IT- und Medienrecht

Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags für die Aufstellung von Verkaufsautomaten auf Bahngelände

Aktenzeichen  M 10 K 18.990

Datum:
11.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 60465
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 28 Abs. 2
VwGO § 70
AEG § 1, § 5
BayKAG Art. 6

 

Leitsatz

1. Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte des § 55a VwGO sprechen klar dagegen, bei gesetzlich vorgesehener Schriftform zumindest unter bestimmten Voraussetzungen auch ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument für formgültig zu erachten (so auch OVG RhPf, B.v. 21. 4. 2006 – 10 A 11741/05, NVwZ-RR 2006, 519). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2.  Das Recht Fremdenverkehrsbeiträge zu erheben, ist hinsichtlich Tätigkeiten, die auf Privatgelände stattfinden, nicht eingeschränkt. Wie auch z.B. Tätigkeiten in Gaststätten oder Hotels unterfallen Verkäufe auf dem Bahngelände der Satzungshoheit der Gemeinde.  (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Mit Einvernehmen der Beteiligten kann das Gericht ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, nachdem die streitgegenständlichen Bescheide vom 4. Mai 2017 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 3. August 2017 bestandskräftig geworden sind (dazu unter 1.). Darüber hinaus ist die Klage unbegründet (dazu unter 2.).
1. Die Klägerin hat binnen der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist (§ 70 VwGO, § 74 VwGO) weder formgerecht Widerspruch eingelegt noch Klage erhoben.
a. Der Widerspruch vom 8. Juni 2017 ist nicht formgereicht eingereicht, da er nicht dem Schriftformerfordernis des § 70 VwGO entspricht. Das Widerspruchsschreiben wurde eingescannt als Anhang per E-Mail versandt. Es gelten in diesem Zusammenhang zum Schriftformerfordernis die gleichen Anforderungen wie bei der Klageerhebung (§ 81 VwGO). Die Schriftform ist danach dann gewahrt, wenn der Widerspruch vom Widerspruchsführer oder dessen Bevollmächtigten handschriftlich unterzeichnet ist. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wurde, auch ein per E-Mail eingereichtes Widerspruchsschreiben genüge den Anforderungen des § 70 Abs. 1 VwGO, solange es eine eingescannte Version des unterschriebenen Widerspruchschreibens enthalte und dieses ausgedruckt werde (vgl. hierzu VG Dresden, U.v. 16.9.2015 – 3 K 1566/12 – juris m.w.N.), schließt sich das Gericht dieser Auffassung nicht an. Anders als im Fall eines Computerfaxes hat es nicht der Absender in der Hand, ob eine ausgedruckte Urkunde des elektronisch übermittelten Schreibens erstellt wird. Vielmehr bedarf es des Dazwischentretens des Empfängers, welcher über die Erstellung der Urkunde entscheidet und in dessen Hand die Erfüllung der Formvorschriften damit läge. Bereits aus Gründen der Rechtsicherheit kann von dieser – oft zufälligen – Entscheidung nicht abhängen, ob ein Rechtsbehelf der Schriftform genügt. Darüber hinaus weisen die Regelungen über den elektronischen Rechtsverkehr, die eine spezielle elektronische Signatur verlangen (§ 55a VwGO), bei systematischer Auslegung gerade darauf hin, dass eine E-Mail mit eingescannter Unterschrift nicht genügt. Andernfalls wäre diese Vorschrift überflüssig (Schoch/Schneider/Bier/Ortloff/Riese, 35. EL September 2018, VwGO § 81 Rn. 8a). Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte des § 55a VwGO sprechen klar dagegen, bei gesetzlich vorgesehener Schriftform zumindest unter bestimmten Voraussetzungen auch ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument für formgültig zu erachten (so auch OVG RhPf, B.v. 21. 4. 2006 – 10 A 11741/05, NVwZ-RR 2006, 519).
b. Ob der Widerspruch darüber hinaus auch nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist erhoben wurde, lässt sich mangels Zustellnachweis nicht aufklären.
c. Darüber hinaus wurden die Änderungsbescheide vom 3. August 2017 nicht wirksam einbezogen, nachdem das gegen sie gerichtete Widerspruchsschreiben per einfacher E-Mail vom 9. August 2017 beim Beklagten einging. Eine einfache E-Mail genügt unstreitig nicht den Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. OVG Magdeburg, B.v. 2.5.2016 – 1 O 42/16 – juris; Schoch/Schneider/Bier/Dolde/Porsch, 35. EL September 2018, VwGO § 70 Rn. 6bc m.w.N.). Die einfache E-Mail bietet keine ausreichend sichere Gewähr für die Identifizierbarkeit des Absenders und im Gegensatz zum Computerfax leichtere Verfälschungsmöglichkeiten. Zudem hat nicht ein Geschäftsführer der Klägerin die E-Mail versandt, sondern eine Mitarbeiterin. Die Klägerin wird als GmbH jedoch von ihren Geschäftsführern vertreten (§ 35 Abs. 1 GmbHG).
d. Damit sind die Bescheide vom 4. Mai 2017 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 3. August 2017 bestandskräftig geworden.
Daran ändert auch nichts, dass die Widerspruchsbehörde den Widerspruch als formgerecht angesehen und aus inhaltlichen Gründen abgelehnt hat. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Instanzgerichte die Widerspruchsbehörde nicht verpflichtet, einen verfristeten Widerspruch ohne Sachprüfung als unzulässig zurückzuweisen (Z. B. BVerwG, U.v. 27. 2. 1963 – V C 105/61, BVerwGE 15, 306, 310; vgl. i.Ü. die umfangreichen Nachweise zur Rechtsprechung bei Schoch/Schneider/Bier/Dolde/Porsch, 35. EL September 2018, VwGO § 70 Rn. 37). Das Gericht schließt sich der Auffassung, wonach die Einhaltung der formellen Anforderungen des § 70 VwGO im Belieben der Widerspruchsbehörde steht, nicht an, soweit sie auf das Schriftformerfordernis überhaupt zu übertragen wäre. Die Widerspruchsfrist, in der ein formgerechter Widerspruch zu erheben ist, dient auch den Interessen der Ausgangsbehörde, der Rechtssicherheit und dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung unnötiger Prozesse. Sie kann deshalb nicht zur Disposition der Widerspruchsbehörde stehen, insbesondere wenn wie hier in einer Selbstverwaltungsangelegenheit des Beklagten (Art. 11 Abs. 2, Art. 83 Abs. 1 und 2 Satz 2 BV; Art. 1 Satz 1, Art. 22 Abs. 2 GOgemeindliche Abgabenerhebung) das Landratsamt als Widerspruchsbehörde auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids beschränkt ist (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO, § 119 Abs. 1 GO). Das Gericht überprüft den Widerspruchsbescheid nicht nur inhaltlich, sondern auch hinsichtlich der die Rechtssicherheit schützenden formellen Vorgaben. Die Begründung des Widerspruchsbescheids, die sich nicht auf formelle, sondern materielle Aspekte bezieht, bindet das Gericht nicht, ebenso wie es unstreitig nicht durch eine Wiedereinsetzungsentscheidung der Widerspruchsbehörde gebunden wäre.
e. Hinsichtlich der Anfechtung der Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrags und des Verspätungszuschlags für das Jahr 2012 auf 0 EUR besteht zudem kein Rechtschutzbedürfnis der Klägerin.
2. Darüber hinaus hat die Klage in der Sache keinen Erfolg.
a. Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zum Fremdenverkehrsbeitrag ist Art. 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) i.V. m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags (FBS) vom 26. Januar 2001 in der Fassung vom 9. Dezember 2016. Nach Art. 6 Abs. 1 KAG, § 1 Abs. 1 FBS wird von allen selbständig tätigen natürlichen und den juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet der Beklagten Vorteile erwachsen, ein Fremdenverkehrsbeitrag erhoben. Mit diesem wird der Vorteil, der dem Beitragspflichtigen innerhalb eines Kalenderjahres durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar erwächst, abgegolten (§ 2 Abs. 1 FBS); zur Bestimmung des Vorteils dienen der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige Gewinn und der steuerbare (Netto-) Umsatz (§ 2 Abs. 2 Satz 1 FBS).
Zweifel an der Rechtsgültigkeit dieser Satzung wurden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Diese wurde von der Rechtsprechung bereits in anderen Verfahren für rechtmäßig gehalten (vgl. VG München, U.v. 31.11.2011 – M 10 K 10.4188 – juris). Zudem entsprechen insbesondere ihre Regelungen zur Beitragsbemessung und -ermittlung der Mustersatzung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 28. Juni 1978 (MABl. S. 464) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1979 (MABl. S. 770), welche auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof für gültig befunden hat (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 25.2.1998 – 4 B 95.546 – BayVBl 1999, 21; B.v. 31.3.2005 – 4 N 03.3086 – juris Rn. 26). Namentlich das sog. Vergleichs- oder Doppelberechnungsverfahren nach dem Gewinn bzw. Umsatz gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 FBS ist mit höherrangigem Recht vereinbar (so schon BayVGH, U.v. 3.10.1986 – 4 N 85 A.460 – juris).
b. Die Satzung ist auch anwendbar. Entgegen der Ansicht der Klägerseite steht der Anwendbarkeit nicht entgegen, dass sich die von der Klägerin aufgestellten Verkaufsautomaten auf Bahngelände befinden. Die Annahme der Klägerseite, Bahngelände unterfalle der Satzungshoheit nicht, kann sich auf keine normative Grundlage stützen. Das Recht der Beklagten, Fremdenverkehrsbeiträge zu erheben, ist auch hinsichtlich Tätigkeiten, die auf Privatgelände stattfinden, nicht eingeschränkt. Wie auch z.B. Tätigkeiten in Gaststätten oder Hotels unterfallen Verkäufe auf dem Bahngelände der Satzungshoheit der Gemeinde. Weder das Allgemeine Eisenbahngesetz noch andere bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften stehen der Anwendung der Satzung entgegen. Das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) dient nach seinem § 1 Abs. 1 Satz 1 der Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Eisenbahn und eines attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene sowie der Wahrung der Interessen der Verbraucher im Eisenbahnmarkt. Es ist ein Gesetz zum Schutz des Wettbewerbs und regelt die Beziehungen der Eisenbahnunternehmen untereinander sowie den Verbraucherschutz, um durch die Trennung von Netz und Betrieb und Zugangsrechten zur Infrastruktur die Mechanismen des Wettbewerbs auf einem vom „natürlichen Monopol“ gekennzeichneten Markt einzuführen. Nur auf diese Regelungen bezieht sich die in § 5 AEG normierte Aufsicht, die naheliegenderweise – da sie sich auf die Infrastruktur und damit auf das gesamte Schienennetz im Bundesgebiet bezieht – in die Kompetenz des Bundes fällt. Kein Regelungsgegenstand des AEG ist dagegen das private Verkaufsgeschäft auf Bahngelände. Wenn selbst das Unternehmen der Bahn der Satzungsgewalt unterfällt (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.1967 – VII C 54.66 – juris, BVerwG, U.v. 11.12.1987 – 8 C 85.86 – juris), so erst Recht private Unternehmen, die auf dem Bahngelände Waren anbieten. Soweit die Klägerseite vorträgt, es handele sich bei der überörtlich vergebenen Ausstattung des Bahngeländes nicht um eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft, verfängt diese Argumentation nicht, da die von der Fremdenverkehrsbeitragsatzung geregelte Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft die Förderung und Finanzierung des Fremdenverkehrs ist. Dass sich diese Frage auch in anderen Gemeinden stellt und Aufträge für die Ausstattung der Bahnhöfe für mehrere Bahnhöfe vergeben werden, macht die Angelegenheit nicht zu einer überörtlichen.
c. Die Beklagte hat die Satzung auch rechtmäßig angewendet. Fremdenverkehrsbeitragspflichtig sind nach § 1 Abs. 1 FBS alle selbständig tätigen Personen, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet Vorteile erwachsen (sog. örtliche Unternehmer). Dabei geht der Begriff des „selbständig Tätigen“ im Fremdenverkehrsbeitragsrecht weiter als der im Steuerrecht. So erfasst er etwa neben den Freiberuflern auch Gewerbetreibende (BayVGH, U.v. 27.3.2003 – 4 B 98.2772 – juris Rn. 19; Hürholz in Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Stand: Dezember 2011, Teil IV Art. 6 Frage 3 Nr. 1 m.w.N.). Die Klägerin unterfällt als juristische Person dem persönlichen Anwendungsbereich der Satzung, auch in örtlicher Hinsicht, da auch Verkaufsautomaten Betriebsstätten sind (Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 155. Lieferung 02.2019, § 12 AO, Rn. 5) und die Klägerin mithin eine ausreichende örtliche Verbindung zum Gemeingebiet der Beklagten aufweist.
Der Klägerin ist durch den Verkauf von Waren mittels aufgestellter Verkaufsautomaten ein Vorteil aus dem Fremdenverkehr entstanden. Ausschlaggebend ist insoweit, dass der örtliche Unternehmer unmittelbar oder mittelbar Nutzen aus dem von der Gemeinde geförderten Tourismus ziehen kann, d.h. ob eine Verdienstmöglichkeit besteht, unabhängig von der konkreter Ertragssituation im Einzelfall (vgl. Engelbrecht in Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, Stand: Dezember 2014, Art. 6 Rn. 31 m.w.N.). Der Klägerin ist ein unmittelbarer Nutzen aus dem Fremdenverkehr entstanden, da die Vertragsbeziehungen direkt (auch) mit Tages- und Feriengästen bestehen. Schließlich ist auch die konkrete Ermittlung und Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrags in den Änderungsbescheiden vom 3. August 2017 nicht zu beanstanden, die Beklagte hat zur Bestimmung des Vorteils im Sinne von § 2 Abs. 2 FBS zu Recht die maßgeblichen steuerbaren Umsätze im fremdenverkehrsrechtlichen Sinne angesetzt und einen Vorteilsatz von 35% ermittelt. Sie hat dabei hinsichtlich der Wertermittlung die Angaben der Klägerin zu Grunde gelegt.
Aufgrund der Aufstellung der Verkaufsautomaten auf dem Bahnsteig durfte die Beklagte von einer erheblich touristisch genutzten Einrichtung ausgehen und demzufolge im Rahmen der Schätzung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 FBS einen Anteil auswärtiger erholungssuchender Gäste an der Gesamtkundschaft von 35% annehmen, so dass sich in gleicher Höhe auch ein fremdenverkehrsbedingter Vorteil der Klägerin ergab. Es liegt vielmehr nahe, dass der Anteil touristischer Käufer und unmittelbar am Fremdenverkehr Beteiligter tatsächlich noch höher lag. Die Beitragspflicht besteht bereits dann, wenn eine der Ursachen des Gewinns der Fremdenverkehr ist. Sind auch andere Faktoren ursächlich für den Gewinn, verringert dies die Beitragspflicht nicht. Der erzielte Gewinn hat immer eine Vielzahl von Ursachen, z.B. die fachliche Leistung und die persönliche Initiative des Abgabepflichtigen, Klima und Landschaft des Fremdenverkehrsortes, die Konjunktur und die wirtschaftliche Lage usw. Die gemeindliche Fremdenverkehrsförderung, die durch den Beitrag (mit) finanziert werden soll, ist meist nur eine von mehreren Ursachen für den erzielten Gewinn. Der Grad, zu dem sie den Vorteil mitverursacht, ist für die Beitragspflicht nicht erheblich. Eine einschränkende Interpretation des Vorteilssatzes dahingehend, dass die Mitverursachung des Gewinns durch andere Faktoren zu berücksichtigen wäre, ist nicht geboten und würde in der Praxis zu kaum mehr durchführbaren Differenzierungen zwingen (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2000 a.a.O. juris Rn. 13 f.; Engelbrecht a.a.O. Art. 6 Rn. 53 m.w.N.).
d. Auch der Verspätungszuschlag in Höhe von jeweils 4,13 EUR für die Jahre 2013 bis 2015 wurde rechtmäßig erhoben. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 FBS musste die Klägerin eine Erklärung über die Beitragspflicht einreichen. Dieser Obliegenheit ist sie nicht nachgekommen. Sie hat erst am August 2017 eine Erklärung eingereicht. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit a KAG in Verbindung mit § 152 Abs. 1 und 2 AO ist die Beklagte berechtigt, einen Verspätungszuschlag zu erheben. Dieser ist der Höhe nach nicht zu beanstanden.
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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