IT- und Medienrecht

Einbürgerung, Klärung der Identität, Reisepass, Anerkenntnisurteil, Kostenentscheidung, Veranlassung zur Klageerhebung, Verschulden, mangelnde Mitwirkung

Aktenzeichen  W 7 K 21.1583

Datum:
14.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 41947
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StAG § 8 Abs. 1
StAG § 10 Abs. 1 S. 1
VwGO § 154 Abs. 1
VwGO § 155 Abs. 4
VwGO § 156
ZPO § 307
ZPO § 313b Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 8. September 2020 wird aufgehoben. Die Beklagte wird im Wege des Anerkenntnisurteils verpflichtet, den Kläger einzubürgern.
II. Der Kläger trägt die bis zur Anordnung des Ruhens des Verfahrens in der mündlichen Verhandlung am 17. Mai 2021 entstandenen Kosten des Verfahrens. Im Übrigen hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Das Anerkenntnisurteil ergeht gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter und gemäß § 307 Satz 2 ZPO i.V. mit § 173 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Gemäß § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V. mit § 173 Satz 1 VwGO sind der Tatbestand und die Entscheidungsgründe entbehrlich (vgl. W.R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 173 Rn. 4), wobei das Gericht im vorliegenden Fall eine Begründung für zweckmäßig hält.
1. Die Voraussetzungen des Anerkenntnisurteils gemäß § 307 ZPO liegen vor.
a) Die Klage ist zulässig, insbesondere gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO fristgerecht erhoben worden.
b) Das Gericht darf gemäß § 307 ZPO i.V. mit § 173 Satz 1 VwGO durch Anerkenntnisurteil entscheiden. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO schließt eine entsprechende Anwendung des § 307 ZPO nicht aus. Er besagt lediglich, dass das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat. Der Untersuchungsgrundsatz, durch den die Sammlung des Tatsachenmaterials gesteuert wird, lässt die Befugnis der Beteiligten unberührt, über das Prozessrechtsverhältnis zu disponieren. Er beschränkt lediglich ihre Herrschaft über den dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Tatsachenstoff. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO zielt darauf ab, das Risiko materiell unrichtiger Gerichtsentscheidungen zu begrenzen. Die den Beteiligten eröffnete Möglichkeit, von der Rechtsverfolgung oder -verteidigung überhaupt Abstand zu nehmen, liegt außerhalb des mit dieser Regelung verfolgten gesetzgeberischen Zwecks (BVerwG, G.v. 7.1.1997 – 4 A 20.95 – juris Rn. 5 f.; U.v. 22.5.2012 – 1 C 6.11 – juris Rn. 25).
c) Die Beklagte hat den klägerischen Anspruch auf Einbürgerung mit schriftlicher Erklärung vom 1. Oktober 2021 gemäß § 307 Satz 1 ZPO i.V. mit § 173 Satz 1 VwGO wirksam anerkannt. Die Beklagte ist auch berechtigt, über den streitgegenständlichen Anspruch auf Einbürgerung zu verfügen (BVerwG, U.v. 22.5.2012 – 1 C 6.11 – juris Rn. 25). Sie überschreitet mit ihrem Anerkenntnis nicht den gesetzlichen Rahmen, weil durch die Vorlage des Reisepasses nunmehr die Identität des Klägers geklärt ist (§§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 StAG). Eine Aufgabe der s … Staatsangehörigkeit durch den Kläger gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG war nicht erforderlich, weil nach Auskunft der Beklagten bei s … Staatsangehörigen von einem „automatischen“ Verlust der Staatsangehörigkeit ausgegangen wird (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.5.2021). Das Anerkenntnis ist daher als Disposition der Beklagten zu respektieren und führt auch dann zu einem Anerkenntnisurteil, wenn es nicht im Sinne von § 156 VwGO sofort erfolgt (Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 156 Rn. 1).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i.V. mit § 155 Abs. 4 VwGO.
a) Die Kostenfolge nach § 156 VwGO für den Fall des sofortigen Anerkenntnisses ist vorliegend nicht anwendbar. Die Vorschrift durchbricht das Unterliegensprinzip des § 154 Abs. 1 VwGO und folgt dem Veranlassungsprinzip. Die beiden Voraussetzungen der Kostenregelung nach § 156 VwGO, d.h. dass der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat und dass dieser den Anspruch sofort anerkennt, müssen kumulativ gegeben sein (Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 156 Rn. 2; Hug in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 156 Rn. 1). Dies ist hier nicht der Fall, weil die Beklagte durch ihr Verhalten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Denn sie hat die Einbürgerung wegen ungeklärter Identität des Klägers abgelehnt. Ein vernünftiger Kläger in vergleichbarer Lage musste aufgrund dieser Ablehnung annehmen, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 156 Rn. 3; Hug in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 156 Rn. 3). Nicht erheblich sind demnach die Erfolgsaussichten der Klage im Zeitpunkt der Klageerhebung; vielmehr stellt das Bestreiten eines Rechts des Klägers eine Veranlassung dar (Hug in Kopp/Schenke, a.a.O.). Gemessen daran konnte der Kläger vernünftigerweise davon ausgehen, mit der Vorlage einer somalischen Geburtsurkunde, die ihm nach mehreren Vorsprachen bei der Botschaft seines Heimatstaates ausgestellt wurde, alles in seiner Sphäre Mögliche unternommen zu haben, um seine Identität zu klären. Er hat dies damit begründet, dass ihm eine weitere Aufklärung in Ermangelung entsprechender Dokumente wie Schulzeugnisse oder anderer Urkunden, die seine Identität bestätigen könnten, nicht möglich bzw. in Anbetracht des innerstaatlichen Konfliktes in seiner Heimatregion A … nicht zumutbar sei. Dem gegenüber hat die Beklagte die Rechtsauffassung vertreten, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen mangels geklärter Identität des Klägers nicht vorlägen und der Kläger nach der ständigen Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 23.9.2020 – 1 C 36.19 – juris) nicht alles unternommen habe, um seine Identität zu klären. Damit hat sie Veranlassung zur Klage gegeben. Da es somit bereits an der ersten Voraussetzung einer Kostenentscheidung nach § 156 VwGO fehlt, bleibt offen, ob die Beklagte den klägerischen Anspruch sofort anerkannt hat (vgl. dazu BVerwG, U.v. 17.8.2017 – 5 A 2.17 D – juris Rn. 48; B.v. 7.4.2017 – 1 WB 4.17 – juris Rn. 25; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 156 Rn. 4; Hug in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 156 Rn. 4).
b) Die Kostenfolge richtet sich daher nach den §§ 154 und 155 VwGO. Insoweit hat zwar nach dem Unterliegensprinzip gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Beklagte die Kosten zu tragen. Nach dem Verschuldensprinzip des § 155 Abs. 4 VwGO können aber Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Insoweit war zu berücksichtigen, dass der Kläger eine erforderliche Mitwirkungshandlung, nämlich die nochmalige Vorsprache bei der somalischen Botschaft mit dem Ziel der Ausstellung eines Reisepasses, erst nach der mündlichen Verhandlung vorgenommen hat. Das Verschulden im Sinne des § 155 Abs. 4 VwGO ist – wie in § 60 Abs. 1 VwGO – ein Verschulden gegen sich selbst, d.h. die Verletzung einer Obliegenheit. Es liegt dann vor, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und sachgemäß Handelnden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des Falles zumutbar war (Rennert in Eyermann, VwGO, § 155 Rn. 11 unter Verweis auf Hoppe a.a.O., § 60 Rn. 9, m.w.N.). Insoweit hätte der Kläger in seine Überlegungen einbeziehen müssen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die dem Erfordernis der geklärten Identität nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 StAG zugrundeliegenden sicherheitsrechtlichen Belange und das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, im Rahmen einer gestuften Prüfung zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen sind (BVerwG, U.v. 23.9.2020 – 1 C 36.19 – juris; vgl. auch BayVGH, B.v. 4.12.2018 – 5 C 18.2372 – juris Rn. 9; OVG NRW, B.v. 11.3.2021 – 19 E 561/20, NVwZ-RR 2021, 645). Danach haben offizielle Dokumente wie insbesondere ein Reisepass, welche die Identität bestätigen und bei deren Ausstellung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name überprüft wird, einen höheren Beweiswert (BVerwG a.a.O., Rn. 18). In diesem Zusammenhang hätte der Kläger berücksichtigen müssen, dass die genauen Umstände der Ausstellung seiner Geburtsurkunde jedenfalls bis zur Erläuterung in der mündlichen Verhandlung unklar waren, dass seine bisher vorgelegten Personaldokumente (Aufenthaltstitel, Reiseausweis) auf eigenen Angaben beruhten und dass er die materielle Beweislast für die Klärung seiner Identität trägt. Auch nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs werden Dokumente und Bestätigungen der somalischen Botschaft zumeist nicht für die Klärung der Identität von Einbürgerungsbewerbern anerkannt, da sie in der Regel nur auf Grundlage von deren Angaben ausgestellt werden, weshalb solche Dokumente nur als Indizien gewertet werden können und im Einzelfalle zu entscheiden ist, ob die Identität auf der Grundlage der persönlichen Angaben des Betroffenen hinreichend geklärt ist (BayVGH, B.v. 4.12.2018 – 5 C 18.2372 – juris Rn. 10 f.). Derartige Überlegungen hat der Kläger aber offenbar nicht angestellt. Erst nachdem ihm in der mündlichen Verhandlung nahegelegt wurde, erneut mit dem Ziel der Ausstellung eines Reisepasses bei der Botschaft vorzusprechen, ist er dem nachgekommen und hat in der Folge einen Pass erhalten. Damit steht fest, dass der Kläger bis zum Zeitpunkt der Beantragung eines Reisepasses nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hatte, um seine Identität entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung zu klären, weshalb die Klage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – wenn es zu einer streitigen Entscheidung gekommen wäre – hätte abgewiesen werden müssen. Diese Umstände rechtfertigen es, den Kläger mit demjenigen Teil der Kosten zu belasten, welche bis zur Vorlage seines Reisepasses entstanden sind. Erst infolge der Vorlage des Reisepasses durch den Kläger mit seinem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens (Schriftsatz v. 27.9.2021) konnte die Beklagte den Einbürgerungsanspruch anerkennen. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Verpflichtungsklage ist zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht entfallen, weil der Kläger aufgrund der bisherigen Verweigerungshaltung der Beklagten nicht ohne Weiteres mit einem Anerkenntnis rechnen konnte. Ab diesem Zeitpunkt entstandene Kosten hätte im Falle der streitigen Entscheidung die Beklagte tragen müssen. Damit berücksichtigt die Kostenentscheidung einerseits das nunmehrige Unterliegen der Beklagten infolge der neuen Tatsachengrundlage, andererseits aber auch das Verschulden des Klägers infolge unzureichender Mitwirkung.
c) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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