Aktenzeichen AN 9 K 16.01809
VwGO VwGO § 42 Abs. 2
Leitsatz
Gegenüber einem Nachbarn, der am Vorbescheidsverfahren nicht beteiligt wurde (Art. 71 S. 4 Hs. 2 BayBO), entfaltet der Vorbescheid keinerlei Rechtswirkungen und somit auch keinerlei Bindungswirkungen im Hinblick auf das zeitlich nachgelagerte Baugenehmigungsverfahren. Eine Klage des Nachbarn gegen den Vorbescheid ist mangels Klagebefugnis unzulässig. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Gründe
Die Klage ist unzulässig.
Die Klägerin ist im vorliegenden Verfahren nicht klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Mit dem Vorbescheidsantrag und der Einreichung der Bauvorlagen beantragte der Beigeladene bei der Stadt …, gemäß Art. 71 Satz 4 2. Hs. BayBO von der Nachbarbeteiligung abzusehen. Aus den vorgelegten Bauakten geht hervor, dass die Klägerin dementsprechend am Vorbescheidsverfahren nicht beteiligt wurde, und ihr insbesondere nicht die Baupläne zur Unterschrift vorgelegt wurden. Das hat zur Folge, dass der Vorbescheid der Klägerin gegenüber keinerlei Rechtswirkungen und somit auch keinerlei Bindungswirkungen im Hinblick auf das zeitlich nachgelagerte Baugenehmigungsverfahren entfaltet (vgl. Simon/Busse, BayBO, Art. 71, Rn. 56; BayVGH, B.v. 28.3.2006 – 25 ZB 03.3304 – juris). Die Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten durch den Vorbescheid erscheint daher von vornherein nicht möglich. Es fehlt mithin an einer Sachentscheidungsvoraussetzung, sodass die Klage als unzulässig abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene durch umfangreichen Sachvortrag das Verfahren gefördert und sich durch Stellung eines Antrags einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, erscheint es im Gegenzug billig, dass die Klägerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 708, 711 ZPO.