IT- und Medienrecht

Dokumentation einer hinkenden deutschen Namensführung im elektronischen Aufenthaltstitel

Aktenzeichen  19 BV 17.1260

Datum:
18.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 18502
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1
VO (EG) Nr. 1003/2002 Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 1 Abs. 1 Satz 3
AufenthG § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Die Dokumentation einer hinkenden deutschen Namensführung nicht im zentralen, maschinenlesbaren Namensfeld des elektronischen Aufenthaltstitels, sondern nur im Feld „Anmerkungen“ (und mit der dementsprechenden kleineren Schriftgröße) verstößt nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Aufenthaltstitel-Inhabers. (Rn. 28 ff.)

Verfahrensgang

B 4 K 15.853 2017-05-10 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2017 in den Nrn. 1 und 2 abgeändert. Die Verurteilung des Beklagten, dem Kläger einen elektronischen Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis) auszustellen, auf dem seine deutsche Namensführung in der gleichen Schriftgröße wie sein ägyptischer Name aufgebracht ist, wird aufgehoben und die Klage (auch) insoweit abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die vollständigen Kosten des Klageverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Begehren des Klägers, seinen durch Eheschließung erworbenen deutschen Namen in derselben Schriftgröße in das Feld „Anmerkungen“ des elektronischen Aufenthaltstitels aufzunehmen, mit der sein ägyptischer (außerhalb des Bundesgebiets allein gültiger) Geburtsname in den zentralen, maschinenlesbaren Teil des Titels aufgenommen worden ist. Die Möglichkeit eines Zusatzblattes zur Dokumentation des hinkenden deutschen Namens (Nr. 2.7 der Hinweise zum elektronischen Aufenthaltstitel, Stand 11.1.2012 – Ausfüllhinweise) wird vom Kläger abgelehnt.
Entsprechend der seit September 2016 erhobenen Forderung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den Hilfsantrag gestellt (die Bedingtheit der Antragstellung hat sich erledigt, nachdem der Kläger gegen die Klageabweisung betreffend den Hauptantrag kein Rechtsmittel eingelegt hat), den Beklagten zur Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels zu verpflichten, „auf dem seine deutsche Namensführung in der gleichen Schriftgröße wie sein ägyptischer Name abgedruckt ist“. Er hat zwar hierbei das Feld „Anmerkungen“ nicht erwähnt. Jedoch ist der Verfahrensentwicklung zu entnehmen, dass es ausschließlich um die Schriftgröße des deutschen Namens im Feld „Anmerkungen“ geht. Ursprünglich ist die Klage auf „einen Aufenthaltstitel mit dem Familiennamen N.“ gerichtet gewesen. Diesen Klageantrag vom 19. November 2015 hat das Verwaltungsgericht zutreffend als Anspruch verstanden, den deutschen Namen N. des Klägers im zentralen, maschinenlesbaren Teil des elektronischen Aufenthaltstitels zu nennen, in dem der Beklagte den ägyptischen Namen des Klägers vermerkt hat (außerhalb des zentralen, maschinenlesbaren Teils ist der deutsche Name bereits aufgeführt gewesen). Diesen vom Verwaltungsgericht abgewiesen Anspruch verfolgt der Kläger nicht weiter. Er konzentriert sich nun auf die seit September 2016 erhobene Forderung.
Auf den Umstand, dass die Niederlassungserlaubnis vom 4. September 2015 zum Zeitpunkt der Klage den deutschen Namen nicht im Aufenthaltstitel selbst dokumentiert hat, sondern in einem Zusatzblatt, während sie seit dem 22. September 2016 den deutschen Namen im Feld „Anmerkungen“ des elektronischen Aufenthaltstitels aufführt, kommt es nicht an. Weder die eine noch die andere Bescheinigungsform erfüllt den streitgegenständlichen Verpflichtungsanspruch auf Ausstellung eines Niederlassungserlaubnis-Dokuments, in dessen Feld „Anmerkungen“ der deutsche Name in derselben Schriftgröße aufgeführt ist wie der ägyptische Name im zentralen und maschinenlesbaren Teil.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Dokuments über die Niederlassungserlaubnis, in dessen Feld „Anmerkungen“ der deutsche Name in derselben Schriftgröße aufgeführt ist wie der ägyptische Name im zentralen und maschinenlesbaren Teil. Das verwaltungsgerichtliche Urteil ist daher aufzuheben und die Klage abzuweisen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts findet der Anspruch des Klägers auch im allgemeinen Persönlichkeitsrecht keine hinreichende Stütze. Nachdem der Anspruch des Klägers nicht begründet ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob – was der Beklagte bezweifelt – der Anspruch zu Recht gegen den Beklagten gerichtet ist, der nur mithilfe der Bundesdruckerei den Anspruch erfüllen könnte. Auch auf die Frage, ob Rechte des Bundes (der Bundesdruckerei) betroffen sind und deshalb eine Beiladung ausgesprochen werden könnte, kommt es deshalb nicht mehr an.
Die Forderung des Klägers widerspricht den geltenden Bestimmungen. Der Kläger ist Inhaber einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG. Diese wird als eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt (§ 78 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG). Die nähere Ausgestaltung ergibt sich aus § 78 AufenthG sowie aus der Verordnung des Bundesministerium des Inneren gemäß § 99 Abs. 1 Nrn. 13 und 13a AufenthG (Aufenthaltsverordnung vom 25.11.2004, BGBl. I S. 2945, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 1.8.2017, BGBl. I S. 3066 – AufenthV). Nach § 61 AufenthV werden die produktions- und sicherheitstechnischen Spezifikationen für die Vordruckmuster vom Bundesministerium des Innern festgelegt und nicht veröffentlicht, die Einzelheiten zum technischen Verfahren für das Ausfüllen der bundeseinheitlichen Vordrucke vom Bundesministerium des Inneren festgelegt und bekannt gemacht. Der Anlage D 14a zur Aufenthaltsverordnung ist zu entnehmen, welche Größe und Format das Feld „Anmerkungen“ (vgl. § 78a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 AufenthG) hat, dass es auf den unteren Bereich des elektronischen Aufenthaltstitels (zwischen Lichtbild und Unterschriftsfeld) beschränkt ist und dass die maximal nutzbaren sechs Zeilen mit ein und derselben Schriftgröße ausgefüllt werden (in Nr. 2.7 der Ausfüllhinweise ist von maximal 29 Zeichen pro Zeile die Rede). Die im Muster dargestellte Schriftgröße ergibt sich aus diesem Textvolumen, das offensichtlich auf den erfahrungsgemäß bestehenden Bedarf an Anmerkungen abgestimmt ist, und aus der Größe des Feldes „Anmerkungen“. Wie dem Muster zu entnehmen ist, ändert sich an dieser Schriftgröße auch dann nichts, wenn das mögliche Textvolumen nicht voll in Anspruch genommen wird. Hieraus ergibt sich, dass die Schriftgröße zu den produktions- und sicherheitstechnischen Spezifikationen gehört, die nach § 61 Abs. 1 AufenthV vom Bundesministerium des Inneren festgelegt und nicht veröffentlicht werden. Sowohl die Verwendung einer gleich bleibenden Schriftgröße (auch bei unterschiedlichen Textmengen) als auch die Nichtveröffentlichung der produktions- und sicherheitstechnischen Spezifikationen sind geeignet, dem Ziel der Fälschungssicherheit zu dienen. Insgesamt sehen die geltenden Regelungen eine Dokumentierung der Namensführung nach deutschem Recht im elektronischen Aufenthaltstitel vor, allerdings – wegen des „Hinkens“ dieser Namensführung – eine nachrangige Dokumentation. Sie tragen damit der Tatsache Rechnung, dass der Aufenthaltstitel nur auf einen (1) Namen ausgestellt werden kann und dass dieser mit dem Namen identisch sein muss, auf den der Reisepass ausgestellt ist, weil sich der Kläger (wie in Nr. 3.0.9.1 AVwV AufenthG zutreffend dargestellt) in seinem Herkunftsland Ägypten und in allen anderen Staaten – insbesondere beim Grenzübertritt – durch die untrennbare, mittels Namensidentität hergestellte Einheit aus ägyptischem Reisepass und Aufenthaltstitel legitimieren muss. Der Kläger darf zwar im Bundesgebiet den deutschen Namen (Ehenamen) führen; soweit es sich aber um namensrechtliche Probleme handelt, die von der Ehenamenswahl-Bestimmung des Art. 10 Abs. 2 EGBGB nicht erfasst sind, bleibt es bei der Maßgeblichkeit des allgemeinen Namenstatuts nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB (Birk in MüKo, BGB, 1998, Art. 10 EGBGB Rn. 74), vorliegendenfalls also des ägyptischen Namensstatuts.
Die vom Kläger begehrte Dokumentation der Namensführung nach deutschem Recht in einer Schriftgröße, wie sie für den Namen des Inhabers (im maschinenlesbaren Teil des im Scheckkartenformat ausgestellten elektronischen Aufenthaltstitels) vorgesehen ist, widerspricht diesen Regelungen, weil diese Art der Dokumentation die für das Feld „Anmerkungen“ festgelegte Schriftgröße überschreiten und auf diese Weise die Fälschungssicherheit verringern würde. Sie würde gegen die in § 61 AufenthV vorgesehene produktionstechnische Einheitlichkeit (Einheitlichkeit auch im Erscheinungsbild) verstoßen. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich hierbei nicht um eine Verwaltungsrichtlinie, sondern um eine Norm mit Außenwirkung. Die Aufenthaltsverordnung ist auf der oben genannten gesetzlichen Grundlage als Rechtsverordnung erlassen worden. Die vom Kläger gewünschte Art der Dokumentation würde darüber hinaus gegen den Grundsatz der einheitlichen Gestaltung verstoßen, der in Art. 1 Abs. 1 Sätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1003/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige festgelegt (eAT-VO, insoweit nicht betroffen von der Änderungsverordnung Nr. 380/2008 des Rates vom 18.4.2008) und damit Bestandteil des unmittelbar geltenden Unionsrechts ist. Das Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. April 2017 stützt das Begehren des Klägers nicht. Ihm ist zu entnehmen, dass eine Umprogrammierung der Produktionssoftware grundsätzlich möglich ist, nicht aber, dass die Wahrnehmung dieser technischen Möglichkeit mit den geltenden Regelungen in Übereinstimmung stünde.
Die dem Anspruch des Klägers widersprechenden Bestimmungen stellen keinen unzulässigen Eingriff in das vom Kläger geltend gemachte allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Zwar fällt der vom Kläger durch Eheschließung erworbene Name (Ehename) in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, denn der Name (auch der Ehename) ist nicht nur ein Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal, sondern darüber hinaus auch Ausdruck der Identität und Individualität (BVerfG, B.v. 8.3.1988 – 1 BvL 9/85 und 1 BvL 43/86 – BVerfGE 78,38 ff., juris sowie B.v. 24.3.1998 – 1 BvR 131 – BVerfGE 97,391 ff., juris). Eine Rechtsbeeinträchtigung ist jedoch nicht erkennbar.
Zunächst liegt eine Beeinträchtigung des Rechts zur Namensführung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur bei einer Diskriminierung, Verunglimpfung oder sonstigen menschenunwürdigen Behandlung vor (BVerwG, Urteile v. 29.9.1992 – 1 C 41.90 – NJW 1993,547 ff., juris Rn. 30 und vom 31.1.1969 – VII C 69.67 – BVerwGE 31,236 ff., juris Rn. 28, jeweils unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG). Der Kläger trägt nicht vor, die angegriffene Namensdokumentation habe zu Derartigem geführt.
Der Kläger ist auch weder durch ein Verbot noch in sonstiger Weise daran gehindert, im Bundesgebiet seinen deutschen Namen zu führen. Dieser Name ist im elektronischen Aufenthaltstitel dokumentiert, sodass der Kläger sein Recht zu dieser Namensführung im Bundesgebiet unbürokratisch – ohne auf die Unterlagen über die Wahl des Ehenamens zurückgreifen zu müssen – belegen kann (Ausweisfunktion des Aufenthaltstitels). Der Kläger praktiziert diese Namensführung auch. Der Beklagte hat – ohne dass der Kläger dem widersprochen hätte – mit Schriftsatz vom 17. August 2017 ausgeführt, ausweislich der in der Ausländerakte enthaltenen Vielzahl an Arbeitsverträgen, polizeilichen Vorgängen, Dokumenten aus der Renten- und Krankenversicherung sowie Bescheiden der Arbeitsagentur und des Finanzamtes sei der Kläger stets unter seinem deutschen Familiennamen aufgetreten.
Der Kläger behauptet sinngemäß, er könne die Ausweisfunktion des ihm erteilten elektronischen Aufenthaltstitels nur mit erheblichen Schwierigkeiten nutzen. Er behauptet nicht, wegen der behaupteten Probleme mit einem Vorhaben – einem Kreditwunsch, einer Arbeitsplatzsuche o.ä. – gescheitert zu sein. Selbst die vom Kläger aufgestellte Behauptung von Schwierigkeiten ist aber unsubstantiiert, sodass sie der Berufungsentscheidung nicht zu Grunde gelegt werden kann.
Der Kläger hat ausgeführt, er habe in der Vergangenheit immer wieder erhebliche Probleme bei Kontrollen durch die Polizei und bei Vorsprachen bei Banken gehabt, wo er jeweils seine Identität und die Legalität seines Aufenthalts nachweisen musste. Die zuständigen Stellen hätten dann Zweifel gehabt, dass er tatsächlich mit Familienname N. heißt, da doch in dem Aufenthaltstitel sein Familienname mit A. angegeben ist (Schriftsatz vom 30.4.2015, Bl. 690 der Ausländerakte; Klageschriftsatz vom 19.11.2015). Bei Gesprächen mit der IHK B. (der Kläger hatte die Absicht, sich zum Logistik-Meister zu qualifizieren) sei es zu Irritationen und Problemen gekommen, weil der Kläger unter Vorlage seiner Ausweispapiere mit zwei unterschiedlichen Namen habe auftreten müssen; diesen Zustand empfinde er zunehmend als belastend (Schriftsatz vom 6.7.2016, Bl. 48 der VG-Akte). Es entspreche einer allgemeinen Erfahrungstatsache, dass „Kleingedrucktes“ leicht übersehen werde (Schriftsatz vom 25.9.2017, Bl. 32 der VGH-Akte). Gegenüber diesem Klägervorbringen ist festzustellen, dass der deutsche Familienname des Klägers durch die Formulierung „NAME N. DT. RECHT N.“ im jeweiligen Aufenthaltstitel Erwähnung gefunden hat, entweder in einem Zusatzblatt zum elektronischen Aufenthaltstitel (so im Fall der Niederlassungserlaubnis vom 4.9.2015) oder aber im Feld „Anmerkungen“ des elektronischen Aufenthaltstitels (so in der Aufenthaltserlaubnis, die vor der Niederlassungserlaubnis vom 4.9.2015 erteilt worden ist, sowie in der am 22. September 2016 erneut bescheinigten Niederlassungserlaubnis). Nachdem hierdurch klar erkennbar ist und gewesen ist, dass der Kläger nach deutschem Recht den Familiennamen N. führt, sind die Schwierigkeiten der behaupteten Art nicht nachvollziehbar und hätten einer näheren Erläuterung bedurft. Der Kläger hat die behaupteten Situationen aber ganz überwiegend weder zeitlich eingeordnet noch irgendwie belegt noch sonstwie (etwa durch Benennung seiner Gesprächspartner und Darstellung des Gesprächsverlauf) in nachprüfbarer Weise dargestellt; er beschränkt sich jeweils auf die Mitteilung, es sei zu Irritationen und Problemen gekommen. Zu dem Umstand, dass sie – auch wenn Kleingedrucktes leicht übersehen werden kann – durch einen einfachen Hinweis auf den Vermerk und durch dessen genaue Kenntnisnahme ausgeräumt werden können, und zur Frage, ob dies einmal nicht gelungen ist (und wenn ja, warum es nicht gelungen ist), hat er sich weder schriftsätzlich noch im Verhandlungstermin vom 18. Juli 2018 geäußert. Hierzu hätte insbesondere deshalb Anlass bestanden, weil der Beklagte mit der Ausführung mit Schriftsatz vom 17. August 2017 (S. 6), die Probleme des Klägers hätten sicher nicht an der Schriftgröße seines deutschen Namens im elektronischen Aufenthaltstitel, sondern an dem (nicht allgemein bekannten) Umstand der sog. hinkenden Namensführung gelegen, auf diesen Substanzmangel hingewiesen hat, und eine Vielzahl von privatrechtlichen und Verwaltungs-Vorgängen aufgezählt hat, die der Kläger mit seinem deutschen Familiennamen abgewickelt habe, sowie deshalb, weil der Senat im Verhandlungstermin die Möglichkeit eines einfachen Hinweises auf das Feld „Anmerkungen“ ausdrücklich angesprochen hat.
Weiterhin wäre eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers (wenn sie vorläge, was nicht der Fall ist) gerechtfertigt. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Der durch Ehenamenswahl erworbene Familienname erfährt den vollen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, ist also ebenfalls durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfG, U.v. 18.2.2004 – 1 BvR 193/97 – BVerfGE 109,256 sowie juris und B.v. 11.4.2001 – 1 BvR 1646/97 – juris). Art. 6 GG ist – wie diesen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen ist – auch dann nicht die Grundlage des Schutzes des Namens, wenn dieser durch Eheschließung erworben worden ist; auf Anlass und Grund des Namenserwerbs kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. insbesondere juris Rn. 26 des verfassungsgerichtlichen Urteils vom 18.2.2004). Art. 2 Abs. 1 GG schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (und damit die Namensführung), soweit u.a. nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen wird. Zur verfassungsmäßigen Ordnung rechnen auch die unionsrechtliche eAT-Verordnung mit ihren jeweiligen, in ihrem Gesamtzusammenhang zur angegriffenen Schriftgröße führenden Vorgaben sowie untergesetzliche Vorschriften (Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 2 Rn. 16, 58 ff.: Verordnungen, Vorschriften des Ortsrechts usw.) wie die Aufenthaltsverordnung. Für Zweifel an den Ermächtigungsgrundlagen dieser Vorschriften oder an der Verhältnismäßigkeit der Einschränkung fehlt jeder Anhaltspunkt.
Schließlich wäre eine Beeinträchtigung des Rechts des Klägers aus Art. 6 GG (wenn diese Verfassungsbestimmung anwendbar wäre, was sie nicht ist) wegen der immanenten Schranken dieses Grundrechts gerechtfertigt. Die leichte Übersehbarkeit des deutschen Familiennamens infolge einer kleinen Schriftgröße (weitere Beeinträchtigungen sind nicht dargetan) wäre allenfalls eine geringfügige Beeinträchtigung des Schutzes von Ehe und Familie. Die Auswirkungen auf das öffentliche Gemeinschaftsleben (zur Maßgeblichkeit dieses Belangs bei der Bestimmung der Reichweite des Art. 6 Abs. 1 GG vgl. BVerfG, B.v. 18.4.1989 – 2 BvR 1169/84 – BVerfGE 80,81 ff., juris Rn. 37) sind dagegen gewichtig, denn bei Dokumenten mit Ausweisfunktion ist die Echtheitsanerkennung von zentraler Bedeutung. Singuläre Abweichungen vom Einheitlichkeitsprinzip würden nicht nur die Echtheitsanerkennung des jeweiligen Einzeldokuments infrage stellen, sondern auch diejenige des Dokumentformats als solchem, und darüber hinaus die Fälschungssicherheit verringern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben