IT- und Medienrecht

Erbauseinandersetzung, Informationsinteresse der Öffentlichkeit, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Maßgeblicher Zeitpunkt, Erbquote, Schutz der Privatsphäre, Berichterstattung, Erbvertrag, Landgerichte, Berufungserwiderung, schiedsgerichtliches Verfahren, Schiedsverfahren, Kostenentscheidung, Beweis des ersten Anscheins, Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten, Erbrechtsstreit, Mittelbare Betroffenheit, Erstinstanzliches Urteil, Schiedsvereinbarung

Aktenzeichen  18 U 5849/20 Pre

Datum:
13.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
AfP – 2021, 552
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

9 O 18230/19 2020-09-23 Urt LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23.09.2020, Az. 9 O 18230/19, aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung von Äußerungen in Anspruch, die in einem Artikel unter der Überschrift „Streit ums Erbe des Shampoo-Königs“ in der Zeitschrift B. vom 09.06.2016 veröffentlicht wurden. Die Beklagte zu 1) ist Verlegerin der Zeitschrift, die Beklagte zu 2) war zum maßgeblichen Zeitpunkt stellvertretende Chefredakteurin und außerdem Autorin des streitgegenständlichen Beitrages.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstands sowie der Anträge in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils vom 23.09.2020 (Blatt 50/53 d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit Endurteil vom 23.09.2020 den Anträgen der Klägerin vollumfänglich stattgegeben und die streitgegenständliche Wortberichterstattung untersagt. Zur Begründung führt das Landgericht im Wesentlichen Folgendes aus:
Die Klägerin habe gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG, weil sie durch die Veröffentlichung derselben in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werde.
Die beanstandete Berichterstattung betreffe die Privatsphäre der Klägerin. Erbquoten eines Testaments oder eines Erbvertrags wie demjenigen vom 15.03.1976 seien innere Familienangelegenheiten, die üblicherweise nicht in die Öffentlichkeit getragen würden. Gleiches gelte für die Äußerung unter Ziffer Nr. 1 b), wo über die Tatsache, dass es zwei Erbinnen gegeben habe und das damalige Alter der Klägerin berichtet werde. Auch die Ziffern Nr. 1 c) und d) berichteten über die Erbauseinandersetzung zum Zeitpunkt des Erbfalls im Jahr 1977.
Der vorliegende Eingriff stelle sich in Abwägung der widerstreitenden Grundrechte als rechtswidrig dar. Zwar bestehe bei einer laufenden Erbauseinandersetzung betreffend eines der größten Familienvermögen der Bundesrepublik Deutschland ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, wer mit welcher Quote Rechtsnachfolger des Erblassers geworden sei. Die Erbauseinandersetzung zwischen der Klägerin und Frau B. habe jedoch zur Überzeugung der Kammer spätestens im Jahr 2011 ein Ende gefunden. Aus dem Urteil des Staates F. (Anlagen K 2 und K 2a) ergebe sich, dass im Jahr 2006 zugunsten der Klägerin ein klageabweisendes Urteil ergangen sei und ein in der Folgezeit angestrengtes Schiedsverfahren in Zürich im Jahr 2011 im Vergleichswege beendet worden sei. Wenn aber ein Schiedsverfahren im Jahr 2011 vergleichsweise beendet worden sei und die im Jahr 2019 wieder angestrengte Auseinandersetzung nach den für die Kammer überzeugenden Ausführungen des Gerichts des Staates F./Schweiz genau dieser Schiedsvereinbarung unterliege, sei prima facie von einer Vollbeendigung der Erbauseinandersetzung auszugehen. Dieser Beweis des ersten Anscheins sei auch nicht durch den Vortrag der Beklagten erschüttert worden. Bislang habe Frau B. ohne Erfolg versucht, die Erbauseinandersetzung fortzuführen. Die bereits genannte Klage (Anlage K 2) sei wegen Unzulässigkeit abgewiesen worden. Die Beklagtenseite trage nicht substantiiert vor, welchen Erfolg eine erneute Anrufung des Schiedsgerichts durch Frau B. haben könnte. Zur Überzeugung der Kammer stehe daher nur fest, dass Frau B. nach einer Verfahrensbeendigung vor dem Schiedsgericht im Jahr 2011 unzulässigerweise versucht habe, die Erbauseinandersetzung weiter zu betreiben. Nur die zulässige Fortführung könnte jedoch ein berechtigtes Informationsinteresse der Bevölkerung und damit ein Interesse der Beklagten an der Berichterstattung begründen.
Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 53/56 d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel der Klageabweisung weiterverfolgen. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus:
Das Landgericht habe verkannt, dass die streitgegenständlichen Äußerungen der Sozialsphäre unterfielen. Die Rechtsstellung der Klägerin, nämlich Eigentum oder Miteigentum an den vererbten Firmen des W.-Imperiums, sei nach außen wahrnehmbar. Zudem habe die Klägerin mit ihrem Vermögen von außen wahrnehmbare Investitionen getroffen.
Selbst wenn man eine Zuordnung zur Privatsphäre annähme, könne sich die Klägerin aufgrund ihrer Selbstöffnung nicht auf Privatsphärenschutz berufen. Denn sie sei sowohl medial im Rahmen der Berichterstattung in der „Z. “ (Anlage K1) als auch in Bezug auf den Erwerb ihrer Kunstsammlung sowie mit ihrem Vermögen an die Öffentlichkeit getreten. Die Rettung des S.-Verlags sei durch die Medien gegangen (Anlagenkonvolut B 3).
Ein etwaiger Eingriff sei auch nicht rechtswidrig. Das Landgericht habe zu Unrecht das berechtigte Interesse auf „laufende“ Fälle begrenzt. Bei derart großen Vermögen wie dem vorliegenden bestehe aber auch ein erhebliches Interesse daran zu erfahren, wer nach Abschluss eines Verfahrens in die Erbfolge eingetreten sei und nun die überwiegenden Anteile an einem der größten Konzerne des Landes halte und ihn damit auch steuere.
Der vorliegende Fall sei zudem nicht abgeschlossen. Das Landgericht gehe irrig davon aus, dass die erste Erbauseinandersetzung spätestens im Jahr 2011 ein Ende gefunden habe. Dies sei nicht der Fall, insbesondere interpretiere das Landgericht die Entscheidung des Schweizer Gerichts vom 17.07.2019 falsch. Die Beklagten könnten nicht darauf verwiesen werden, die Erfolgsaussichten einer neuen Klage vor dem Schiedsgericht darzulegen. Des Weiteren hätte das Landgericht – seine Interpretation des Urteils zugrunde gelegt – die in 1. Instanz von den Beklagten angebotenen Beweise zu der Frage erheben müssen, ob der Streit beendet sei oder fortgesetzt werde.
Die Beklagten beantragen,
Das Urteil des Landgerichts München (sic!) vom 23.09.2020 (Az.: 9 O 18230/19) wird abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen wie folgt:
„Das Landgericht habe zutreffend die streitgegenständliche Berichterstattung über die Erbquote der Klägerin der Privatsphäre zugeordnet. Die Regelungen in einem Testament oder Erbvertrag, die nicht öffentlich bekannt gemacht würden, seien kein nach außen hin wahrnehmbarer Lebenssachverhalt. Erbquoten beträfen nur eine höchstpersönliche Entscheidung des Erblassers, den Familienkreis und die vom Erblasser eingesetzten Erben. Die Klägerin habe ihr Vermögen nicht öffentlichkeitswirksam durch ihre unternehmerische Tätigkeit erlangt, sondern privat durch eine bestimmte Erbfolgeregelung.“
Eine Selbstöffnung durch die Klägerin sei nicht erfolgt. Diese verhalte sich, wie der „F. “ im Jahr 2013 festgestellt habe, „ziemlich verschwiegen“.
Zutreffend habe das Landgericht festgestellt, dass ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit an der Mitteilung der Erbquote der Klägerin sowie weiterer Details dieser spezifischen Vorgänge nicht bestehe. Die streitgegenständliche Berichterstattung betreffe Details und Vorgänge in den siebziger Jahren, die auch seit rund 10 Jahren nicht mehr Gegenstand der Entscheidung der Schweizer Gerichte seien. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt habe, befasse sich das Schweizer Gericht nicht mehr mit einer Erbquote und den weiteren Sachverhalten, über die die Beklagte weiter berichten wolle.
Die Begrenzung des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit auf laufende Auseinandersetzungen sei sachgerecht. Entgegen der Darstellung der Beklagten sei der Erbrechtsstreit zwischen der Klägerin und Frau B. spätestens seit dem Jahr 2011 abgeschlossen. Daran könnten auch die einseitigen Versuche Frau B., erneut ein (aussichtsloses) gerichtliches oder schiedsgerichtliches Verfahren einzuleiten, nichts ändern. Einer Beweiserhebung durch das Landgericht habe es nicht bedurft.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 16.12.2020 (Blatt 72/80 d. A.), die Berufungserwiderung der Klägerin vom 09.02.2021 (Bl. 84/94 d. A.) und das Sitzungsprotokoll vom 13.07.2021 (Bl. 106/108 d.A.), jeweils mit den zugehörigen Anlagen, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist in vollem Umfang begründet.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagten auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu. Die angegriffenen Textpassagen in dem am 09.06.2016 veröffentlichten Artikel verletzen das Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht.
1. Die streitgegenständlichen Äußerungen greifen zwar in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin ein, weil gegen ihren Willen Informationen über die letztwillige Verfügung ihres Vaters zu ihren Gunsten und die Aufteilung seines Erbes einschließlich ihres damaligen Alters preisgegeben werden.
1) Betroffen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedem einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als privat eingestuft werden. Zur Privatsphäre gehören grundsätzlich auch – regelmäßig in Abhängigkeit von Detailreichtum und Tiefe der Informationen – Vorfälle aus dem Familienbereich, familiäre Auseinandersetzungen und die Ausgestaltung und eigene Bewertung familiärer Beziehungen (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2020 – VI ZR 246/19, NJW 2020, 3715, Rn. 34 m.w.N.). Des Weiteren zählen nach der hierzulande herrschenden kulturellen Anschauung grundsätzlich auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Privatsphäre (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 5 Rn. 56).
Dagegen zählt zur Sozialsphäre der Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung des Einzelnen von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, so insbesondere das berufliche und politische Wirken des Individuums (BGH, Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 261/10, NJW 2021, 771 Rn. 16 m.w.N.).
1) Nach diesen Grundsätzen hat das Landgericht zu Recht einen Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin durch die im Tenor des erstinstanzlichen Urteils unter Ziffer 1 a) – d) aufgeführten Äußerungen bejaht.
Der verständige und unvoreingenommene Leser des Artikels erfährt zunächst, dass die zweite Ehefrau (Waltraud B.) des 1977 verstorbenen Vaters der Klägerin seit mehr als 15 Jahren einen „Streit ums Erbe des Shampoo-Königs“ führe und sich „um einen Großteil seines Vermögens betrogen“ fühle. Vor diesem Hintergrund wird mit der ersten beanstandeten Äußerung mitgeteilt, dass der verstorbene Vater der Klägerin mit Erbvertrag vom 15. März 1976 seine Tochter aus erster Ehe (die Klägerin) zu drei Vierteln und seine zweite Frau (Waltraud B.) zu einem Viertel als Erbinnen eingesetzt habe. Im weiteren Verlauf wird das damalige Alter der Klägerin bei Versterben ihres Vaters (23 Jahre) im Zusammenhang damit genannt, dass beide Erbinnen den Experten, die mit der Aufstellung des Vermögens beauftragt gewesen seien, vertraut hätten. Hieraus drängt sich dem Leser zugleich der Schluss auf, dass die Klägerin an der von Frau B. behaupteten Übervorteilung ihrer Person bei der Aufteilung des Erbes keinen Anteil gehabt habe, was durch eine entsprechende Bemerkung von Frau B. am Ende des Artikels nochmals bestätigt wird. Im Anschluss an die Schilderung des von Frau B. geführten Rechtsstreits gegen die Schweizer Steuerbehörden bzw. den Schweizer Staat wegen der Besteuerung ihres Erbes wird sodann der Grund für deren Unterliegen im damaligen Rechtsstreit im Jahr 2000 ausweislich der Urteilsbegründung genannt: Dieser liege in den fehlenden Schweizer W.-Beteiligungen in ihrer Vermögensauflistung, bei denen es sich laut B. vorliegenden Listen um rund 90 Firmen handele, von denen Frau B. keine Ahnung gehabt und von denen sie keinen einzigen Anteil erhalten habe. Im weiteren Verlauf des Artikels wird ferner ausgeführt, dass Unternehmerdynastien meist nach gleichem Muster funktionierten und keine Gesellschafter wollten, die nicht zum Familienstamm gehörten. Schließlich kehrt die Berichterstattung zu den Schweizer Beteiligungen zurück, bei denen es in erster Linie um die Beteiligungen der U. AG in Basel gehe. „Von jeder dieser Beteiligungen stehe Waltraud laut Erbvertrag ein Viertel zu“, habe der Schweizer Rechtsanwalt P. S. in einem Brief u.a. an die Klägerin gemahnt, zu dem er bis Oktober 2014 um Stellungnahme gebeten, jedoch keine Reaktion erhalten habe.
Bei der Einsetzung der Klägerin als Erbin nach ihrem Vater mit einer Erbquote von drei Viertel handelt es sich um eine familiäre Angelegenheit, die als privat einzustufen ist, auch wenn Auswirkungen dieser Angelegenheit, beispielsweise die Verwendung des geerbten Vermögens, die Sozialsphäre betreffen können. Die Errichtung einer letztwilligen Verfügung in Form eines Erbvertrages ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft. Verfügungen von Todes wegen werden ausschließlich den Beteiligten des Nachlassverfahrens eröffnet. Es handelt sich deshalb um keinen Umstand, der ohne Weiteres für die Öffentlichkeit erkennbar wäre. Gleiches gilt nach den vorstehend dargelegten Maßstäben grundsätzlich auch für die Informationen über Höhe und Zusammensetzung des im Wege der Erbfolge erworbenen Vermögens und die damit verbundenen Streitigkeiten, wobei die Berichterstattung über die Schweizer W.-Beteiligungen allerdings in erster Linie im Zusammenhang mit dem Prozess von Frau B. gegen die Schweizer Steuerbehörden steht und die Klägerin hiervon eher mittelbar betroffen ist. Auch die Mitteilung des Alters der Klägerin im Zusammenhang mit der Aussage, dass die beiden Erbinnen den Experten vertraut hätten, betrifft die Privatsphäre der Klägerin.
1) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Beeinträchtigung des Rechts der Klägerin auf Achtung ihrer Privatsphäre nicht deshalb zu verneinen, weil sie sich selbst in der Öffentlichkeit zu den streitgegenständlichen Themen geäußert hätte (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2016 – VI ZR 382/15, GRUR 2017, 304 Rn. 12). Eine derartige „Selbstöffnung“ im Hinblick auf die Erbaufteilung hat es nach den Feststellungen des Landgerichts nicht gegeben. Vielmehr ist die Klägerin seit 1994/95 nicht mehr aktiv in der Öffentlichkeit aufgetreten. Soweit sie 2005 und 2013 mediale Erwähnung erfuhr, geschah dies jeweils im Zusammenhang mit einem Vermögenserwerb (Kunstsammlung G. bzw. S.-Verlag), ohne dass Details der Erbfolge nach ihrem Vater offengelegt wurden.
2. Die Beeinträchtigung des Rechts der Klägerin auf Achtung ihrer Privatsphäre durch die genannten Äußerungen ist jedoch nicht rechtswidrig. Die gebotene Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange der Parteien ergibt, dass das von den Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK) das Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) überwiegt.
2) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18, NJW 2020, 45, Rn. 20 m.w.N.).
2) Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen. Zwar handelt es sich bei den Angaben über den Inhalt des Erbvertrages, die vorhandenen Vermögenswerte und deren Aufteilung unter den beiden Erbinnen einschließlich der Nennung des damaligen Alters der Klägerin und die Rechtsstreitigkeiten von Frau B. mit den Schweizer Behörden um wahre Tatsachenbehauptungen. Da sie aber die Privatsphäre betreffen, ist ungeachtet ihrer Wahrheit von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 02.05.2017 – VI ZR 262/16, AfP 2017, 310, Rn. 23 m.w.N.).
2) Im Rahmen der Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BGH a.a.O., Rn. 25 m.w.N).
Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern, sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen und Privatpersonen, wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen gezogen sind (vgl. BGH a.a.O., Rn. 26 m.w.N.).
Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Diese ist als gering zu werden, wenn es sich um zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person der Klägerin beschäftigten, ohne einen tieferen Einblick in ihre persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (BGH a.a.O., Rn. 28 m.w.N).
Zu beachten ist weiterhin, dass das öffentliche Berichterstattungsinteresse durch Zeitablauf weniger akut werden kann. Dieses Abflauen des Berichterstattungsinteresses in der Zeit lässt sich jedoch nicht aus dem zeitlichen Abstand des zu berichtenden Ereignisses als solchem ableiten, sondern ist bei einer neuerlichen Berichterstattung anhand des Anlasses der jeweiligen Berichterstattung zu bemessen, der neu entstehen und aktualisiert werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2020 – 1 BvR 1240/14, NJW 2020, 2873, Rn. 19 m.w.N.).
2) Nach diesen Grundsätzen lässt sich der vorliegende Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen.
Zwar kommt bei der Abwägung dem Umstand, dass der Erbfall bereits im Jahr 1977 eingetreten ist, Gewicht zu. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bewusst zurückgezogen lebt und mit Ausnahme einer Berichterstattung in der „Z. “ vom 07.07.2005 anlässlich des Erwerbs der Kunstsammlung G. seit den Jahren 1994/95 nicht mehr aktiv in der Öffentlichkeit aufgetreten ist, so dass sie – nach der oben erwähnten Einstufung – grundsätzlich als Privatperson anzusehen ist.
Gleichzeitig betrifft die Erbschaft der Klägerin allerdings eines der größten Familienvermögen der Bundesrepublik Deutschland, so dass ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit daran besteht, wer Erbe dieses Vermögens wird und wie das Vermögen nach dem Tod des Vaters der Klägerin aufgeteilt und eingesetzt wird. Dabei ist ein enger Zusammenhang zwischen dem Erbe und dessen endgültiger Verteilung anzuerkennen, so dass entgegen der Ansicht der Klägerin nicht streng zwischen der Erbschaft und dem anschließenden Verkauf der Gesellschaftsanteile durch Frau B. unterschieden werden kann. Die Berichterstattung selbst erfolgt weitgehend ernsthaft und sachbezogen und weist einen hohen Informationswert auf, auch wenn in erster Linie die Sichtweise und der Hintergrund für das Vorgehen von Frau B. dargelegt wird, die das ihr ausgezahlte Erbe auf Grundlage seines fünffachen Werts versteuern musste.
Die Klägerin selbst schafft durch die Verwendung des geerbten Vermögens im Übrigen immer wieder einen Bezug zur Öffentlichkeit. Sie besitzt eine große Kunstsammlung, die in D. im Museum K. für Moderne Kunst ausgestellt wird. Im Jahr 2013 hat sie sich an der Rettung des insolventen S. Verlags beteiligt.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Erbauseinandersetzung spätestens im Jahr 2011 ein Ende gefunden hat und mangels Darlegung bzw. Nachweis der Erfolgsaussichten eines weiteren rechtlichen Vorgehens von Frau B. kein berechtigtes Informationsinteresse mehr besteht. Vielmehr war im maßgeblichen Zeitpunkt der Berichterstattung im Jahr 2016 das Informationsinteresse der Öffentlichkeit trotz des langen Zeitablaufs seit dem Erbfall aufgrund der fortdauernden Streitigkeiten zwischen der Klägerin und der Miterbin Waltraud B. weiterhin aktuell. Dies gilt unabhängig davon, ob die von der Miterbin angestrengten rechtlichen Schritte letzten Endes erfolgversprechend sind. Denn das Informationsinteresse ist bereits dadurch begründet, dass ein Miterbe – sei es mit Aussicht auf Erfolg oder nicht – eine vermeintlich abschließende Erbauseinandersetzung nicht als für sich bindend anerkennt und weitere rechtliche Schritte einleitet, wie es hier Frau B. mit ihren Anträgen beginnend im Jahr 2016 vor dem Schweizer Zivilgericht S. getan hat, das ihre Eigentumsklage letztlich mit Urteil vom 17.07.2019 wegen vorrangiger Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Zürich als unzulässig zurückgewiesen hat (vgl. Anlage K 2a). Es kommt daher für die Entscheidung nicht darauf an, ob und inwieweit der Schiedsspruch des Schweizer Schiedsgerichts im Jahr 2011 erfolgreich angegriffen werden kann und ob Frau B. zum jetzigen Zeitpunkt ggf. noch weitere rechtliche Schritte zu ergreifen beabsichtigt.
Hinzu kommt, dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die beanstandeten Äußerungen als eher gering zu bewerten ist. Es wird allein berichtet, dass der Vater der Klägerin mit Erbvertrag verfügt habe, dass seine Tochter drei Viertel und seine zweite Ehefrau ein Vierteil des Vermögens erhalten solle. Ferner wird das damalige Alter der Klägerin im Kontext mit der Vermögensaufstellung bei der Erbaufteilung mitgeteilt und auf die in der Vermögensauflistung fehlenden Schweizer W.-Beteiligungen (und den hieran beanspruchten Anteil von einem Viertel durch Frau B.) hingewiesen. Diese Informationen berühren nur den äußeren Rand der Privatsphäre an der Grenze zur Sozialsphäre, vermitteln keinen vertieften Einblick in die Lebensverhältnisse der Klägerin und sind in keiner Weise ehrenrührig oder negativ qualifiziert. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die im Artikel in verschiedener Form enthaltenen Aussagen, dass ihr Vermögen geerbt und beträchtlich sei, selbst nicht beanstandet und in der Berufungserwiderung betont, dass eine isolierte Berichterstattung über ihr Vermögen nicht streitgegenständlich sei, sondern (nur) die Äußerung über die Erbaufteilung und letztwillige Verfügung ihres Vaters zu ihren Gunsten. Insoweit lassen die beanstandeten Informationen zugleich keinen wesentlich größeren Informationsgehalt im Vergleich zu der von der Klägerin hingenommenen Berichterstattung erkennen.
3. Da die Klägerin nicht Unterlassung der beanstandeten Äußerungen verlangen kann, steht ihr auch ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nicht zu.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Satz 1 ZPO). – … Vorsitzender Richter Richterin Richterin am Oberlandesgericht am Oberlandesgericht am Oberlandesgericht Verkündet am 13.07.2021 … Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


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