IT- und Medienrecht

Erfolgloser Eilantrag gegen eine versammlungsrechtliche Allgemeinverfügung – Unzulässigkeit mangels hinreichender Antragsbegründung

Aktenzeichen  1 BvQ 35/22

Datum:
9.5.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20220509.1bvq003522
Normen:
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Insbesondere ist der Antrag nicht in einer Weise begründet, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, ob eine gegen die angegriffene Allgemeinverfügung gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2020 – 1 BvR 2719/20 -, Rn. 3). Der Antragsteller legt die Gründe, die die angegriffene Allgemeinverfügung tragen sollen, nicht dar, so dass es notwendig auch an jeder verfassungsrechtlichen Auseinandersetzung mit solchen Gründen fehlt. Eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung, auch im Sinne einer bloßen Folgenabwägung, ist auf dieser Grundlage nicht möglich.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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