IT- und Medienrecht

Festsetzungsbescheid, Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung, Antragsgegner, Verwaltungsgerichte, Einstweilige Anordnung, Rechtsschutzbedürfnis, Vollstreckungsersuchen, Verpflichtungsklage, Doppelte Rechtshängigkeit, Vollstreckungsvoraussetzungen, Vollstreckbarkeit, Feststellungsbescheid, Verwaltungsakt, Prozeßbevollmächtigter, Beitragspflichtiger, Vollstreckungstitel, Vollstreckungsanordnung, Vollstreckungsverfahren, Vollstreckungsbefugnis, Vollstreckungsmaßnahmen

Aktenzeichen  M 26b E 20.3123

Datum:
14.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 43799
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
RBStV § 10 Abs. 6
BayVwZVG Art. 21 ff.
BayVwZVG Art. 17

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 159,50 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Vollstreckung von Rundfunkgebühren. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die mit Vollstreckungsersuchen vom 2. März 2020 eingeleitete Zwangsvollstreckung aus dem Festsetzungsbescheid vom 1. März 2019.
Mit Festsetzungsbescheid vom 1. März 2019 setzte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller für den Zeitraum 1. März 2016 bis 31. Dezember 2018 rückständige Rundfunkbeiträge sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 638,00 EUR fest. Der Festsetzungsbescheid wurde am 12. März 2019 zur Post gegeben. In einem Schreiben vom *. April 2019, welches eine behauptete Rückerstattungsforderung des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner zum Gegenstand hatte, nahm der Antragsteller auf den Festsetzungsbescheid Bezug und machte geltend, das „Schreiben vom 1.3.2019“ sei nicht unterschrieben und daher nicht gültig.
Mit Schreiben vom 20. August 2019 mahnte der Antragsgegner die Zahlung der ausstehenden 638,00 EUR an und setzte hierfür eine Frist bis zum 10. September 2019. Unter dem 2. März 2020 richtete der Antragsgegner ein Vollstreckungsersuchen mit Vollstreckungsersuchen/Ausstandsverzeichnis hinsichtlich der rückständigen Forderung in Höhe von 638,00 EUR aus dem Festsetzungsbescheid vom 1. März 2019 an das Amtsgericht München.
Am … Juli 2020 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Er beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit Vollstreckungsersuchen vom 2. März 2020 eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache – Klage vom heutigen Tag – einzustellen.
Das Gericht wies den Antragsteller mit Schreiben vom 15. Juli 2020 darauf hin, dass eine Hauptsacheklage bei Gericht bislang nicht eingegangen sei. Der Eingang einer Hauptsacheklage ist auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren nicht zu verzeichnen.
Zur Begründung seines Antrags trug der Antragsteller mit Schreiben vom *. August 2020 im Wesentlichen vor, es bestehe für ihn keine Beitragspflicht, weil er seit 2014 arbeitsunfähig bzw. arbeitslos sei und Arbeitslosengeld I bzw. Arbeitslosengeld II beziehe. Zum Beleg legte er entsprechende Bescheinigungen des Jobcenters vor. Er sei von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Es liege aus mehreren Gründen kein gültiger Vollstreckungstitel vor: Der Festsetzungsbescheid sei nicht unterschrieben und nicht mit einem Siegel versehen. Der „Beitragsservice“ sei nicht befugt, Festsetzungsbescheide zu erlassen. Außerdem sei ihm der Bescheid nicht wirksam bekannt gegeben bzw. zugestellt worden, er habe den Bescheid nicht erhalten. Im Übrigen sei der Antragsgegner nicht zur Vollstreckung befugt, weil der Beitragsservice nicht rechtsfähig sei. Im Übrigen könne beim Antragsteller nicht vollstreckt werden, da er mittellos sei.
Mit Schriftsatz vom 11. August 2020 beantragte der Antragsgegner,
den Antrag nach § 123 VwGO abzulehnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen: Der Festsetzungsbescheid vom 1. März 2019 sei am 12. März 2019 zur Post gegeben worden, wie sich aus der sogenannten Historyaufstellung des Beitragskontos des Antragstellers ergebe. Die Zustellung durch Zusendung als einfacher Brief gelte gemäß Art. 17, Art. 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG) mit dem 3. Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Der Festsetzungsbescheid sei gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG sofort vollziehbar. Trotz Mahnung habe der Antragsteller die Forderung nicht erfüllt. Die Mahnung sei dem Antragsteller zugegangen, da er diese über den Briefkasten der … AG zurückgegeben habe, was denklogisch voraussetze, dass er den Brief in den Händen gehalten habe. Eine Ausfertigung des Vollstreckungsersuchens vom 2. März 2020 sei dem Antragsteller ebenfalls zugesandt worden, auch diese sei über den Briefkasten der …AG zurückgegeben worden. Unter dem Aktenzeichen … verfolge der Antragsteller vor dem Amtsgericht München das Ziel der Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen vom 2. März 2020. Der Antrag sei unzulässig, da es an einem Hauptsacheverfahren fehle. Im Übrigen wäre ein solches wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig, da der Antragsteller die Einstellung der Zwangsvollstreckung bereits vor dem Amtsgericht München verfolge. Der Antragsteller habe es versäumt, zunächst beim Antragsgegner einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zu stellen und Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch selbst betreffen, geltend zu machen. Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung einer öffentlichrechtlichen Geldleistung vorlägen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Der Antrag ist bereits unzulässig.
1.1. Im vorliegenden Verfahren gegen die Vollstreckung eines Leistungsbescheids auf Grundlage von Art. 26, 27 BayVwZVG ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, soweit sich der Betroffene gegen die Vollstreckbarkeit des Titels wendet, mithin Einwendungen geltend macht, die das „Ob“ der Vollstreckung betreffen. Für Einwendungen gegen die Art und Weise der Vollstreckung, das „Wie“ der Vollstreckung, sind gemäß Art. 26 Abs. 7 Satz 2 BayVwZVG die Zivilgerichte zuständig (Käß in Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand November 2019, Art. 21 Rn. 51; BayVGH, B.v. 3.2.2012 – 6 C 12.221 – juris Rn. 4 ff.). Im vorliegenden Fall macht der Antragsteller sowohl Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch als solchen geltend, indem er sich darauf beruft, von der Beitragspflicht befreit zu sein, als auch Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit des Titels, indem er die Zustellung des Festsetzungsbescheides sowie die Vollstreckungsbefugnis des Antragsgegners bezweifelt. Er wendet sich damit gegen das „Ob“ der Vollstreckung, sodass eine verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit besteht. Soweit der Antragsteller daneben gleichzeitig ein Verfahren vor den Zivilgerichten gegen die Art und Weise (das „Wie“) der Vollstreckung betreibt, handelt es sich um ein anderes Verfahren mit anderem Streitgegenstand. Der Einwand des Antragsgegners, es bestehe doppelter Rechtshängigkeit, ist daher nicht zutreffend.
1.2. Dem Antrag fehlt allerdings das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag nach § 123 VwGO ist darauf gerichtet, die Zwangsvollstreckung einstweilig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache für unzulässig zu erklären. Abgesehen davon, dass der Antragsteller eine Hauptsacheklage noch nicht erhoben hat, könnte eine solche derzeit auch nicht zulässig erhoben werden. In der Hauptsache wäre eine Verpflichtungsklage zu erheben mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären (Art. 21, Art. 22 BayVwZVG). Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Verpflichtungsklage besteht aber nur dann, wenn der Betroffene vorher einen entsprechenden Antrag bei der Anordnungsbehörde gestellt hat (Käß in Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand November 2019, Art. 21 Rn. 56). Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass ein solcher Antrag nicht gestellt wurde. Auch der vorgelegten Verwaltungsakte kann nicht entnommen werden, dass der Antragsteller bei der Anordnungsbehörde die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung beantragt hat. Einer (noch zu erhebenden) Verpflichtungsklage fehlt derzeit daher das Rechtsschutzbedürfnis ebenso wie dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Der Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO ist daher bereits unzulässig.
2. Der Antrag bleibt auch in der Sache ohne Erfolg, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht glaubhaft gemacht hat.
Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Regelungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Sicherungsanordnung). Dabei hat die Antragspartei sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) zu bezeichnen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 1 und 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO). Der Antrag kann nur Erfolg haben, wenn und soweit sich sowohl Anordnungsanspruch als auch -grund aufgrund der Bezeichnung und Glaubhaftmachung als überwiegend wahrscheinlich erweisen (BayVGH, B.v. 16.8.2010 – 11 CE 10.262 – juris Rn. 20 m.w.N.). Maßgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
2.1. Der Einwand, der zu vollstreckenden Anspruch bestehe nicht, da der Antragsteller nicht beitragspflichtig sei, bleibt gemäß Art. 21 Satz 2 BayVwZVG ohne Erfolg. Über Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, entscheidet die Anordnungsbehörde. Solche Einwendungen sind allerdings nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfe nicht mehr geltend gemacht werden können. Soweit der Antragsteller geltend macht, er sei zu Unrecht zur Beitragspflicht herangezogen worden bzw. habe einen Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht habe, weil er seit 2014 arbeitslos bzw. arbeitsunfähig sei, handelt es sich um Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch, die bereits vor Erlass des zu vollstreckenden Bescheides entstanden sind. Der Antragsteller ist daher an einer Geltendmachung im Vollstreckungsverfahren nach Art. 21 Satz 2 BayVwZVG gehindert.
2.2. Es besteht auch kein Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung. Die Vollstreckung ist nicht für unzulässig zu erklären (Art. 22 BayVwZVG), insbesondere liegen die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vor und sind sonstige Gründe im Sinne der Vorschrift, die eine Einstellung der Vollstreckung gebieten würden, nicht ersichtlich.
2.2.1. Gemäß § 10 Abs. 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), Art. 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Ausführungsgesetz Rundfunk – AGRf) werden Festsetzungsbescheide durch den Antragsgegner im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den Vorschriften der Art. 26 und 27 BayVwZVG vollstreckt, wobei der Bayerische Rundfunk auch zur Erteilung einer Vollstreckungsanordnung und eine Vollstreckungsklausel befugt ist (Art. 7 Satz 2 AGRf, Art. 27 Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG). Der Beitragsservice des Antragsgegners ist als gemeinsame Stelle im Sinne von § 2 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Beitragssatzung) i.V.m. § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV dazu berufen, die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben für diese wahrzunehmen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist daher der Beitragsservice des Antragsgegners als Anordnungsbehörde (Art. 20 Nr. 1 BayVwZVG) zur Vollstreckung von Festsetzungsbescheiden befugt.
2.2.2. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen der Art. 18 ff. BayVwZVG liegen vor. Insbesondere ist der Festsetzungsbescheid vom 1. März 2019 vollziehbar gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG, da Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
2.2.3. Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß Art. 23 BayVwZVG liegen vor. Der Festsetzungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, mit dem eine öffentliche Geldleistung gefordert wird und damit ein Leistungsbescheid im Sinne des Art. 23 BayVwVfG.
Da für den Beitragsbescheid keine besonderen Formvorschriften ersichtlich sind, bedarf es für seine Wirksamkeit nicht der Unterschrift oder der Anbringung eines Dienstsiegels. Aus Art. 37 Abs. 5 BayVwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) ersichtlich sind Unterschrift und Namenswiedergabe bei Verwaltungsakten, die mithilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, entbehrlich.
2.2.3.1 Eine wirksame Zustellung ist erfolgt (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG). Dabei genügt für die Vollstreckung von Rundfunkbeitragsgebühren gemäß Art. 23 Abs. 2 BayVwZVG anstelle der förmlichen Zustellung die Zusendung durch einfachen Brief gemäß Art. 17 Abs. 1 BayVwZVG. Bei Zusendung durch einfachen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt (Zustellungsfiktion), es sei denn, dass das zuzusendende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, wobei im Zweifel die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen hat (Art. 17 Abs. 2 BayVwZVG). Wird der Zugang vom Empfänger bestritten, so ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag zu verlangen, der geeignet ist, berechtigte Zweifel daran zu begründen, dass im konkreten Fall ausnahmsweise gute Gründe gegen die Vermutung sprechen, dass eine gewöhnliche Postsendung im Inland den Empfänger innerhalb von drei Tagen erreicht. Einfaches Bestreiten genügt insoweit nicht (Tiedemann in BeckOK VwVfG, 48. Edition, Stand 1.7.2020, § 41 Rn. 81 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall wurde der zu vollstreckende Festsetzungsbescheid vom Antragsgegner am 12. März 2019 zur Post gegeben und gilt mit dem 15. März 2019 als zugegangen. Der Antragsteller hat den Zugang nicht in der oben dargestellten Art und Weise substantiiert bestritten. Der Vortrag, den Bescheid nicht erhalten zu haben, reicht für sich genommen nicht aus, um berechtigte Zweifel am Zugang zu begründen. In diesem Zusammenhang ist zudem zu sehen, dass der Antragsteller in einem Schreiben vom *. April 2019 an den Antragsgegner den Feststellungsbescheid als „Schreiben vom 1.3.2019“ erwähnt hat und erklärt hat, dieser sei mangels Siegel und Unterschrift nicht gültig. Nachdem ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsakte unter dem 1. März 2019 lediglich der Feststellungsbescheid und kein anderes Schreiben ergangen ist, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller den Bescheid erhalten hat. Das Gericht hat daher keinen berechtigten Zweifel am Zugang bzw. der wirksamen Zustellung des Festsetzungsbescheids.
2.2.3.2. Die Beitragsschuld ist außerdem fällig (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG).
2.2.3.3. Auch ist die gemäß Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG erforderliche Mahnung mit ausreichender Fristsetzung durch Schreiben vom 20. August 2019 ordnungsgemäß erfolgt. Berechtigte Zweifel am Zugang der Mahnung bestehen auch insoweit nicht. Nachdem der Antragsteller die Mahnung über einen Briefkasten der …AG zurückgegeben hat, ist davon auszugehen, dass er sie in Händen hatte und vom Inhalt des Schreibens hätte Kenntnis nehmen können.
3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 1.7.1 Satz 1 Halbsatz 2, Nr. 1.5 Satz 2).


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