IT- und Medienrecht

Gebührenermittlung nicht zu beanstanden – Gebührenbescheid rechtmäßig

Aktenzeichen  B 4 K 18.13

Datum:
4.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 45634
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
IHKG § 3 Abs. 6
FinVermV § 24 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 14
VwGO § 114 S. 1
GewO § 11a, § 34 f Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Gebührenbescheids ist § 3 Abs. 6 IHKG i.V.m. §§ 1 ff. der Gebührenordnung und Nr. 2.2 Buchst. n) des Gebührentarifs der Beklagten.
1.1 Nach § 3 Abs. 6 IHKG kann die Industrie- und Handelskammer für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2 IHKG) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen. Mit dem Begriff der „besonderen Tätigkeiten“ sind insbesondere Amtshandlungen gemeint (Jahn, in: Frentzel/Jäkle/Junge, IHKG – Kommentar zum Kammerrecht des Bundes und der Länder, 7. Aufl. 2009, § 3 Rn. 124). Eine behördliche Tätigkeit erfüllt den Begriff der Amtshandlung dann, wenn sie in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben außerhalb des fiskalischen oder rein wirtschaftlichen Bereichs vorgenommen wird. Sie wird dann auch im Rahmen eines Über- und Unterordnungsverhältnisses, also im Hoheitsbereich, ausgeübt, ohne dass es hierfür darauf ankommt, ob und welche unmittelbare rechtserhebliche Bedeutung hinzukommt. Um von einer Entfaltung hoheitlicher Tätigkeit überhaupt sprechen zu können, muss die behördliche Tätigkeit (Amtshandlung) nach außen gegenüber dem als Gebührenschuldner in Anspruch zu Nehmenden unmittelbar in Erscheinung treten (BayVGH, U.v. 2.8.2007 – 23 BV 07.835 – juris Rn. 51). Der Begriff der Amtshandlung reicht dabei jedoch weiter als der Begriff des Verwaltungsakts (BayVGH, B.v. 14.2.2018 – 2 ZB 16.2135 – juris Rn. 3). Für den Gebührenschuldner muss aus der behördlichen Tätigkeit auch kein unmittelbarer, konkret bezifferbarer Wert im Sinne eines objektiven Nutzens zufließen. Entscheidend ist allein, dass zwischen der kostenverursachenden Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die es gestattet, die Amtshandlung dem Gebührenschuldner individuell zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Vorlage von Unterlagen eine gesetzliche Pflicht darstellt, da in diesen Fällen auch derjenige als Veranlasser zählt, in dessen Pflichtenkreis die Amtshandlung erfolgt (vgl. BVerwG, U.v. 25.8.1999 – 8 C 12/98 – NVwZ 2000, 73, 75).
Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben stellt die Entgegenahme und Durchsicht der nach § 24 Abs. 1 Satz 1 FinVermV bei der Industrie- und Handelskammer vorzulegenden Prüfberichte eine Amtshandlung und damit eine „besondere Tätigkeit“ i.S.v. § 3 Abs. 6 IHKG dar. Beim Tätigwerden der Beklagten handelt es sich dabei um eine hoheitliche Tätigkeit, da diese zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe, die Transparenz der Finanzmärkte zu erhöhen und Anleger besser zu schützen, tätig wird. Die Vorlage des Prüfberichts ist in § 24 Abs. 1 Satz 1 FinVermV gesetzlich vorgeschrieben und der Verstoß gegen diese Verpflichtung ist bußgeldbewehrt (§ 26 Abs. 1 Nr. 14 FinVermV). Nach Auffassung des Gerichts liegt die Tätigkeit der Beklagten dabei nicht lediglich in der Entgegennahme und Abheftung der ihr übermittelten Prüfberichte. Die Beklagte hat die nach Vorlage der Prüfberichte ausgeübte Kontrolltätigkeit für das Gericht überzeugend dargestellt. Insbesondere ergibt sich auch aus den gesetzlichen Regelungen der FinVermV, dass die Beklagte nicht nur den fristgerechten Eingang des Prüfungsberichts zu überwachen hat, sondern diesen auch sorgfältig lesen muss, um überhaupt feststellen zu können, ob vom Prüfer im Prüfungsbericht Verstöße gegen die Verhaltenspflichten der §§ 12 bis 23 FinVermV oder sonstige Mängel festgestellt wurden. Anschließend hat die Beklagte diese Feststellungen zu bewerten und gegebenenfalls Folgerungen daraus zu ziehen (so auch Glückert, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung – Kommentar, § 24 FinVermV, Rn. 1). Die erforderliche Außenwirkung dieser Kontrolltätigkeit ist ebenfalls gegeben, nachdem die jeweiligen Finanzanlagenvermittler vom Ergebnis der Kontrolle informiert werden. Unmaßgeblich ist, dass die Vorlage der Prüfberichte gesetzlich vorgeschrieben ist. Weiter unmaßgeblich ist auch, dass den Finanzanlagevermittlern durch die Vorlage und Prüfung der Berichte kein unmittelbarer, objektiver Nutzen zufließt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Amtshandlung, also die Entgegenahme und die Durchsicht des Prüfberichts, dem Gebührenschuldner jeweils individuell zugerechnet werden kann, weshalb es nach der Rechtsprechung auch gerechtfertigt ist, die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuer- bzw. Beitragsmitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten zu finanzieren (BVerwG, U.v. 25.8.1999 – 8 C 12/98 – NVwZ 2000, 73, 75 m.w.N.).
1.2 Für die Erhebung einer Gebühr ist § 3 Abs. 6 IHKG alleine jedoch nicht ausreichend. Die Gebührenerhebung ist vielmehr in der Gebührenordnung zu regeln (vgl. § 4 Satz 1 Nr. 2 IHKG). Nach der von der Beklagten erlassenen Gebührenordnung, gegen deren Wirksamkeit keine Einwände erhoben wurden und solche für das Gericht auch nicht ersichtlich sind, erhebt sie für besondere Tätigkeiten Gebühren, deren Höhe nach dem Gebührentarif, der eine Anlage zur Gebührenordnung darstellt, bemessen wird (vgl. § 1 Abs. 1, § 2 Gebührenordnung). Ziffer 2.2 Buchst. n) des ab 21. März 2016 geltenden Gebührentarifs sieht für „Prüfungshandlungen bei Prüfberichten gemäß § 24 Abs. 1 und 4 FinVermV“ eine Rahmengebühr in Höhe von 25,00 EUR bis 200,00 EUR vor. Die im vorliegenden Fall festgesetzte Höhe von 50,00 EUR orientiert sich nach den insoweit schlüssigen Darlegungen der Beklagten am Verwaltungsaufwand (vgl. § 2 Abs. 2 Gebührenordnung). Ermessensfehler bezüglich der Gebührenhöhe wurden weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat im vorliegenden Fall auch den Kläger als richtigen Kostenschuldner in Anspruch genommen, da dieser den Prüfbericht vorgelegt und damit die gebührenpflichtige Tätigkeit ausgelöst hat (vgl. § 3 Abs. 1 Gebührenordnung).
Die Klage war nach alledem vollumfänglich abzuweisen.
2. Als unterliegender Teil trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.


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