IT- und Medienrecht

Erhebung von Rundfunkbeiträgen einer Betriebsstätte

Aktenzeichen  M 19 K 16.4545

Datum:
6.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RBStV RBStV § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, Abs. 2, § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 5, § 10 Abs. 5 S. 1
RFinStV § 8
GG GG Art. 3 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich, bei dem es sich um eine in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht fallende nichtsteuerliche Abgabe handelt, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Verweis auf BVerwG BeckRS 2016, 116126). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Rundfunkbeitrag für Inhaber von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen stellt die Gegenleistung für die Rundfunkempfangsmöglichkeit in diesen Raumeinheiten dar. Der Vorteil ist unternehmensspezifisch bezogen auf die Raumeinheit für deren Inhaber zu bestimmen; er kann den Inhabern zugerechnet werden. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Ersetzung der gerätebezogenen Rundfunkgebühr durch den Betriebsstättenbeitrag und den Beitrag für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge war wegen des drohenden strukturellen Erhebungsdefizits der Gebührenerhebung zulässig, um die Belastungsgleichheit der Rundfunkteilnehmer zu wahren. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
4 Die Erhebungsregelungen des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich weisen kein strukturelles Erhebungsdefizit auf. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
5 Das Gebot der Belastungsgleichheit wird durch die Koppelung der Beitragshöhe für das Innehaben einer Betriebsstätte an die Zahl der Beschäftigten in Verbindung mit der degressiv verlaufenden Staffelung nicht verletzt. Die Ausgestaltung der Beitragshöhe trägt dem unternehmensspezifischen Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit für den Inhaber der Betriebsstätte hinreichend Rechnung. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Festsetzung der Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlagen in den streitgegenständlichen Bescheiden ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258). Im nicht privaten Bereich ist nach § 5 Abs. 1 RBStV für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der dort genannten Staffelung zu entrichten. Betriebsstätte ist nach § 6 Abs. 1 RBStV jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. Der Kläger ist als Inhaber einer … mit Räumlichkeiten in der F.-Straße in G. somit nach § 5 Abs. 1 RBStV, § 6 Abs. 2 RBStV beitragspflichtig. Nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei der … nicht um eine Betriebsstätte in der Wohnung des Klägers, § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV.
Nachdem der Kläger die Rundfunkbeiträge für die streitgegenständlichen Zeiträume nicht bezahlt hat, durfte der Beklagte die Rückstände nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV festsetzen. Die Höhe des Rundfunkbeitrags ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 RBStV i.V.m. § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001 (GVBl S. 566), zuletzt geändert durch Art. 1 des 16. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 16. März 2015. Dieser betrug bis einschließlich März 2015 EUR 17,98 pro Monat, seit 1. April 2015 EUR 17,50 pro Monat. Da in der Betriebsstätte nach den dem Beklagten vorliegenden Informationen eine sozialversicherungspflichtig beschäftigte Person angestellt ist, beträgt die Höhe – sowie vom Beklagten festgesetzt – ein Drittel des Rundfunkbeitrags. Die Erhebung des mit den Bescheiden festgesetzten Säumniszuschlags von je EUR 8,00 beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeitrage (Rundfunkbeitragssatzung) und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Säumnis tritt im Fall der nicht vollständigen Zahlung vier Wochen nach Fälligkeit des jeweiligen Rundfunkbeitrags ein (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkbeitragssatzung). Mit jedem Festsetzungsbescheid darf ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Rundfunkbeitragssatzung).
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2016 – 6 C 49/15 – juris – ausgeführt, dass der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe ist, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht fällt. Der Rundfunkbeitrag für Inhaber von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen stellt die Gegenleistung für die Rundfunkempfangsmöglichkeit in diesen Raumeinheiten dar. Der Vorteil ist unternehmensspezifisch bezogen auf die Raumeinheit für deren Inhaber zu bestimmen; er kann den Inhabern zugerechnet werden. Betriebsstätten sind nicht nur mit herkömmlichen, sondern zunehmend auch mit neuartigen Empfangsgeräten ausgestattet, sodass die Annahme einer nahezu vollständigen Ausstattung mit Empfangsgeräten gerechtfertigt ist. Die Ersetzung der gerätebezogenen Rundfunkgebühr durch den Betriebsstättenbeitrag und den Beitrag für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge war wegen des drohenden strukturellen Erhebungsdefizits der Gebührenerhebung zulässig, um die Belastungsgleichheit der Rundfunkteilnehmer zu wahren. Die Erhebungsregelungen des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich weisen kein strukturelles Erhebungsdefizit auf. Das Gebot der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) wird durch die Koppelung der Beitragshöhe für das Innehaben einer Betriebsstätte an die Zahl der Beschäftigten in Verbindung mit der degressiv verlaufenden Staffelung nicht verletzt. Die Ausgestaltung der Beitragshöhe trägt dem unternehmensspezifischen Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit für den Inhaber der Betriebsstätte hinreichend Rechnung.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung.


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