Vertragsstrafenzahlung hätte gemäß §§ 280 II, 286 BGB nur dann einen Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten begründet, wenn die Beklagte sich bereits vor Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Zahlung der Vertragsstrafe in Verzug befunden hätte. Dies war jedoch zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts des Klägers zur Versendung des Anwaltsschreibes gemäß Anlage K 140 nicht der Fall, weil er erst das darauf hin aufgesetzte Anwaltschreiben die Beklagte in Verzug gesetzt hat.
VI. Dem Unterlassungsantrag gemäß Klageantrag 5. konnte nicht stattgegeben werden, weil sich ein entsprechender Unterlassungsantrag weder aus Vertrag noch aus Kartellrecht ergibt. Im einzelnen gilt folgendes:
1. Aus dem als Anlage K 4 vorgelegten Vertrag kann der geltend gemachte Unterlassungsantrag schon deshalb nicht gestützt werden, weil die Beklagte diesen jedenfalls durch die zum 30.06.2019 ausgesprochene ordentlichen Kündigung beendet hat:
a) Unbefristete Dauerschuldverhältnisse können in entsprechender Anwendung von §§ 624, 723 BGB grundsätzlich durch ordentliche Kündigung beendet werden (Palandt/Grüneberg, Kommentar zum BGB, 78. Auflage § 314 Rn. 13 mit weiteren Nachweisen).
b) Diese grundsätzlich bestehende ordentliche Kündbarkeit ist von den Parteien auch nicht in der als Anlage K 4 vorgelegten Verpflichtungserklärung vertraglich ausgeschlossen worden. Ein solcher Ausschluss ergibt sich weder aus ihrem Wortlaut, ihrer Rechtsnatur als Vergleich noch aus vertraglicher Fixierung gesetzlicher Pflichten.
aa) Aus dem Wortlaut ergibt sich kein Ausschluss der ordentlichen Kündigung. Im Wortlaut der Verpflichtungserklärung findet sich keine Regelung zur Kündbarkeit. Damit ist ein ordentliches Kündigungsrecht nicht ausdrücklich enthalten – es ist aber auch nicht ausgeschlossen.
Die unbefristete Vereinbarung enthält auch keine sonstigen, eine abschließende Regelung bildenden Beendigungstatbestände, die auf einem Kündigungsausschluss hindeuten, wie etwa eine aufzulösende Bedingung (vg. BGH NJW – RR 2009 927, 928).
bb) Das Dauerschuldverhältnis ist auch nicht deshalb unkündbar, weil es durch Vergleich begründet wurde.
Zwar handelt es sich bei der Verpflichtungserklärung de facto um einen Unterwerfungsvertrag, weil sich die Beklagte durch die Lieferverpflichtung im Ergebnis auch dazu verpflichtet, eine Nichtbeleiferung zu unterlassen.
Mit einer Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungsverpflichtungen, wie sie insbesondere im Wettbewerbsrecht üblich sind, lassen die Wiederholungsgefahr von gesetzlichem Unterlassungsansprüchen normalerweise entfallen (Köhler/Bornkam/Federsen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 12 Rn. 138 ff.), weshalb eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung die den gesetzlichen Unterlassungsanspruch ersetzt, eine endgültige Regelung darstellt, mit der eine jederzeit mögliche Beendigung des Unterwerfungsvertrages unvereinbar wäre.
Im vorliegenden Fall hat der Vertrag gemäß Anlage K 4 jedoch keine den gesetzlichen Unterlassungsanspruch ersetzende endgültige Regelung geschaffen. Der Kläger hat sich im Gegenzeug zur Lieferverpflichtung lediglich verpflichtet, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der lediglich eine vorläufige Regelung enthält, zurückzunehmen.
Die Tatsache, dass sich die Beklagte im Gegenzug zur Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung strafbewährt verpflichtet hat, dem Kläger in Zukunft zu beliefern, führt deshalb im vorliegenden Fall nicht dazu, dass der Vertrag gemäß Anlage K 4 nicht ordentlich kündbar ist.
cc) Andere Anhaltspunkte, aufgrund derer das Dauerschuldverhältnis als endgültige und unkündbar auszulegen wäre, liegen nicht vor. Für eine solche Auslegung wäre der Kläger darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH NJW-RR 2009, 927, 928).
Vielmehr zeigt er gerade die Entwicklung der Beziehungen zwischen den Parteien nach Abschluss der Lieferverpflichtung und die Tatsache, dass der Kläger meint, es seien inzwischen über 4 Millionen Euro an Vertragsstrafe angefallen, dass das Dauerschuldverhältnis seinen ursprünglichen Zweck, nämlich einem Streit zwischen der Parteien zu beenden, nicht erfüllt hat. Die Kündigung der Verpflichtungserklärung war deshalb auch nicht rechtsmißbräuchlich.
dd) Auch einen kartellrechtlichen Ausschluss des Kündigungsrechts kann die Kammer nicht erkennen. Die Kündigung des Vertragsverhältnisses ist jedenfalls keine Ungleichbehandlung nach §§ 20; 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, denn vergleichbare vertragliche Lieferansprüche unter Androhung einer Vertragsstrafe unterhält die Beklagte nicht zu Dritten. Sollte sich die Beklagte tatsächlich kartellrechtswidrig verhalten, so steht es dem Kläger frei, entsprechende gerichtliche Schritte dagegen zu unternehmen.
ee) Die Kündigung ist fristgerecht erfolgt. Aus der entsprechenden Anwendung der §§ 624, 723 BGB ergibt sich aus § 624 S. 2 BGB eine Kündigungsfrist von einem halben Jahr (vgl. BGH NJW-RR 1996, 561, 563). Diese Frist ist auch nach Interessenabwägung und in Anbetracht der beinahe zwölfjährigen Vertragslaufzeit angemessen.
Die Kündigung wurde am 17.12.2018 mit Wirkung zum 30.06.2019 erklärt. Damit ist die Kündigungsfrist von einem halben Jahr gewahrt. Die Kündigung wirkte damit zum 30.06.2019.
2. Der geltend gemachte Belieferungsanspruch des Klägers in Form eines Unterlassungsanspruch der Verweigerung oder Einstellung der Belieferung ergibt sich auch nicht aus § 20 I, 19 II Nr. 1 GWB:
a) Der Kläger hat nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass er von der Beklagten nach Kündigung der Lieferverpflichtung im Sinne der §§ 19 II Nr. 1 GBB unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt wurde als ein gleichartiges Unternehmen.
Vielmehr hat die Beklagte auch nach Ausspruch der frsitlosen und ordentlichen Kündigung mehrmals betont, dass es ihr mit der Kündigung nicht darum gehe, den Kläger nicht mehr zu beliefern sondern dass sie nicht bereit sei, weiterhin Vertragsstrafenforderungen ausgesetzt zu sein.
Die Bestellung des Klägers vom 11.10.2018 und 13.10.2019 (Anlage KSLEX 24), die zu der als Anlage KSLEX 25 bis 34 vorgelegten Korrespondenz geführt hat, in der die Parteien unterschiedlicher Auffassung darüber waren, wie weit die Lieferpflichten der Beklagten gehen, rechtfertigt noch nicht die Annahme, die Beklagte habe dem Kläger mittelbar oder unmittelbar unbillig behindert.
b) Auch auf eine Ungleichbehandlung im Verhältnis mit der Firma R. kann sich der Kläger ebenfalls nicht berufen. Aus dem Vortrag zu den Bestellungen vom Oktober 2018 und den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen ergibt sich gerade nicht, dass der Kläger eine Gleichbehandlung mit der Firma R. GmbH beansprucht bzw. die Beklagte den Kläger anders behandelt hat als die R. GmbH.
c) Hinzu kommt, dass der Kläger in keiner Weise hinreichend vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, dass er im Sinne des § 20 I GBB als Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise von der Beklagten abhängig ist, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auch anderer Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen.
Der Kläger hatte vielmehr bereits in der ursprünglichen Klageschrift vorgetragen, dass der Kundendienst, den er seit 2003 für die D. AG betreibt, Geräte der Firma Bosch Blaupunkt, Haarmann/Becker, PH-VDO und der Beklagten beinhalte. Dieser Vortrag widerspricht der Annahme, der Kläger sei wirtschaftlich von der Lieferung von Ersatzteilen durch die Beklagte abhängig.
VII. Der zulässige Feststellungsantrag gemäß Klageantrag Ziffer 6. war abzuweisen, weil der Vertrag gemäß Anlage K 4 zwischenzeitlich – wie oben ausgeführt – jedenfalls durch die ordentliche Kündigung der Beklagten zum 30.06.2019 beendet wurde.
VIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 I Satz 1 ZPO.


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben