Aktenzeichen M 29 K 19.5698
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klage ist mangels Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der streitgegenständliche Bescheid ist – zwischenzeitlich bestandskräftig – aufgehoben worden. Damit besteht kein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Überprüfung mehr. Die Klage wurde auch weder im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt, noch hat der Kläger ein fortbestehendes berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung dargetan.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich damit in kein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO begeben hat, entspricht es billigem Ermessen im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO, dass diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.