IT- und Medienrecht

Fehlender Verfügungsgrund bei der Suspendierung eines Ringers

Aktenzeichen  12 O 2028/17

Datum:
14.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 162707
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
DRB § 35, § 38
BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1
GWB § 19
ZPO § 91 Abs. 1, § 294, § 709, § 940

 

Leitsatz

Für den Antrag auf eine einstweilige Verfügung eines Ringers gegen die vorläufige Suspendierung durch einen Dachverband für die laufende Saison fehlt der Verfügungsgrund, wenn der Ringer in der laufenden Saison an Ringkämpfen einer anderen Dachorganisation teilnimmt und in der kommenden Saison ohne Weiteres an Ringkämpfen des verfügungsbeklagten Dachverband teilnehmen kann. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag der Verfügungskläger auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungskläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 72.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig. Es fehlt bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
Das Rechtsschutzziel der Verfügungskläger ist die Aufhebung der im Oktober 2017 ergangenen durch den Verfügungsbeklagten im Wege einstweiliger Anordnung erlassenen Suspendierungen, die den Verfügungsklägern untersagen, an Einzel- und Mannschaftswettkämpfen in Deutschland teilzunehmen, die der Organisationsgewalt des Verfügungsbeklagten unterliegen.
Mit der erstrebten Anordnung würde jedoch vorliegend unzulässigerweise die Hauptsache vorweggenommen werden, weil das Gericht mit dieser Anordnung über die Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen Suspendierungen entscheiden würde. Gegenstand der beantragten einstweiligen Verfügung ist ja gerade die vorläufige Suspendierung.
Der erstrebte einstweilige Rechtsschutz darf keine vollendete Tatsachen schaffen, beispielsweise im Falle des Erlasses zu Lasten des Verfügungsbeklagten.
Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist auch deshalb nicht gegeben, weil die Verfügungsbeklagten mit ihrem prozessualen Begehren, dem erstrebten Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung, keine schutzwürdigen Vorteile erlangen können.
Bereits aus den streitgegenständlichen einstweiligen Anordnungen (ASt. 14 ff) geht klar hervor, dass die vorläufige Suspendierung nur die Wettkämpfe betrifft, die der Organisationsgewalt des Verfügungsbeklagten unterliegen.
Dass die Verfügungskläger an allen übrigen Wettkämpfen teilnehmen können ergibt sich bereits aus dem Vortrag der Verfügungskläger selbst. So sind von der ausgesprochenen Suspendierung die vom Deutschen Ringerliga e.V. ausgetragenen Wettkämpfe nicht betroffen.
Die laufende Wettkampfsaison des Verfügungsbeklagten ist beendet, damit entfaltet die Suspendierung tatsächlich keine Wirkung mehr.
Dies folgt auch aus den als Anlagenkonvolut AG 1 vorgelegten „Informatorischer Hinweis“ vom 20.11.2017. Dort wird nochmals explizit darauf hingewiesen, dass die vorläufige Suspendierung nur bis zum Ablauf der laufenden Saison rechtliche Wirkung entfalten kann und eine Teilnahme für die Wettbewerbe des Verfügungsbeklagten 2018 grundsätzlich möglich ist.
Aus den genannten Gründen ist nicht erkennbar, inwieweit Rechte der Verfügungskläger durch die vorläufigen Suspendierungen unwiederbringlich vereitelt werden sollen und/oder Grundrechte der Verfügungskläger tangiert sein sollen.
Damit waren die Anträge der Verfügungskläger sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag bereits als unzulässig zurückzuweisen.
II. Darüber hinaus fehlt es auch an einem Verfügungsgrund. Ein Verfügungsgrund setzt voraus, dass die erstrebte einstweilige Regelung notwendig ist. Dies ist grundsätzlich nach dem Interesse des Gläubigers zu beurteilen. Das Gesetz nennt als Notwendigkeit die Abwendung wesentlicher Nachteile oder drohende Gewalt. Es muss dabei im Hinblick auf ein Hauptsacheverfahren die Besorgnis bestehen, dass Rechte des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnten. Dabei sind im Rahmen eines gerichtlichen Beurteilungsspielraums die schutzwürdigen Interessen beider Seiten abzuwägen.
Soweit die Verfügungskläger darauf abstellen, dass sie Rechtsnachteile bei einem Start in der Deutschen Ringerliga befürchten, ist ein solcher Start von vorneherein jedenfalls in der laufenden Saison von den Suspendierungen nicht betroffen, da die Suspendierungen alleine Wettkämpfe betreffen, die unter der Organisationsgewalt der Verfügungsbeklagten stehen. Für die kommende Saison hat die Suspendierung keine Wirkung, sodass bereits aus diesem Grund keine Rechtsnachteile für die Verfügungskläger gegeben sind. Den Verfügungsklägern ist auch unter Berücksichtigung der ergangenen vorläufigen Suspendierungen nicht verwehrt, in der kommenden Saison 2018 an Wettkämpfen teilzunehmen, die vom Verfügungsbeklagten ausgetragen werden. Den Verfügungsbeklagten steht es dabei frei, unter einem Verein abzutreten, der dem Organisationsbereich des Verfügungsbeklagten unterliegt.
Soweit die Verfügungskläger vortragen, Rechte würden durch die einstweilige Anordnung (Suspendierung) beeinträchtigt oder gar unwiederbringlich vereitelt, Ansehen und Reputation würden verletzt, der jeweilige Marktwert der Verfügungskläger würde beeinträchtigt, Ansehen und Ehre würden beschädigt, Grundrechte würden verletzt, sind all diese behaupteten Folgen nicht ausreichend konkret dargelegt geschweige denn glaubhaft gemacht. Dies hätte vorausgesetzt, dass die behaupteten sportlichen, wirtschaftlichen und sozialen nachteiligen Folgen der vorläufigen Suspendierung für jeden der Verfügungskläger dargelegt und glaubhaft (§ 294 ZPO) gemacht werden hätten müssen.
III. Die von den Verfügungsklägern beanstandete Veröffentlichung der vorläufigen Suspendierung ist nicht Gegenstand dieses einstweiligen Verfügungsverfahrens. Selbst wenn die Veröffentlichung rechtswidrig gewesen wäre, könnte dies nicht den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung begründen.
IV. Auch soweit die Verfügungskläger ihren Anspruch auf eine behauptete rechtsmißbräuchliche Ausnutzung einer Monopolstellung durch den Verfügungsbeklagten stützen, kann dies dem beantragten Erlass der einstweiligen Verfügung nicht zum Erfolg verhelfen.
V. Da die beantragte einstweilige Verfügung bereits als unzulässig abzuweisen war und darüber hinaus ein Verfügungsgrund nicht vorliegt, kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die Verfügungskläger einen Verfügungsanspruch hätten.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben