IT- und Medienrecht

Erfolglose Anhörungsrüge

Aktenzeichen  7 ZB 17.1689

Datum:
31.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 156372
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

Eine fehlende Auseinandersetzung mit einer abweichenden Rechtsauffassung kann die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht begründen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

7 ZB 16.1887 2017-08-16 Bes VGHMUENCHEN VGH München

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
1. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör im Verfahren auf Zulassung der Berufung (Beschluss vom 16.8.2017 – 7 ZB 16.1887) nicht verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Er hat das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird nicht deshalb verletzt, weil der Verwaltungsgerichtshof in seiner rechtlichen Bewertung dem klägerischen Vorbringen nicht folgt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in den vom Verwaltungsgerichtshof herangezogenen Entscheidungen entschieden, dass die Rundfunkbeitragspflicht auch für weitere Wohnungen einer beitragspflichtigen Person nicht gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit verstößt. Die von der Klägerin gerügte fehlende Auseinandersetzung mit ihrer von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtsauffassung kann die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht begründen (BVerwG B.v 25.7.2017 – 6 B 44.17 – juris, Rn. 12 ff.).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühr unmittelbar aus dem Gesetz (Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) ergibt.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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