IT- und Medienrecht

Einsicht dritter Personen in die Gerichtsakte eines Verwaltungsrechtsstreits, Entsprechende Anwendung von § 299 Abs. 2 ZPO, Anforderungen an die Annahme des Bestehens einer Einwilligung, Rechtliches Interesse, Anwendung der DSGVO

Aktenzeichen  M 32 K 20.6162

Datum:
13.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
ZD – 2022, 248
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 40 Abs. 1
EGGVG § 23
ZPO § 299 Abs. 2
VwGO § 173
BGB § 745 Abs. 2
BGB § 752
DSGVO Art. 4 Nr. 11
DSGVO Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. c und e

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig.
Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ist vom Gericht von Amts wegen zu prüfen, auch wenn keiner der Beteiligten Zweifel oder Rügen erhoben hat. Die Bejahung der Zulässigkeit kann dann außerhalb des Vorabentscheidungsverfahrens nach § 173 VwGO i.V.m. § 17a GVG ausdrücklich oder stillschweigend in den Gründen der Sachentscheidung erfolgen (siehe Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 41 Rn. 29).
Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben (Halbs. 1 der Vorschrift), soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (Halbs. 2 der Vorschrift, sog. abdrängende Sonderzuweisung).
a. Der Kläger stützt sein Einsichtsbegehren auf eine über § 173 VwGO vorzunehmende entsprechende Anwendung von § 299 Abs. 2 ZPO. Nach § 299 Abs. 1 ZPO können die Parteien die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Nach § 299 Abs. 2 ZPO kann dritten Personen der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. “Vorstand des Gerichts” ist nicht der Vorsitzende des erkennenden Spruchgerichts des Prozesses, in dessen Gerichtsakte Einsicht begehrt wird, sondern der Präsident bzw. Direktor des Gerichts, an dem der Prozess geführt wird oder wurde (Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 299 Rn. 24; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 100 Rn. 6). Der Gerichtsvorstand wird dabei nicht als Spruchrichter oder in sonstiger Weise als unabhängiges Organ der Rechtsprechung oder als Dienstvorgesetzter tätig, sondern als gesetzesvollziehende Behörde des staatlichen Gerichtsträgers. Das durch das Akteneinsichtsbegehren begründete Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, ist von daher öffentlich-rechtlicher Natur. In diesem Rechtsverhältnis stehen sich Beklagtenpartei und Klagepartei in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung gegenüber und wendet der Vorstand des Gerichts als Träger hoheitlicher Gewalt die Vorschrift des § 299 Abs. 2 ZPO als besonderen Rechtssatz des öffentlichen Rechts an.
b. Für die danach vorliegende öffentlich-rechtliche Streitigkeit besteht keine abdrängende Sonderzuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO. Insbesondere ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach § 23 EGGVG (Rechtsweg bei Justizverwaltungsakten) nicht eröffnet. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheiden über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Sachlich zuständig ist gemäß § 25 Abs. 1 EGGVG das Oberlandesgericht, in Bayern gemäß § 25 Abs. 2 EGGVG i.V.m. Art. 12 Nr. 3 AGGVG das Bayerische Oberste Landesgericht. Das Verfahren vor dem ordentlichen Gericht richtet sich insgesamt – mit Ausnahme des Prozesskostenhilfeverfahrens nach § 29 Abs. 4 EGGVG – nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 10. Auflage 2021, EGGVG § 29 Rn. 1-10).
Der Rechtsweg nach § 23 EGGVG scheidet hier aus.
aa. Das zwar nicht deswegen, weil §§ 23 ff. EGGVG nur für Justizverwaltungsakte innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit gelten würde (so aber Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 10. Auflage 2021, EGGVG § 23 Rn. 13; ihm folgend BGH, B.v. 16.7.2003 – IV AR(VZ) 1/03 – juris Rn. 7). Der zur Begründung dieser Auffassung gegebene Hinweis auf § 2 EGGVG trägt nicht, da diese Vorschrift nur die Anwendbarkeit der Vorschriften des GVG auf die ordentliche Gerichtsbarkeit und deren Ausübung anordnet, nicht aber die Anwendbarkeit der Vorschriften des EGGVG. Auch das Argument, dass nur so die vom Gesetz vorausgesetzte “Sachnähe” der zur Überprüfung berufenen ordentlichen Gerichte zu den Angelegenheiten der Justizverwaltung gegeben sei (so BGH a.a.O.) überzeugt nicht. § 23 EGGVG regelt die “Sachnähe” nicht im Hinblick auf die Nähe zur Justizverwaltung, sondern im Hinblick auf die Nähe zur Sachmaterie, also zu den in § 23 EGGVG genannten Rechtsgebieten (siehe hierzu die Gesetzesmaterialien zur Einführung von §§ 23 ff. EGGVG zum 1. April 1960, BT-Drs. III/55 S. 61 Begründung zu Nr. 85a. (neu)); hier kommt in der Tat den ordentlichen Gerichten die höhere Sachkompetenz vor den Gerichten der anderen Gerichtsbarkeiten zu. Schließlich ist der Rechtsweg nach § 23 EGGVG auch nicht deswegen verschlossen, weil unter dem Ausdruck “Justizbehörde” nur eine Verwaltungsstelle innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit verstanden werden könnte. Der Begriff der “Justizbehörde” ist nicht im aufbauorganisatorischen, sondern im funktionellen Sinne zu verstehen. Unter diesen Begriff fällt ohne Weiteres die Verwaltung eines Gerichts einerlei welchen Zweiges. Eine solche Behörde ist, wie oben ausgeführt, der Vorstand des Gerichts beim Vollzug der Akteneinsichtsnorm des § 299 Abs. 2 ZPO.
bb. Der Rechtsweg nach § 23 EGGVG scheidet aber deswegen aus, weil es sich bei der streitgegenständlichen Verfügung nicht um eine Regelung auf einem der in der Norm genannten Sachgebiete handelt. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Regelung auf dem Gebiet des Zivilprozesses, obwohl die hier inmitten stehende Vorschrift des § 299 Abs. 2 ZPO eine zivilprozessuale Regelung darstellt. Denn die Vorschrift wird hier nicht direkt angewendet, sondern über § 173 VwGO lediglich entsprechend (siehe hierzu näher unten Nr. II 2.). Damit wird der Text der Norm des § 299 Abs. 2 ZPO in die VwGO inkorporiert (Meissner/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 39. EL Juli 2020, § 173 Rn. 55). Die Verfügung trifft deshalb eine Regelung nicht zu einer zivilprozessualen, sondern zu einer verwaltungsprozessualen Vorschrift (siehe auch BGH, B.v. 16.7.2003 – IV AR(VZ) 1/03 – juris Rn. 8 zur im arbeitsgerichtlichen Verfahren angeordneten entsprechenden Geltung von § 299 Abs. 2 ZPO). Deswegen – und nur deswegen – scheidet hier der Rechtsweg nach § 23 EGGVG aus.
2. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Bei der streitigen Verfügung handelt es sich nach Form und Inhalt um eine verbindliche Regelung eines Einzelfalls, nämlich um eine behördliche (dazu siehe oben Nr. I. 1. a.) Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf Einsicht in die Gerichtsakte des Bezugsverfahrens, also um einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG. Der Annahme eines Verwaltungsakts widerspricht es nicht, dass der Verfügung keine Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt war. Im Gegensatz zur Regelung auf Bundesebene in § 37 Abs. 6 VwVfG kennt das bayerische Landesrecht keine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung:bei schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakten, die der Anfechtung unterliegen. Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont kann demnach für das bayerische Landesrecht aus dem Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung:nicht auf das Nichtvorliegen eines Verwaltungsaktes geschlossen werden (bei einer Verpflichtung wie auf Bundesebene aber schon, siehe Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 37 Rn. 161). Rechtsfolge einer unterbliebenen Rechtsbehelfsbelehrung:ist gemäß § 58 VwGO (lediglich) die Verlängerung der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs gegen den Verwaltungsakt von einem Monat auf ein Jahr seit Zustellung oder Eröffnung des Verwaltungsakts. Diese verlängerte Frist wurde von der Klageseite eingehalten. Die Verfügung wurde dem Kläger ausweislich seines anwaltlichen Eingangsstempels am 4. Dezember 2019 zugestellt, die Klage am 27. November 2020 erhoben.
II. Die Klage ist aber unbegründet.
Die streitgegenständliche Verfügung der (ehemaligen) Präsidentin des Verwaltungsgerichts München ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einsicht in die Gerichtsakte des verwaltungsgerichtlichen Bezugsverfahrens. Die vom Kläger in entsprechender Anwendung über § 173 VwGO herangezogene Vorschrift des § 299 Abs. 2 ZPO vermag sein Klagebegehren nicht zu stützen.
1. Die Vorschrift des § 299 Abs. 1 und 2 ZPO regelt die Einsichtnahme in die Gerichtsakten von Rechtsstreitigkeiten nach der ZPO (siehe § 3 Abs. 1 EGZPO). Um eine solche Streitigkeit handelt es sich bei dem Bezugsverfahren nicht, sondern um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO vor dem Verwaltungsgericht.
Die Einsicht in die Gerichtsakten von Verwaltungsstreitsachen ist in § 100 VwGO geregelt. Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 VwGO können die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Im Unterschied zur zivilprozessualen Situation hat die Akteneinsicht durch nichtbeteiligte Dritte in § 100 VwGO – und auch an anderer Stelle – keine Regelung erfahren. Aus diesem Befund leiten Stimmen in Rechtsprechung und Literatur ein “beredtes Schweigen” des VwGO-Gesetzgebers ab. Wegen der abschließenden Regelung der Akteneinsichtnahme in § 100 VwGO könne es keine Akteneinsicht durch nichtbeteiligte Dritte geben; eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 299 Abs. 2 ZPO sei von daher nicht über die Vorschrift des § 173 VwGO möglich (so etwa OVG Lüneburg, B.v. 4.7.1963 – II OVG B 13/63 – juris; Posser in BeckOK VwGO, 57. Edition Stand 1.1.2021, § 100 Rn. 16; Bamberger in Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 100 Rn. 3; Koehl, NJ 2018, 101/106).
Das erkennende Gericht schließt sich dieser Auffassung nicht an, sondern teilt die – freilich argumentationsarme – überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur zur gemäß § 173 VwGO möglichen entsprechenden Anwendung von § 299 Abs. 2 ZPO (für die h.M. siehe Meissner/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 39. EL Juli 2020, § 173 Rn. 224 m.w.H.; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 100 Rn. 5). Ein “beredtes Schweigen” des VwGO-Gesetzgeber zur Akteneinsicht Dritter lässt sich aus den Gesetzesmaterialen zu den durch § 179 VwGO a.F. zum 1. April 1960 eingefügten §§ 23 bis 30 EGGVG nicht entnehmen. Das die Mindermeinung begründende OVG Lüneburg a.a.O. bezieht sich auf den schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages (BT-Drs. III/1094, S. 10 Zu § 101). Dort ist davon die Rede, dass “alle dem Gericht vorgelegten Akte allen Beteiligten uneingeschränkt zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen”. Daraus entnimmt das OVG Lüneburg a.a.O., dass bei der Akteneinsicht nur die “Beteiligten”, nicht aber sonstige Dritte angesprochen seien. Diese Schlussfolgerung verträgt sich nicht mit einer anderen Stelle in den Gesetzesmaterialien, nämlich mit der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung einer Verwaltungsgerichtsordnung (BT-Drs. III/55, S. 42 Zu § 101). Die Stelle lautet: “Diese Vorschrift über die Einsicht in Prozessakten entspricht § 20 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht und § 44 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht. § 299 ZPO ist ebenfalls zu berücksichtigen, hier aber klarzustellen, dass alle Akten, die dem Gericht vorliegen, auch für die Beteiligten offen sind.” Daraus geht hervor, dass die Vorschrift über die Akteneinsicht in der neuen VwGO die Vorschrift des § 299 ZPO in ihrer Gänze berücksichtigen wollte; die damals gültige Version des § 299 ZPO beinhaltete aber identisch den aktuellen § 299 Abs. 2 ZPO über die Akteneinsicht dritter Personen (siehe die Neubekanntmachung der ZPO i.d.F. der Bekanntmachung vom 12.9.1950, BGBl. I S. 535/561). Weiter ist der Stelle zu entnehmen, dass es dem Gesetzgeber wichtig war, die uneingeschränkte Akteneinsicht für alle Beteiligten zu gewährleisten, was in der damaligen Diskussion offensichtlich strittig war. Es ging also um die Gleichbehandlung der Beteiligten bei der Akteneinsicht. Dieses Anliegen greift die vom OVG Lüneburg a.a.O. zitierte Stelle der Gesetzesmaterialien noch einmal verstärkend auf. Die Regelung des § 100 VwGO schließt also nach dem Willen des Gesetzgebers eine über § 173 VwGO herbeizuführende entsprechende Anwendung von § 299 Abs. 2 ZPO nicht aus, sondern entspricht diesem Willen. Für eine entsprechende Anwendung spricht zudem, dass ein Akteneinsichtsrecht Dritter aus allgemeinen rechtsstaatlichen Erwägungen heraus anzuerkennen ist, wenn nämlich die Kenntnis des Akteninhalts Voraussetzung für eine wirksame Rechtsverfolgung ist, also der Dritte ein rechtliches Interesse an der Einsicht gelten machen kann (zu diesem Gesichtspunkt siehe Heinrich Lang in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 100 Rn. 13 m.w.N.).
Die entsprechende Anwendung von § 299 Abs. 2 ZPO darf indes nicht zu einer entsprechenden Anwendung auch der Vorschrift des § 299 Abs. 1 ZPO über die Akteneinsicht durch die Parteien führen, obwohl die beiden Vorschriften inhaltlich aufeinander bezogen sind. Insoweit gilt im Verwaltungsprozess abschließend und allein die Vorschrift des § 100 Abs. 1 VwGO. Im Unterschied zum Zivilprozess formuliert § 100 Abs. 1 VwGO nicht nur ein Recht der Parteien des Prozesses, sondern ein Recht aller Beteiligten des Verwaltungsprozesses, also nach § 63 Nr. 3 VwGO auch des Beigeladenen (§ 65 VwGO). Dieser erweiterten Akteneinsicht nach § 100 Abs. 1 VwGO im Verwaltungsprozesses muss bei der über § 173 VwGO vorzunehmenden entsprechenden Anwendung von § 299 Abs. 2 ZPO dadurch Rechnung getragen werden, dass in § 299 Abs. 2 ZPO statt dem Wort “Parteien” der erweiterte Begriff der “Beteiligten” zu setzen ist.
Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass auch die Einwilligung der Beigeladenen im Bezugsverfahren Relevanz besitzt.
2. Die Voraussetzungen des über § 173 VwGO entsprechend anwendbaren § 299 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Bei dieser Rechtsgrundlage handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Die Erfassung des Ermessenstatbestands, also hier des Nichtvorliegens der Einwilligungen in die Akteneinsicht und die Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses der dritten Person an der Akteneinsicht, ist gerichtlich voll überprüfbar. Die Kontrolle der Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Gewährung der Akteneinsicht bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen unterliegt dagegen dem Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO.
a. Die Einwilligungen der Beteiligten des Bezugsverfahrens in die Einsicht in die Akten dieses Verfahrens durch den Kläger liegen nicht vor.
Soll im Rahmen des § 173 VwGO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO die Akteneinsicht dritter Personen auf der Basis von Einwilligungen gewährt werden, müssen alle Beteiligten des Bezugsverfahrens einwilligen, also der Kläger, der Beklagte und auch (siehe oben Nr. 1) die Beigeladene des Bezugsverfahrens.
aa. Es fehlt bereits an einer Einwilligung des Bruders des hiesigen Klägers. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass auch die Einwilligungen der beiden übrigen Beteiligten des Bezugsverfahrens nicht vorliegen.
Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerten informationellen Selbstbestimmungsrechts des Bruders des hiesigen Klägers (zur Beachtung des nationalen und unionsrechtlichen Datenschutzes bei der Anwendung von § 299 ZPO siehe Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 299 Rn. 32 ff.) muss die Einwilligung als selbstbestimmter Akt des Verzichts auf den Schutz dieser grundrechtlichen Freiheit hinreichend klar und deutlich sein.
Eine Einwilligung des Bruders ergibt sich nicht aus dem Akteneinsichtsantrag des hiesigen Klägers vom 26. November 2019. Aus der Begründung des Antrags spricht das Gegenteil. Zu Recht weist die Beklagtenseite auf die Ausführungen zu einer “Informationsblockade” durch den Bruder hin. Auch der Umstand, dass der Kläger des hiesigen Verfahrens seinen Bruder bereits früher wegen einschlägiger Auskunftsansprüche verklagen musste, spricht für das Gegenteil der jetzigen Behauptung der Klageseite. Zusammen mit der Aussage des hiesigen Klägers in seinem Antrag, er “könne sich denken, dass mein Bruder bzw. dessen Anwalt den Antrag auf Akteneinsicht nicht befürwortet hat”, lässt die Annahme einer damaligen Einwilligung des Bruders als nachgerade abenteuerlich erscheinen. Die Klageseite hatte im Übrigen mit keinem Wort die Annahme eines Widerspruchs des Bruders in der angegriffenen Verfügung gerügt. Sie argumentierte stets nur mit dem Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der Akteneinsicht. Bis zum Schriftsatz der Klageseite vom 30. Juni 2021 war eine Einwilligung des Bruders kein Thema. Erst mit diesem Schriftsatz kam die überraschende Wende. Erstmals wurde hier behauptet, der Bruder habe schon ursprünglich einer Akteneinsicht nicht widersprochen. Dieses Vortragsverhalten entbehrt der Überzeugungskraft.
An der fehlenden Einwilligung des Bruders in die Akteneinsicht hat sich aktuell nichts geändert. Dem vorgelegten E-Mail-Verkehr kann eine solche Einwilligung nicht entnommen werden. Zu Recht moniert die Beklagtenseite, dass das in der E-Mail (vom iPad) vom 1. Juli 2021, 10.43 Uhr, in Bezug genommene Anschreiben nicht vorgelegt wurde. In der Tat bleibt schon von daher im Dunkeln, auf welchen Vorgang sich das in der E-Mail gegenüber Herrn P. erklärte Einverständnis des Bruders mit der Akteneinsicht eigentlich beziehen soll. Es fehlt bis dato an einer klaren und deutlichen Bekundung des Bruders, die als Einwilligung im Rechtssinne gedeutet werden könnte.
bb. Erst Recht fehlt es an einer Einwilligung des Bruders, wenn man die Kriterien der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) heranzieht.
Die DSGVO genießt, wie alle unionsrechtlichen Verordnungen, in allen Mitgliedstaaten unmittelbare Geltung und Anwendungsvorrang gegenüber dem nationalen Recht. Sie ist deshalb bei der Anwendung der nationalen Vorschrift des § 173 VwGO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO in den Blick zu nehmen.
Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO ist eröffnet. Nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO gilt die Verordnung für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
Der Begriff der “personenbezogenen Daten” ist in Art. 4 Nr. 1 DSGVO definiert und meint alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person – die “betroffene Person” – beziehen. Bei den verlangten Informationen aus der Gerichtsakte des Bezugsverfahrens handelt es sich – jedenfalls auch – um personenbezogene Daten des Bruders des hiesigen Klägers. Sie geben Aufschluss über seine Erklärungen und sein prozessuales Verhalten im Bezugsverfahren. Diese Informationen sind ihm wegen ihrer Spezifität unmittelbar zuordbar.
Eine “Verarbeitung” ist nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Die Offenlegung der Gerichtsakte des Bezugsverfahrens gegenüber dem hiesigen Kläger auf der Grundlage des § 173 VwGO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO ist eine Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO, und zwar in der Verarbeitungsmodalität der “Offenlegung durch Übermittlung oder Bereitstellung”.
Ein “Dateisystem” ist nach Art. 4 Nr. 6 DSGVO jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird. Die Gerichtsakte des Bezugsverfahrens erfüllt den Begriff des Dateisystems, da sie die Daten nach bestimmten Kriterien, nämlich über das aus bestimmten Kenngrößen wie Kennung des Verwaltungsgerichts, der Kammer, der Klageart, des Jahrgangs und der laufenden Nummer bestehende gerichtliche Aktenzeichen, erschließt (zur Eigenschaft von Behördenakten als Dateisystem nach der DSGVO siehe die instruktiven Darlegungen des VG Gelsenkirchen, U.v. 27.4.2020 – 20 K 6392/18 – juris Rn. 63 – 74).
Die demnach anzuwendende DSGVO stellt strenge Anforderungen an die Annahme des Bestehens einer Einwilligung als Erlaubnistatbestand für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. a DSGVO, hier in der Form der Offenlegung der Gerichtsakte des Bezugsverfahrens gegenüber dem hiesigen Kläger. Nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO bezeichnet der Ausdruck “Einwilligung” der betroffenen Person – hier des Bruder des Klägers – jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.
Nach diesem Maßstab ist hier auch nicht im Ansatz von einer Einwilligung des Bruders des Klägers auszugehen, und zwar weder zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verfügung noch aktuell. Es fehlte und fehlt an einer auf das konkrete Bezugsverfahren bezogenen, unmissverständlichen Willensbekundung bzw. eindeutig bestätigenden Handlung auf Seiten des Bruders des Klägers.
cc. Das erkennende Gericht war nicht verpflichtet zu eruieren, ob der Bruder des hiesigen Klägers in die Akteneinsicht einwilligen könnte. Das ist nicht Aufgabe des Gerichts, weswegen der in der mündlichen Verhandlung dahingehend gestellte unbedingte Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme des Bruders als unzulässiger Beweisermittlungsantrag abgelehnt werden musste. Die Amtsermittlungstätigkeit des Gerichts bezieht sich nur darauf, ob ein substantiiert vorgetragener abgeschlossener Sachverhalt vorliegt, aus dem sich eine Einwilligung im Rechtssinne ergeben könnte, nicht aber auf die Generierung eines solchen Sachverhalts. Da die Einwilligung des Bruders fehlt, kam es, wie schon oben erwähnt, nicht mehr darauf an, ob auch die beiden übrigen Beteiligten des Bezugsverfahrens in die Akteneinsicht eingewilligt haben, so dass der in der mündlichen Verhandlung dahingehend gestellte unbedingte Beweisantrag auf Beiziehung der Akten des Bezugsverfahrens schon mangels Erheblichkeit abzulehnen war; der Beweisantrag hätte im Übrigen auch wie der erste Beweisantrag als unzulässiger Beweisermittlungsantrag abgelehnt werden können.
b. Ein rechtliches Interesse des Klägers an der Einsicht in die Gerichtsakte des Bezugsverfahrens ist nicht glaubhaft gemacht worden.
Der Begriff des rechtlichen Interesses setzt nach der Umschreibung, die dem Begriff durch die Rechtsprechung gegeben wurde, voraus, dass durch den Gegenstand des Verfahrens, in dessen Akte Einsicht begehrt wird, persönliche Rechte des Gesuchstellers berührt werden. Dabei muss sich das rechtliche Interesse aus der Rechtsordnung selbst ergeben und verlangt als Mindestbedingung ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch Rechtsnormen geregeltes gegenwärtiges Verhältnis des Gesuchstellers zu einer Person oder Sache. Danach muss das vom Einsichtsgesuch betroffene Verfahren selbst oder zumindest dessen Gegenstand für die rechtlichen Belange des Gesuchstellers von konkreter rechtlicher Bedeutung sein (BayObLG, B.v. 12.9.2019 – 1 VA 86/19 – juris Rn. 17 m.w.N.).
aa. Nach dem aktuellen Vorbringen der Klageseite steht eine Realteilung der gemeinschaftlichen Grundstücke nach § 752 BGB nicht mehr im Fokus. Nachdem die beiden Brüder einen Dritten mit dem Verkauf ihrer Grundstücke beauftragt haben, stellt sich die Frage einer Realteilung derzeit nicht. Davon abgesehen ist nach dem Vortrag der Klageseite in der mündlichen Verhandlung durch Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinschaft für immer ausgeschlossen worden, also auch die Realteilung als eine Vollzugsform der Aufhebung. Das bedeutet, dass die Aufhebung nur noch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verlangt werden kann, § 749 Abs. 2 Satz 1 BGB. Zu einem wichtigen Grund ist nichts vorgetragen. Für ein rechtliches Interesse fehlt es deshalb an einem gegenwärtigen und konkreten Rechtsverhältnis. Im Übrigen würde auch bei einer Aktualität des Realteilungswunsches kein hinreichender Zusammenhang zum Bezugsverfahren bestehen. Wie die Beklagtenseite zu Recht vorträgt, ergibt sich aus der Vorschrift des Art. 68 Abs. 5 BayBO (Anm. des Gerichts: früher des Art. 68 Abs. 4 BayBO), wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird, dass sich die Inhalte des Bezugsverfahren, eines verwaltungsrechtlichen Baugenehmigungsprozesses, in keiner Weise rechtsgestaltend auf das private Recht nach § 752 BGB auswirken können. Auch ein sonstiger Einfluss der in der Gerichtsakte dokumentierte Prozessinhalte auf die Realteilung nach § 752 BGB besteht nicht. Das nach § 299 Abs. 2 ZPO erforderliche rechtliche Interesse erfordert die Darlegung einer zumindest partiellen tatbestandlichen Entsprechung der angeführten Privatrechtsnorm mit dem in der Gerichtsakte dokumentierten Streitstoff des Bezugsverfahrens; nur dann ist ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht. Die Klageseite ist eine solche Darlegung schuldig geblieben. Der von der Klageseite herangezogene Begriff des “Wertes” in § 752 BGB ist ein Tatbestandsmerkmal einer Norm des Privatrechts, welcher nach den üblichen privatrechtlichen Kriterien zu erfassen ist. Über den Inhalt des Merkmals im jeweiligen Fall entscheiden letztlich die Zivilgerichte. Inwieweit Inhalte des Bezugsverfahrens hierbei eine Rolle spielen, ist den Darlegungen der Klageseite nicht zu entnehmen.
bb. Ebenso verhält es sich mit dem rechtlichen Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Verwaltung der gemeinschaftlichen Grundstücke nach § 745 Abs. 2 BGB. Die beiden Brüder haben offensichtlich eine Verwaltungsregelung getroffen, nämlich den Verkauf ihrer Grundstücke. Es ist nicht vorgetragen und auch nicht zu sehen, dass derzeit weitere Verwaltungsregelungen anstehen würden. Abgesehen davon wurde auch wie bei der Realteilung keine rechtliche, tatbestandliche Entsprechung der Privatrechtsnorm des § 745 Abs. 2 BGB zu den Inhalten der Gerichtsakte glaubhaft gemacht.
c. Da die Klage schon auf der Grundlage der nationalen Vorschrift des § 173 VwGO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO abzuweisen war, kann dahinstehen, ob auch nach den Bestimmungen der unionsrechtlichen DSGVO (zu deren Anwendbarkeit siehe oben Nr. 2 b.) wegen des Schutzes der personenbezogenen Daten des Bruders des Klägers die Akteneinsicht abzulehnen war. Bei Betrachtung der hier einschlägigen Erlaubnistatbestände für eine Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. c oder e DSGVO (nach Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 299 Rn. 32 kommt nur Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. e DSGVO in Frage; zur Verflochtenheit der beiden Erlaubnistatbestände siehe Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 3. Auflage 2020, DS-GVO Art. 6 Rn. 114, 115) dürften über das Erforderlichkeitsmerkmal und das Merkmal des öffentlichen Interesses sogar tendenziell strengere Voraussetzungen für eine Einsichtnahme als nach der nationalen Vorschrift des § 173 VwGO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO herrschen.
Der unionsrechtliche und nationale Datenschutz bei einer Einsichtnahme in die Gerichtsakten erfährt auch keine Relativierung durch die Vorschriften der §§ 169 ff. GVG über die Öffentlichkeit der Verhandlung vor Gericht. Hier schon deswegen nicht, weil im Bezugsverfahren keine mündliche Verhandlung stattfand, sondern das Verfahren wegen Klagerücknahme ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss einzustellen war und eingestellt wurde. Davon abgesehen vermögen die Öffentlichkeitsvorschriften grundsätzlich keine Abstriche vom Datenschutz bei der Einsicht in Gerichtsakten zu rechtfertigen. Schon der Zugang zu den in einer mündlichen Verhandlung verbal vorgetragenen Prozessinhalten unterscheidet sich signifikant von dem Zugang zum Prozessstoff durch Einsichtnahme in die Gerichtsakte. Bei einer mündlichen Verhandlung besitzen außer den förmlichen Prozessakteuren nur Zuhörer das Recht zur Kenntnisnahme des dortigen Geschehens. Das gezielte Aufsuchen einer bestimmten mündlichen Verhandlung ist einem Zuhörer, wie hier potentiell dem Kläger, nur ausnahmsweise möglich, etwa durch ausdrückliche gerichtliche Verlautbarung des Verhandlungstermins im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit – was hier nicht der Fall war – oder durch informelle Quellen. Das ist beim Informationszugang über Akteneinsicht anders. Hier wird der in der Akte dokumentierte Prozessstoff gezielt dem Einsichtsbegehrenden präsentiert. Auch die Art der Rezeption unterscheidet sich bei diesen Formen des Informationszugangs. Hier das einmalig gesprochene flüchtige Wort, dort der schriftlich fixierte und wiederholbar zur Kenntnis nehmbare Prozessstoff der Gerichtsakte. Vor Allem besteht eine Differenz im Gehalt des zu rezipierenden Prozessstoffs. Denn der in der mündlichen Verhandlung präsentierte, sich oftmals aus der Dynamik der Verhandlung ergebende Prozessinhalt ist mit dem in der Gerichtsakte dokumentierten Prozessinhalt keineswegs deckungsgleich; letzterer Prozessstoff ist in aller Regel wesentlich inhaltsreicher. Das belegt die datenschutzrechtliche Schutzbedürftigkeit von betroffenen Personen auch bei einer Informationsweitergabe aus Gerichtsakten.
3. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
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