IT- und Medienrecht

Ganztägige Obdachlosenunterbringung

Aktenzeichen  4 CE 17.615

Datum:
4.4.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
NVwZ-RR – 2017, 575
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3
BayVwVfG Art. 3 Abs. 1 Nr. 4
GG Art. 11 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Es ist angesichts der Regelungsstruktur des Obdachlosenrechts hinzunehmen, wenn durch den Gebrauch des Grundrechts der Freizügigkeit in gewissem Umfang darauf Einfluss genommen wird, wo die Obdachlosigkeit und damit die örtliche Zuständigkeit für die obdachlosenrechtliche Unterbringung eintritt (vgl. BayVGH BeckRS 1995, 22021) (redaktioneller Leitsatz)
2. Obdachlose haben grundsätzlich einen Anspruch auf ganztägige Unterbringung, der durch das Angebot einer (bloßen) Nächtigungsmöglichkeit im Rahmen eines Kälteschutzprogramms nicht erfüllt wird. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 22 E 17.776 2017-03-09 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts, mit der sie verpflichtet wurde, der Antragstellerin vorläufig eine Obdachlosenunterkunft zuzuweisen. Die Antragstellerin wohnte bis zum Herbst 2016 in der Gemeinde G.; nach dem Verlust ihrer dortigen Wohnung kam sie bei einer Bekannten in der Gemeinde H. unter. Deren Wohnung musste sie am 16. Februar 2017 gegen 19.00 Uhr verlassen. Die Antragstellerin begab sich daraufhin in das Stadtgebiet der Antragsgegnerin, wo sie vom 16. bis 21. Februar 2017 ein Zimmer in einer Pension anmietete. Nachdem ihre finanziellen Mittel aufgebraucht waren, beantragte sie am 22. Februar 2017 bei der Antragsgegnerin eine obdachlosenrechtliche Unterbringung, die diese ablehnte.
Mit Beschluss vom 9. März 2017 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung dazu, der Antragstellerin zur Behebung ihrer Obdachlosigkeit eine Unterkunft zuzuweisen und vorläufig zur Verfügung zu stellen. Hiergegen richtet sich die am 20. März 2017 eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der diese insbesondere ihre örtliche Zuständigkeit zur Unterbringung der Antragstellerin bestreitet.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 9. März 2017, die der Senat anhand der fristgerecht dargelegten Gründe überprüft (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht stattgegeben. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände führen zu keiner anderen Beurteilung.
a) Die Antragsgegnerin ist für die obdachlosenrechtliche Unterbringung der Antragstellerin örtlich zuständig, weil die Obdachlosigkeit im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin eingetreten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs liegt der gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG für die örtliche Zuständigkeit entscheidende Anlass für die Amtshandlung im Bereich der Gefahrenabwehr dort, wo die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Die Gefahr für Leib und Leben im Sinn des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG liegt deshalb dort, wo die Gefahr eintritt. Maßgeblich ist also nicht, wo die Antragstellerin gemeldet ist oder war bzw. wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, sondern wo sie obdachlos geworden ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2016 – 4 CE 16.2297 – juris Rn. 7; B.v. 7.1.2002 – 4 ZE 01.3176 – BayVBl 2003, 343; jeweils m.w.N.).
Hier ist die Obdachlosigkeit, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Stadtgebiet der Antragsgegnerin eingetreten. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin rechtsmissbräuchlich (dazu BayVGH, B.v. 26.4.1995 – 4 CE 95.1023 – BayVBl 1995, 729/730) gehandelt hätte, sind weder von der Antragsgegnerin plausibel vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ausweislich der Akten gelangte die Antragstellerin nach dem Verlust ihrer Wohnung in G. offenbar eher zufällig in die Gemeinde H., wo sie nach einiger Zeit von ihrer Bekannten zum Verlassen der Wohnung aufgefordert wurde. Ein Rückkehrwunsch oder objektive Bindungen an das Gebiet der Gemeinde H. sind nicht geltend gemacht, so dass das Weiterziehen in das Stadtgebiet der Antragsgegnerin nicht treuwidrig erscheint. Dort hat die Antragstellerin auf eigene Kosten mehrere Nächte in einem Pensionszimmer verbracht, bevor sie bei der Antragsgegnerin um Obdach ersucht hat. Dass die Antragstellerin durch Gebrauchmachen von dem ihr (über Art. 11 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG) zustehenden Grundrecht der Freizügigkeit in gewissem Umfang darauf Einfluss nehmen kann, wo die Obdachlosigkeit eintritt, ist angesichts der Regelungsstruktur des Sicherheitsrechts hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 26.4.1995 – 4 CE 95.1023 – BayVBl 1995, 729/730).
b) Soweit die Antragsgegnerin im Beschwerdeschriftsatz vom 20. März 2017 vorträgt, dass ihr mangels zwischenzeitlicher Vorsprache der Antragstellerin deren derzeitiger Aufenthaltsort nicht bekannt sei, lässt dies weder den Anordnungsanspruch noch den Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung entfallen. Eine Pflicht zur täglichen bzw. regelmäßigen Vorsprache bei der Antragsgegnerin während des laufenden Antragsverfahrens auf obdachlosenrechtliche Unterbringung besteht nicht. Zudem war ausweislich der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts noch am 23. März 2017 – also mehrere Tage nach Abfassung des Beschwerdeschriftsatzes – eine Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses an die Antragstellerin persönlich im Stadtgebiet der Antragsgegnerin möglich (vgl. den Nachweis durch die Postzustellungsurkunde, Bl. 35 der VG-Akte). Die Mutmaßungen der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin entweder ortsabwesend sei oder inzwischen über eine anderweitige Unterkunft verfüge, sind vor diesem Hintergrund spekulativ und nicht durch entsprechendes Tatsachenvorbringen belegt.
c) Zu keinem anderen Ergebnis führt schließlich der Beschwerdevortrag, wonach die Antragstellerin eine Unterbringung im Rahmen des Kälteschutzprogramms der Antragsgegnerin abgelehnt habe. Die von der Antragsgegnerin in den Wintermonaten nach ihren eigenen Ausführungen angebotene (bloße) Nächtigungsmöglichkeit lässt weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund entfallen, weil Obdachlose grundsätzlich Anspruch auf ganztägige Unterbringung haben (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 4 C 16.2638 – nicht veröffentlicht; Huttner, Die Unterbringung Obdachloser durch die Polizei- und Ordnungsbehörden, 2014, Nr. 4.7/S. 31; Ruder, VBlBW 2017, 1/9). Im Übrigen werden die von der Antragsgegnerin belegbaren Kälteschutzräume nur für die kurzfristige Notaufnahme von nicht obdachlosenrechtlich unterzubringenden Personen vorgehalten, während die Antragstellerin nach den obigen Ausführungen gerade zum Kreis der von der Antragsgegnerin zu versorgenden Obdachlosen gehört (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2002 – 4 ZE 01.3176 – BayVBl 2003, 343).
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG, wobei im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Hälfte des Auffangwertes angemessen erscheint (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen

Gültigkeit von Gutscheinen

Sie erweisen sich immer wieder als beliebtes Geschenk oder werden oft bei Rückgabe von Waren statt Geld ausgezahlt: Gutscheine. Doch wie lange sind Gutscheine eigentlich gültig, ist eine Einlösbarkeit von einem Monat überhaupt rechtmäßig und was passiert, wenn der Gutschein doch einmal verfällt?
Mehr lesen