IT- und Medienrecht

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Berufungsgrund

Aktenzeichen  7 U 2107/18

Datum:
6.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 43798
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 3, § 97 Abs. 1, § 522 Abs. 2, § 708 Nr. 10, § 711, § 713

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19.6.2018 (Az.: 3 HK O 3431/18) wird einstimmig zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieser Beschluss und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,- € festgesetzt.

Gründe

I. Die Verfügungsbeklagte [im folgenden nur noch: Beklagte] produziert und vertreibt optische Artikel. Der Verfügungskläger [im folgenden nur noch: Kläger] war Geschäftsführer der Beklagten. Im Juli 2017 wurde er abberufen und sein Geschäftsführerdienstvertrag ordentlich zum 31.7.2018 gekündigt. Der Kläger beabsichtigte, zum 1.8.2018 eine Tätigkeit als Geschäftsführer der … GmbH [im folgenden: … GmbH] aufzunehmen.
Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht am 8.5.2018 (unter Zurückweisung weiterer Anträge) eine einstweilige Verfügung des Inhalts erlassen, dass dem Kläger vorläufig gestattet wird, ab dem 1.8.2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss in der Hauptsache als Geschäftsführer der … GmbH tätig zu werden. Die Beklagte hat form- und fristgerecht Widerspruch gegen diese einstweilige Verfügung erhoben.
Der Kläger hat beantragt, die einstweilige Verfügung vom 8.5.2018 aufrecht zu erhalten.
Die Beklagte hat beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und die Verfügungsklage abzuweisen.
Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung aufrecht erhalten. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren weiter.
II. Die Berufung ist durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg im Sinne der genannten Vorschrift hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern. Eine mündliche Verhandlung ist insbesondere auch nicht deshalb geboten, weil die Rechtsverfolgung für die Berufungsführerin existentielle Bedeutung hat oder weil das Urteil zwar im Ergebnis richtig, aber unzutreffend begründet ist.
Auf den Hinweis des Senats vom 2.8.2018 wird Bezug genommen. Aus den dort näher ausgeführten Gründen, in denen auch und insbesondere auf das Berufungsvorbringen der Beklagten im einzelnen eingegangen wird, sieht der Senat die Berufung als nicht begründet an. Der Berufungsführerin wurde Gelegenheit zur Äußerung auf die Hinweise bis 31.8.2018 gegeben; eine Stellungnahme erfolgte nicht. Damit hat es bei den Ausführungen des Senats in dem genannten Hinweisbeschluss sein Bewenden.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Bei der Bemessung des Streitwerts (§ 3 ZPO) war zu berücksichtigen, dass ein Teil der in erster Instanz streitgegenständlichen Anträge nicht in die Berufungsinstanz gelangt ist.


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