IT- und Medienrecht

Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung, Polizeibeamter, Chat-Verkehr mit rechten, fremdenfeindlichen und reichsbürgertypischen Inhalten

Aktenzeichen  M 19B DA 21.3478

Datum:
26.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 23269
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BDG § 27
StPO § 94 ff.

 

Leitsatz

Tenor

I. Angeordnet wird die Durchsuchung
1. des Grundstücks sowie der Wohn- und Nebenräume des Antragsgegners an den Anschriften
– E … straße, … E … (Hauptwohnung)
– M …, … S … (Nebenwohnung).
Die Anordnung umfasst die Durchsuchung der im Alleinoder Mitgewahrsam des Antragsgegners befindlichen Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume sowie Fahrzeuge.
Die Anordnung erstreckt sich auch auf vom Durchsuchungsobjekt räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf diese von den durchsuchten Räumlichkeiten aus zugegriffen werden kann.
2. des persönlichen Schranks und des persönlichen Postfachs des Antragsgegners in dessen Dienststelle BPOLI … …
3. des dienstlich zugewiesenen Y-Laufwerks des Antragsgegners zur Speicherung persönlicher Daten auf dem allgemein zur Verfügung stehenden Arbeitsplatz-PC in der Dienststelle BPOLI … …
4. der Protokolldatenauswertung des freien Internets des vom Antragsgegner genutzten, allgemein zur Verfügung stehenden dienstlichen Arbeitsplatz-PCs der Dienststelle BPOLI MUC IV. 5. seiner Person und der ihm gehörenden Sachen.
Zweck der Durchsuchung ist das Auffinden folgender Gegenstände:
– Fantasiedokumente der Reichsbürgerbewegung
– Propagandamaterial der Reichsbürgerbewegung
– Unterlagen, die Hinweise auf die Zugehörigkeit und Aktivität in der Reichsbürgerszene geben
– Gegenstände, die als Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen zu werten sind
– Unterlagen, die analog § 130 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StGB die Menschenwürde von Personen einer in § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Gruppe angreifen
– Unterlagen, die analog § 131 Abs. 1 StGB grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt
– elektronische Kommunikations- und Speichermedien (Computer, Datenträger, Mobiltelefone, Tablets, Laptops, etc.).
II. Angeordnet wird weiter die Beschlagnahme
1. von bei der Durchsuchung aufgefundenen Beweismitteln (wie oben genannt).
2. des elektronischen Postfachs des Antragsgegners beim Provider freenet AG …@ … Die Beschlagnahmeanordnung umfasst die Durchsicht aller in diesem Postfach gespeicherten Nachrichten inklusive der Nachrichtenanhänge, insbesondere auch der noch nicht endgültig gelöschten Nachrichten und Nachrichtenentwürfe.
III. Die Durchsicht der aufgefundenen Unterlagen, elektronischen Speichermedien und elektronischen Postfächer wird der Antragstellerin, dort dem Disziplinarvorgesetzten, übertragen.
IV. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung unter Nr. I und II gilt für sechs Monate ab dem Datum des vorliegenden Beschlusses.
V. Die Antragstellerin wird mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsgegner beauftragt. Die Zustellung hat spätestens einen Tag nach Durchführung der unter Nr. I und II genannten Maßnahmen zu erfolgen.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung.
1. Der am … 19… geborene Antragsgegner steht als Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A8) im Dienst der Antragstellerin. Er ist an der Dienststelle BPOLI … … als Kontroll- und Streifenbeamter eingesetzt.
Der Antragsgegner ist ledig und hat keine Kinder. Zu seiner straf- und disziplinarrechtlichen Vorbelastung ist nichts bekannt.
2. Die Disziplinarbehörde wurde auf den Antragsgegner aufmerksam, weil im Rahmen von zwei gegen Kollegen gerichteten Disziplinarverfahren, in denen bereits die Durchsuchung und Beschlagnahme angeordnet und durchgeführt worden waren, bekannt wurde, dass diese mit dem Antragsgegner dienstliche E-Mails sowie WhatsApp-Nachrichten mit ausländerfeindlichen, reichsbürgertypischen, verschwörungstheoretischen und rechtpopulistischen Inhalten ausgetauscht haben.
Der Präsident der Bundespolizeidirektion M. leitete daraufhin mit Verfügung vom 1. März 2021 ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsgegner ein und bestimmte PHK St. zum Ermittlungsführer. Um den Ermittlungserfolg nicht zu gefährden, erfolgte keine Aushändigung der Einleitungsverfügung an den Antragsgegner. Im Rahmen der laufenden Ermittlungen wurden die Protokolldaten des E-Mail Gateway und des persönlichen E-Mail-Postfachs des Antragsgegners für den Zeitraum vom 17. August 2020 bis 6. April 2021 ausgewertet.
Am 1. Juli 2021 stellte die Bundespolizeidirektion M. beim Verwaltungsgericht M. den Antrag auf Anordnung
1. der Durchsuchung der im Tenor genannten Örtlichkeiten, Fahrzeuge, Behältnisse und Speichermedien sowie der Person des Antragsgegners und der ihm gehörenden Sachen
zum Zweck des Auffindens der ebenfalls im Tenor genannten Gegenstände.
2. der Beschlagnahme von bei der Durchsuchung aufgefundenen Beweismitteln, elektronischen Kommunikations- und Speichermedien sowie des privaten elektronischen Postfachs des Antragsgegners.
Auf den gestellten Antrag wird verwiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, bisher lägen folgende Beweismittel gegen den Antragsgegner vor:
– Er habe am 10. Juli 2015 und am 20. September 2016 über den dienstlichen E-Mail Account von dem ebenfalls mit einem Disziplinarverfahren belegten Kollegen POM P. E-Mails mit Links und Literaturempfehlungen erhalten. Dabei habe es sich um ausländerkritische Berichte und Schriftstücke gehandelt, die zumindest der Wortwahl nach der Reichsbürger-/ Selbstverwalterszene zuzuordnen seien, nämlich:
– In der E-Mail vom 10. Juli 2015 mit dem Betreff “Buch-Das-Deutschland” sei die PDF-Version eines Buchs namens “Das Deutschland-Protokoll” enthalten gewesen. Nach Auswertung des Bundesamts für Verfassungsschutz werde darin eindeutiges Reichsbürger-Gedankengut publiziert (Disziplinarakte = DA Anl. 1 Nr. 1).
– Die E-Mail vom 20. September 2016 mit dem Betreff “Lesen!!” enthalte einen Link zu dem Bericht “Maulwurf-berichtet-undercover-aus-der-erstaufnahmeeinrichtung-in-stadt-allendorf-herrenwaldkaserne.” Dabei handle sich um einen kritischen und ausländerfeindlichen Bericht aus einer Erstaufnahmeeinrichtung (DA Anl. 1 Nr. 2).
– Der Antragsgegner habe weiter im Zeitraum von Dezember 2016 bis November 2018 mit PHM F. WhatsApp-Nachrichten über sein privates Mobiltelefon ausgetauscht. Die Nachrichten enthielten Inhalte in Form von Videos, Bildern und Links mit rechtsradikalen, revisionistischen und ausländerfeindlichen Materialien. Darunter fänden sich zum Beispiel:
– ein Link auf YouTube “Schöpferwissen TV”. In dem Video erkläre ein Mann einer Frau die Programmierung von Menschen (DA Anl. 1 Nr. 3).
– ein “Chemtrail-Video”, in dem darauf hingewiesen werde, dass sich in den Kondensstreifen von Flugzeugen Chemikalien befinden (DA Anl. 1 Nr. 6)
– eine am 27. August 2018 empfangene Bild-Datei, in der nach Europa immigrierte Afrikaner als “Abschaum und Müll Afrikas, Ratten” bezeichnet würden (DA Anl. 1 Nr. 8)
– eine am 2. September 2018 versendete Bilddatei mit der Überschrift “An der mazedonischen Grenze”, die weglaufende Flüchtlinge darstelle, nachdem der Busfahrer gefragt habe “Noch jemand nach Sachsen?” (DA Anl. 1 Nr. 9)
– eine am 22. Oktober 2018 empfangene Videodatei, in der der Text des Sachsenliedes “Sachsen immer lacht” unter anderem mit Bildern aus der NS-Zeit (Hakenkreuzflagge, Hakenkreuz, SS-Offiziere) hinterlegt werde (DA Anl. 1 Nr. 11).
Insgesamt seien von Juli 2015 bis November 2018 im Rahmen des Chat-Verkehrs mindestens 12 Dateien vorhanden, die politisch bedenklich seien. Der Antragsgegner habe acht Dateien erhalten und vier versendet. Auf einigen der Materialien habe er mit Witzen geantwortet, die zum Teil ausländerfeindlich geprägt seien. Eine tabellarische Aufstellung der ausgewerteten Dateien mit Inhaltsangabe finde sich in der vorgelegten Disziplinarakte. Video-/Audio- und Bilddateien könnten zudem zwei als Anlage vorgelegten CDs entnommen werden.
Bei der Auswertung der Chat-Verläufe und der dienstlichen Accounts in den vorgenannten Disziplinarverfahren seien noch weitere Beamte aufgefallen, gegen die ebenfalls Disziplinarverfahren eingeleitet worden seien.
Aufgrund des vorliegenden Beweismaterials werde belegt, dass der Beamte schuldhaft gegen die politische Treuepflicht (§ 60 Abs. 1 Satz 3 Bundesbeamtengesetz – BBG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen haben könnte.
Die Bedeutung der Sache sei als hoch einzustufen, weil der Verdacht bestehe, dass der Beamte nicht mehr für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintrete. Der Antragsgegner sei dringend verdächtig, die Ideologie der Reichsbürgerbewegung zumindest zu teilen und damit die Existenz der Bundesrepublik Deutschland, deren Organe sowie das geltende Rechtssystem infrage zu stellen oder eventuell abzulehnen. Dies sei mit der politischen Treuepflicht nicht zu vereinbaren. Ein Polizeibeamter, der für diese Verschwörungstheorien und die Idee der Nichtexistenz der Verfassungsorgane eintrete, beeinträchtige das Vertrauen der Bürger in die Beamtenschaft und zeige eine unzureichende Dienstauffassung und charakterliche Eignungsmängel. Insgesamt werde das Ansehen der Bundespolizei empfindlichen Schaden nehmen, wenn ihre Beamten die Rechtmäßigkeit bzw. sogar Existenz derjenigen Organe leugneten, denen sie selbst angehörten und die zu beschützen sie geschworen hätten. Das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und das Eintreten für deren Erhalt stelle eine Kernpflicht dar. Von einem Polizeibeamten werde erwartet, dass er eindeutig Stellung beziehe, wenn er von einem Kollegen derartiges Material empfange, um einem weiteren, zukünftigen Versenden entgegenzuwirken. Dies könne durch Information an den Vorgesetzten, zumindest aber durch missbilligende Äußerung als Reaktion in der Kommunikation erfolgen. Dies habe der Antragsgegner nicht getan.
Im Gesamtzusammenhang könnten der Empfang von Bild- und Videodateien mit rechtsradikalen und ausländerfeindlichen Inhalten im privaten Chat-Verkehr und die Nichtreaktion bzw. Antworten mit Witzen mit teilweise ausländerfeindlichem Inhalt darauf als Bestätigung der im Chat thematisierten politischen Einstellung gewertet werden.
Die beantragten Maßnahmen seien geeignet, Beweismittel für das vorgeworfene Dienstvergehen in Form von elektronischen Speichermedien aufzufinden. Da sich der Beamte bereits im dienstlichen Umfeld gegenüber Kollegen entsprechend verhalten habe, sei davon auszugehen, dass er sich erst recht im privaten Umfeld entsprechend verhalte. Zur Bestätigung oder Entkräftung des Verdachts sei eine Durchsuchung und Beschlagnahme daher zwingend notwendig. Zwar sei der Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung äußerst schwerwiegend; gegenüber stehe jedoch der Verdacht erheblicher Pflichtverletzungen, die, sollten sie sich bewahrheiten, zwingend eine Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Disziplinarmaßnahme zum Folge hätten.
Die Beteiligung des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren unterblieb, weil sie den Zweck der Anordnungen gefährdet hätte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte und der Gerichtsakte verwiesen.
II.
Dem Antrag auf Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung wird entsprochen.
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Bundesdisziplinargesetz (BDG) kann das Gericht auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen. Zuständig für die Anordnung ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 BDG der oder die Vorsitzende der Disziplinarkammer ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter. Das entsprechende Ersuchen darf nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. § 25 Abs. 3 BDG nur von dem Dienstvorgesetzten, seinem allgemeinen Vertreter oder einem beauftragten Beschäftigen gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Die Anordnung darf nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BDG nur getroffen werden, wenn der Beamte des Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten nach § 27 Abs. 1 Satz 3 BDG entsprechend.
Die Regelung des § 27 Abs. 1 BDG ist anwendbar (1.). Im vorliegenden Fall ist sowohl ein dringender Tatverdacht (2.) als auch die Verhältnismäßigkeit der begehrten Anordnung (3.) gegeben. Die angeordneten Maßnahmen sind nach der StPO zulässig (4.). Weiter ist die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung hinreichend bestimmt formuliert (5.). Von einer Zustellung des Antrags und einer Anhörung des Antragsgegners konnte abgesehen werden (6.).
1. § 27 Abs. 1 BDG ist hier anwendbar. Gegen den Antragsgegner wurde mit Verfügung vom 1. März 2021 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Die nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BDG vorgeschriebene Unterrichtung, Belehrung und Anhörung über die Einleitung konnten vorerst unterbleiben, weil sie nicht ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich waren (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 a.E. BDG).
2. Ein dringender Tatverdacht der Verletzung der beamtenrechtlichen Treuepflicht durch Unterstützung von rechtem, ausländerfeindlichem und reichsbürgertypischem Gedankengut durch den Antragsgegner ist gegeben. Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat (BayVGH, B.v. 5.10.2020 – 16b DC 20.1871 – juris Rn. 6; B.v. 28.4.2014 – 16b DC 12.2380 – juris Rn. 6).
Die dem Antragsgegner vorgeworfene Nähe zu diesem Gedankengut ergibt sich aus den Nachrichten, die im Zeitraum von Juli 2015 bis November 2018 zwischen ihm und PHM F. bzw. POM P. Von seinem dienstlichen Computer aus und über WhatsApp ausgetauscht wurden.
Die Nachrichten und die jeweils angehängten oder nach Verfolgung der verschickten Links aufrufbaren Dateien finden sich in ausgedruckter Form oder auf CD bei der dem Gericht vorgelegten Disziplinarakte. Die Videos, Bilder und Texte geben rechtes, ausländerfeindliches und reichsbürgertypisches Gedankengut wieder. Im Hinblick darauf kommt es nicht maßgeblich darauf an, dass bei 12 innerhalb von rund dreieinhalb Jahren empfangenen und versendeten Nachrichten kein allzu häufiger Austausch mit entsprechenden Inhalten stattgefunden hat.
Reichsbürgertypische oder verschwörungstheoretische Ideen lassen sich – ungeachtet der Unterschiedlichkeit der von diesen Gruppierungen im einzelnen vertretenen Auffassungen – dem Buch “Das Deutschland-Protokoll” entnehmen. Nach Auskunft des Bundesamts für Verfassungsschutz steht darin die Ablehnung der völkerrechtlichen Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland im Mittelpunkt. Unter anderem wird dort das Grundgesetz als Besatzergesetz abgewertet. Reichsbürgertypische oder verschwörungstheoretische Inhalte finden sich auch auf dem Kanal “Schöpferwissen TV”, zu dem PHM F. ihm einen Link geschickt hat. Gleiches gilt für die Berichte über Chemtrails, zu denen er ein Video versendet und einen Link erhalten hat.
Rassistischen Inhalt hat ein von ihm empfangenes Bild, das nach Europa immigrierte Afrikaner als “Abschaum und Müll Afrikas, Ratten” bezeichnet. Dabei ist es unerheblich, dass dort lediglich eine Auffassung wiedergegeben ist, die Serge Boret Bokwango, Mitglied der Ständigen Vertretung des Kongo bei den Vereinten Nationen in Genf (UNOG), in einen offenen Brief am 8. Juni 2016 vertreten hat. Ebenfalls rassistische Auffassungen vertritt der von ihm empfangene Bericht aus der Erstaufnahmeeinrichtung Herrenwaldkaserne.
Besonders ist dem Antragsgegner anzulasten, dass er seinerseits mit der Versendung ausländerfeindlicher Witze auf die Nachrichten des Kollegen PHM F. reagiert hat (vgl. die Nachrichten vom 2.9., 19.10. und 29.11.2018).
3. Die beantragten Maßnahmen stehen nicht zu der Bedeutung der Sache und zu der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme außer Verhältnis. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dabei in zweierlei Hinsicht zu beachten: Zum einen darf die Maßnahme, um die ersucht wird, nicht zur Bedeutung der Sache, zum anderen darf sie auch nicht zu der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme außer Verhältnis stehen (BayVGH, B.v. 5.10.2020 – 16b DC 20.1871 – juris Rn. 15; B.v. 28.4.2014 – 16b DC 12.2380 – juris Rn. 12).
3.1. Die beantragten Maßnahmen sind verhältnismäßig.
Die Durchsuchung der im Allein- oder Mitgewahrsam befindlichen Wohnungen des Antragsgegners mit Nebenräumen, des von ihm genutzten Fahrzeugs und seiner Dienststelle nach Schriften und elektronischen Kommunikations- und Speichermedien mit den vorgeworfenen Inhalten und die Beschlagnahme dieser Schriften und Medien sind geeignet, die erforderlichen Beweismittel für die Bestätigung oder Entkräftung des gegen ihn erhobenen Vorwurfs der Nähe zu nationalsozialistischem, rechtem, fremdenfeindlichem und reichsbürgertypischem Gedankengut zu erlangen. Recherchen oder Meinungskundgaben in diesem Bereich werden mit hoher Wahrscheinlichkeit über schriftliche und elektronische Medien getätigt, so dass deren Beschlagnahme und Auswertung weitere Erkenntnisse verspricht. Da der Antragsgegner mit hoher Wahrscheinlichkeit auch aus dem privaten Bereich heraus agiert haben wird, ist die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung auch auf diesen Bereich zu erstrecken.
Zur Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit war die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung zu befristen; die richterliche Prüfung kann die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unabsehbare Zeit gewährleisten.
3.2. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung steht auch zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 3 BDG). Regelmäßig kommen entsprechende Zwangsmaßnahmen nur in Betracht, wenn die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist (BayVGH, B.v. 5.10.2020 – 16b DC 20.1871 – juris Rn. 15; B.v. 28.4.2014 – 16b DC 12.2380 – juris Rn. 14 m.w.N.). Dies ist hier der Fall.
Vorliegend wiegt das dem Antragsgegner zur Last gelegte Dienstvergehen schwer. Sollte sich der Vorwurf erhärten, er sei Anhänger der sogenannten Reichsbürgerbewegung oder vertrete zumindest deren Gedankengut, käme allein deswegen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht. Gleiches gilt für den Fall, dass er nationalsozialistisches, rechtes oder fremdenfeindliches Gedankengut vertritt oder dieses auch nur toleriert. Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses lassen es nicht zu, Personen mit der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt zu betrauen, die die freiheitlich demokratische Verfassungsordnung ablehnen (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2020 – 16b DC 20.1871 – juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 17.11.2017 – 2 C 25.17 – juris Rn. 91; VG Regensburg, U.v. 26.11.2018 – RN 10 B DK 17.1988 – S. 17, n.v.; VG Trier, U.v. 14.8.2018 – 3 K 2486/18.TR – juris Rn. 53 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 15.3.2018 – 10 L 9/17 – juris Rn. 56 ff.; VG München, U.v. 8.2.2018 – M 19L DK 17.5914 – n.v.).
Dabei liegt eine Verletzung der beamtenrechtlichen Treuepflicht, die immer als innerdienstliche zu qualifizieren ist (BVerwG, U.v. 17.11.2017 – 2 C 25.17 – juris Rn. 85), nicht nur im aktiven Versenden von Nachrichten mit den vorgeworfenen Inhalten, sondern auch in deren Empfang, ohne den Inhalten entgegen zu treten oder sich zumindest davon zu distanzieren. Dies könnte – wie von der Antragstellerin vorgeschlagen – durch eine Mitteilung an einen Vorgesetzen geschehen oder aber durch verbales Einhaltgebieten an den Chat-Partner. Ohne ein solches erweckt der Beamte den Eindruck, das Versenden derartiger Nachrichten sei in Ordnung. Eine wie auch immer geartete missbilligende Reaktion erfolgte jedoch seitens des Antragsgegners nicht; vielmehr hat dieser den empfangenen Inhalten konkludent zugestimmt, indem er mit ausländerfeindlichen Witzen darauf geantwortet hat.
Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist zudem zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner als Polizeibeamter in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung genießt (vgl. nur BVerwG, B.v. 2.5.2017 – 2 B 21.16 – juris Rn. 10; U.v. 10.12.2015 – 2 C 50.13 – Ls. 1 und Rn. 35 ff.).
4. Die angeordneten Maßnahmen sind von den Bestimmungen der Strafprozessordnung gedeckt.
Nach § 102 StPO kann die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume, der Person und der ihr gehörenden Sachen angeordnet werden, wenn zu vermuten ist, dass sie zur Auffindung von Beweismitteln führen wird. Hinsichtlich der Durchsuchung der Wohnung ist unerheblich, ob der Antragsgegner Allein- oder Mitinhaber ist (Hegmann in BeckOK StPO, Stand 1.1.2021, § 104 Rn. 8). Nach § 102 StPO ist auch die Durchsuchung der von ihm genutzten Fahrzeuge und der ihm zur Verfügung gestellten dienstlichen Spinde am Flughafen M. zulässig.
Die Durchsuchungsanordnung bezieht sich auch auf von diesen Durchsuchungsobjekten räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von den durchsuchten Räumlichkeiten aus zugegriffen werden kann (§ 110 Abs. 3 Satz 1 StPO).
Die Zulässigkeit der Beschlagnahme nicht freiwillig herausgegebener Gegenstände ergibt sich aus § 94 Abs. 2 StPO.
Die Beschlagnahme der bei einem Provider befindlichen und sicherzustellenden E-Mails kann nach § 99 StPO analog angeordnet werden. Diese E-Mails sind mit den im Gewahrsam eines Post- oder Telekommunikationsdienstleisters befindlichen Briefsendungen und Telegrammen vergleichbar (BVerfG, B.v. 16.6.2009 – 2 BvR 902.06 – juris; BGH, B.v. 31.3.2009 – 1 StR 76.09 – juris; VG München, B.v. 23.1.2019 – M 13B DA 19.160 – juris Rn. 44). Die Herausgabepflicht ergibt sich zudem allgemein aus § 95 StPO. Auf der Grundlage des vorhandenen Chat-Verkehrs des Antragsgegners ist anzunehmen, dass auch sein privater E-Mail-Verkehr entsprechende Inhalte aufweisen und daher für die Untersuchung von Bedeutung sein wird.
Die Übertragung der Befugnis zur Durchsicht der elektronischen Postfächer auf den Disziplinarvorgesetzten erfolgt in entsprechender Anwendung von § 100 Abs. 3 Satz 2 StPO. Eine Übermittlung der E-Mails zur Durchsicht an das Gericht würde zu einer nicht hinnehmbaren Verzögerung führen. Die Durchsicht von bei der Durchsuchung aufgefundenen Papieren steht nach § 110 Abs. 1 StPO analog ohnehin dem Disziplinarvorgesetzten zu.
5. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist hinreichend bestimmt ausgestaltet. Da die Ermächtigung der Exekutive, im Wege der Durchsuchung in den grundrechtlich geschützten Bereich des Betroffenen einzugreifen, regelmäßig den Gerichten vorbehalten ist, trifft diese als Kontrollorgan zugleich die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (BayVGH, B.v. 28.4.2014 – 16b DC 12.2380 – juris Rn. 22). Diesen Anforderungen genügen die tenorierten Maßnahmen.
6. Von einer Zustellung des Antrags und einer Anhörung des Antragsgegners vor Erlass des Beschlusses konnte abgesehen werden.
Zwar gebietet Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) grundsätzlich die vorherige Anhörung des Antragsgegners. Die Sicherung gefährdeter Interessen kann jedoch in besonderen Verfahrenslagen einen sofortigen Zugriff notwendig machen, der die vorherige Anhörung ausschließt (BVerfG, B.v. 16.6.1981 – 1 BvR 1094/80 – juris Rn. 52 ff.). In diesen Fällen ist der Betroffene auf eine nachträgliche Anhörung zu verweisen, was § 27 Abs. 1 Satz 3 BDG i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO zulässt.
Aus den dargestellten Gründen war die handelnde Behörde mit der Zustellung des Beschlusses an den Antragsgegner zu beauftragen (§ 3 BDG, § 173 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO, § 168 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO).
Die Kostenentscheidung bleibt, weil es sich um eine unselbständige Nebenentscheidung handelt, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben