IT- und Medienrecht

Erfolglose sofortige Beschwerde bei einer einstweiligen Verfügung

Aktenzeichen  27 W 1457/21

Datum:
13.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 45185
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 542 Abs. 2, § 574 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Befindet sich ein Eigentümer eines Wohnhauses, das er an verschiedene Mietparteien vermietet hat, gegenüber der Lieferantin von Energie und Wasser in Zahlungsverzug und kam es in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Zahlungsrückständen, dann obliegt es dem Eigentümer seiner Zahlungspflicht nachzukommen und hierdurch die von ihm selbst verursachte Gefahr einer Liefersperre zum Nachteil seiner Mieter zu beseitigen. (Rn. 4 – 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

85 O 3309/21 2021-09-17 Bes LGAUGSBURG LG Augsburg

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 17.09.2021, Az. 085 O 3309/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht Augsburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens vom 5.10.2021 und 8.10.2021 steht dem Antragsteller jedenfalls ein Verfügungsanspruch nicht zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden und erschöpfenden Ausführungen des Landgerichts in seinem Beschluss vom 17.9.2021 (dort insbesondere auf S. 3 f.) und seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 8.10.2021, denen sich der Senat vollumfänglich anschließt, verwiesen.
Lediglich ergänzend stellt der Senat Folgendes fest:
Der Antragsteller ist Eigentümer des Wohnhauses in der D. Straße 86 in … A., das er an verschiedene Mietparteien mit Kindern vermietet hat. Bereits in der Vergangenheit kam es mehrfach zu Zahlungsrückständen des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin betreffend dieses Objekt.
Unstreitig befindet sich der Antragsteller hier mit einer Gesamtsumme von 5.920,53 € aus der Belieferung von Energie und Wasser gegenüber der Antragsgegnerin in Zahlungsverzug.
Der Senat weist darauf hin, dass es dem Antragsteller als Eigentümer unbenommen bleibt, seiner Zahlungspflicht nachzukommen und hierdurch die von ihm selbst verursachte Gefahr einer Liefersperre zum Nachteil seiner Mieter zu beseitigen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
3. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 7.548 € festgesetzt.
4. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss findet nach Wertung der §§ 574 Abs. 1 S. 2, 542 Abs. 2 ZPO nicht statt.

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