IT- und Medienrecht

Einschränkung des Zulassungsanspruchs zu einer öffentlichen Einrichtung

Aktenzeichen  M 7 K 18.3672

Datum:
12.12.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 36638
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 3, Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2
BayGO Art. 21 Abs. 1 S. 1
VwGO § 43 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Eine in einem Einzelfall von der Widmung einer öffentlichen Einrichtung abweichende tatsächliche Vergabepraxis erweitert den Widmungszweck dieser Einrichtung nicht. Erforderlich ist hierfür vielmehr eine ständige Vergabepraxis. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Umsetzung einer politischen Grundsatzentscheidung ist als zulässiges sachliches Differenzierungskriterium anzusehen, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt eines aus der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie folgenden weiten Gestaltungsspielraums der Gemeinden hinsichtlich der Vorgaben für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte ohne weitere mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die im Hauptantrag zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klage ist im Hauptantrag zulässig. Insbesondere ist das allgemeine Rechtschutzbedürfnis nicht deshalb zu verneinen, weil mangels Teilnahmebereitschaft eines Stadtrats der Beklagten die Veranstaltung nicht wie geplant und angekündigt durchgeführt werden könnte. Denn die Gewährung von Rechtsschutz wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis ist nur zu verweigern, wenn ein rechtlich anerkennenswertes Interesse des Klägers an der erstrebten gerichtlichen Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, vor § 40 Rn. 11). Vorliegend ist ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Klärung der Frage zu sehen, ob er grundsätzlich – unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Veranstaltung – einen Anspruch auf Zulassung zum Stadtmuseum für eine Diskussionsveranstaltung zu dem Thema „Wie sehr schränkt München die Meinungsfreiheit ein? – Der Stadtratsbeschluss vom 13. Dezember 2017 und seine Folgen“, hat.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Überlassung eines Saales des Stadtmuseums für die geplante Diskussionsveranstaltung, da diese nicht von der Widmung gedeckt ist.
Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO sind alle Gemeindeangehörigen berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Als Gemeindeangehöriger der Beklagten ist der Kläger somit grundsätzlich berechtigt das Stadtmuseum zu nutzen, da es sich bei diesem ausweislich § 1 der Gemeinnützigkeitssatzung um eine öffentliche Einrichtung der Beklagten handelt.
Allerdings besteht diese grundsätzliche Benutzungsberechtigung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO nur im Rahmen der bestehenden allgemeinen Vorschriften. Zu den bestehenden allgemeinen Vorschriften gehört neben den bestehenden allgemeinen gesetzlichen Vorschriften insbesondere auch die Widmung, die den Einrichtungszweck und den Benutzerkreis festlegt (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2018 – 4 CE 18.1224 – juris Rn. 13). Der Konstitutivakt der Widmung unterliegt dabei keinem Formerfordernis und kann sowohl durch Satzung (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO) oder Allgemeinverfügung (Art. 35 Satz 2 BayVwVfG) erfolgen, aber auch in einem konkludenten Handeln der zuständigen Gemeindeorgane zum Ausdruck kommen (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2018 a.a.O.).
Vorliegend hat die Beklagte von der ihr gemäß Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV zustehenden Satzungsautonomie Gebrauch gemacht und entsprechend Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO die Benutzung des Stadtmuseums durch die Gemeinnützigkeitssatzung geregelt. Der Benutzungszweck wurde dabei in deren § 2 Abs. 1 normiert. Danach ist der Zweck des Stadtmuseums „die Förderung der Kunst, der Kultur, der Volksbildung und der Heimatpflege. Diese Zwecke werden insbesondere erfüllt durch das Vorhalten der in § 1 genannten Einrichtung, durch die Pflege und Präsentation von kunst- und kulturgeschichtlichen Sammlungen, deren Ausbau, Erforschung und Dokumentation, der Künstlerförderung, sowie durch Veranstaltung von Ausstellungen, den dazugehörigen Rahmenveranstaltungen, wie Vorträgen, Konzerten, Theatervorstellungen und durch das Herstellen begleitender Publikationen“.
Die von dem Kläger geplante Veranstaltung entspricht nicht dem Nutzungszweck des Stadtmuseums. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Veranstaltung des Klägers der Förderung der Kultur oder Volksbildung im Sinne des Widmungszwecks dient. Denn soweit sich die Widmung auf die Veranstaltung von Vorträgen bzw. Diskussionsveranstaltungen erstreckt, steht dies eindeutig unter dem Vorbehalt, dass es sich hierbei um eine zu einer Ausstellung zugehörige Rahmenveranstaltung handelt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf eine konkludente Erweiterung des Nutzungszwecks durch die bisherige Vergabepraxis berufen. Grundsätzlich steht es der Beklagten als Trägerin der öffentlichen Einrichtung jederzeit frei die Widmung bzw. den Nutzungszweck nachträglich – auch durch konkludentes Handeln – zu erweitern oder zu beschränken. Vorliegend ist jedoch keine nachträgliche Erweiterung der Widmung bzw. des Nutzungszwecks anhand der vom Kläger diesbezüglich angeführten Veranstaltungen ersichtlich. So handelt es sich bei der Podiumsdiskussion zu dem Thema: „Nema Problema! Alles kein Problem?“ vom 19.10.2018 um eine Rahmenveranstaltung zugehörig zu der Sonderausstellung „Migration bewegt die Stadt. Perspektiven wechseln“ vom 21. September 2018 bis 29. Dezember 2019. Bei der angeführten Veranstaltung „Wir alle sind München: 50 Jahre Münchner Forum – Engagement von Bürgerinnen und Bürgern“ handelt es sich um eine Sonderausstellung ab dem 6. November 2018, bei der Diskussionsveranstaltung „Gestaltungskraft Bürgerbeteiligung“ am 7. November 2018 sowie bei der Veranstaltung „Bürgerengagement und Stadtentwicklung: Erfahrungen aus anderen Städten“ am 10. November 2018 um zugehörige Rahmenveranstaltungen. Diese vom Kläger angeführten Veranstaltungen entsprechen somit allesamt dem satzungsmäßig in § 2 Satz 2 der Gemeinnützigkeitssatzung näher konkretisierten Nutzungszweck.
Soweit der Kläger darüber hinaus eine Veranstaltung der „Ärzte ohne Grenzen“ vom 22. April 2013 anführt, vermag dies – selbst unterstellt die Veranstaltung hätte nicht der Widmung bzw. dem Nutzungszweck entsprochen – keine nachträglich konkludente Erweiterung der Widmung bzw. des Nutzungszwecks zu begründen. Denn erforderlich ist eine dahingehende (ständige) Vergabepraxis, die in einer singulären Vergabe noch nicht zu sehen ist. Jedenfalls ist eine weitere entsprechende Vergabe in der Folgezeit weder ersichtlich noch vorgetragen, so dass hierin wiederum eine nachträgliche konkludente Widmungsbeschränkung zu sehen wäre.
Soweit aufgrund der Erfolglosigkeit der Klage im Hauptantrag über die Hilfsanträge zu entscheiden war, hat die Klage auch diesbezüglich keinen Erfolg. Die Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrags zu 1 unzulässig, hinsichtlich des Hilfsantrags zu 2 unbegründet.
Der Hilfsantrag zu 1 ist unzulässig, da der Antrag zu unbestimmt ist. Ein Klageantrag ist grundsätzlich nur dann hinreichend bestimmt, wenn er aus sich heraus verständlich ist und Art und Umfang des begehrten Rechtsschutzes präzise zu benennen weiß (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 82 Rn. 10). Maßgeblich ist nicht die gewählte Formulierung, sondern der erkennbare Zweck des Rechtsschutzbegehrens (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, a.a.O). Der Kläger begehrt – ausweislich des Schriftsatzes vom 27. November 2018 – die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger einen „geeigneten“ städtischen Raum für die geplante Veranstaltung zur Verfügung zu stellen. Im Hinblick auf den Begriff der „Eignung“ ist der Antrag zu unbestimmt. Es ist hieraus nicht ersichtlich, welche Beschaffenheit (Ausstattung, Kapazität, Lage, etc.) der Raum haben soll, um aus Sicht des Klägers für die geplante Veranstaltung „geeignet“ zu sein. Ebenfalls ist dem Antrag nicht zu entnehmen für welchen Zeitraum (Tag, Uhrzeit) der städtische Raum überlassen werden soll.
Der Hilfsantrag zu 2 ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Zulässigkeit des Hilfsantrags zu 2 steht insbesondere nicht die Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO entgegen. Denn kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage sachgerecht und in voller Übereinstimmung mit ihrem Rechtsschutzinteresse durch Feststellungsurteil geklärt werden, verbietet es sich, den Kläger auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verweisen, in deren Rahmen das zur Feststellung gestellte Rechtsverhältnis nur bloße Vorfrage wäre und die weiteren Elemente des geltend zu machenden Anspruchs lediglich untergeordnete Bedeutung hätten (vgl. Sodan in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 122). Der Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes gebietet es in diesem Fall, dass der Kläger den Kern seines Anliegens nicht als bloße Vorfrage eines im Wege einer Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verfolgenden Rechts klären lassen muss, insbesondere da es fraglich sein kann, ob die Vorfrage überhaupt entscheidungserheblich wird (vgl. Sodan in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, a.a.O.). Dementsprechend ist der Hilfsantrag zu 2 zulässig, da dieser die effektivste Form zur Klärung der zentralen Frage, ob der Stadtratsbeschluss vom 13. Dezember 2017 grundsätzlich der Veranstaltung des Klägers entgegensteht, darstellt.
Der Hilfsantrag zu 2 ist unbegründet, da die Nr. 3 des Stadtratsbeschlusses der Beklagten vom 13. Dezember 2017 rechtmäßig ist und der geplanten Diskussionsveranstaltung des Klägers entgegensteht.
Der Stadtratsbeschluss vom 13. Dezember 2017 ist materiell rechtmäßig, insbesondere verstößt er weder gegen die Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG noch gegen die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Bei dem Stadtratsbeschluss handelt es sich um eine zulässige nachträgliche allgemeine Widmungsbeschränkung bezüglich der Nutzung städtischer Veranstaltungsräume. Diese beruht auf einer nicht zu beanstandenden Ausübung des der Beklagten hierbei eingeräumten Ermessens (Art. 7 Abs. 2, Art. 56 Abs. 1 GO). Die mit dem Stadtratsbeschluss erfolgte Widmungsbeschränkung steht der von dem Kläger geplanten Veranstaltung und damit einem Anspruch auf Überlassung städtischer Räume hierfür grundsätzlich entgegen.
Die Gemeinde hat im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 83 Abs. 1 BV einen weiten Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Ausgestaltung ihrer öffentlichen Einrichtungen. Dies gilt insbesondere, wenn es sich – wie hier bei dem Vorhalten von Veranstaltungsräumen – um eine freiwillige Aufgabe der Gemeinde handelt (vgl. BVerwG, U.v. 18.7.1969 – VII C 56.68 – juris Rn. 35 u. 37). Der Ausgestaltungsbefugnis der Beklagten als Trägerin ihrer öffentlichen Einrichtungen ist es vorbehalten, Inhalt und Umfang des Einrichtungszwecks zu bestimmen (vgl. BayVGH, z.B. B.v. 11.9.1981 – 4 CE 81 A. 1921 – NVwZ 1982, 120). Die Beklagte hat in diesem Rahmen die Entscheidung getroffen, in Zukunft (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 4.1.2012 – 4 CE 11.3002 – juris Rn. 11) allgemein und nicht nur in Einzelfällen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 10.10.2013 – 4 CE 13.2125 – juris Rn. 11) – (hinreichend) bestimmte, nach objektiven Kriterien abgrenzbare Arten von Veranstaltungen bzw. deren Veranstalter (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 3.7.2018 – 4 CE 18.1224 – juris Rn. 21 m.w.N.; NdsOVG, B.v. 28.2.2007 – 10 ME 74/07 – juris Rn. 21) von der Nutzung der städtischen Einrichtungen auszunehmen. Die Beschränkung verfolgt ein legitimes Interesse und beruht nicht auf sachfremden Erwägungen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar.
Der Stadtratsbeschluss stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG dar, da der sachliche Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG nicht eröffnet ist.
Eine Versammlung i.S.v. Art. 8 Abs. 1 GG ist die örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93, 1 BvR 433/96 – juris Rn. 41). Geschütztes Verhalten i.S.v. Art. 8 Abs. 1 GG ist dabei insbesondere auch das Selbstbestimmungsrecht im Hinblick auf die Entscheidung über Ort und Zeit, Art und Inhalt der Versammlung (vgl. BVerfG, B.v. 14.5.1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 – juris Rn. 61). Die Entscheidung über Ort und Zeit der Versammlung setzt allerdings die rechtliche Verfügungsbefugnis über den Versammlungsort voraus, so dass aus Art. 8 Abs. 1 GG kein Benutzungsrecht folgt, das nicht bereits nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen besteht (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.1992 – 7 C 34/91 – juris Rn. 14). Die rechtliche Verfügungsbefugnis über die vom Stadtratsbeschluss betroffenen Veranstaltungsräume liegt jedoch unstrittig bei der Beklagten, da es sich hierbei um deren öffentliche Einrichtungen handelt.
Darüber hinaus ist – soweit es um den Inhalt einer Versammlung geht – eine Abgrenzung zur Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG vorzunehmen, da es im Rahmen einer Versammlung regelmäßig zu Berührungen und Überschneidungen mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt. Die Meinungskundgabe als eine über die Versammlung selbst hinausgehende Tätigkeit wird von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt, wohingegen Art. 8 Abs. 1 GG nur versammlungsspezifische Tätigkeiten, wie z.B. die Veranstaltung selbst und ihre Organisation, erfasst, so dass nach Art. 8 Abs. 1 GG ausschließlich gegen die Versammlung selbst gerichtete Maßnahmen zu beurteilen sind, während Maßnahmen, die sich gegen den Inhalt einer Meinung richten, den erhöhten Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 GG genügen müssen sind (vgl. Depenheuer in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand August 2018, Art. 8 Rn. 182). Knüpfen versammlungsbezogene Maßnahmen somit an die vertretenen Meinungen und Inhalte der Versammlung an, ist diesbezüglich die Meinungskundgabe als eine über die Versammlung selbst hinausgehende Tätigkeit von
Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (vgl. Depenheuer in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 8 Rn. 182). Vorliegend richtet sich der Stadtratsbeschluss nicht gegen Veranstaltungen in den öffentlichen Einrichtungen der Beklagten als solche. Nach dem Stadtratsbeschluss sind Veranstaltungen in den städtischen Räumen weiterhin erlaubt und die städtischen Räumlichkeiten werden für diese auch weiterhin zu Verfügung gestellt. Vielmehr werden nach Nr. 3 a) des Stadtratsbeschlusses lediglich Veranstaltungen, welche sich mit den Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne befassen, diese unterstützen, diese verfolgen oder für diese werben von der Raumüberlassung bzw. Vermietung von Räumlichkeiten ausgeschlossen. Im Mittelpunkt des Stadtratsbeschlusses steht somit, dass die städtischen Räumlichkeiten nicht für Veranstaltungen mit bestimmten thematischen Inhalten – vorliegend die der „BDS-Kampagne“ – zur Verfügung gestellt werden. Der Stadtratsbeschluss knüpft somit an die thematischen Inhalte der Veranstaltungen in den städtischen Räumen an und nicht an versammlungsspezifische Merkmale wie die Art und Weise der Veranstaltung. In dieser Konstellation ist Art. 5 Abs. 1 GG jedoch als lex specialis gegenüber Art. 8 Abs. 1 GG anzusehen (vgl. Depenheuer in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 8 Rn. 182).
Der Stadtratsbeschluss verstößt auch nicht gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG, da es sich bei diesem weder um einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht der freien Meinungsäußerung in seiner Funktion als Abwehrrecht noch in seiner Funktion als Leistungs-/Teilhaberecht handelt.
Der Stadtratsbeschluss greift nicht in unzulässiger Weise in das Grundrecht der Meinungsfreiheit in seiner Funktion, als Abwehrrecht die Freiheitssphäre des Einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern, ein.
In seiner Funktion als Abwehrrecht schützt Art. 5 Abs. 1 GG einen bestimmten Ausschnitt aus der Lebenswirklichkeit des Individuums gegen Eingriffe des Staats (vgl. Grabenwarter in Maunz/Dürig, GG, Stand August 2018, Art. 5 Abs. 1 Rn. 100). Diesbezüglich ist entsprechend den vorigen Ausführungen zwar der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit eröffnet. Allerdings fehlt es an einem Eingriff. Ein Eingriff ist nach dem klassischen Eingriffsbegriff gegeben, wenn die Beeinträchtigung in einer generellen oder individuellen Regelung besteht, die unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes Ge- oder Verbot, also imperativ, zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt (vgl. BVerfG, B.v. 26.6.2002 – 1 BvR 670/91 – juris Rn. 68). Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegt dabei immer dann vor, wenn ein durch den Gehalt des Schutzbereichs umfasstes Verhalten durch staatliche Maßnahmen unterbunden, verhindert oder wesentlich erschwert wird (vgl. Grabenwarter in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art.5 Rn. 100). Zudem stellen faktische Maßnahmen des Staats Eingriffe in die Meinungsfreiheit dar, wenn sie in ihren Auswirkungen vom Schutzbereich umfasstes Verhalten de facto unterbinden, verhindern oder wesentlich erschweren (vgl. Grabenwarter in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 5 Rn. 102). Ein Verbot, eine bestimmte Meinung in einer staatlichen Einrichtung zu äußern, stellt grundsätzlich einen Eingriff in das Grundrecht der Meinungsfreiheit dar (vgl. Jarass, in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 11. Aufl. 2011, Vorb. vor. Art. 1 Rn. 29). Der Stadtratsbeschluss ist allerdings nicht final und unmittelbar gegen eine bestimmte Meinung im Zusammenhang mit den Themen der „BDS-Kampagne“ gerichtet, wendet sich also nicht gezielt gegen eine bestimmte Meinung hierzu und verbietet eine solche auch nicht. Es wird somit weder das Bilden noch das Haben, Äußern und Verbreiten befürwortender wie kritischer Meinungen zu den Themen der „BDS-Kampagne“ in städtischen Räumen untersagt oder gar verboten. Ziel des Stadtratsbeschlusses ist es vielmehr in Umsetzung der vom Stadtrat der Beklagten gefassten und in Nr. 1 des Stadtratsbeschlusses kodifizierten politischen Grundsatzentscheidung, sämtliche städtische Räumlichkeiten nicht mehr für Veranstaltungen – sowohl befürwortende als auch kritische – die sich mit den Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne befassen, diese unterstützen, diese verfolgen oder für diese werben, zur Verfügung zu stellen. Zudem wird nicht final und unmittelbar die Thematisierung des gesamten Themenkomplexes der „BDS-Kampagne“ in den städtischen Räumen ausgeschlossen. Vielmehr erfolgt dies ausschließlich im Hinblick auf das Überlassen der städtischen Räume an Veranstalter von der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Veranstaltungen. Einer Einzelperson ist es demgegenüber auch weiterhin möglich städtische Räume – im Rahmen der allgemeinen Nutzungsmodalitäten und vorbehaltlich der konkreten Widmung – aufzusuchen und dort seine Meinung – auch zu dem Themenkomplex der „BDS-Kampagne“ – zu äußern, zu verbreiten oder diese sich dort zu bilden (vgl. zur Eröffnung eines kommunikativen Verkehrs im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – U.v. 22.2.2011 – 1 BvR 699/06 – im Rahmen einer gewidmeten öffentlichen Einrichtung BVerfG, B.v. 20.6.2014 – 1 BvR 980/13 – juris Rn. 19). Der Stadtratsbeschluss ist somit weder als Eingriff in die Meinungsbildungsfreiheit noch als Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit sowie die Meinungsverbreitungsfreiheit des Einzelnen anzusehen.
Der Stadtratsbeschluss verstößt auch nicht gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit in seiner Funktion als Leistungs-/Teilhaberecht.
Soweit durch den Stadtratsbeschluss die städtischen Räumlichkeiten nicht mehr für Veranstaltungen, die sich mit den Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne befassen, diese unterstützen, diese verfolgen oder für diese werben, zur Verfügung gestellt bzw. überlassen werden sollen, ist Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Funktion als Leistungs-/Teilhaberecht betroffen. Denn das Grundrecht der Meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich auch die Wahl des Ortes und des Zeitpunktes der Meinungsäußerung (vgl. Grabenwarter in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 5 Rn. 84). Die Benutzung öffentlicher Sachen und Einrichtungen ist dabei jedenfalls dann als Teilhabe anzusehen, wenn es – wie vorliegend – einer Zulassung zur Benutzung bedarf (vgl. Murswiek in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band 9, 3. Aufl. 2011, § 192 Rn. 71). Aufgrund dessen kommt ein abwehrrechtlicher Anspruch auf Benutzung öffentlicher Sachen nicht in Betracht und ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Nutzung fremden Eigentums muss vielmehr teilhaberechtlich begründet werden (vgl. Murswiek in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band 9, § 192, Rn. 72). Teilhaberechte im engeren Sinn sind subjektive Rechte, die auf Gewährung von Leistungen gerichtet sind (Leistungsrechte) (vgl. Murswiek in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band 9, § 192 Rn. 23). Hierbei gilt es zu differenzieren zwischen originären – unmittelbar aus den Grundrechten folgende – und derivativen – aus den Grundrechten abgeleitete, aber von vorgängigem teilhabebegründendem staatlichen Handeln abhängigen – Teilhaberechten (vgl. Murswiek in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band 9, § 192 Rn. 12). Leistungsansprüche und sonstige Teilhaberechte sind jedoch durch die Freiheitsrechte grundsätzlich nicht garantiert (vgl. Murswiek/Rixen in Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 2 Rn. 38). Ein originäres Teilhaberecht ist der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht zu entnehmen, da dieses grundsätzlich ein Abwehrrecht im klassischen Sinn ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.9.1985 – 5 C 113/83 – juris Rn. 16; zu ausdrücklich auf verschiedenste Leistungen gerichtete Grundrechte: Sachs in Sachs, GG, Vorbemerkungen zu Abschnitt I Rn. 49).
Soweit damit im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich noch ein derivatives Teilhaberecht in Betracht kommt, greift der Stadtratsbeschluss nicht in unzulässiger Weise in diese Funktion der Meinungsfreiheit ein. Zwar können für staatliche Leistungen, die zur Freiheitsausübung im Schutzbereich eines Freiheitsrechts gewährt werden, aus dem betreffenden Grundrecht (i.V.m. Art. 3 GG) derivative Leistungsansprüche abgeleitet werden (vgl. Murswiek, in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band 9, § 192 Rn. 73 u. 90; Sachs in Sachs, GG, Vorbemerkungen zu Abschnitt I Rn. 49). Allerdings ist eine Kommune nicht verpflichtet, öffentliche Einrichtungen vorzuhalten oder einmal gegebene Möglichkeiten der Meinungsäußerung beizubehalten, damit ein Einwohner weiterhin seine Meinung auf eine bestimmte Art äußern kann (vgl. VGH BW, B.v. 4.5.1998 – 1 S 749/97 – juris Rn. 31). Vielmehr steht es einer Gemeinde frei, die früher mögliche Äußerung einer persönlichen Meinung unter Benutzung der öffentlichen Einrichtung einzuschränken oder auszuschließen, sofern dies mit dem allgemeinen Gleichheitssatz zu vereinbaren ist (vgl. VGH BW, B.v. 4.5.1998 a.a.O.). Etwas anderes folgt auch nicht aus einer etwaigen Monopolstellung der Beklagten (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 29.10.1992 – 7 C 34/91 – juris Rn. 15), da von einer solchen nicht auszugehen ist (vgl. auch Landgericht München I, B.v. 15.2.2018 – 24 O 2074/18).
Vorliegend steht der Stadtratsbeschluss im Einklang mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, da er keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt.
Zum einen fehlt es an einer Ungleichbehandlung, weil nach dem Stadtratsbeschluss städtische Räumlichkeiten weder für befürwortende noch für kritische Veranstaltungen zu den Themen der „BDS-Kampagne“ überlassen werden sollen. Die städtischen Räume sollen vielmehr künftig allen Veranstaltungen, die sich mit den Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne befassen, diese unterstützen, diese verfolgen oder für diese werben nicht mehr zur Verfügung gestellt werden. Eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf Veranstaltungen, die die Themen der „BDS-Kampagne“ zum Gegenstand haben, ist dementsprechend nicht gegeben.
Zum anderen liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dahingehend vor, dass die städtischen Räume nach wie vor für Veranstaltungen, die sich nicht mit den Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne befassen, diese unterstützen, diese verfolgen oder für diese werben, zur Verfügung gestellt werden. Denn eine Ungleichbehandlung kann durch einen hinreichend gewichtigen Grund gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, U.v. 28.4.1999 – 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95, 1 BvR 1560/97 – juris Rn. 129). Der Gleichheitssatz ist verletzt, „wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht mehr finden lässt, kurzum, wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muss (vgl. BVerfG, U.v. 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 – juris Rn. 139). Dabei genügt es zur Rechtfertigung einer vom Normgeber vorgenommenen unterschiedlichen Behandlung zweier Sachverhalte nicht, auf die eine oder andere Verschiedenheit zwischen ihnen hinzuweisen, es muss vielmehr ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen (vgl. VGH BW, B.v. 4.5.1998 – 1 S 749/97 – juris Rn. 32). Was in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll. Der Gestaltungsspielraum des Normgebers endet erst dort, wo eine ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und mangels einleuchtender Gründe als objektiv willkürlich beurteilt werden muss (vgl. BVerfG, B.v. 10.5.1972 – 1 BvR 286/65, 1 BvR 293/66, 1 BvR 296/65 – juris Rn. 42).
Der Stadtratsbeschluss ist nicht als objektiv willkürlich anzusehen. Denn die dahingehende Entscheidung, Veranstaltungen zu den Themen der „BDS-Kampagne“ in den städtischen Räumen nicht zuzulassen, beruht nicht auf sachfremden Erwägungen. Als Ausfluss der Selbstverwaltungsautonomie gemäß Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV steht es der Beklagten im Rahmen der daraus abgeleiteten Organisations- und Satzungshoheit – wie ausgeführt – frei, ihre öffentliche Einrichtungen zu deren Errichtung und Betrieb sie nicht verpflichtet ist, zu errichten und zu betreiben, sowie den Widmungsumfang dieser Einrichtungen selbst zu bestimmen (vgl. auch VGH BW, B.v. 4.5.1998 – 1 S 749/97 – juris Rn. 30). In Ausübung dieser Berechtigung ist maßgebliche Erwägung der Differenzierung, dass hierdurch die in Nr. 1 des Stadtratsbeschlusses getroffene politische Grundsatzentscheidung umgesetzt werden soll. Die Umsetzung einer politischen Grundsatzentscheidung ist dabei als zulässiges sachliches Differenzierungskriterium anzusehen, zumal die Beklagte im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie über einen weiten Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Ausgestaltung ihrer öffentlichen Einrichtungen verfügt. Zu fordern ist diesbezüglich lediglich, dass sich diese selbst im Rahmen des rechtlich Möglichen und Zulässigen hält – insbesondere selbst nicht auf sachfremden Differenzierungskriterien beruht. Dies ist hier nicht der Fall. Die der politischen Grundsatzentscheidung in Nr. 1 des Stadtratsbeschlusses zugrunde liegenden Beweggründe wurden insbesondere in der Beschlussvorlage umfassend und sachlich begründet dargestellt und erläutert.
Die Nr. 3 des Stadtratsbeschlusses stellt somit eine auf sachgerechten Erwägungen beruhende Differenzierung im Hinblick auf die Überlassung der städtischen Räumlichkeiten dar und verstößt somit auch nicht gegen Art. 5 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) soweit er ein Leistungs-/Teilhaberecht gewährt.
Die Nr. 3 des Stadtratsbeschlusses, die in Bezug auf die betroffenen Veranstaltungen hinreichend konkrete objektive Abgrenzungskriterien enthält, steht der Veranstaltung des Klägers auch entgegen, da diese unter den Wortlaut der Nr. 3 Buchst. a) zu subsumieren ist.
Danach werden Organisationen und Personen, die Veranstaltungen in städtischen Einrichtungen durchführen wollen, welche sich mit den Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne befassen, diese unterstützen, diese verfolgen oder für diese werben, werden von der Raumüberlassung bzw. Vermietung von Räumlichkeiten ausgeschlossen. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass die geplante Veranstaltung des Klägers nicht ohne eine Befassung mit den Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne auskommt. Zwar ist dies dem Veranstaltungstitel „Wie sehr schränkt München die Meinungsfreiheit ein? – Der Stadtratsbeschluss vom 13. Dezember 2017 und seine Folgen“ nicht unmittelbar zu entnehmen. Allerdings beinhaltet der Stadtratsbeschluss gerade eine ausführliche Befassung mit den Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne, so dass aufgrund dessen davon auszugehen ist, dass eine Diskussion über die Rechtmäßigkeit des Stadtratsbeschlusses nicht ohne eine Thematisierung dessen inhaltlicher Grundlagen auskommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO.


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