IT- und Medienrecht

Exmatrikulation und Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Bachelorprüfung

Aktenzeichen  M 3 K 17.1211

Datum:
24.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 20950
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayRaPO § 8, § 9 Abs. 3 S. 3, 4
BayAPO THI § 15
BayVwVfG Art. 41
BayHochSchG Art. 49

 

Leitsatz

1 Wird einem Studierenden zu Unrecht keine Fristverlängerung gewährt, kann hinsichtlich der Prüfungen keine Nichtbestehensfiktion und damit auch kein endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung eintreten. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2 Wird eine zweite Wiederholungsprüfung trotz eines zu Unrecht verwehrten Rücktritts als endgültig „nicht bestanden“ erklärt, liegen die Voraussetzungen einer Exmatrikulation nicht vor. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Prüfungs- und Exmatrikulationsbescheid der Beklagten vom 3. März 2017 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte zu 1) trägt 3/5, der Beklagte zu 2) trägt 2/5 der Verfahrenskosten.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 3. März 2017 bezüglich des endgültigen Nichtbestehens der Bachelorprüfung und der Exmatrikulation war rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Fortsetzung des Studiums im Bachelorstudiengang International Retail Management (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Bescheid ist sowohl hinsichtlich seiner Entscheidung unter Ziffer 1, dem endgültigen Nichtbestehen der Bachelorprüfung (I.), als auch hinsichtlich seiner unter Ziffer 2 verbeschiedenen Exmatrikulation (II.) rechtswidrig.
I.
Gemäß § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 8 der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO) vom 17. Oktober 2001 (GVBl S. 686, BayRS 2210-4-1-4-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 6. August 2010 (GVBl. S. 688) geändert worden ist, gilt eine Prüfungsleistung oder Prüfung als nicht bestanden, wenn die Wiederholungsfristen durch den Studierenden überschritten werden und keine Fristverlängerung gewährt wird.
Vorliegend wurde dem Kläger für seine zweiten Wiederholungsprüfungen in den Modulen Globalization und Spanisch II jedoch zu Unrecht keine Fristverlängerung gewährt, sodass hinsichtlich der Modulprüfungen keine Nichtbestehensfiktion und damit auch kein endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung eintreten konnte. Es handelte sich bei beiden Modulprüfungen um die jeweils zweiten Wiederholungsprüfungen; erst eine dritte Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung ist nach § 10 Abs. 1 RaPO i.V.m. § 16 Abs. 3 APO THI ausgeschlossen.
Die Ablehnung des Antrags auf Rücktritt und Nachfrist mittels Bescheids der Beklagten zu 1) vom 3. März 2017 wurde mit Urteil vom 24. April 2018 (M 3 K 17.1212) als rechtswidrig erachtet; der diesbezügliche Bescheid wurde aufgehoben und die Beklagte zu 1) zur Genehmigung des Rücktritts von den beiden Prüfungen und Gewährung einer Nachfrist verpflichtet. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 8 RaPO liegen also im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht vor.
II.
Die unter Ziffer 2 des Bescheids vom 3. März 2017 verbeschiedene Exmatrikulation war demgemäß ebenfalls rechtswidrig. Gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 568) geändert worden ist, sind Studierende von der Hochschule zu exmatrikulieren, wenn sie eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben, es sei denn, dass sie in einen anderen Studiengang oder in sonstige andere Studien wechseln. Der Kläger hat die beiden streitgegenständlichen zweiten Wiederholungsprüfungen aufgrund des zu Unrecht verwehrten Rücktritts nicht endgültig „nicht bestanden“. Die Voraussetzung der Exmatrikulation lag somit nicht vor.
Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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