IT- und Medienrecht

Dritte Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Vorläufige Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe

Aktenzeichen  2 BvR 2061/19

Datum:
17.5.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210517.2bvr206119
Normen:
Art 2 Abs 2 S 1 GG
Art 2 Abs 2 S 2 GG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG
§ 455 Abs 1 StPO
Spruchkörper:
2. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Hamm, 5. November 2019, Az: III 5 Ws 471/19, Beschlussvorgehend LG Essen, 15. August 2019, Az: 32 KLs-302 Js 158/13-6/16, Beschlussvorgehend BVerfG, 10. Dezember 2019, Az: 2 BvR 2061/19, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 3. Juni 2020, Az: 2 BvR 2061/19, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 26. November 2020, Az: 2 BvR 2061/19, Einstweilige Anordnung

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 10. Dezember 2019, wiederholt mit Beschlüssen vom 3. Juni 2020 und 26. November 2020, wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Gründe

I.
1
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 10. Dezember 2019 die Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Juni 2017 – 32 KLs 6/16 – nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2018 – 4 StR 561/17 – bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in der Hauptsache ausgesetzt und die einstweilige Anordnung mit Beschlüssen vom 3. Juni 2020 und 26. November 2020 wiederholt.
II.
2
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 10. Dezember 2019 verwiesen.


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