IT- und Medienrecht

Facebook-Eintrag über Erzbischof als unwahre Tatsachenbehauptung

Aktenzeichen  B 5 E 16.832

Datum:
20.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 1004
GG GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 S. 1
VwGO VwGO § 86 Abs. 1 S. 1, § 123 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
ZPO ZPO § 938 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Ein Unterlassungsanspruch gegenüber kritischen, abwertenden Äußerungen kann grundsätzlich nur bestehen, wenn es sich bei den beanstandeten Äußerungen um unrichtige Tatsachenbehauptungen handelt. (redaktioneller Leitsatz)
2 Amtliche Äußerungen eines Oberbürgermeisters, die in Grundrechte eingreifen, sind nur gerechtfertigt, wenn dieser sich dabei im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben bewegt und die rechtsstaatlichen Anforderungen an hoheitliche Äußerungen in Form des Sachlichkeitsgebotes gewahrt sind. (redaktioneller Leitsatz)
3 Der auf die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch setzt eine konkrete Wiederholungsgefahr voraus, die es rechtfertigt, schon jetzt bestimmte, zu erwartende Handlungen zu untersagen.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einer noch zu erhebenden Hauptsacheklage in der auf ihrer Homepage abrufbaren Pressemitteilung vom 7. November 2016 mit der Überschrift „Demokratische Grundordnung wird angegriffen“ die Worte „und sogar zu kriminellen Handlungen aufzurufen“ zu löschen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die einstweilige Anordnung ergeht mit der Maßgabe, dass ihre Wirkungen entfallen, wenn die Antragstellerin nicht binnen eines Monats nach Ablauf der für diesen Beschluss geltenden Beschwerdefrist eine Klärung des Rechtsstreits im Hauptsacheverfahren veranlasst.
3. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin 9/10 und die Antragsgegnerin 1/10.
4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin zur Unterlassung bestimmter Äußerungen verpflichtet wird.
Die Antragstellerin veröffentlichte auf ihrer Facebook-Seite am 31. Oktober 2016 einen Beitrag bezüglich Äußerungen des … Erzbischofs. Die Antragsgegnerin veröffentlichte hierzu am 7. November 2016 eine Pressemitteilung, die auch auf die Homepage der Antragsgegnerin eingestellt wurde.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 11. November 2016 ließ die Antragstellerin die Antragsgegnerin auffordern, die in dieser Pressemitteilung nach Auffassung der Antragstellerin enthaltenen falschen Behauptungen, zumindest aber missverständlichen bzw. mehrdeutigen Äußerungen
– „Die Bürgermeister der … verurteilten die Hasstiraden der AfD und ihrer Sympathisanten gegen den … Oberhirten, in den sozialen Netzen ‚auf das Schärfste, weil damit nicht nur unser Erzbischof, sondern auch die freiheitlich demokratische Grundordnung angegriffen wird.‘ Wenn darüber hinaus Morddrohungen ausgesprochen werden, seien nun die Ermittlungsbehörden gefordert, konsequent die Urheber dieser strafrechtlich relevanten Handlungen zu verfolgen.“
– „… Hinweis auf die Wählbarkeit von Personen ohne Rücksicht auf ihre Religionszugehörigkeit sei ‚eine rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit‘ und werde nun von der AfD missbraucht, um ‚übel zu hetzen und sogar zu kriminellen Handlungen aufzurufen.‘“
unverzüglich, spätestens bis zum 16. November 2016 zu beendigen.
Mit Schreiben vom 16. November 2016 wies die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin darauf hin, dass es auf Facebook zu Morddrohungen gegen den Erzbischof gekommen sei, die sich die Antragstellerin zurechnen lassen müsse. In der Pressemitteilung werde auch nicht die Behauptung aufgestellt, dass die Antragstellerin selbst Morddrohungen ausgesprochen hätte.
Die Antragstellerin erwiderte hierauf mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 17. November 2016 und forderte nochmals die Unterlassung und Löschung der beanstandeten Äußerungen bis spätestens 21. November 2016, 12.00 Uhr. In der Pressemitteilung werde ausdrücklich behauptet, dass die Antragstellerin selbst zu kriminellen Handlungen aufgerufen hätte. Außerdem werde der Eindruck erweckt, dass auch die Antragstellerin selbst Morddrohungen ausgesprochen hätte. Diese Behauptungen seien falsch und außerdem auch rechtswidrig, da die Antragsgegnerin als Trägerin öffentlicher Gewalt zur Sachlichkeit und Neutralität verpflichtet sei.
Für die Antragsgegnerin erwiderte deren Bevollmächtigter mit Schreiben vom 22. November 2016 und führte aus, die Antragstellerin habe die der streitgegenständlichen Pressemitteilung zugrundeliegenden Äußerungen inzwischen relativiert. Im Übrigen handele es sich bei den inkriminierten Äußerungen nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Werturteile, hinsichtlich derer eine Verpflichtung zur Unterlassung nicht möglich sei. Die Antragstellerin müsse sich den Inhalt von Kommentaren zu ihrem Facebook-Posting zurechnen lassen.
Mit Schriftsatz vom 23. November 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tage, ließ die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragen,
Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, im Hinblick auf die Antragstellerin
1. die Behauptung zu verbreiten, diese habe zu kriminellen Handlungen aufgerufen, wie nachstehend wiedergegeben:
„… Hinweis auf die Wählbarkeit von Personen ohne Rücksicht auf ihre Religionszugehörigkeit sei ‚eine rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit‘ und werde nun von der AfD missbraucht, um ‚übel zu hetzen und sogar zu kriminellen Handlungen aufzurufen.“;
2. die Behauptung zu verbreiten, diese selbst habe Morddrohungen ausgesprochen, wie nachstehend wiedergegeben:
„Die Bürgermeister der … verurteilten die Hasstiraden der AfD und ihrer Sympathisanten gegen den … Oberhirten, in den sozialen Netzen ‚auf das Schärfste, weil damit nicht nur unser Erzbischof, sondern auch die freiheitlich demokratische Grundordnung angegriffen wird.‘ Wenn darüber hinaus Morddrohungen ausgesprochen werden, seien nun die Ermittlungsbehörden gefordert, konsequent die Urheber dieser strafrechtlich relevanten Handlungen zu verfolgen.“
jeweils wenn dies geschieht wie in der Anlage Ast 1 beigefügten Pressemitteilung der Antragsgegnerin vom 7. November 2016.
Die Antragsgegnerin behaupte in ihrer Pressemitteilung vom 7. November 2016 wahrheitswidrig, die Antragstellerin habe zur Begehung krimineller Handlungen aufgerufen bzw. die Antragstellerin und ihre Sympathisanten hätten in den sozialen Netzen Morddrohungen ausgesprochen. Letzteres ergebe sich unzweifelhaft aus der Formulierung der Pressemitteilung; anders könne die entsprechende Passage nicht verstanden werden, der Leser müsse unweigerlich den Eindruck bekommen, auch die Antragstellerin und deren Sympathisanten hätten Morddrohungen ausgesprochen. Beide Behauptungen seine unwahr, die Antragstellerin habe sich lediglich kritisch zu Äußerungen des Erzbischofs geäußert. Im Facebook-Beitrag der Antragstellerin sei kein Aufruf zu kriminellen Handlungen enthalten gewesen. Es möge zwar so sein, dass in Kommentaren Dritter möglicherweise zu kriminellen Handlungen oder gar zu Mordhandlungen aufgefordert wurde. Dies entziehe sich aber der Kenntnis der Antragstellerin. Selbst wenn dies so wäre, rechtfertige dies aber keinesfalls die Behauptung, die Antragstellerin selbst habe zu kriminellen Handlungen aufgerufen. Für derartige Kommentare Dritter sei die Antragstellerin nicht verantwortlich; sie habe nach Hinweisen auf solche Kommentare diese außerdem umgehend gelöscht.
Die Streitigkeit sei öffentlich-rechtlicher Natur, da die Äußerungen in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben veröffentlicht worden seien und keine privaten Meinungsäußerungen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin darstellten. Da die Pressemitteilung nach wie vor auf der Homepage der Antragsgegnerin abrufbar sei, drohe auch eine Wiederholung der angegriffenen Behauptungen, damit liege auch ein Rechtsschutzbedürfnis vor. Ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache sei der Antragstellerin nicht zuzumuten, da die Verletzung des Parteienpersönlichkeitsrechts andauere und Wiederholungen drohten. Die streitgegenständlichen Äußerungen stellten unrichtige Tatsachenbehauptungen dar, die als solche per se rechtswidrig seien. Dabei könne sich die Antragsgegnerin als öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht auf die Meinungs- und Pressefreiheit berufen. Die Tatsachenbehauptungen seien nicht nur unwahr, sondern auch abträglich für das Ansehen der Antragstellerin. Die Beweislast für die Richtigkeit der Behauptungen liege bei der Antragsgegnerin. Zumindest lägen hier jedenfalls mehrdeutige Äußerungen vor, die aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ebenfalls rechtswidrig seien. Die Pressemitteilung könne durchaus so verstanden werden, dass die Antragstellerin selbst Morddrohungen ausgesprochen bzw. zu kriminellen Handlungen aufgerufen habe. Beides sei unrichtig und damit rechtswidrig. Der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht seien alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zu Grunde zu legen, die dieses Recht beeinträchtigen. Die Antragsgegnerin habe auch eine geeignete Klarstellung unterlassen. Ihre Äußerungen verletzten das Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot für die öffentliche Verwaltung. Eine Wiederholungsgefahr ergebe sich bereits daraus, dass die Antragsgegnerin sich weigere, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Darüber hinaus sei die in Rede stehende Pressemitteilung unverändert auf der Homepage der Antragsgegnerin abrufbar, die Rechtsverletzung dauere also an. Es liege keine Vorwegnahme der Hauptsache vor, da der Antragsgegnerin lediglich bis zur Entscheidung in der Hauptsache verboten werden solle, entsprechende Äußerungen zu verbreiten. Eine Richtigstellung oder ein Widerruf werde ausdrücklich nicht beantragt. Müsste die Antragstellerin das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abwarten, drohten ihr schwerwiegende Nachteile, insbesondere angesichts der 2017 anstehenden Bundes- und Landtagswahlen.
Für die Antragsgegnerin erwiderten deren Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 28. November 2016 und beantragen,
den Antrag abzulehnen.
Es fehlten sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch, da der von der Antragstellerin zugrunde gelegte Fall nicht mehr existent sei. Der umstrittene Text und die Kommentare hierzu seien gelöscht bzw. modifiziert worden. Für eine Unterlassungsanordnung sei aber allein auf die Zukunft abzustellen. Wenn schon eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei, fehle es auch an der Eilbedürftigkeit. Außerdem seien im Falle einer Vorwegnahme der Hauptsache durch die Entscheidung im Verfahren des Eilrechtsschutzes erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch zu stellen, denen die Antragstellerin nicht genüge. Aus dem Wortlaut der Pressemitteilung vom 7. November 2016 ergebe sich, dass der Beitrag der Antragstellerin und die Kommentare ihrer Sympathisanten als eine Einheit beurteilt würden. Die Antragstellerin habe damit rechnen können, dass auf ihren Beitrag hin entsprechende Kommentare abgegeben würden. Diese hätten von der Antragstellerin sofort geprüft und gegebenenfalls gelöscht werden müssen. Da sie dies nicht getan habe, habe sie sich die Kommentare zu Eigen gemacht. Außerdem seien die Aussagen in der Pressemitteilung als Vermengung von Tatsachen und Meinungen und daher insgesamt als Meinungsäußerung anzusehen. Insoweit könne es keinen Unterlassungsanspruch geben. Dass die Pressemitteilung nach wie vor auf der Homepage der Antragsgegnerin abrufbar sei, habe allein archivarische Gründe. Die Pressemitteilung verletze auch nicht das Neutralitätsgebot. Amtsinhabern sei es erlaubt, allgemein am politischen Meinungskampf teilzunehmen.
Die Bevollmächtigten der Antragstellerin erwiderten hierauf mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 und führten aus, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch richte sich nicht gegen den Facebook-Beitrag der Antragstellerin, sondern gegen die Äußerungen der Antragsgegnerin. Deshalb komme es nicht darauf an, ob Kommentare zum Facebook-Beitrag der Antragstellerin gelöscht worden seien; der Beitrag selbst sei nach wie vor unverändert abrufbar. Es könne dahinstehen, was der konkrete Anlass für die streitgegenständliche Pressemitteilung gewesen sei und ob dieser noch fortbestehe. Denn eine Wiederholungsgefahr ergebe sich unabhängig davon bereits daraus, dass die Pressemitteilung der Antragsgegnerin nach wie vor im Internet abrufbar sei und diese auf deren Richtigkeit beharre. Der Antrag ziele gerade nicht auf eine Vorwegnahme der Hauptsache. Dass die Antragsgegnerin den Beitrag der Antragstellerin und die Kommentare von Sympathisanten als Einheit beurteile, bestätige, dass mit den streitgegenständlichen Äußerungen auch die Antragstellerin gemeint gewesen sei. Die Kommentare Dritter auf der Facebook-Seite der Antragstellerin könnten dieser schon deswegen nicht zugerechnet werden, weil sie erst nach Veröffentlichung des Beitrags abgegeben wurden, also nicht „in den eigenen Gedankengang eingebaut“ seien könnten. Ein Zueigenmachen liege hier keinesfalls vor. Bei den inkriminierten Aussagen der Pressemitteilung der Antragsgegnerin handele es sich um Tatsachenbehauptungen, keine Werturteile. Die Weigerung, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sei ein Indiz für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Außerdem habe sich die Antragsgegnerin entschieden, ihre Falschbehauptungen wider besseren Wissens nach wie vor im Internet zu verbreiten. In dem Einstellen auf der Homepage der Antragsgegnerin liege auch keine rein archivarische Funktion. Die Rechtswidrigkeit der Äußerungen ergebe sich auch aus einem Verstoß gegen das Neutralitätsgebot. Amtsträgern sei es verwehrt, unwahre Behauptungen über politische Gegner zu verbreiten.
Die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin führten dazu im Schriftsatz vom 8. Dezember 2016 ergänzend aus, die Antragstellerin benötige für den verfahrensgegenständlichen Antrag einen unveränderten Sachverhalt, zu dem sich die Antragsgegnerin äußern könnte. Da dieser aufgrund der von der Antragstellerin selbst eingeräumten Löschungen nicht mehr gegeben sei, könne der Antragstellerin kein – allein auf die Zukunft gerichteter – Unterlassungsanspruch zustehen.
Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.
1. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, da die streitgegenständlichen Äußerungen von der Antragsgegnerin bzw. deren Oberbürgermeister im Rahmen der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben getätigt wurden und keine rein privaten Aussagen darstellen (vgl. VGH BW, U.v. 9.10.1989 – 1 S 5/88 – NJW 1990, 1808; U.v. 17.5.1979 – X 639/78 – juris).
2. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO). Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
a) Der Antrag ist zulässig. Insbesondere besteht seitens der Antragstellerin auch ein Rechtsschutzbedürfnis, denn die Antragsgegnerin hat es auf Aufforderung durch die Antragstellerin hin abgelehnt, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Der Antragstellerin ist auch nicht zuzumuten, zunächst die Wiederholung der umstrittenen Äußerungen abzuwarten und erst dann dagegen vorzugehen.
b) Der Antrag hat in der Sache aber nur zum Teil Erfolg.
aa) Der von der Antragstellerin geltend gemachte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch hat seine Rechtsgrundlage in einer entsprechenden Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Er ist die Abwehrmöglichkeit auf die konkret drohende Verletzung eines grundrechtlich geschützten Freiheitsbereichs und entsteht, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt in deren Ausübung jemanden in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten oder rechtlich geschützten Interessen widerrechtlich beeinträchtigt und weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Zu diesen subjektiv-öffentlichen Rechten gehören alle ausschließlichen (absoluten) Rechte (vgl. VGH BW, U.v. 17.5.1979 – X 639/78 – juris). Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtliche geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (BayVGH, B.v. 6.7.2012 – 4 B 12.952 – juris Rn. 19). Als vom öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geschütztes Rechtsgut kommt hier allein das aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete sogenannte allgemeine Persönlichkeitsrecht und als Teil davon das Recht der persönlichen Ehre der Antragstellerin in Betracht. Auf ein solches Recht kann sich auch die Antragstellerin als Partei i.S.d. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich berufen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst dabei den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. etwa B.v. 14.7.2004 – 1 BvR 263/03 – NJW 2004, 3619). Hierzu zählen auch das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung sowie der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sog. „äußeren Ehre“ als des Ansehens in den Augen anderer (vgl. BVerwG, U.v. 21.5.2008 – 6 C 13/07 – BVerwGE 131, 171). Unmittelbarer Ausfluss dieses verfassungsrechtlichen Schutzanspruchs gegenüber unzulässigen Grundrechtseingriffen durch amtliche Äußerungen ist ein entsprechender Unterlassungsanspruch.
bb) Ein Unterlassungsanspruch gegenüber kritischen, abwertenden Äußerungen kann grundsätzlich nur bestehen, wenn es sich bei den beanstandeten Äußerungen um unrichtige Tatsachenbehauptungen handelt. Ebenso wie im Bereich des Art. 5 Abs. 1 GG, dessen Grundsätze hier entsprechend herangezogen werden können, können Meinungsäußerungen als Werturteile nicht schon dann gerichtlich untersagt werden, wenn sie grundlos, falsch oder emotional, nicht rational sind. Nur dann, wenn bei einer Meinungsäußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung des Betroffenen im Vordergrund steht, wenn also die Äußerung eine Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellt, besteht ein Unterlassungsanspruch. Nicht entscheidend ist es, ob eine geäußerte Meinung sich auf gleichzeitig mitgeteilte Tatsachengrundlagen stützt. Dies macht eine Meinungsäußerung noch nicht zu einer auf ihre Richtigkeit überprüfbaren und gegebenenfalls untersagbaren Tatsachenbehauptung. Tatsachenbehauptungen liegen vielmehr nur dann vor, wenn sich die Richtigkeit der Gesamtbehauptung durch eine Beweiserhebung klären lässt, es sich also um beweisbare Vorgänge handelt. Demgegenüber sind Meinungsäußerungen in ihrem wesentlichen Gehalt durch Elemente des Meinens oder Dafürhaltens gekennzeichnet und einem objektiven Richtigkeitsbeweis nicht zugänglich (BayVGH, B.v. 28.3.1994 – 7 CE 93.2403 – NVwZ 1994, 787). Bei den hier streitgegenständlichen Aussagen der Pressemitteilung vom 7. November 2016 handelt es sich danach um Tatsachenbehauptungen, denn die Frage, ob zu kriminellen Handlungen aufgerufen wurde oder Morddrohungen ausgesprochen wurden, ist eine dem Beweis zugängliche Tatsache.
cc) Hinsichtlich des Inhalts dieser Tatsachenbehauptungen ist allerdings zu differenzieren: Der streitgegenständliche Satz „Wenn darüber hinaus Morddrohungen ausgesprochen werden, seien nun die Ermittlungsbehörden gefordert, konsequent die Urheber dieser strafrechtlich relevanten Handlungen zu verfolgen“ stellt nach Überzeugung des Gerichts schon keine Behauptung in Bezug auf die Antragstellerin oder ihre Sympathisanten auf. Zwar sind der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zu Grunde zu legen, die dieses Recht beeinträchtigen. Maßgeblich für die Prüfung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung muss dann die Deutungsvariante sein, die das Persönlichkeitsrecht am stärksten beeinträchtigt (BVerfG, B.v. 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98 – BVerfGE 114, 339). Allerdings geht die von der Antragstellerin vorgenommene Auslegung des genannten Satzes in seinem textlichen Zusammenhang über das hinaus, was ein unbefangener Leser der fraglichen Pressemitteilung naheliegenderweise entnehmen kann. In der maßgeblichen Passage führt die Antragsgegnerin zunächst aus, die „Hasstiraden“ der Antragstellerin und ihrer Sympathisanten gegen den … Erzbischof in den sozialen Netzen seien „auf das Schärfste“ zu verurteilen. Der maßgebliche Satz wird sodann mit den Worten „wenn darüber hinaus“ eingeleitet. Aus dieser Formulierung geht eindeutig hervor, dass die sodann geschilderten Morddrohungen einen selbständigen Gegenstand gegenüber den zuvor behandelten Äußerungen der Antragstellerin und ihrer Sympathisanten darstellen, diese eben gerade „darüber hinaus“ gehen. Ein anderes Verständnis legen weder Wortlaut noch Sinnzusammenhang nahe. Im Gegenteil wird in der zweiten Satzhälfte sodann von den „Urhebern dieser strafrechtlich relevanten Handlungen“ gesprochen, ohne die Antragstellerin oder auch nur deren Sympathisanten zu benennen, wie es im restlichen Text regelmäßig der Fall ist. Die von der Antragstellerin zugrunde gelegte Deutungsvariante ist daher so fernliegend, dass sie nicht berücksichtigt werden kann. Die allgemeine Feststellung, dass gegenüber dem … Erzbischof Morddrohungen ausgesprochen worden seien, kann aber unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt die Antragstellerin nicht in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen. Insoweit kann ihr demnach auch kein Unterlassungsanspruch zustehen.
dd) Anders ist dies allerdings hinsichtlich der zweiten streitgegenständlichen Textpassage zu beurteilen, in der ausgeführt ist, der Hinweis des … Erzbischofs auf die Wählbarkeit von Personen ohne Rücksicht auf ihre Religionszugehörigkeit sei „eine rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit“ und werde nun von der Antragstellerin missbraucht, um „übel zu hetzen und sogar zu kriminellen Handlungen aufzurufen.“ Diese Aussage ist eindeutig auf die Antragstellerin bezogen.
Der zweite Teil dieser Passage, nämlich die Behauptung, die Antragstellerin habe zu kriminellen Handlungen aufgerufen, ist jedenfalls allein hinsichtlich des Facebook-Beitrages der Antragstellerin vom 31. Oktober 2016 auch unwahr. Weder dem Text noch der bildlichen Darstellung lassen sich unmittelbar ein Aufruf zur Begehung von kriminellen Handlungen entnehmen. Entsprechende Aufrufe hätten sich wohl allenfalls den – zwischenzeitlich gelöschten – Kommentaren Dritter zum Beitrag der Antragstellerin entnehmen lassen können. Abgesehen davon, dass entsprechende Kommentare dem Gericht von den Beteiligten nicht vorgelegt wurden und dass angesichts der im Verfahren des Eilrechtsschutzes nur veranlassten summarischen Prüfung auch keine weiteren Aufklärungsmaßnahmen im Rahmen der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) veranlasst waren, kann hier auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin sich solche Kommentare zu Eigen gemacht hätte. Dies ist schon dadurch begründet, dass diese Kommentare erst zeitlich später erfolgten. Zwar ist davon auszugehen, dass sich die Antragstellerin bei Veröffentlichung ihres provokativ zugespitzten Facebook-Beitrages vom 31. Oktober 2016 durchaus bewusst gewesen sein dürfte, dass dieser entsprechende, möglicherweise auch strafrechtlich relevante Kommentare Dritter auslösen wird. Allerdings kann dies – ohne Kenntnis des konkreten Inhalts solcher Kommentare – nicht für eine Zurechnung als zu Eigen gemachte Kommentare ausreichen. Eine generelle Haftung für Kommentare Dritter käme allenfalls für den Forenbetreiber (hier also Facebook) und auch dann nur unter engen Voraussetzungen in Betracht (vgl. dazu Nieland, NJW 2010, 1494 ff). Eine Ausweitung der Verantwortlichkeit für Kommentare Dritter auch auf Nutzer des Internetangebotes ist demnach nicht möglich.
ee) Die Aussage, die Antragstellerin hätte zu kriminellen Handlungen aufgerufen, verstößt auch gegen das durch die Antragsgegnerin zu wahrende Sachlichkeitsgebot. Amtliche Äußerungen eines Oberbürgermeisters, die in Grundrechte eingreifen, sind nur gerechtfertigt, wenn dieser sich dabei im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben bewegt und die rechtsstaatlichen Anforderungen an hoheitliche Äußerungen in Form des Sachlichkeitsgebotes gewahrt sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin kraft seines Amtes als Vertreter der Gemeinde (vgl. Art. 38 Abs. 1 der Gemeindeordnung – GO) eine besondere Repräsentations- und Integrationsfunktion hat; er ist kein „politisches Neutrum“. Dies schließt auch die Befugnis ein, sich offensiv politisch zu positionieren. Die diesbezüglichen spezifischen Grenzen der amtlichen Äußerungsbefugnis eines Oberbürgermeisters im politischen Meinungskampf ergeben sich dabei im Hinblick auf allgemeine politische Entwicklungen regelmäßig nur aus den einschlägigen Kompetenznormen, den fachgesetzlichen Normen des betroffenen Rechtskreises und insbesondere dem Rechtsstaatsprinzip in der Form des Sachlichkeitsgebots als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Das Sachlichkeitsgebot erfordert im Einzelnen, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen, dass sie den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten sowie auf einem im Wesentlichen zutreffenden und zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen. Außerdem dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zu den Grundrechtspositionen, in die eingegriffen wird, nicht unverhältnismäßig sein (OVG NW, U.v. 4.11.2016 – 15 A 2293/15 – juris Rn. 100 ff. m.w.N.). Diese Grenzen sind mit der unwahren Behauptung, die Antragstellerin rufe zu kriminellen Handlungen auf, jedenfalls überschritten.
ff) Der auf die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch setzt aber eine konkrete Wiederholungsgefahr voraus, die es rechtfertigt, schon jetzt bestimmte, zu erwartende Handlungen zu untersagen. Allein aus der ersten Verletzungshandlung durch die Antragsgegnerin und deren Weigerung, eine Unterlassungserklärung abzugeben, ergibt sich hier jedoch noch keine hinreichende Wiederholungsgefahr. Eine einmalige Verletzungshandlung kann allenfalls eine widerlegliche Vermutung für weitere, gleichgerichtete Handlungen begründen (BayVGH, B.v. 13.6.2013 – 4 CE 13.944 – juris Rn. 25). Dass diese Vermutung im hier vorliegenden Fall allerdings nicht begründet ist, ergibt sich daraus, dass der Anlass für die streitgegenständlichen Äußerungen der Antragsgegnerin inzwischen weggefallen ist. Die fraglichen Kommentare, die Anlass für die Kritik der Antragsgegnerin waren, wurden gelöscht. Die beanstandete Äußerung stand allerdings in einem so engen Zusammenhang mit diesen Kommentaren, dass nach deren Entfernung von der Facebook-Seite der Antragstellerin mit einer Wiederholung nicht zu rechnen ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.1998 – 5 B 96.2300 – juris Rn. 6). Auch die Tatsache der nicht abgegebenen Unterlassungserklärung fällt demgegenüber nicht ins Gewicht. Denn eine solche Weigerung beinhaltet nicht notwendig die Erklärung des sich Weigernden, eine Behauptung wiederholen oder erneut weitergeben zu wollen. Die Weigerung kann nämlich auch darin begründet sein, dass der eine Unterlassungserklärung Verweigernde von der Rechtmäßigkeit seiner ersten Erklärung ausgeht (BayVGH, B.v. 13.6.2013 – 4 CE 13.944 – juris Rn. 25). Eine Wiederholungsgefahr lässt sich hier nur dadurch begründen, dass die Antragsgegnerin die fragliche Pressemitteilung auf ihrer Homepage nach wie vor zur Verfügung stellt, die Verletzungshandlung also andauert. Dieser immer noch gegebenen Veröffentlichung der streitgegenständlichen Äußerung kommt auch nicht wie von der Antragsgegnerin vorgetragen, lediglich eine rein archivarische Funktion zu, die es rechtfertigen würde, die Pressemitteilung in dieser Form weiterhin zur Verfügung zu stellen. Denn die Ausnahme, auf die sich die Antragsgegnerin insoweit bezieht, betrifft die Dokumentation von Äußerungen im Rahmen einer Landtagsdebatte, ohne dass in der Archivierung, an der ein öffentliches Interesse besteht, eine weitere aktive Verbreitung dieser Äußerungen gesehen werden könnte (NdsOVG, B.v. 25.7.2014 – 13 ME 97/14 – juris Rn. 12). Dies ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, denn die hier streitgegenständlichen Äußerungen wurden erstmals mit der Pressemitteilung vom 7. November 2016 veröffentlicht. Das weitere Zurverfügungstellen der Pressemitteilung kann aber nicht als Dokumentation ihrer selbst verstanden werden. Der weiterhin mögliche Abruf der Pressemitteilung unterscheidet sich nicht von dem erstmals am 7. November 2016 möglichen Abruf, er stellt damit eine Fortsetzung der Verbreitung der fraglichen Äußerungen dar. Danach hat die Antragstellerin hier zumindest teilweise glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsanspruch nach der im Verfahren des Eilrechtsschutzes gebotenen Prüfungstiefe überwiegend wahrscheinlich ist.
gg) Ein Anordnungsgrund ergibt sich insoweit daraus, dass der Antragstellerin nicht zugemutet werden kann, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die rechtswidrige und abträgliche Äußerung der Antragsgegnerin über sie hinzunehmen.
hh) Der Inhalt der zu treffenden einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO steht im freien Ermessen des Gerichts, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO. Zur Erreichung des Zweckes, nämlich einer vorläufigen Verhinderung der Verletzung von Persönlichkeitsrechten der Antragstellerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache genügt es allerdings, wenn in der auf der Homepage der Antragsgegnerin verfügbaren Pressemitteilung die Worte „und sogar zu kriminellen Handlungen aufzurufen“ vorläufig gelöscht werden. Nur darin ist nach obigen Ausführungen eine unwahre und dem Ansehen der Antragstellerin abträgliche Tatsachenbehauptung zu sehen. Eine Wiederholungsgefahr ergibt sich hier ausschließlich aus der fortwährenden Abrufbarkeit der Pressemitteilung vom 7. November 2016 auf der Homepage der Antragsgegnerin. Es besteht kein Grund, anzunehmen, dass die Antragsgegnerin nach Löschung der maßgeblichen Kommentare zum Facebook-Beitrag der Antragstellerin vom 31. Oktober 2016 nochmals Anlass hätte, sich in vergleichbarer Weise, etwa durch eine weitere Pressemitteilung, zu äußern. Daher genügt die getroffene Anordnung zur Erreichung des Zwecks und stellt gleichzeitig das mildeste Mittel im Hinblick auf die Rechtsposition der Antragsgegnerin dar.
3. Im Rahmen des dem Gericht zukommenden Gestaltungsermessens hinsichtlich der vorläufigen Regelung war der Antragstellerin aufzugeben, gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO alsbald im Hauptsacheverfahren die Rechtslage klären zu lassen, da ihr im Wege der eilbedürftigen einstweiligen Anordnung und aufgrund der hier nur möglichen summarischen Prüfung nur eine vorläufige Beseitigung der ehrverletzenden Äußerung ermöglicht wird. Denn eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache ist mit der getroffenen Anordnung nicht verbunden, sie wird von der Antragstellerin auch ausdrücklich nicht erstrebt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die getroffene einstweilige Anordnung kommt der von der Antragstellerin mit ihrem Antrag begehrten Unterlassungsverpflichtung nur zu einem sehr geringen Teil nach. 5. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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