Aktenzeichen W 1 K 17.1489
GVG § 17a
Leitsatz
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Aschaffenburg verwiesen.
Gründe
Der Verwaltungsrechtsweg ist für die vorliegende Klage nicht eröffnet, da keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben ist. Eine aufdrängende Sonderzuweisung ist darüber hinaus nicht ersichtlich.
Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Öffentlich-rechtlich sind Streitigkeiten, wenn sie sich als Folge eines Sachverhalts darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist (OVG Sachsen, B.v. 15.4.2015 – 4 A 658/13 – juris; Kopp/ Schenke, VwGO, 23. Aufl, § 40 Rn. 6). Im Bereich der Leistungsverwaltung wie im vorliegenden Fall steht den Trägern öffentlicher Verwaltung das Recht zu, sich der Handlungs- und Organisationsformen des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts zu bedienen, soweit dem nicht öffentlich-rechtliche Normen oder Rechtsgrundsätze entgegenstehen. Den Kommunalkörperschaften steht daher hinsichtlich ihrer öffentlichen Einrichtungen die Wahlfreiheit zu, das Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich auszugestalten. Die dieser Entscheidung vorhergehende Frage der Zulassung zu einer öffentlichen Leistung, auf der über das „Ob“ der Leistungsgewährung einschließlich der Person des Begünstigten und der grundlegenden Bewilligungsbedingungen entschieden wird, unterfällt hierbei nach der sog. Zweistufentheorie regelmäßig dem öffentlichen Recht, während die zweite Stufe, auf welcher die Abwicklung der Begünstigung näher geregelt wird, entsprechend der o.g. Wahlfreiheit dem privaten oder öffentlichen Recht unterfallen kann. Welche Rechtsform der Träger der öffentlicher Verwaltung jeweils gewählt hat, ist anhand von Indizien festzustellen (vgl. BVerwG, B.v. 29.5.1990 – 7 B 30/90 – juris; Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 40 Rn. 45 ff.). Hierbei darf nicht von der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe auf den öffentlich-rechtlichen Charakter ihrer Ausführung geschlossen werden (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.1990 – 7 B 120/89 – juris). Auch auf die Rechtsstellung der Vertragsschließenden kommt es nicht entscheidend an (vgl. Eyermann, a.a.O.).
Vorliegend steht nach dem Klagevorbringen nicht die Frage der grundsätzlichen Zulassung des Klägers zum ÖPNV der Beklagten in Streit, sondern lediglich die Frage der Gewährung von Monatskarten anstelle der vom Kläger begehrten Jahreskarte. Den Zugang zum ÖPNV stellt die Beklagte ausdrücklich nicht in Abrede. Damit steht lediglich das Benutzungsverhältnis und dessen konkrete Modalitäten in Streit. Dieses Benutzungsverhältnis ist vorliegend jedoch privatrechtlich ausgestaltet, wie sich anhand vorliegender Indizien feststellen lässt. So wird der Beförderungsvertrag im Rahmen des ÖPNV anhand von Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen der Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain – VAB GmbH vom 1. April 2016 näher geregelt und ausgestaltet. Eine öffentlich-rechtliche Satzung hierfür besteht demgegenüber nicht. Auch wird für die Beförderung keine Gebühr, sondern ein privatrechtliches Entgelt erhoben, wie der Beklagte mit Schreiben vom 17. Januar 2018 mitgeteilt hat. Schließlich kann die in § 16 der Beförderungsbedingungen enthaltene Haftungsbeschränkung nur privatrechtlich vereinbart werden. Die Frage, ob der Kläger Anspruch auf eine Jahreskarte anstatt des Bezugs von Monatskarten hat, ist daher durch die Zivilgerichte zu entscheiden; es handelt sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit.
Zuständiges Gericht ist hier das Amtsgericht Aschaffenburg, §§ 23 Nr. 1 GVG, 17 Abs. 1 ZPO, Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 GerOrgG, da der Anspruch, der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, die Summe von 5.000,00 EUR nicht übersteigt und die Beklagte ihren Sitz in der Stadt Aschaffenburg hat.
Die Beteiligten wurden vor der Entscheidung gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG angehört. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die Kosten des Rechtsstreits nach § 17b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt werden, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird.