IT- und Medienrecht

Darlegungs- und Beweislast der Aktivlegitimation

Aktenzeichen  4 O 3437/14

Datum:
25.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 155860
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 253 Abs. 2
ZPO § 92 Abs. 2, § 709
GG Art. 1, Art. 2

 

Leitsatz

1. Es obliegt dem Kläger, seine Aktivlegitimation darzustellen und zu beweisen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Klage und Widerklage werden abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 116.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klage ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Es obliegt der Klägerin, ihre Aktivlegitimation darzustellen und zu beweisen. Trotz substantiierten-Bestreitens des Beklagten und mehrfachen gerichtlichen Hinweises sind hierzu Vortrag und Beweisantritte nicht erfolgt. Angesichts des Ganges des Verfahrens in der Beschwerdeinstanz im vorgeschalteten Prozesskostenhilfeverfahren ist die Annahme, dass die Klageforderung vor Rechtshängigkeit abgetreten worden ist, auch keineswegs fernliegend.
Auf die vom Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen kommt es mithin nicht an.
II.
Auch die Widerklage ist abzuweisen.
Die in § 253 II BGB aufgelisteten Rechtsgüter des Beklagten sind von den schmähenden Verlautbarungen der Klägerin nicht betroffen.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beklagten in Verbindung mit Artikel 1, 2 GG ist nach der Rechtsauffassung der Einzelrichterin nicht verletzt. Es steht dem Beklagten frei, wie er selbst einräumt, Emails und SMS der Klägerin wegzuklicken.
III.
Kosten: § 92 II ZPO
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO


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