IT- und Medienrecht

Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung

Aktenzeichen  Au 7 K 16.1532

Datum:
27.11.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 42 Abs. 1, § 74 Abs. 1 S. 2, § 88, § 102 Abs. 2, § 173 S. 1
ZPO ZPO § 227 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
RBStV RBStV § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 5, § 10 Abs. 5 S. 1, Abs. 7
VwVfG VwVfG Art. 37 Abs. 5

 

Leitsatz

1 Die Übertragung des Einzugs von Rundfunkbeiträgen durch die Landesrundfunkanstalten auf den “ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice” ist rechtlich nicht zu beanstanden. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Regelung in der Rundfunkbeitragssatzung, wonach Zahlungen ungeachtet einer anderen Bestimmung des Beitragsschuldners jeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet werden, unterliegt nicht der Dispositionsbefugnis des Beitragsschuldners und ist ohne Ermessen anzuwenden. (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.
Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2017 entschieden werden, obwohl der Kläger hierzu nicht erschienen ist. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Kläger am 26. Oktober 2017 form- und fristgerecht zur mündlichen Verhandlung geladen. Die Ladung enthielt den Hinweis, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).
Eine Verlegung des Termins war vorliegend weder aufgrund der am 23. November 2017 bei Gericht eingegangenen Vermerke auf dem Ladungsschreiben („Wa…, Nein!, Das geht nicht. Bitte verschieben, Bitte“), die mangels Unterschrift auch nicht zweifelsfrei dem Kläger zugeordnet werden konnten, noch aufgrund des Schreibens des Klägers, das noch am 23. November 2017 in den (Nacht-) Briefkasten des Gerichts eingelegt worden und am 24. November 2017 um 6:30 Uhr aus dem unteren Fach entnommen worden war, und auch nicht von Amts wegen angezeigt.
Eine Terminsänderung setzt gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass hierfür erhebliche Gründe vorliegen. Hierunter sind solche Umstände zu verstehen, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern (vgl. BVerwG, B.v. 14.9.1999 – 5 B 54.99 – juris Rn. 3). Keinen erheblichen Grund stellt es nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO dar, wenn ein Beteiligter ausbleibt oder ankündigt, nicht zum Termin zu erscheinen. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass der Beteiligte ohne sein Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Eine unverschuldete Verhinderung kann u.a. darin gesehen werden, dass ein Beteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter erkrankt sind. Jedoch ist nicht jegliche Erkrankung ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (OVG Lüneburg, B.v. 5.11.2012 – 2 LA 177/12 – juris Rn. 7 m.w.N.). Grundsätzlich ist die Verhandlungsbzw. Reiseunfähigkeit durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen, aus dem sich die Unmöglichkeit der Teilnahme an der Verhandlung ergibt (BVerwG, B.v. 9.8.2007 – 5 B 10.07 – juris Rn. 4). Wird eine Terminsverlegung erst unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungsbzw. Reiseunfähigkeit besteht. Dies erfordert, dass das Gericht aus den Unterlagen Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Verhandlungsbzw. Reiseunfähigkeit selbst beurteilen kann. Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminsverlegung – wie hier – bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit (vgl. OVG NRW, B.v. 5.6.2012 – 17 E 196/12 – juris Rn. 17).
Gemessen an diesen Vorgaben hat der Kläger vorliegend nicht ausreichend i.S.v. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO dargelegt, dass er ohne Verschulden am Erscheinen zur mündlichen Verhandlung gehindert ist.
Ein ärztliches Attest, welches ihm eine krankheitsbedingte Verhinderung bescheinigt, wurde vom Kläger nicht vorgelegt. Seine einzige Angabe zu einer Erkrankung, nämlich dass er schon vier Wochen krank sei, weil er vor Aufregung nicht arbeitsfähig sei, lässt weder Art, Schwere oder voraussichtliche Dauer der Erkrankung erkennen und steht auch im Widerspruch zu seinen weiteren Ausführungen, dass er arbeitsmäßig „bis März ausgebucht“ sei, „Montag der allerschlimmste Tag“ sei und er seine Termine nicht mehr verschieben könne.
Auch die Behauptung des Klägers, der (laut Anmeldeformular vom 18.12.2007) am … 1968 geboren ist, „gestern an meinem Geburtstag haben sie mir mitgeteilt, dass ich am Montag zu Ihnen kommen soll“, lässt nicht den Schluss zu, dass es ihm unzumutbar war, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. Denn nähere Erläuterungen dazu, warum ihn die am 26. Oktober 2017 unter seiner Adresse zugestellte Ladung erst an seinem Geburtstag, dem, erreicht haben soll und wer ihm erst am 22. November 2017 den Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt haben soll, hat der Kläger nicht gemacht, geschweige denn, dass er diese Behauptungen glaubhaft gemacht hat.
Ebenfalls ohne nähere Erläuterung, geschweige denn Glaubhaftmachung, hat der Kläger behauptet, den Termin zur mündlichen Verhandlung deswegen nicht wahrnehmen zu können, weil er arbeitsmäßig bis März ausgebucht sei und seine Termine nicht verschieben könne. Angesichts der Tatsache, dass die Ladung dem Kläger einen Monat vor der mündlichen Verhandlung zugestellt wurde, ist nicht erkennbar, dass er ohne Verschulden am Erscheinen zur mündlichen Verhandlung gehindert war.
Zusammenfassend bleibt daher festzustellen, dass der Kläger angesichts dessen, dass ihm die Ladung einen Monat vor der mündlichen Verhandlung zugestellt wurde (am 26.10.2017) und er seinen Terminsverlegungsantrag sehr kurzfristig stellte, weder mit den Vermerken auf dem zurückgegebenen Ladungsschreiben (dem Gericht bekannt geworden am 23.11.2017) noch seinen Ausführungen in dem nachfolgenden Schreiben (dem Gericht bekannt geworden am 24.11.2017) nicht einmal ansatzweise den o.g. hohen Anforderungen genügt hat, die an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit oder die Unzumutbarkeit, den Verhandlungstermin wahrzunehmen, gestellt werden.
II.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der vom Kläger im Schreiben vom 1. November 2016 wörtlich gestellte Klageantrag, den Beklagten aufzufordern, dem Kläger schriftlich zu bestätigen, dass die dem hier vorliegenden Festsetzungsbescheid zu Grunde liegenden Rundfunkbeiträge von Januar 2016 bis Oktober 2016 gemäß Vereinbarung beglichen sind und der Säumniszuschlag unberechtigt ist, bedarf gemäß § 88 VwGO der Auslegung. Unter Berücksichtigung verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutzmöglichkeiten und des Rechtsschutzziels des anwaltlich nicht vertretenen Klägers beantragt er im Rahmen einer Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO), den Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2016 aufzuheben.
2. Der so zu verstehende Klageantrag ist zulässig.
Die Klagefrist von einem Monat (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) hat der Kläger offensichtlich eingehalten. Ausgehend von den Angaben des Beklagten in seinem Schriftsatz an das Amtsgericht … vom 31 Januar 2017 auf Seite 12 (Anlage zur Klageerwiderung vom 1.2.2017), ist der Bescheid vom 1. Oktober 2016 am 7. Oktober 2016 zur Post gegeben worden und konnte dem Kläger daher frühestens ab dem 8. Oktober 2017 zugegangen sein. Die am 2. November 2017 beim Verwaltungsgericht Augsburg eingegangene Klage wurde daher fristgerecht erhoben.
3. Die Klage ist aber unbegründet.
Der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid hat der Beklagte gegenüber der Klagepartei in rechtmäßiger Weise Rundfunkbeiträge für eine Wohnung sowie einen Säumniszuschlag festgesetzt.
a) Der Bescheid ist nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte als die den Bescheid erlassende Stelle jeweils ohne weiteres erkennbar (vgl. Art. 37 Abs. 3 Satz 1, Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG] analog). Der Beklagte ist im Briefkopf und in der Grußformel des streitgegenständlichen Bescheids genannt. Auch der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung:ist zu entnehmen, dass Widerspruch oder Klage beim Beklagten unter der Anschrift des für ihn tätigen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio […] Köln erhoben werden kann.
Hinsichtlich des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (Beitragsservice) ist anzumerken, dass die Erledigung von Verwaltungsaufgaben für den Beklagten, wozu auch die Erstellung von Bescheiden gehört, ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – i.V.m. § 2 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung – findet. Auf der Grundlage dieser Vorschriften haben die Landesrundfunkanstalten eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft gebildet, die in ihrem Namen und ihrem Auftrag den Einzug von Rundfunkbeiträgen vornimmt und auch Beitragsbescheide sowie Widerspruchsbescheide erstellt, die jedoch rechtlich ausdrücklich der jeweiligen Landesrundfunkanstalt zugeordnet und zugerechnet werden. Dieses organisatorische Vorgehen der Landesrundfunkanstalten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Nennung der Rechtsform des Beklagten (oder des für diesen handelnden „Beitragsservice“) ist rechtlich nicht erforderlich.
Schließlich leidet der streitgegenständliche Bescheid nicht deshalb an einem (formellen) Mangel, weil er nicht unterschrieben ist. Vielmehr enthält er gem. Art. 37 Abs. 5 VwVfG analog zulässigerweise den Hinweis, dass er maschinell erstellt worden ist und deshalb keine Unterschrift trägt. In Anbetracht der Tatsache, dass es gerade in Massenverfahren wie demjenigen der Rundfunkbeiträge und schon vormals der Rundfunkgebühren ohne enormen Verwaltungsaufwand kaum noch möglich wäre, jeden einzelnen Bescheid durch einen Sachbearbeiter unterschreiben zu lassen, gebietet es der Grundsatz der Sparsamkeit der Verwaltung, die bestehenden technischen Möglichkeiten zu nutzen, um den Verwaltungsaufwand und die Kosten möglichst gering zu halten.
b) Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 1. Oktober 2016 wurden auch materiell rechtmäßig Rundfunkbeiträge für eine Wohnung und ein Säumniszuschlag festgesetzt.
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258] sowie § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags –RFinStVin der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566]. Im privaten Bereich war seit 1. Januar 2013 und damit auch im streitgegenständlichen Zeitraum (1.1.2016 bis 30.9.2016) grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (s. § 2 Abs. 1 RBStV). Dieser betrug bis einschließlich März 2015 17,98 EUR pro Monat (s. § 8 RFinStV in der Fassung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15.12.2010). Seit 1. April 2015 beträgt der Rundfunkbeitrag 17,50 EUR pro Monat (s. § 8 RFinStV in der Fassung des 16. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 9.7.2014). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (s. § 2 Abs. 2 RBStV).
aa) Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung gewesen zu sein. Er war demnach als Wohnungsinhaber Beitragsschuldner und für den festgesetzten Zeitraum verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag zu zahlen.
bb) Die Festsetzung durch Bescheid durfte erfolgen, weil der Kläger die Rundfunkbeiträge für den streitgegenständlichen Zeitraum (1.1.2016 bis 30.9.2016) trotz deren Fälligkeit nicht rechtzeitig gezahlt hat (§ 10 Abs. 5 Satz 1, § 7 Abs. 3 RBStV).
Gemäß § 7 Abs. 3 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat er die Rundfunkbeiträge für den streitgegenständlichen Zeitraum 1. Januar 2016 bis 30. September 2016 trotz seiner monatlichen Überweisungen von 17,50 EUR ab dem 12. Januar 2016 nicht bezahlt. Denn nach § 13 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (StAnz Nr. 51-52/2012), werden Zahlungen ungeachtet einer anderen Bestimmung des Beitragsschuldners jeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet. Diese Bestimmung ist geltendes Recht. Sie unterliegt nicht der Dispositionsbefugnis des Klägers und ist vom Beklagten ohne Ermessen anzuwenden.
Der Kläger hat ab dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, nämlich ab dem 1. Januar 2013, nicht den vollen Wohnungsbeitrag (zunächst 17,98 EUR monatlich, ab April 2015 17,50 EUR monatlich) bezahlt, sondern, wie für die Zeit vor dem 1. Januar 2013, nur einen geringeren Betrag (Gebühr für ein Radio) überwiesen. Erst ab Januar 2016 hat er den vollen Wohnungsbeitrag monatlich überwiesen und eine Nachzahlung in Höhe von 35,22 EUR geleistet. Dadurch hat sich ein Beitragsrückstand ergeben, der bis einschließlich September 2015 372,06 EUR und zum 31. Januar 2017 454,34 EUR betragen hat (vgl. Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 12.10.2015 und Ausführungen des Beklagten im Schreiben an das Amtsgericht … vom 31.1.2017). Die Zahlungen, die der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum 1. Januar 2016 bis 30. September 2016 geleistet hat, wurden demnach mit seiner ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet, so dass eine fristgemäße Zahlung von Rundfunkbeiträgen für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorlag.
cc) Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags im Bescheid vom 1. Oktober 2016 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV. Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).
c) Schließlich bleibt noch festzustellen, dass die Regelung des Rundfunkbeitrags durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht verfassungswidrig ist. Nachdem bisher sowohl der Bayerische Verfassungsgerichtshof und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als auch etliche Oberverwaltungsgerichte anderer Bundesländer die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bestätigt haben (statt vieler s. z.B. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris; VerfGH RhPf, U.v. 13.5.2014 – VGH B 35/12 – juris; BayVGH, U.v. 19.6.2015 – 7 BV 14.1707; U.v. 24.6.2015 – 7 B 15.252; U.v. 7.7.2015 – 7 B 15.846; U.v. 30.7.2015 – 7 B 15.614; U.v. 18.4.2016 – 7 BV 15.960; alle juris; VGH BW, U.v. 3.3.2016 – 2 S 896/15; OVG NW, U.v. 22.10.2015 – 2 A 2583/14; alle juris), hat nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht mit inzwischen 41 Entscheidungen sowohl die Beitragserhebung nach dem Wohnungsals auch nach dem Betriebsstättenmaßstab als mit höherrangigem Recht vereinbar angesehen (vgl. z.B. BVerwG, U. v. 7.12.2016 – 6 C 12.15, 6 C 13.15, 6 C 14.15, 6 C 49.15 –; U.v. 19.9.2016 – 6 C 6/16, 6 C 8/16, 6 C 13/16, 6 C 17/16, 6 C 19/16, 6 C 20/16, 6 C 21/16, 6 C 22/16 –; U.v. 18.3.2016 – 6 C 6.15, 6 C 7.15, 6 C 8.15, 6 C 22.15, 6 C 23.15, 6 C 26.15, 6 C 31.15, 6 C 33.15, 6 C 21.15, 6 C 25.15, 6 C 27.15, 6 C 28.15, 6 C 29.15, 6 C 32.15 – alle zitiert nach juris m. w. N.). Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an.
Nach allem war die Klage abzuweisen.
4. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).


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