Aktenzeichen W 2 E 22.1181
Leitsatz
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen das „Verbot“ des Liedes durch die Antragsgegnerin.
Zur Begründung bezieht er sich auf die künstlerische Freiheit und die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Er „performe“ als Künstler zu unterschiedlichen Veranstaltungen „Ballermann Hits“ und sei durch verschiedene Veranstalter für Würzburg gebucht. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen einer Ordnungsverfügung das Lied „Layla“ auf den Index gesetzt. Ausführlich begründet der Antragsteller, warum dieses Lied seiner Meinung nach nicht sexistisch sei.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2022 stellt der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Er beantragt,
die Verfügung der Stadt Würzburg das Lied „Layla“ zu singen, aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie habe am 11. Juli 2022 ausschließlich in Bezug auf das Kiliani-Volksfest und nur dem Betreiber des dortigen Festzeltes mitgeteilt habe, dass das in Frage stehende Lied als sexistische eingestuft werde und somit unerwünscht sei. Hintergrund sei eine gemeinsame Auslegung des Vertrags zwischen der Antragsgegnerin und dem Betreiber des Festzeltes, dass ein dort vorzuhaltendes volksfesttypisches Musikangebot kein Liedgut mit rassistischen, sexistischen oder extremistischen Inhalt umfasse. Die Antragsgegnerin stehe mit den Musikbands in keiner vertraglichen Beziehung. Es sei nicht bekannt, dass der Antragsteller für das Festzelt gebucht worden sei.
Auf Nachfrage des Gerichts beim Antragsteller, ob wann und für welche Auftritte er in Würzburg gebucht sei, machte dieser keine Angaben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit ergeht die Entscheidung nach § 123 Abs. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 8 VwGO (entsprechend) durch die Vorsitzende.
1. Der Antrag hat keinen Erfolg.
Für das begehrte Rechtsschutzziel ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der statthafte Rechtsbehelf.
Die Antragsgegnerin hat keine „Verfügung“ erlassen, da sie hinsichtlich des Liedes „Layla“ kein verbindliches Verbot ausgesprochen hat. Die zugrundeliegende Entscheidung der Antragsgegnerin, das Lied „Layla“ als sexistisch einzustufen, stellt daher mangels einer konkreten Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 BayVwVfG dar, so dass der vorrangige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
Vorliegend ist kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Die Antragsgegnerin hat durch ihre Äußerungen gegenüber dem Betreiber des Festzeltes bewirkt, dass im Festzelt auf dem Kiliani-Volksfest das Lied „Layla“ nicht mehr von den dort gewerblich auftretenden Musikbands gespielt wird. Dies entfaltet nur Rechtswirkungen für das Festzelt auf dem Kiliani-Volksfest und nur in dem Zeitraum diese Festes vom 11. bis zum 17. Juli 2022.
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft machen können, dass er als „Künstler“ in diesen Zeitraum für einen Auftritt im Festzelt gebucht wurde. Er ist nicht von dieser Maßnahme betroffen und kann keine subjektive Rechtsverletzung – auch nicht hinsichtlich seiner künstlerischen Freiheit – geltend machen.
Der Antrag war somit abzulehnen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Ausgehend vom Einheitsstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,00 EUR konnte der Streitwert im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf die Hälfte reduziert werden.