IT- und Medienrecht

Bewilligung, Prozesskostenhilfe, Beitragspflicht, Erfolgsaussicht, Wohnung, Bescheid, Beitragsschuldner, Umzug, Mieter, Anmeldung, Widerspruch, Rundfunkbeitrag, Mietvertrag, Leistung, Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Bewilligung Prozesskostenhilfe, Aussicht auf Erfolg

Aktenzeichen  Au 7 K 20.72

Datum:
17.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 51406
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von … wird abgelehnt.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 28. Februar 2019.
Dem Beklagten wurde ein Meldedatensatz vom 6. Mai 2018 übermittelt, aus welchem hervorging, dass die Klägerin unter der Anschrift … seit 28. Dezember 2006 melderechtlich gemeldet ist. Nachdem unter dem 5. Juni 2011 der Ex-Ehemann der Klägerin gegenüber dem Beklagten unter der Anschrift … ein neuartiges Radiogerät angemeldet hatte, wurde ihm Juli 2011 das Teilnehmerkonto mit der Nummer … zugeteilt.
Im Rahmen des Meldedatenabgleichs nach § 14 Abs. 9a RBStV wurde das Beitragskonto mit der Nummer … auf den Namen der Klägerin für die Wohnung unter der Anschrift … am 20. Dezember 2018 rückwirkend zum 1. Januar 2016 angemeldet.
Unter dem 17. März 2014 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten aufgrund eines vorgegebenen Formulars eine Änderung zu der „Beitragsnummer … wobei sie eine Einzugsermächtigung bezüglich ihres Kontos erteilte. In dem Formular trug die Klägerin ihren Namen und ihre Bankverbindung ein.
Aus einem weiteren Meldedatensatz vom 11. Dezember 2014 ergibt sich, dass … am 11. Dezember 2014 aus der Wohnung … ausgezogen und am 11. Dezember 2014 (bis 1.5.2017) in die Wohnung … verzogen ist.
In einem am 20. Dezember 2018 mit der Klägerin geführten Telefonat wurde diese über die Beitragspflicht sowie den Hintergrund zum Zeitpunkt der rückwirkenden Anmeldung (Einzugsdatum, jedoch nicht früher als der 1. Januar 2016) informiert. Die Anmeldung des Beitragskontos wurde der Klägerin mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 bestätigt.
Die Klägerin teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 25. Dezember 2018 mit, dass sie unter der Adresse … allein mit ihren zwei Kindern gemeldet sei. Die Beiträge würden seit Jahren fristgerecht mittels Lastschriftverfahren von ihrem Konto eingezogen.
Mit weiterem Schreiben vom 28. Dezember 2018 legte die Klägerin Widerspruch zur Anmeldung der Wohnung ab 1. Januar 2016 ein. Sie habe fristgerecht per Lastschriftmandat unter der Beitragsnummer … bezahlt und die Wohnung laufe auf ihre Adresse …. Sie sei seit Februar 2014 von ihrem Mann … geschieden. Es sei ihr entgangen, dass ihr Ex-Mann noch Kontoinhaber sei.
Unter dem 30. Dezember 2018 kündigte die Klägerin mit sofortiger Wirkung ihr Lastschriftmandat mit der Beitragsnummer … zum 31. Dezember 2018.
Unter dem 15. Januar 2019 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten vortragen, dass die Zahlungen der Klägerin beim Beklagten offenbar auf einem Beitragskonto erfasst worden seien, welches noch den Ex-Ehemann der Klägerin als Beitragsschuldner führe. Die Klägerin habe aber jeweils sämtliche Beiträge für die Wohnung … geleistet, so dass es nicht darauf ankomme, wer beim Beklagten als Beitragsschuldner vermerkt sei. Zutreffender Weise sei die Klägerin als Eigentümerin und Inhaberin der Wohnung Beitragsschuldnerin.
Am 18. März 2019 und 10. Mai 2019 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass eine Umschreibung des Beitragskontos bzw. eine Umschreibung der von ihr gezahlten Rundfunkbeiträge nicht möglich sei. Das Beitragskonto … werde daher weitergeführt. Es errechne sich zum Februar 2019 ein Rückstand von 612,50 EUR.
Das Beitragskonto … laute auf den Namen …. Beitragskonten würden personenbezogen geführt und könnten nicht auf andere Personen umgeschrieben werden. Die bisher gezahlten Beiträge habe die Klägerin somit für … entrichtet, da nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts keine Änderung bezüglich der Bankverbindung mitgeteilt worden sei.
Die Klägerseite führte mit Schreiben vom 7. Mai 2019 und 24. Mai 2019 weiter aus: Da die Zahlungen der Klägerin auf den für deren Wohnung in der … anfallenden Rundfunkbeitrag erfolgen hätten sollen, wären die Zahlungen der Klägerin als Zahlungen ohne Rechtsgrund anzusehen und der Klägerin zu erstatten. Nach Erhalt der Zahlung würde die Klägerin umgehend die beim Beklagten noch als offen geführten Rundfunkbeiträge für ihre Wohnung anweisen …. Die Klägerin habe die vorgenannte Wohnung vor und nach dem Auszug des Ex-Ehemannes innegehabt; daher habe kein Anlass bestanden, ihr Innehaben der Wohnung nochmals anzuzeigen.
Da seitens der Klägerin eine Zahlung von Rundfunkbeiträgen hinsichtlich des Beitragskontos Nr. … nicht erfolgte, setzte der Beklagte für die Wohnung … mit Bescheid vom 1. Oktober 2019 für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 28. Februar 2019 rückständige Rundfunkbeiträge sowie einen Säumniszuschlag (8,00 EUR) in Höhe von insgesamt 515,50 EUR fest.
Dagegen ließ die Klägerin mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 durch ihren Bevollmächtigen Widerspruch einlegen.
Zur Begründung wurde auf die Schreiben vom 15. Januar 2019, 7. und 24. Mai 2019 verwiesen. Die Klägerin habe die angefallenen Beiträge bereits vollständig bezahlt. Allerdings seien diese Beiträge offenbar unter einer anderen Beitragsnummer gebucht worden, sie seien jedoch offenkundig für die vorgenannte Wohnung der Klägerin als Beitragsschuldnerin geleistet worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2019 wies der Beklagte den Widerspruch vom 15. Oktober 2019 gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2019 zurück.
Der Ex-Ehemann der Klägerin habe das Beitragskonto …, das auf dessen Namen gelautet habe, nach dessen Auszug aus der gemeinsamen Wohnung mitgenommen, da das Rundfunkbeitragskonto personen- und nicht wohnungsbezogen geführt werde. Bei einem Umzug werde die Beitragsnummer beibehalten. Eine Umschreibung des Beitragskontos bzw. eine Umbuchung der von der Klägerin gezahlten Rundfunkbeiträge sei nicht möglich; deshalb würde das Beitragskonto mit der Nummer … weitergeführt. Außerdem habe die Klägerin nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts keine Änderung bezüglich der Bankverbindung mitgeteilt, so dass die Klägerin die Rundfunkbeiträge für Herrn S. entrichtet habe. Eventuell sei eine Verrechnung im Innenverhältnis der beiden möglich.
Der Widerspruchsbescheid wurde laut Rückschein dem Bevollmächtigten der Klägerin am 12. Dezember 2019 übergeben.
Per Telefax erhob der Bevollmächtigte der Klägerin am 13 Januar 2020 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage und beantragte,
den Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2019 aufzuheben.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Sämtliche Zahlungen seien von der Klägerin geleistet worden und hätten die Beiträge für ihre Wohnung … ausgleichen sollen, wobei auch das ursprüngliche Beitragskonto diese Wohnung betroffen habe. Der Klägerin sei unbekannt gewesen, dass dieses Konto … zugeordnet worden sei.
Der Beklagte habe nicht geprüft, ob überhaupt eine Verpflichtung des … bestehe, den Rundfunkbeitrag zu leisten, da dieser aufgrund der Trennung der Eheleute aus der Wohnung in der … ausgezogen sei und nach Kenntnis der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Wohnsitz begründet habe, der eine eigene Verpflichtung zur Leistung von Rundfunkbeiträgen ausgelöst habe.
Die Zahlungen der Klägerin seien fehlerhaft verbucht worden, da für … keine Pflicht bestehe, Rundfunkbeiträge zu leisten und sämtliche Zahlungen erfolgt seien, um die bei der Klägerin als Inhaberin der Wohnung bestehende Verpflichtung zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags zu erfüllen. Die Zahlungen der Klägerin seien nicht zugunsten des … zu verbuchen, da dieser nicht mehr Inhaber der Wohnung sei. Inhaberin der Wohnung sei die Klägerin.
Im Übrigen wären die zu Unrecht und ohne Rechtsgrund geleisteten Beiträge an die Klägerin zu erstatten.
Darüber hinaus wurde ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt.
Der Beklagte legte am 31. Januar 2020 die Behördenakten vor.
Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 3. März 2020,
die Klage abzuweisen.
Das Beitragskonto mit der Nummer … sei nach der Auflösung der Wohngemeinschaft … zugeordnet worden. Die Zahlungen seien bis zum Widerruf der Einzugsermächtigung dem Beitragskonto des … zugerechnet worden. Es komme nicht auf den inneren Willen des Zahlenden, sondern auf den objektiv erkennbaren Erklärungsgehalt der Tilgungsbestimmung an. Der Beklagte habe nicht wissen können, dass … ohne seine Frau umgezogen sei. Es sei im Übrigen auch nicht unüblich, dass der Bankkontoinhaber, der eine Einzugsermächtigung erteilt habe, von dem Beitragskontoinhaber abweiche oder eine vom Wohnungsinhaber abweichende Person für diesen als sog. Fürzahler die Rundfunkbeiträge entrichte.
Mit Schreiben vom 23. April 2020 legte der Beklagte eine Anmeldung der Geräte durch … vom 5. Juni 2011 und die Bestätigung der Anmeldung eines Teilnehmerkontos auf den Namen des … vom 18. Juni 2011 vor.
Im Übrigen wurde auch mit Schreiben vom 25. Juni 2020 ausgeführt, dass die Änderungsmitteilung vom 17. März 2014 klar ausweise, dass sie für das Beitragskonto des … gelten solle. Zu diesem Zeitpunkt habe er auch noch in der … gewohnt. Erst im Dezember 2014 sei … umgezogen; die Anschrift sei auf seinem Beitragskonto geändert worden. Dass die Klägerin nicht auch ausgezogen sei und sie die Rundfunkbeiträge weiterhin – auch nach dem Auszug des … – für die Wohnung in der … habe entrichten wollen, habe der Beklagte objektiv nicht erkennen können. Die Klägerin hätte zum Auszug des … die erteilte Einzugsermächtigung für das Beitragskonto des … widerrufen und ein eigenes Beitragskonto anmelden müssen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte auch hinsichtlich der Beitragsnummer … Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 S. 1, § 117 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ausreichend ist hierfür eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs, ansonsten wäre die verfassungsrechtlich garantierte Chancengleichheit von Bemittelten und Unbemittelten bei der Rechtsverfolgung nicht hergestellt (vgl. BayVGH vom 21.11.2007, Az 24 C 07. 2525).
Ausgehend hiervon liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da die Klage keinerlei Erfolgsaussicht hat.
Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
1. Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag/RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag, ab dem 01.04.2015 in Höhe von 17,50 € pro Monat (§ 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages/RFinStV), zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Klägerin nicht bestritten. Sie ist daher als Inhaberin der Wohnung … zum Rundfunkbeitrag heranzuziehen und hat für den in dem Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2019 genannten Zeitraum Rundfunkbeiträge zuzüglich eines Säumniszuschlages zu bezahlen.
Der Rundfunkbeitrag war im maßgeblichen Zeitpunkt auch „rückständig“. Die Beitragsschuld der Klägerin ist am 1. Januar 2016 dem Grunde nach entstanden, und war für den hier in Rede stehenden Zeitraum von Januar 2016 bis Februar 2019 in voller Höhe fällig (§ 7 Abs. 1 und 3 RBStV).
2. Der Einwand der Klägerin, sie habe durch die von ihrem Konto per Lastschrift geleisteten Zahlungen auf das Beitragskonto mit der Nummer … ihre Rundfunkbeitragspflicht für die von ihr genutzte Wohnung … erfüllt, greift nicht durch.
Die Frage, ob dieser Einwand überhaupt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids als solchen in Frage stellen kann, da es sich um eine Einwendung, die nicht gegen den Beitragsbescheid, sondern im Vollstreckungsverfahren vorzubringen ist (vgl. VG Arnsberg, U.v. 24.3.2020 – 5 K 2691/19 – juris Rn. 31), kann dahingestellt bleiben, da die Klägerin mit diesem Einwand, selbst wenn er beachtet wird, nicht durchdringen kann.
Durch die von der Klägerin geleisteten Zahlungen hat sie nicht ihre eigene Beitragsschuld zum Erlöschen gebracht (vgl. § 362 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches/BGB). Gemäß § 362 Abs. 1 BGB, der vorliegend entsprechende Anwendung findet, erlischt das Schuldverhältnis dann, wenn die geschuldete Leistung bewirkt, d.h. wie geschuldet erbracht wird. Jedoch verfügt der Schuldner grundsätzlich über die Möglichkeit, die Leistung im Wege einer Tilgungsbestimmung einem bestimmten Rechtsgrund zuzuordnen (vgl. 366 BGB). Diese Möglichkeit besteht nicht nur, wenn der Schuldner einem Gläubiger aus mehreren Forderungen verpflichtet ist; vielmehr kann er auch als Dritter die Schuld eines anderen Schuldners begleichen, wenn dieser selbst nicht in Person zu leisten hat (vgl. § 267 Abs. 1 S. 1 BGB).
Steht in Streit, ob durch eine Leistung an den Beklagten die eigene Beitragsschuld getilgt oder auf die Schuld eines Dritten geleistet wird, ist – wie oben bereits ausgeführt – in Anlehnung an die §§ 267, 366 BGB darauf abzustellen, ob der Zahlende den Willen hat und zum Ausdruck bringt, auf die Verpflichtung des Dritten zu leisten. Maßgeblich ist dabei, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektivierter Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (Empfängerhorizont) darstellt; der innere Wille des Zahlenden alleine, auf eine bestimmte Schuld zu leisten, ist nicht entscheidend, sofern er nicht hinreichend erkennbar wird. Durch irrtumsbedingte Zahlung der Rundfunkbeiträge für einen anderen Rundfunkbeitragspflichtigen wird der Zahlende (der Fürzahler) nicht von der eigenen Rundfunkbeitragspflicht frei (VG Arnsberg, U.v. 24.3.2020 – a.a.O. – juris Rn. 53 ff.; VG des Saarlandes, U.v. 18.9.2019 – 6 K 1219/17 – juris Rn. 25 ff.; VG Magdeburg, U.v. 20.8.2018 – 6 A 58/17 – juris Rn. 30).
Dem Verwaltungsvorgang des Beklagten ist gerade zu entnehmen, dass lediglich der Ex-Ehemann der Klägerin unter der Teilnehmernummer … als Rundfunkteilnehmer gemeldet war, nicht jedoch die Klägerin. Erst im Rahmen des Meldedatenabgleichs nach § 14 Abs. 9a RBStV im Mai 2018 wurde das Beitragskonto mit der Nummer … auf den Namen der Klägerin für die Wohnung … am 20. Dezember 2018 rückwirkend zum 1. Januar 2016 – erstmals – angemeldet.
Das von der Klägerin u.a. vorgebrachte Argument, mit der von ihr erteilten Einzugsermächtigung vom 17. März 2014 habe sie nicht Beiträge für das Konto ihres Ex-Ehemanns zahlen wollen, greift nicht durch. Ein eindeutiger Wille, nur auf die eigene Beitragsschuld zu leisten, tritt daraus nicht hervor. Vielmehr hat sie dem Beklagten mit dem von ihr ausgefüllten Formular über Änderungen vom 17. März 2014 die Ermächtigung erteilt, dass er von ihrem Konto mittels Lastschrift Zahlungen einzieht. Dabei bezog sich diese Ermächtigung auf die Beitragsnummer …, Teilnehmer …. Ein objektiver Empfänger musste bei verständiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls davon ausgehen, die Zahlungen der Klägerin sollten zur Tilgung der Beitragsschuld des … erfolgen. Der Umstand, dass jemand als Fürzahler für einen anderen rundfunkbeitragspflichtigen in Erscheinung tritt, muss dem Beklagten keine Veranlassung geben, dies infrage zu stellen und den Sachverhalt von sich aus durch Befragung des Fürzahlers aufzuklären. Für ein entsprechendes Handeln kann es durchaus nachvollziehbare Gründe geben.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin möglicherweise die Vorstellung hatte, das Beitragskonto mit der Nummer … werde vom Beklagten wohnungsbezogen für die Wohnung … geführt und sie deshalb ihre Zahlungen in der Folgezeit in dem Glauben getätigt hat, als alleinige Wohnungsinhaberin eine eigene Schuld zu tilgen. Hierbei handelt es sich jedoch um einen unbeachtlichen Rechtsirrtum, der dem Beklagten nicht zuzurechnen ist. Zwar knüpft die Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 2 RBStV an das Innehaben einer Wohnung an, jedoch stellt die Regelung auf den volljährigen Wohnungsinhaber ab, der nach den Meldevorschriften dort erfasst ist bzw. bei dem Beklagten bereits als Rundfunkbeitragspflichtiger angemeldet ist; entsprechend werden die Beitragskonten bei dem Beklagten personenbezogen geführt, zumal auch bei mehreren volljährigen Personen, die unter einer Meldeanschrift erfasst sind, grundsätzlich eine eigenständige Rundfunkbeitragspflicht besteht (VG Magdeburg, U.v. 20.8.2018 a.a.O. juris Rn. 30).
Auch wenn die Klägerin vorträgt, ihre Ehe sei bereits im Februar 2014 geschieden worden, so hätte sie ihre persönlichen Verhältnisse zum Anlass nehmen müssen, auf den Beklagten zuzugehen und ihn auf die veränderte Familiensituation hinzuweisen. Aus dem von der Klägerin ausgefüllten Formular ergeben sich hinsichtlich einer Auflösung des ursprünglich gemeinsamen Haushalts keine Anhaltspunkte. Vielmehr ergibt sich aus dem Meldesatz des Einwohnermeldeamtes vom 11. Dezember 2014, dass der Ex-Ehemann der Klägerin erst am 11. Dezember 2014 aus der Wohnung … ausgezogen und sogleich in die Wohnung in der … eingezogen ist. Entgegen der Ausführungen der Klägerin kann danach nicht festgestellt werden, dass der Ex-Ehemann der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum keinen Wohnsitz begründet haben soll.
Gründe dafür, dass der Beklagte nach dem Auszug des Ex-Ehemanns der Klägerin Ermittlungen hinsichtlich der Identität des Beitragsschuldners hätte anstellen müssen, sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Ex-Ehemann der Klägerin das Beitragskonto mit der Nummer … im Zuge des Auszugs mitnahm und der Beklagte dieses in der Folgezeit als sein Konto – unter einer geänderten Anschrift – führte. Dies insbesondere auch daher, als die Klägerin bisher kein eigenes Beitragskonto bei dem Beklagten unterhielt, weshalb der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt nicht davon ausgehen musste, dass die Klägerin auf ihre eigene Beitragsschuld zu zahlen beabsichtigte, noch dazu, da der Ex-Ehemann zum Zeitpunkt der (geänderten) Einzugsermächtigung vom 17. März 2014 melderechtlich noch in der ehelichen Wohnung gemeldet war. Der durch den Verwendungszweck objektiv gesetzte Rechtsschein ist der Klägerin zuzurechnen, da die Beitragsnummer … auf der Einzugsermächtigung erkennbar war und sie es auch nach dem tatsächlichen Auszug ihres Ex-Ehemannes versäumte, Zahlungen mit Blick auf das vorgennannte Beitragskonto einzustellen.
Den objektiven Schein, auf eine fremde Schuld zu zahlen, hat die Klägerin erst dadurch beseitigt, dass sie mit Schreiben vom 30. Dezember 2018 das Lastschriftmandat bzgl. der Beitragsnummer … mit Wirkung zum 31. Dezember 2018 kündigte.
Daher wurde die Klägerin von dem Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum zu Recht für die Wohnung … zu Rundfunkbeiträgen herangezogen.
Daher war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits mangels Erfolgsaussicht der Klage abzulehnen. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse kommt es daher nicht mehr an.


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