IT- und Medienrecht

Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Begründung (§ 32 Abs 5 S 1 BVerfGG) – einstweilige Untersagung der Auslieferung eines Kroaten an Großbritannien – Frist für Vorlage der Vollmacht (§ 22 BVerfGG)

Aktenzeichen  2 BvR 890/16

Datum:
29.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160429.2bvr089016
Normen:
Art 1 Abs 1 GG
Art 2 Abs 1 GG
§ 22 Abs 2 BVerfGG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 32 Abs 5 S 1 BVerfGG
§ 73 IRG
Spruchkörper:
2. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 21. April 2016, Az: (4) 151 AuslA 214/15 (29/16), Beschlussnachgehend BVerfG, 6. Mai 2016, Az: 2 BvR 890/16, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 6. September 2016, Az: 2 BvR 890/16, Nichtannahmebeschlussnachgehend BVerfG, 15. März 2017, Az: 2 BvR 890/16, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

1. Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von zehn Tagen einstweilen ausgesetzt. Binnen dieser Frist ist die Vollmacht im Original vorzulegen.
2. Die Generalstaatsanwaltschaft bei dem Kammergericht in Berlin wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.
3. Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.

Gründe

1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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