IT- und Medienrecht

Eilantrag wegen Rundfunkbeitragsforderung – Fehlendes Rechtsschutzinteresse

Aktenzeichen  M 26 S 18.458

Datum:
28.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 5301
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist wegen Entfallens des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn der Antragsgegner bis zum erstinstanzlichen Abschluss des Klageverfahrens die Vollziehung aussetzt. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf EUR 75,- festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen.
Der Antragsgegner setzte mit Festsetzungsbescheiden vom 1. Juni 2013, 3. Januar 2014, 2. März 2015 und 4. März 2016 jeweils rückständige Rundfunkbeiträge samt Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 301, 70 EUR fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2018 wies der Antragsgegner die hiergegen eingelegten Widersprüche zurück.
Am … Januar 2018 erhob der Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Außerdem beantragte er sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Der Antragsgegner teilte mit Schreiben vom 5. Februar 2018 mit, dass – ohne Anerkennung jeder Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtsklage – bis zum erstinstanzlichen Abschluss des Klageverfahrens, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren seit Rechtshängigkeit das Beitragskonto einstweilen mahn- und sollausgesetzt sei, so dass vorerst keine Zahlungsaufforderungen oder Beitragsbescheide ergingen und die Vollziehung aus allen Beitragsbescheiden einstweilen ausgesetzt sei.
Die Verwaltungsstreitsache wurde mit Beschluss vom 28. März 2018 auf den Einzelrichter übertragen.
Im Übrigen wird auf die Gerichts-und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist wegen Entfallens des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Antragsgegner im laufenden gerichtlichen Verfahren erklärt hat, dass er das Beitragskonto bis zum erstinstanzlichen Abschluss des Klageverfahrens, längstens für zwei Jahre, mahn- und sollaussetze. Auf die gerichtliche Aufforderung, deswegen eine prozessbeendende Erklärung abzugeben, hat der Antragsteller mit Schreiben vom … Februar 2018 reagiert und dies abgelehnt, so dass bezüglich des Eilverfahrens wie ausgesprochen zu entscheiden war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i.V.m. der Empfehlung in Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


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