IT- und Medienrecht

Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte

Aktenzeichen  6 Sch 21/15 WG

Datum:
19.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2020, 52009
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
WahrnG § 16 Abs. 4 S. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 1b
UrhG § 53, § 54 Abs. 1, § 54 d
AEUV Art. 101

 

Leitsatz

Zur Gerätevergütung für Computer mit eingebauter Festplatte. (Rn. 23 – 42) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2.154,56 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Januar 2015 zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 73% zu tragen, die Beklagte hat 27% zu tragen.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe

I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Oberlandesgericht München gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1, § 24 Abs. 1 Nr. 1b UrhWG (welche nach der Übergangsvorschrift des § 139 VGG auf den Streitfall anwendbar bleiben, da die Klage bei Inkrafttreten des VGG zum 01. Juni 2016 bereits anhängig war) örtlich sowie als Gericht des ersten Rechtszugs sachlich zur Entscheidung über den die Vergütung von PCs betreffenden Rechtsstreit ausschließlich zuständig. Auch die weitere Prozessvoraussetzung nach § 128 Abs. 1 VGG (entspricht (§ 16 Abs. 1 Var. 1 UrhWG) ist gegeben, insofern der Klageerhebung ein Schiedsstellenverfahren (Az. Sch-Urh 178/10) vorausgegangen ist.
II.
Die Zahlungsklage ist indes nur teilweise begründet. Die Klägerin kann zwar dem Grunde nach eine Vergütung für die von der Beklagten im Zeitraum 2002 bis 2007 hergestellten und in Verkehr gebrachten PCs verlangen (§ 54 Abs. 1 UrhG a.F.). Hinsichtlich der Höhe ist indes entgegen klägerischer Ansicht nicht auf die in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. genannten Sätze abzustellen. Vielmehr ist der am 23. Dezember 2009 zwischen der Klägerin und dem BCH mit Rückwirkung für die Jahre 2002 bis 2007 geschlossene Vergleich zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs gemäß § 54 Abs. 1 UrhG a.F. (Anlage B 6) zur Bestimmung der angemessenen Vergütung heranzuziehen.
1. Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien wurde durch das am 01. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I §. 2513) neu geregelt (§§ 54 ff. UrhG). Für den Streitfall, der die Gerätevergütung für die Jahre 2002 bis 2007 betrifft, ist jedoch die alte Rechtslage maßgeblich. Nach § 54 Abs. 1 UrhG a.F. hat der Urheber eines Werkes, nach dessen Art zu erwarten ist, dass es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- /Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 UrhG vervielfältigt werde, (u.a.) gegen den Hersteller (§ 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F.) von Geräten, die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder das sonstige Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen.
2. Die Klägerin ist für die geltend gemachten Vergütungsansprüche aktivlegitimiert: Nach § 54h UrhG a.F. können die Ansprüche nach §§ 54 ff. UrhG a.F. nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Wie sich aus dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin in der Fassung vom November 2011 (Anlage K 2, dort § 5) ergibt, haben die in ihr zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften die ihnen zur Wahrnehmung übertragenen Ansprüche wegen der Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken in die Klägerin eingebracht. Die Klägerin nimmt diese Ansprüche in eigenem Namen wahr. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird die Vermutungswirkung des § 13c Abs. 2 UrhWG, wonach nur bei einem gemeinsamen Vorgehen aller berechtigten Verwertungsgesellschaften anzunehmen ist, dass sie die Rechte aller Rechtsinhaber wahrnehmen, auch nicht dadurch widerlegt, dass die VG Wort und die VG Bild-Kunst ihre Ansprüche wegen der Vervielfältigung von stehendem Text und Bild für den hier relevanten Zeitraum weder in die Gesellschaft eingebracht noch an sie abgetreten haben: Die Zahlungsklage betrifft, wie die Klägerin ausdrücklich klarstellt, lediglich die in sie eingebrachten Ansprüche wegen der Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken, nicht hingegen diejenigen wegen der Vervielfältigung von stehendem Text und Bild. Die Rüge der Beklagten geht daher insoweit ins Leere. Die Vermutungswirkung des § 13c Abs. 2 UrhG a.F. scheitert auch nicht daran, dass weitere, beklagtenseits lediglich beispielhaft benannte Verwertungsgesellschaften existierten, die weder der Klägerin angehören noch ihre Ansprüche an sie abgetreten haben: Da die AGICOA nicht die Recht der Urheber an der Herstellung von Vervielfältigungsstücken i.S.d. § 54 ff UrhG a.F. wahrnimmt, sondern diejenigen der kabelgebundenen oder kabellosen Weitersendung von Filmwerken (§ 19a UrhG), die im Rahmen der Vergütungspflicht von PCs nicht in Rede steht, ist sie nicht Berechtigte i.S. von § 13c UrhWG. Auch die VG Musikedition scheidet als Berechtigte aus, da die von ihr wahrgenommenen Rechte nach §§ 60a ff. UrhG, soweit sie eine Vergütungspflicht für PCs nach § 54 Abs. 1 UrhG a.F. auslösen können, für den streitgegenständlichen Zeitraum 2002 bis 2007 nicht relevant sind, insofern die Vorschriften der §§ 60a ff. UrhG erst mit Wirkung zum 01.03. 2018 in das UrhG eingefügt wurden. Die „…“ (C3S) war noch im Jahr 2015 nicht als Verwertungsgesellschaft zugelassen, so dass unerfindlich bleibt, wie sie schon im streitgegenständlichen Zeitraum 2002 bis 2007 die Rechte der Urheber treuhänderisch hätte wahrnehmen und an den Vergütungen nach § 54 Abs. 1 UrhG a.F. hätte berechtigt sein können. Auch die … verfügt ausweislich der klägerseits als Anlage K 65 vorgelegte Liste nicht über die nach § 1 UrhWG erforderliche Erlaubnis zur kollektiven Wahrnehmung der Rechte von Urhebern. Dass sonstige beklagtenseits nicht namentlich angeführten Organisationen Berechtigte i.S.d. § 13c Abs. 2 UrhWG wären, hätte sie ebenfalls nicht dargetan. Soweit sie den Verteilungsplan der VFF als unzulänglich moniert, ließe dieser (lediglich das Innenverhältnis zwischen der Verwertungsgesellschaft und den in ihr zusammengeschlossenen Mitgliedern betreffende) Gesichtspunkt ihre anteiligen Berechtigung an den Vergütungen nach § 54 Abs. 1 UrhG unberührt. Hat es folglich sein Bewenden dabei, dass die Klägerin die Ansprüche aller Berechtigten in eigenem Namen geltend macht, greift die Vermutung des § 13c Abs. 2 UrhWG zweifelsfrei ein. Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der die Aktivlegitimation der Klägerin für Verfahren der vorliegenden Art wiederholt bestätigt hat (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 19 – PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; BGH GRUR 2017, 716 Tz 24 – PC mit Festplatte; BGH ZUM 2018, 364 Tz. 14 m.w.N.).
3. Die Beklagte ist nach § 54 Abs. 1 UrhG als Herstellerin von PCs ohne Weiteres passivlegitimiert, hat sie doch im streitgegenständlichen Zeitraum nach ihren eigenen Angaben (Anlage K 61) PCs hergestellt und in Verkehr gebracht.
4. Dass diese Geräte über die technische Ausstattung verfügen, privilegierte Kopien i.S.d. § 53 UrhG a.F. anzufertigen (Hauptprozessor, Kapazität der Arbeitsspeicher 128 MB und der Festplatten 20 GB), hat die Beklagte nicht substantiiert in Abrede gestellt, wenn sie lediglich darauf verweist, die Klägerin habe zu keinem einzigen Modell der Beklagten detaillierte Angaben betreffend die technische Ausstattung gemacht. Auch die nach § 54 Abs. 1 UrhG a.F. erforderliche erkennbare Bestimmung zur Anfertigung von Vervielfältigungen i.S.d. § 53 Abs. 1, 2 UrhG a.F. kann nicht verneint werden, zumal den Käufern derartiger Geräte, wie der Senat wiederholt befunden hat (vgl. Teilurteil vom 15. Januar 2015, Az. 6 Sch 08/11 WG), diese Funktionalität handelsüblicher PCs schon seinerzeit aus den Werbeaussagen anderer Hersteller, aber auch aus zahlreichen Berichten in Fachorganen und Publikumszeitschriften geläufig war, und im Übrigen die Nutzer die ihnen bekannten Einsatzmöglichkeiten solcher Geräte regelmäßig auszuschöpfen trachten (vgl. dazu BGH GRUR 2002, 246, 248 -Scanner; BGH GRUR 1999, 928 ff – Telefaxgeräte). Unbehelflich bleibt auch der Einwand, die Art der Geräte, für welche die Klägerin eine urheberrechtliche Vergütung verlange, sei mit „PC“ nicht hinreichend bestimmt. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass Klägerin ihre Definition wiederholt – jeweils in Anlehnung an die von Gesamtverträgen erfassten Produkte – modifiziert hat. Für den streitgegenständlichen Zeitraum kann indes auf die Bestimmungen des BCH-Vergleichs (Anlage B 6) rekurriert werden, der in Anlagen 1 und 2 gesonderte Definitionen für die Jahre 2002 bis 2006 einerseits und für das Jahr 2007 andererseits (jeweils mit Ausnahmen) enthält. Dass die PCs der Beklagten von diesen Ausnahmetatbeständen erfasst würden oder erst gar nicht unter die Definition fielen, hat sie nicht dargetan. Insbesondere wäre nicht ersichtlich, dass die Geräte mit 19“-Gehäuse einen dieser Ausnahmetatbestände (welchen?) erfüllten. Folglich hat es bei der Vergütungspflicht dem Grunde nach sein Bewenden.
5. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das gesamte Vergütungssystem der §§ 54 ff. UrhG a.F. in verschiedenerlei Hinsicht gegen vorrangiges Unionsrecht, welches angesichts der Pflicht zur Umsetzung der RL 2001/29 EG in nationales Recht bis 2002 auch zur Auslegung der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung des UrhG heranzuziehen sei, verstoße, so dass es bereits an einer gesetzlichen Grundlage für die urheberrechtliche Vergütung fehle.
Der Bundesgerichtshof hat dieser Rüge in der Vergangenheit wiederholt eine Absage erteilt und von einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (Art. 267 AEUV) abgesehen (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 73 ff. – PC III; BGH GRUR 2017, 172 Tz. 113 – Musik-Handys; BGH GRUR 2017, 684 Tz. 98 – Externe Festplatten; BGH GRUR 2016, 792 Tz. 32 ff. – Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; BGH GRUR 2017 161 Tz. 39 ff. – Gesamtvertrag Speichermedien). Auch der Senat sieht sich aus den nachfolgenden Erwägungen nicht veranlasst, der Anregung der Beklagten zu entsprechen.
a. Soweit die Beklagte eine fehlende gesetzliche Differenzierung zwischen privat erworbenen (vergütungspflichtigen) und gewerblich erworbenen PCs moniert, für welche letztere nach Unionsrecht schon dem Grunde nach keine Vergütung anfalle, geht der Ansatz insofern fehl, als nach Art. 5 Abs. 2 lit. b der RL 2001/29 EG nicht die (natürliche oder juristische) Person des Erwerbers eines Geräts oder Speichermediums maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Vergütungspflicht ist, sondern die Anfertigung von Vervielfältigungen geschützter Werke durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch. Dies kann, wie der Bundesgerichtshof (etwa in der Entscheidung „Toughbooks“, BeckRS 2017, 111 499 Tz. 55) betont hat, auch dann der Fall sein, wenn zunächst eine juristische Person einen PC erworben und zu gewerblichen Zwecken genutzt hat, das Gerät aber anschließend im Wege der Zweitverwertung vom Abnehmer für die Anfertigung von Privatkopien genutzt wird. Ebenso unbehelflich ist der Einwand der Beklagten, nach der Rechtsprechung des EuGH greife eine widerlegliche Vermutung dahingehend, dass die Geräte zur Anfertigung privilegierter Kopien genutzt würden, dann nicht, wenn sie an gewerbliche Abnehmer veräußert worden seien. Wie der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung GRUR 2012, 504 Tz. 39 ff. – PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ausgeführt hat, lässt sich insbesondere der „Padawan“-Entscheidung des EuGH eine solche Einschränkung nicht entnehmen: der Gerichtshof habe vielmehr ausgeführt, dass eine Privatkopievergütung auf Geräte, die nicht privaten Nutzern überlassen worden sind, mit der RL 2002/29 EG vereinbar sei (sofern die Geräte nicht eindeutig anderen Verwendungen vorbehalten seien). Auch in diesem Fall sei die Vermutung gerechtfertigt, dass sie zur Anfertigung von Privatkopien verwendet würden (Tz. 42), sei es am Arbeitsplatz, sei es nach Weiterverkauf an Privatpersonen (Tz. 45). Der EuGH selbst hat in der Entscheidung GRUR 2013, 1025 Tz. 49 ff. – Amazon hervorgehoben, dass den Mitgliedsstaaten im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Festlegung von Einzelheiten des gerechten Ausgleichs die Aufstellung von (widerleglichen) Vermutungen freisteht und angesichts der praktischen Schwierigkeiten, die tatsächliche Nutzung zu eruieren, auch grundsätzlich gerechtfertigt ist. Dass die Vermutung nur im Fall der Veräußerung an private Endabnehmer eingreifen würde, wie die Beklagte meint, lässt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen. Unmissverständlich hat denn auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2017, 172 Tz. 62 F. – Musikhandy die Rechtsprechung des EuGH wie folgt zusammengefasst:
Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeigneten Geräten und Trägermedien steht es allerdings mit der Richtlinie im Einklang, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, eine widerlegliche Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG a.F. aufzustellen und zwar nicht nur dann, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. EuGH GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 – Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn 41 bis 43 – Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 487 Rn. 24 – Copydan/Nokia …), sondern auch dann, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer überlassen werden (BGH GRUR 2012, 705 Rn 39 – PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 201, 984 Rn. 54 – PC III). (Unterstreichung hinzugefügt)
b. Auch der weitere Einwand der Beklagten, entgegen den Anforderungen des EuGH in der Entscheidung GRUR 2013, 1025 Tz. 31 ff. – Amazon sehe das nationale Recht keinen wirksamen und ohne übermäßige Erschwernis ausgestalteten Rückerstattungsanspruch für rechtsgrundlos entrichtete Vergütungen vor, ist unbehelflich: Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung GRUR 2017, 716 Tz. 68 – PC mit Festplatte II die Auffassung vertreten, ein solches Erstattungssystem stehe mit den allgemeinen Vorschriften zum Recht der ungerechtfertigten Bereicherung zur Verfügung. Ob hieran festzuhalten ist (vgl. die Kritik bei Koch/Krauspenhaar, GRURInt 2013, 1003, 1007; Rosenkranz, GPR 37, 39; Verweyen, GRURInt 2016, 40) bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, da für die von der Beklagten den Jahren 2002 bis 2007 hergestellten und in Verkehr gebrachten Geräte eine Vergütung bislang nicht entrichtet worden ist, sondern mit der Klage erst verfolgt wird. Die dagegen angeführten allgemeinen Erwägungen der Beklagten könnten ohnehin nicht durchgreifen. Insbesondere könnte der Fall einer rückwirkenden Erhebung der Abgabe, in welchem der Vergütungspflichtige seine Belastung nicht mehr auf die Abnehmer abwälzen kann, während sich die Verwertungsgesellschaften im Hinblick auf stattgehabte Ausschüttungen auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen, eo ipso nicht eintreten: Wurde eine Vergütung für zurückliegende Zeiträume noch nicht bezahlt, liegt auch kein Fall einer rechtsgrundlosen Leistung vor, welche zurückverlangt werden könnte, mangels vorangegangener Bereicherung der Klägerin kann eine Entreicherung nicht eingetreten sein.
c. Soweit die Beklagte weiter rügt, die nationale Regelung der urheberrechtlichen Vergütungsansprüche sei auch im Hinblick darauf unvereinbar mit Unionsrecht, dass das Gesetz in § 53 Abs. 1 Satz 1 a.F. UrhG (jedenfalls in der ab dem 13. September 2003 geltenden Fassung) Privatkopien von (zwar rechtswidrig, aber) nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder öffentlich zugänglich gemachten Vorlagen erlaubt und durch den Rückbezug in § 54 Abs. 1 UrhG eine Entschädigung der Urheber auch für die Anfertigung derartiger Vervielfältigungen vorsieht, während das Unionsrecht alle von rechtswidrigen Quellen gefertigten Kopien von der der Ausgleichspflicht ausnehme, mithin unterschiedliche Legalisierungsmaßstäbe vorlägen, erachtet der Senat diese Erwägung als nicht stichhaltig: Zwischen Geräten/Speichermedien, die ihrem Typ nach (nur) zur Anfertigung von Vervielfältigungen aus rechtmäßigen Quellen einerseits benutzt werden und solchen, die ihrem Typ nach (nur) zur Herstellung von Kopien aus rechtswidrigen Quellen andererseits verwendet werden, wird sich schwerlich eine objektive Abgrenzung vornehmen lassen. Sedes materiae dürfte vielmehr die Bemessung der angemessenen Vergütungshöhe sein (§ 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F.), wobei Vervielfältigungen von (offensichtlich) rechtswidrigen Quellen außer Betracht zu bleiben haben. Auch der EuGH hat sich in den Entscheidungen GRUR 2014, 546 – ACI/Adam und GRUR 2015, 478 – Copydan nicht etwa spezifisch mit der Entschädigungspflicht von Kopien befasst, die auf der Grundlage von zwar rechtswidrigen (nämlich nachgeahmten oder gefälschten), indes nicht offensichtlich rechtswidrigen Vorlagen gefertigt werden, sondern lediglich allgemein befunden, dass nationales Recht, welches für sein Vergütungssystem nicht danach unterscheidet, ob die Kopie auf einer rechtmäßig oder einer unrechtmäßig hergestellten Quelle beruht, mit Art. 5 Abs. 2 lit. b. der RL 2001/29 EG nicht vereinbar sei. Eben dies trifft indes auf das UrhG nicht zu, wenn es die Privilegierung von Privatkopien grundsätzlich auch an die rechtmäßige Herstellung/Zugänglichmachung der Vorlage knüpft. Im Übrigen könnte der Senat auch nicht feststellen, dass eine Entschädigungspflicht für eben jene – marginale und schwerlich zu beziffernde – Teilmenge von privaten Vervielfältigungen, die von einer zwar rechtswidrign, jedoch nicht „offensichtlich“ rechtswidrig hergestellten Quelle gefertigt werden, entgegen Art. 5 Abs. 5 der RL 2001/29 die „normale Verwertung des Werks … die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers ungebührlich “, wenn sie (kaum messbar) die Bemessungsgrundlage für die angemessene Vergütung i.S.d. § 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. geringfügig erhöht. Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2015, 1101 Tz. 51 – Elektronische Leseplätze die Vereinbarkeit von § 53 Abs. 1 UrhG mit Unionsrecht bestätigt.
d. Ohne Erfolg moniert die Beklagte des Weiteren, das Vergütungssystem nach §§ 54 ff. UrhG a.F. orientiere sich nur unzulänglich an dem den Urhebern durch privilegierte Kopien entstehenden Nachteil, wenn es etwa säumige Melde- und Auskunftspflichtige mit einem doppelten Vergütungssatz „bedrohe“ (vgl. §§ 54f Abs. 3, 54g Abs. 3 UrhG a.F.), obwohl das Verhalten des Auskunftspflichtigen keinerlei Einfluss auf den durch eine angemessene Vergütung zu kompensierenden, indes stets gleich bleibenden Nachteil der Urheber habe: Die Beklagte verkennt, dass das zögerliche Verhalten des Auskunftspflichtigen nicht etwa in die Bemessung der angemessenen Vergütung einfließt. Vielmehr hat der Gesetzgeber den Verwertungsgesellschaften mit §§ 54f Abs. 3, 54g Abs. 3 UrhG a.F. die Möglichkeit eingeräumt, den Vergütungspflichtigen, der seiner Melde- oder Auskunftspflicht nicht (genügend) nachkommt, mit einer pauschalierten Schadenersatzforderung zu belegen, wobei die Höhe der Pauschale der – vorab feststehenden – angemessenen Vergütung entspricht.
6. Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass sich das Agieren der Klägerin als Verstoß gegen §§ 19, 20 GWB, Art. 101 f. AUEV unter dem Gesichtspunkt der Diskriminierung und des Missbrauchs von Marktmacht darstellte, insofern sie ihre Ansprüche selektiv nur gegenüber einigen Vergütungsschuldnern verfolge und die Beklagte durch dieses willkürliche Vorgehen gegenüber den nicht in Anspruch genommenen Wettbewerbern benachteiligt werde, sie überdies einseitige Tarifforderungen durchzusetzen trachte, die erheblich über den in anderen EU-Mitgliedsstaaten geltenden Sätzen lägen. Zwar sind die in der Klägerin zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften als marktbeherrschende Unternehmen Adressaten der kartellrechtlichen Regelungen (EuGH GRUR 2014, 473 Tz. 80, 86 – OSA). Allerdings bleibt die Beklagte bereits eine substantiierte Darlegung eines Erhebungsdefizits, aus welcher sie eine Ungleichbehandlung herleiten möchte, schuldig, wenn sie darauf verweist, dass ausweislich der sog. IPSOS-Studie 95% der Händler von der Klägerin noch nie kontaktiert oder informiert worden seien: Vor dem Hintergrund, dass das Gesetz selbst – ungeachtet der gesamtschuldnerischen Haftung der Händler mit Herstellern und Importeuren im Außenverhältnis, § 54 Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. – deren (der Händler) Privilegierung vorsieht, wenn es ihnen in § 54b UrhG a.F. die Möglichkeit einräumt, sich ihrer grundsätzlichen Zahlungspflicht zu entziehen, erfolgte eine etwa nachrangige Heranziehung der Händler im Vergleich mit anderen Gruppen von Vergütungsschuldnern jedenfalls nicht ohne sachlichen Grund, könnte daher nicht als Diskriminierung qualifiziert werden. Auch der pauschale Verweis auf mangelnde Kenntnis der Importeurseigenschaft bei 10% der Betroffenen gebietet keine abweichende Beurteilung, ist doch nicht einmal dargetan, dass die Klägerin von diesen Personen überhaupt Kenntnis hat. Im Übrigen wäre dieser Gesichtspunkt im Streitfall ohnehin nicht einschlägig, hat doch die Beklagte nach ihrer Auskunft gemäß Anlage K 61 PCs (von Drittherstellern) weder importiert noch mit ihnen gehandelt, kann folglich gegenüber anderen, angeblich begünstigten Importeure und Händlern auch nicht benachteiligt sein. Der weitere Aspekt eines Missbrauchs von Marktmacht greift ebenfalls nicht durch: Wenn die Klägerin die in der Anlage zu § 54d UrhG a.F. (wenngleich nur subsidiär) als angemessen ausgewiesenen Vergütungssätze gegenüber ihren Schuldnern geltend macht und gerichtlich verfolgt, stellt dies grundsätzlich auch dann kein missbräuchliches Vorgehen dar, wenn andere Mitgliedsstaaten der EU unter der Geltung anders gestalteter Regelungswerke bei der Bezifferung des den Urhebern gebührenden gerechten Ausgleichs (vgl. der den Mitgliedsstaaten durch die RL 2001/29 EG eingeräumte weite Ermessensspielraum bei der Festsetzung der – nicht harmonisierten – Gerätevergütung) zu niedrigeren Ergebnissen kommen. Erst wenn sich im Rahmen eines „auf einer einheitlichen Grundlage vorgenommenen Vergleichs“ herausstellte, dass die von einer Verwertungsgesellschaft erzwungenen Tarife erheblich höher sind als die in übrigen Mitgliedsstaaten, wäre diese Differenz als Anzeichen für einen Missbrauch der beherrschenden Stellung anzusehen (EuGH GRUR 2014, 473 Tz. 87 – OSA). Einen solchen „auf einheitlicher Grundlage vorgenommenen Vergleich“ stellt die Beklagte aber nicht an. Unbehelflich bleibt schließlich auch der Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes GRUR 1970, 200 – Tonbandgeräte-Importeur: Der dort judizierte Sachverhalt ist mit dem streitgegenständlichen nicht vergleichbar, betraf er doch die Erhebung unterschiedlich hoher Pauschalvergütungen bei Importeuren gleichartiger Geräte. Derlei steht nicht in Rede, wenn die Klägerin von allen Vergütungsschuldnern für identische Gerätetypen identische Beträge für ein- und denselben Zeitraum verlangt.
7. Steht demnach die Vergütungspflicht der Beklagten dem Grunde nach fest, konnte dem Begehren der Klägerin, die ihre Forderung nach Nr. 1.4 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. mit € 18,42 für jeden im Inland in Verkehr gebrachten PC beziffert, hinsichtlich der Höhe allerdings nicht entsprochen werden.
a. Zum einen ist bereits die Zahl der vergütungspflichtigen PCs nicht mit (den in Anlage K 61 angegebenen) 404 Exemplaren anzusetzen, sondern um jene Geräte zu reduzieren, die die Beklagte zwar hergestellt, jedoch nicht in Verkehr gebracht hat. Für diese PCs fällt eine Vergütung nach § 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. nicht an, wie die Formulierung „… für die durch die Veräußerung der Geräte … geschaffene Möglichkeit …“ belegt. Im Einklang mit diesem Verständnis bestimmt auch § 54g Abs. 1 UrhG a.F., dass der nach § 54 Abs. 1 UrhG a.F. Vergütungspflichtige lediglich Auskunft über die Art und Stückzahl „der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte“ … zu erteilen hat. Vom Hersteller selbst genutzte PCs unterliegen dieser Verpflichtung nicht.
Nach der ergänzenden Auskunft in der Klageerwiderung (dort S. 3 = Bl. 101 d.A.) hat die Beklagte fünf der im Jahr 2005 produzierten Geräte im eigenen Unternehmen eingesetzt, drei weitere Exemplare im Jahr 2006. Für die Berechnung der geschuldeten Vergütung können daher nicht 404, sondern lediglich 396 Geräte berücksichtigt werden.
b. Auch für die verbleibende Anzahl vergütungspflichtiger PCs kann der klägerseits unter Rekurs auf die in der Anlage zu § 54d UrhG a.F. genannten Sätze verlangte Betrag von € 18,42 je Exemplar nicht als angemessen i.S.d. § 54 Abs. 1 UrhG a.F. angesehen werden.
Zur Höhe der nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UrhG a.F. geschuldeten „angemessenen“ Vergütung regelt § 54d Abs. 1 UrhG a.F., dass die in der Anlage bestimmten Sätze als angemessen gelten, sofern Abweichendes nicht vereinbart ist.
Eine derartige, von den Sätzen der Anlage zu § 54d UrhG a.F. abweichende Vereinbarung liegt mit dem „Vergleich zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs gemäß § 54 Abs. 1 UrhG a.F. für die Jahre 2002 bis 2007“ vom 23. Dezember 2009 zwischen der Klägerin und dem BCH (Anlage B 6) vor, nach dessen § 3 i.V.m. Anlage 3 für die in den Jahren 2002/2003 fakturierten Geräte eine Vergütung von € 3,15 je Exemplar, für die in den Jahren 2004 bis 2007 fakturierten Geräte ein Betrag von jeweils € 6,30 anfällt.
Zwar kann die Beklagte, die diesem Vergleich (innerhalb der in § 2 bestimmten Frist bis zum 28. Februar 2010) nicht beigetreten ist und ihm, insofern nicht Mitglied des BCH, auch nicht beitreten kann, aus der Vereinbarung nicht unmittelbar eine ihr günstige Rechtsfolge herleiten. Gleichwohl erachtet der Senat dieses Regelungswerk als gewichtiges Indiz dafür, dass das auf der Basis langwieriger Verhandlungen gewonnene Ergebnis einschließlich der Höhe der Vergütung, nämlich € 3,15 für jeden in der Zeit vom 01. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 im Inland fakturierten PC, € 6,30 für jeden in den Jahren 2004 bis 2007 (anstelle des vom Gesetzgeber in Nr. I.4 der Anlage zu § 54d UrhG a.F. subsidiär vorgesehenen Betrags von € 18,42) eine adäquate Gewichtung der in Rede stehenden Sachverhalte einschließlich der (auch zwischen den hiesigen Streitparteien) kontrovers erörterten Gesichtspunkte wie insbesondere die tatsächliche Nutzung der Vervielfältigungsfunktion von PCs zur Anfertigung von Privatkopien i.S.d. § 53 Abs. 1 UrhG a.F. im streitgegenständlichen Zeitraum, auch bei Geräten, die an juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder an Gewerbetreibende als Endabnehmer veräußert worden sind, sowie in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit kopierfähiger (d.h. nicht mit technischen Schutzmaßnahmen ausgestatteter) und zudem rechtmäßig hergestellter oder öffentlich zugänglich gemachter Vorlagen (vgl. dazu oben Nr. 5.c) widerspiegelt. Stellt man zudem in Rechnung, dass es sich bei den Vertragsparteien beiderseits um branchen- und sachkundige Akteure handelt (die Vorbehalte der Beklagten gegen eine „Gesamtvertragsfähigkeit“ des BCH erachtet der Senat schon deshalb nicht als durchgreifend, weil ihm die Branchenkenntnis angesichts seiner namhaften Gründungsmitglieder, darunter die … GmbH, … GmbH, … Deutschland oder … GmbH (vgl. Replik S. 93 f. = Bl. 261 f. d.A.), die einen Marktanteil von etwa 70% abgedeckt haben, schwerlich abgesprochen werden kann), dürften die von ihnen in dem Vergleich nach Anlage B 6 festgehaltenen Beträge von € 3,15 bzw. € 6,30 grundsätzlich einen adäquaten Ausgleich für den den Urhebern durch die im nationalen Recht vorgesehene Privatkopieausnahme im streitgegenständlichen Zeitraum entstandenen Nachteil darstellen. Dieser Vereinbarung nach Anlage B 6 misst der Senat – vergleichbar einem Gesamtvertrag (vgl. dazu Senatsentscheidungen vom 14. März 2019, Az. 6 Sch 10/15 WG, dort S. 20 ff; Urteil vom 29. Mai 2020, Az. 6 Sch 55/18 WG, dort S. 44 ff.) – Indizcharakter dahingehend bei, dass die von den Vertragsparteien, beiderseits maßgebliche Marktkenner, gemeinsam festgesetzte Vergütung dem Erfordernis der Angemessenheit i.S.d. § 54 Abs. 1 UrhG a.F. grundsätzlich Rechnung trägt und daher auch auf nicht gesamtvertragsgebundene Vergütungsschuldner ausstrahlt – zumal ein sachlicher Grund dafür, dass spezifisch für die von der Beklagten hergestellten Geräte nur eine deutlich höhere Vergütung angemessen wäre, klägerseits nicht dargetan ist. Der Senat sieht sich daher nicht gehindert, die genannten Werte – auch insoweit, als sie keine Differenzierung nach privaten und nichtprivaten Endabnehmern vornehmen – als Ausgangspunkt für die Bezifferung des angemessenen Ausgleichs heranzuziehen.
Der in dem Vergleich nach Anlage B 6 vereinbarten Beträge sind allerdings um den den beitretenden Mitgliedern gewährten Gesamtvertragsnachlass von 20% auf € 3,943 bzw. € 7,875 zu erhöhen. Denn die ratio dieses Nachlasses, der Klägerin durch die mit dem Gesamtvertrag einhergehende Reduzierung des Verwaltungsaufwands sowie Vereinfachung des Inkassos und der Kontrolle Aufwendungen zu ersparen, greift im Fall der Beklagten nicht ein. Folglich hat die Beklagte für die 245 in den Jahren 2002/2003 in Verkehr gebrachten PCs eine Vergütung von € 966,035, für die in der Zeit vom 01. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 insgesamt veräußerten Geräte (151 Exemplare) den Betrag von € 1.188, 525, in der Summe mithin € 2.154,56 nebst Rechtshängigkeitszinsen seit Zustellung des Mahnbescheids am 15. Januar 2015 zu entrichten. Im weitergehenden Umfang war die Klage abzuweisen.
III.
Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 ZPO waren die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen wie geschehen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 709 ZPO.
Im Hinblick auf die zwischen den Parteien strittige Frage, inwieweit Vereinbarungen von Verwertungsgesellschaften und Herstellerverbänden auch auf nicht vertraglich gebundene Außenseiter ausstrahlen – ein Gesichtspunkt der eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle betrifft und der höchstrichterlich nicht abschließend geklärt ist, war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zuzulassen, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.


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