IT- und Medienrecht

Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung, Beamter der Bundespolizei, Chat mit diskriminierenden, herabwürdigenden bis menschenverachtenden Äußerungen gegenüber Menschen mit Migrationshintergrund, Frauen und Homosexuellen

Aktenzeichen  DA 22.2800

Datum:
27.5.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 12489
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 10
GG Art. 13
BDG § 27
StPO §§ 94 ff.
BBG §§ 60 ff.
BBG § 70

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Durchsuchung
– des Herrn Polizeihauptkommissar … … sowie der von ihm mitgeführten Gegenstände,
– der in seinem (Mit) Gewahrsam befindlichen Wohnung mit Nebenräumen und Nebengelassen …, … … (Hauptwohnsitz)
– des von ihm genutzten Fahrzeugs
PKW VW – amtl.Kennzeichen
– seiner Dienststelle Bundespolizeiinspektion …, …, beschränkt auf den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz und die ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (Schränke, Spinde, Schreibtische)
– des dienstlichen E-Mail-Postfachs des Antragsgegners, seines dienstlich zugewiesenen Y-Laufwerks zur Speicherung persönlicher Daten sowie der Protokolldaten der Internetnutzung auf dem allgemein zur Verfügung stehenden Arbeitsplatz-PC in der Dienststelle zum Zwecke des Auffindens und der Beschlagnahme
– von elektronischen Kommunikations- und Speichermedien (insb. Mobiltelefone (insb. der Mobilfunkrufnummer 0…1), SIM-Karten, Computern, Tablets, Festplatten, USB-Sticks, Speicherkarten (auch aus Spielekonsolen) etc.) sowie
– Propagandamaterial der rechten Szene
– Unterlagen, Notizen und Bücher, die Hinweise auf die Zugehörigkeit und Aktivität in der rechten Szene geben
– Gegenstände, die als Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen i. S. d. § 86a StGB zu werten sind
– Unterlagen, Notizen und Bücher, die analog des § 130 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 StGB die Menschenwürde von Personen einer in § 130 Absatz 1 Nr. 1 genannten Gruppe angreifen wird angeordnet.
Die Durchsuchungsanordnung bezieht sich auch auf von den vorgenannten Durchsuchungsobjekten räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von den durchsuchten Räumen aus zugegriffen werden kann. Sie umfasst auch die Durchsicht der lokal in den Postfächern gespeicherten Nachrichten inklusive der Nachrichtenanhänge, insbesondere auch der noch nicht endgültig gelöschten Nachrichten und Nachrichtenentwürfe.
II. Die Beschlagnahme der bei den vorgenannten Durchsuchungen aufgefundenen Gegenstände, E-Mails, Dateien und Daten wird angeordnet, sofern sie nicht freiwillig herausgegeben werden und in einem erkennbaren Zusammenhang mit dem Durchsuchungszweck stehen.
Ausgenommen von der Beschlagnahme sind Gegenstände und Unterlagen, die nachweislich in der Verfügungsgewalt Anderer als dem Antragsgegner stehen.
III. Die – einmalige – Durchsuchung und Beschlagnahme der bei einem Provider gespeicherten elektronischen Postfächer und Profile des Antragsgegners mit den in den elektronischen Postfächern gespeicherten Nachrichten inklusive der Anhänge, insbesondere auch der noch nicht endgültig gelöschten Nachrichten sowie der noch nicht abgesendeten Entwürfe wird angeordnet.
Davon umfasst sind neben E-Mail-Postfächen auch die Accounts sozialer Medien mit ihren Messengerdiensten, insb. Facebook, Instagram, Twitter, Telegram.
Die Postfächer und Accounts sozialer Medien sind zu sichern und auszuleiten.
IV. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung unter Nr. I bis III gilt für 6 Monate ab dem Datum dieses Beschlusses.
V. Vor Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahmemaßnahmen ist dem Antragsgegner dieser Beschluss zusammen mit der Antragsschrift auszuhändigen. Für den Fall der Abwesenheit genügt zunächst ein Einlegen in den Briefkasten bzw. Zurücklassen in der Wohnung verbunden mit einer förmlichen Zustellung spätestens am Tag darauf. Dem Gericht ist unverzüglich ein Nachweis über die erfolgte Zustellung zuzuleiten.
VI. Die Antragstellerin wird mit der Vollstreckung beauftragt. Ihr wird zudem die Durchsicht der aufgefundenen Papiere, elektronischen Speichermedien und elektronischen Postfächer etc. übertragen.
VII. Etwaige Mitgewahrsamsinhaber bezüglich der genannten Wohnung, der zu durchsuchenden Fahrzeuge und der zu durchsuchenden sowie zu beschlagnahmenden Gegenstände haben die angeordneten Maßnahmen zu dulden. Die gilt insbesondere für … … … …, … … und … … …

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt durch die Disziplinarbehörde im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gegen den Antragsgegner eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung.
1. Gegen den am … April 1984 geborenen Antragsgegner, Beamter auf Lebenszeit im Bereich der Bundespolizeidirektion München als Polizeihauptkommissar, wurde am 24. Mai 2022 durch die Bundespolizeiinspektion … ein Disziplinarverfahren gemäß § 17 Bundesdisziplinargesetz (BDG) eingeleitet, in dem dem Beamten der Verdacht zur Last gelegt wird, sich in einer elektronischen Kommunikation per WhatsApp mit einem anderen Beamten der Bundespolizeiinspektion in diskriminierender, herabwürdigender bis menschenverachtender Weise über Homosexuelle, Frauen und Ausländer geäußert bzw. solche Äußerungen gebilligt zu haben. Auch soll er sich zu möglicher Gewalt gegenüber Polizeipflichtigen zustimmend bzw. über die Bundespolizei sowie Vorgesetzte und Kolleginnen und Kollegen mehrfach mit mangelhafter Wertschätzung geäußert haben. Zudem wird ihm zur Last gelegt, dienstliche Dokumente, die z.T. „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft seien bzw. personenbezogene Daten enthielten, an nicht dienstliche Adressaten versendet zu haben. Der Beamte stehe daher im Verdacht eines Dienstvergehens i.S.v. § 77 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) und durch das ihm zur Last gelegte Verhalten gegen die Pflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG, sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, der Pflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG zu einem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, den der Beruf erfordert, der Pflicht zur Unterstützung der Vorgesetzten nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BBG, nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BBG, dienstliche Anordnungen auszuführen und allgemeine Richtlinien zu befolgen sowie der Pflicht aus § 67 Abs. 1 Satz 1 BBG zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verstoßen zu haben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die dem Gericht vorgelegte Einleitungsverfügung Bezug genommen. Eine Aushändigung der Einleitungsverfügung an den Beamten ist bislang nicht erfolgt, um den Ermittlungserfolg nicht zu gefährden.
2. Mit Schreiben vom 24. Mai 2022, eingegangen über EGVP bei Gericht am 25. Mai 2022 um 14:32 Uhr, beantragt die Antragstellerin durch die zuständige Disziplinarbehörde die Durchsuchung des Antragsgegners, seiner Wohnräume sowie Arbeitsstätte inkl. dienstlichen E-Mails und des Y-Laufwerks und Internetverlaufs sowie Fahrzeuge zum Zwecke der Beschlagnahme von insb. elektronischen Speichermedien und anderen Gegenständen mit insbesondere Bezügen zur rechten Szene.
Zur Begründung wird ausgeführt, der Beamte sei dringend verdächtig, das ihm vorgeworfene Dienstvergehen begangen zu haben. Er sei dringend verdächtig, Nazi-Ideologie, Ausländer- und Frauenfeindlichkeit, Homophobie sowie generell einer menschenverachtenden Einstellung anzuhängen. Dies sei mit der Pflicht aus § 60 Abs. 1 BBG, sich durch sein gesamtes Vergalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, nicht zu vereinbaren. Die Zustimmung zu und Verbreitung der Inhalte wäre auch nicht mit der Pflicht aus § 61 Absatz 1 Satz 3 BBG zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten zu vereinbaren, da die vertretenen Ideologien zu Recht vom ganz überwiegenden Teil der Bevölkerung abgelehnt werden. Ein (Polizei-)Beamter, der für diese Ideologien eintritt, beeinträchtige daher das Vertrauen in die Beamtenschaft insgesamt und zeige damit ebenfalls eine unzureichende Dienstauffassung, sowie charakterliche Eignungsmängel. Insbesondere werde das Ansehen der Bundespolizei empfindlichen Schaden nehmen, wenn ihre Beamten die Rechtmäßigkeit bzw. sogar Existenz derjenigen Organe leugnen, denen sie selbst angehören, die sie zu beschützen geschworen haben und daher ihrer Verpflichtung zur Verfassungstreue nicht nachkommen. Für jeden Beamten stelle es eine Kernpflicht dar, sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhalt einzutreten. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung seien mindestens die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition zu rechnen. Von einem (Polizei)-Beamten werde erwartet, wenn er von einem Kollegen derartige Inhalte empfängt, eindeutig Stellung zu beziehen, um einem weiteren, zukünftigen Versenden entgegen zu wirken. Dies könnte ggf. durch eine Information an den Vorgesetzten, zumindest aber durch eine missbilligende Äußerung als Reaktion im Chat erfolgen. Dies sei hier nicht erfolgt. Die beantragten Maßnahmen seien geeignet, Beweismittel für das vorgeworfene Dienstvergehen in Form von elektronischen Speichermedien etc. aufzufinden, wobei sich diese Beweismittel nicht nur in den unmittelbaren Wohn- und Geschäftsräumen, sondern auch in Nebenräumen, Nebengebäuden, auf dem Grundstück selbst, dem zur Verfügung gestellten dienstlichen Spind oder in den Fahrzeugen des Antragsgegners befinden könnten, sowie in den privaten E-Mail-Konten, wie auch in Clouddiensten und auf der dienstlich zur Verfügung gestellten Y-Platte. Da der Beamte sich bereits im dienstlichen Umfeld gegenüber einem Kollegen in der dargelegten Weise verhalten und geäußert habe, sei davon auszugehen, dass er sich erst recht im privaten Bereich entsprechend verhalte und ggf. über die aufgeführten Unterlagen hinaus über weitere gleichartige Unterlagen verfüge. Zur Bestätigung oder Entkräftung dieses Verdachts sei es daher zwingend notwendig, die beantragten Örtlichkeiten und Gegenstände zu durchsuchen und aufgefundene Beweise zu beschlagnahmen. Sollten sich die Vorwürfe bewahrheiten, ziehe dies als Disziplinarmaßnahme eine Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach sich. Der Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung sei daher verhältnismäßig.
Im Übrigen wird auf den Antrag und die vorgelegten Unterlagen, insbesondere einem Vermerk über das bisherige Ermittlungsergebnis vom 30. April 2022 und einem tabellarischen Auszug aus einem WhatsApp-Chat verwiesen.
II.
Die vorliegende Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ergeht antragsgemäß aufgrund § 27 Abs. 1 BDG i.V.m. §§ 94 ff. StPO.
Der Antrag ist zulässig gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. § 25 Abs. 3 BDG durch eine mit der Bearbeitung von Disziplinarangelegenheiten betraute und zum Richteramt befähigte Beschäftigte erhoben worden.
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BDG kann das Gericht auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen. Zuständig für die Anordnung ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 BDG der oder die Vorsitzende der Disziplinarkammer ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter.
Die Anordnung darf nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BDG nur getroffen werden, wenn der Beamte des Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten nach § 27 Abs. 1 Satz 3 BDG entsprechend.
Die Voraussetzungen für die beantragte Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung liegen vor. Insbesondere ist der Eingriff in das Grundrecht des Beamten – und etwaiger Mitgewahrsamsinhaber – der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verhältnismäßig.
1. Gegen den Antragsgegner ist vorliegend ein Disziplinarverfahren gemäß § 17 BDG eingeleitet. Zwar ist die nach § 20 BDG vorgeschriebene Unterrichtung, Belehrung und Anhörung über die Einleitung vorerst unterblieben, weil sie nicht ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich war (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 a.E. BDG), dies hindert die Eröffnung des Anwendungsbereichs von Art. 27 Abs. 1 BDG vorliegend jedoch nicht.
2. Der Antragsgegner ist dringend eines Dienstvergehens i.S.v. § 77 Abs. 1 BBG verdächtig. Ein dringender Verdacht liegt vor, wenn eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2020 – 16b DC 20.1871 – juris Rn. 6; B.v. 28.4.2014 – 16b DC 12.2380 – juris Rn. 6).
a) Dem Verdacht liegt die Auswertung eine Mobilfunkgeräts zugrunde, bei dem ein Chatverlauf per WhatsApp mit einem Nutzer dem Namen des Antragsgegners und mit einer Mobilfunknummer ausgelesen wurde, die dem Antragsgegner zugeordnet werden kann, ausgelesen wurde.
b) Hinsichtlich des ausgelesenen Chat-Verlaufs wird auf den vorgelegten Auszug sowie die umfangreichen Ausführungen im Ermittlungsbericht vom 30. April 2022 unter 2.1.1 Bezug genommen und von einer wiederholenden Darstellung abgesehen.
3. Die beantragten Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen stehen weder zur Bedeutung der Sache noch zur zu erwartenden Disziplinarmaßnahme außer Verhältnis, vgl. § 27 Abs. 1 Satz 3 BayDG; vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2020 – 16b DC 20.1871 – juris Rn. 15; B.v. 28.4.2014 – 16b DC 12.2380 – juris Rn. 12). Regelmäßig kommen entsprechende Zwangsmaßnahmen nur in Betracht, wenn die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2020 – 16b DC 20.1871 – juris Rn. 15; B.v. 28.4.2014 – 16b DC 12.2380 – juris Rn. 14 m.w.N.). Dies ist vorliegend anzunehmen.
(1) Das dem Antragsgegner zur Last gelegte Dienstvergehen wiegt schwer. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten durch das Versenden von Äußerungen in diskriminierender, herabwürdigender bis menschenverachtender Weise gegenüber Menschen mit Migrationshintergrund, Frauen und Homosexuellen kann bis zur Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reichen. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist zudem zu berücksichtigen, dass ein Beamter, der als Polizeibeamter in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung genießt, mit solchen Äußerungen das zur Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen in besonderem Maße beeinträchtigt hat (vgl. nur BVerwG, B.v. 2.5.2017 – 2 B 21.16 – juris Rn. 10; U.v. 10.12.2015 – 2 C 50.13 – Ls. 1 und Rn. 35 ff.).
Dem vorgelegten Auszug aus dem WhatsApp-Chat lassen sich nicht (nur) vereinzelte Bemerkungen entnehmen, die der Kategorie „geschmacklos“ zugeordnet werden könnten. Vielmehr zeichnen die Äußerungen des Beamten bzw. seine Billigung von Äußerungen seines Kollegen ein Bild einer nicht mehr mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu vereinbarenden Haltung, die geeignet ist, zu einem vollständigen Vertrauensverlust gegenüber dem Beamten zu führen. Im Chat wird zum einen immer wieder eine homophobe Haltung deutlich und das Wort „Homo“ in herabwürdigender, beleidigender Weise genutzt. Am 27. März 2021 wird ein Bild mit Bruce Willis und Bruce D* … verschickt mit der Bemerkung „Achtung – Verwechslungsgefahr Bruce Willis von hinten / Bruce will es von hinten“; am 10. April 2021 „P* … Cola ist doch voll des Hinterlader-Getränk, du Homo“. Es finden sich zudem Äußerungen mit deutlich ausländerfeindlichem Inhalt, gipfelnd am 20. April 2021 in einem Gruß „Dir auch einen schönen Führergeburtstag“ und am 11. April 2021 in der Aussage bezüglich eines Ansprechpartners für gleichgeschlechtliche Lebensweise bei der Bundespolizei „Jedem das seine“, die einen Bezug zur Eingangsbeschriftung des Konzentrationslagers Buchenwald anzudeuten vermag. Am 5. Juni 2021 wurde ein Video verschickt, in dem zunächst Adolf Hitler deutsche Jungen als u.a. zäh wie Leder und hart wie Kruppstahl bezeichnet, sodann wie Kathrin G* … im Bundestag zum Ausdruck bringt, das Jungen auch Glitzerlack verwenden und Einhornstaub versprühen dürften, worauf wiederum Adolf Hitler eingespielt wird, der auf den Tisch haut und „nein, nein, nein“ schreit. Nigerianische Staatsangehörige werden am 21. Januar 2021 als „DrecksVolk“ bezeichnet sowie u.a. „Nigeria kann außer Öl fördern praktisch nix“. Die Aussage „Nur inhaftierte Ghanaer sind gute Ghanaer“ des Kollegen am 27. Januar 2021 blieb unkommentiert. Am 2. Juli 2021 wurde ein Bild mit der Bemerkung „Schwatte und Kanacken soweit das Auge reicht“ versandt. Auch finden sich frauenfeindliche Äußerungen („Fotzen“ am 18. Januar 2021, „Tittenbonus“ am 26. Januar 2021, „Ossi-Schlampe“ am 15. März 2021) mit menschenverachtender Konnotation (Kommentierung mit „Strick“ und Baumsymbol am 18. Januar 2021). Augenscheinlich wird Gewalt gegenüber Polizeipflichtigen befürwortet („mega“ am 15. April 2021). Auf eine Bemerkung des Chat-Partners am 24. Juni 2021 „Wir erschießen zu wenig Menschen“ wird dies mit „Exakt“ kommentiert. Ein Kollege wird am 18. Januar 2021 als „Berliner Türke“ herabgewürdigt als Kommentierung zur Bezeichnung „der fette Drecksack“ durch den Chat-Partner, andere Kollegen als „Pissetrinker“ (am 10. Februar 2021). Die Bundespolizei wird am 6. August 2021 mit „manche sagen auch Schwupol“ beschrieben.
Angesichts dieser Äußerungen kann durchaus eine Schwere eines Dienstvergehens prognostiziert werden, die eine statusberührende Maßnahme zu erwarten lässt.
(2) Sowohl die Durchsuchung des Arbeitsplatzes – mit dem persönlichen Laufwerk, der dienstlichen E-Mail-Adresse und des Internetverlaufs – als auch der Wohnung inkl. der Fahrzeuge und des Antragsgegners selber sind geeignet, Gegenstände, insbesondere elektronische Speichermedien, Mobiltelefone etc. aufzufinden, um die erforderlichen Beweismittel für die Bestätigung oder Entkräftung des gegen ihn erhobenen Vorwurfs zu erlangen. Wie die Antragstellerin ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass die Durchsuchung aufzeigen wird, inwieweit sich der Antragsgegner über den bekannten Chat-Verlauf hinaus – insbesondere im Bereich privater Kommunikation – dienstpflichtwidrig verhalten hat bzw. Daten zutagetreten, die auf seine Haltung zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung schließen lassen.
Dabei ist naheliegend, die Durchsuchung nicht alleine auf das Mobiltelefon zu beschränken, nachdem mittlerweile ein Datenaustausch auf vielfältige Weise erfolgt. Auch eine Reduzierung alleine auf den dienstlichen oder privaten Bereich würde zu kurz greifen, zumal eine etwaig zunächst unterbliebene Durchsuchung im Nachgang nicht mehr erfolgversprechend erscheint.
(3) Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen sind auch erforderlich. Mildere Mittel sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass der Antragsgegner ohne richterliche Anordnung entsprechende Beweismittel herausgeben wird. Ein diesbezügliches Abwarten würde im Übrigen den Erfolg der Maßnahmen gefährden. Andere gleichermaßen geeignete Ermittlungsmaßnahmen wie Zeugeneinvernahmen etc. sind derzeit (noch) nicht ersichtlich.
(4) Die Maßnahmen sind auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund des sich aus Art. 13 Abs. 1 GG ergebenden besonderen Schutzes der Wohnung des Antragsgegners und Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 GG bzw. Art. 10 GG in Bezug auf die Beschlagnahme von E-Mail-Postfächern und sozialer Medien. Soweit bei der Wohnungsdurchsuchung auch in die Grundrechte von etwaigen Mitbewohnern eingegriffen wird, ist es verhältnismäßig, dass diese die Maßnahme zu dulden haben. Erkennbar im Alleingewahrsam Anderer stehende Gegenstände haben insoweit bei der Durchsuchung außer Betracht zu bleiben.
Im Rahmen der Beschlagnahme erfolgt diese im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Übrigen erst für den Fall, dass die Gegenstände nicht freiwillig herausgegeben werden (vgl. § 94 Abs. 2 StPO).
Zur Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit war die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung zudem zu befristen.
4. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist auch im Übrigen von den entsprechend anwendbaren Regelungen in §§ 94 ff. StPO sowie höherrangigen Rechts gedeckt.
a) (1) Nach § 102 StPO kann die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume, der Person und der ihr gehörenden Sachen angeordnet werden, wenn zu vermuten ist, dass sie zur Auffindung von Beweismitteln führen wird. Nach § 102 StPO ist auch die Durchsuchung der ihm zur Verfügung gestellten dienstlichen Spinde zulässig.
(2) Die Durchsicht der elektronischen Datenträger und Datenspeicher ist nach § 110 Abs. 1 StPO zulässig; der dortige Begriff „Papiere“ ist weit auszulegen (BVerfG, B.v. 12.4.2005 – 2 BvR 1027/02 – juris Ls. 1; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 110 Rn. 1). Die Durchsuchungsanordnung bezieht sich auch auf von diesen Durchsuchungsobjekten räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von den durchsuchten Speichermedien aus zugegriffen werden kann (§ 110 Abs. 3 Satz 1 StPO.
(3) Die Zulässigkeit der Beschlagnahme nicht freiwillig herausgegebener Gegenstände ergibt sich aus § 94 Abs. 2 StPO.
(4) Die Beschlagnahme der bei einem Provider befindlichen und sicherzustellenden E-Mails kann nach §§ 94 ff. StPO, zumindest nach § 99 StPO analog, angeordnet werden (vgl. Graf, BeckOK StPO, Stand. 1.4.2022 – § 99 Rn. 13 ff. m.w.N.). Diese E-Mails sind mit den im Gewahrsam eines Post- oder Telekommunikationsdienstleisters befindlichen Briefsendungen und Telegrammen vergleichbar (vgl. BVerfG, B.v. 16.6.2009 – 2 BvR 902.06 – juris; BGH, B.v. 31.3.2009 – 1 StR 76.09 – juris; VG München, B.v. 23.1.2019 – M 13B DA 19.160 – juris Rn. 44). In gleicher Weise gilt dies für Nachrichten, Mitteilungen und Chat-Nachrichten, welche beim Provider eines Sozialen Netzwerks oder Messengerdiensten gespeichert sind (vgl. Graf, a.a.O.).
Auf der Grundlage des vorhandenen WhatsApp-Chatverkehrs des Antragsgegners mit einem Kollegen ist anzunehmen, dass auch sein privater E-Mail-Verkehr bzw. seine Accounts sozialer Medien Inhalte mit diskriminierendem, herabwürdigendem bis menschenverachtenden Äußerungen gegenüber Menschen mit Migrationshintergrund, Frauen und Homosexuellen oder gar rechtsextreme Inhalte aufweisen und daher für die Untersuchung von Bedeutung sein wird.
Da die E-Mail-Adressen und Profile sozialer Medien des Antragsgegners bislang der Antragstellerin nicht bekannt sind, kann eine nähere Angabe über die E-Mail-Adressen, Profile und die Provider vorab nicht erfolgen. Im Spannungsfeld zwischen den Anforderungen des Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz und Bestimmtheitsgrundsatzes (siehe hierzu nachfolgend) einerseits und der Gefahr der Vereitelung des Zugriffs auf einschlägig relevante E-Mails und Nachrichten, Memes und Posts in den sozialen Medien andererseits ist jedoch die entsprechend allgemein gefasste Anordnung noch verhältnismäßig.
(5) Die Übertragung der Befugnis zur Durchsicht der elektronischen Postfächer auf die Antragstellerin erfolgt in entsprechender Anwendung von § 100 Abs. 3 Satz 2 StPO. Eine Übermittlung der E-Mails zur Durchsicht an das Gericht würde zu einer nicht hinnehmbaren Verzögerung führen. Die Durchsicht von bei der Durchsuchung aufgefundenen Papieren steht nach § 110 Abs. 1 StPO analog ohnehin dem Disziplinarvorgesetzten zu.
b) Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist hinreichend bestimmt auszugestalten. Da die Ermächtigung der Exekutive, im Wege der Durchsuchung in den grundrechtlich geschützten Bereich des Betroffenen einzugreifen, regelmäßig den Gerichten vorbehalten ist, trifft diese als Kontrollorgan zugleich die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (BayVGH, B.v. 28.4.2014 – 16b DC 12.2380 – juris Rn. 22).
Dem Bestimmheitsgebot der Beschlagnahmeanordnung wird insoweit durch die vorliegend tenorierte Benennung der zu beschlagnahmenden Gegenständen ihrer Art nach und einem Zusammenhang zur disziplinarischen Vorwurf hinreichend Rechnung getragen (vgl. zur vereinsrechtlichen Regelung: VGH Kassel, B.v. 21.12.2018 – 8 E 545/18 – beck-online; vgl. auch BayVGH, B.v.11.12.2002 – 4 C 02.2478 – beck-online, der insoweit höhere Anforderungen als der VGH Kassel stellt). Zwar sind die zu beschlagnahmenden Gegenstände in der Anordnung so genau zu bezeichnen, dass keine Zweifel darüber entstehen können, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind; andernfalls würde die Entscheidung, welche Gegenstände unter die richterliche Beschlagnahmeanordnung fallen, nicht dem Richter, sondern den Ermittlungsbehörden obliegen (vgl. VGH Kassel, a.a.O. Rn 27 mit Hinweis auf eine insoweit kritische Rechtsprechung). Sie darf kein „Beschlagnahmeblankett“ darstellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 1.9.2009 – OVG 1 L 100.08 – juris Rn. 3 m.w.N.). Die Anforderungen an die Bestimmtheit dürfen hingegen auch nicht überspannt werden (VGH Kassel, a.a.O. Rn. 30). Es ist deshalb für die Wahrung des Bestimmtheitsgebots erforderlich, aber auch ausreichend, Gegenstände, Unterlagen und Daten allgemein nach ihrer Art zu benennen und diese Beschreibung zu konkretisieren, indem auf ihren Bezug zu dem Durchsuchungszweck verwiesen wird. Eine solche Eingrenzung genügt, um in ausreichendem Maße Zweifel darüber, welches Beweismaterial beschlagnahmt werden darf, auszuräumen. Unschädlich sind die hierbei verbleibenden Unbestimmtheiten, weil diese aufgrund des Wesens einer disziplinarrechtlichen Ermittlungsmaßnahme nie völlig vermieden werden können (für vereinsrechtliche Maßnahmen vgl. VGH Kassel a.a.O.; BayVGH, B.v. 17.10.2013 – 4 C 13.1589 – juris Rn. 8). Hinzu kommt, dass der Schutzbereich des Art. 13 GG bei Beschlagnahmen von Gegenständen nicht berührt wird (BVerfG, B.v. 29.1.2002 – 2 BvR 1245/01 – beck-online).
c) Über den Antrag konnte ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners entschieden werden. Zwar gilt das Gebot rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich auch für richterliche Anordnungen nach § 27 BDG i.V.m. §§ 94 ff. StPO. Die Sicherung gefährdeter Interessen kann jedoch in besonderen Verfahrenslagen einen sofortigen Zugriff notwendig machen, der die vorherige Anhörung ausschließt. Im vorliegenden Fall ist die unterbliebene vorherige Anhörung des Antragsgegners aufgrund der Gefahr gerechtfertigt, dass bei einer vorherigen Anhörung damit zu rechnen ist, dass Beweismittel beiseitegeschafft oder vernichtet werden.
5. Die besondere Verfahrenslage rechtfertigt und gebietet, dass die Zustellung der gerichtlichen Anordnung (zusammen mit der Antragsschrift) gemäß § 3 BayDG i.V.m. § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 176, 177 ff. ZPO durch die Polizei in Amtshilfe erfolgt. Vor dem Hintergrund des Grundrechtseingriffs durch die vorliegende Maßnahme und unterbliebene Anhörung im Vorfeld hat die Übergabe des Beschlusses soweit möglich vor Beginn der Maßnahme zu erfolgen, vgl. § 106 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1StPO.
6. Eine Kostenentscheidung bleibt der Kostenentscheidung im Disziplinarverfahren überlassen, da es sich bei der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung um eine unselbständige Nebenentscheidung handelt (BayVGH, B.v. 5.10.2020 – 16b DC 20.187 – juris Rn. 4)


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