Aktenzeichen M 26 K 15.3972
BayVerfV. Art. 3 Abs. 1 S. 1, Art. 101, Art. 103 Abs. 1, Art. 107, Art. 112 Abs. 2, Art. 118 Abs. 1
RBStV RBStV § 2 Abs. 1
Leitsatz
Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung ist sowohl mit der Bayerischen Verfassung als auch mit dem Grundgesetz vereinbar (so auch BayVerfGH NJW 2014, 3215 bzw. BVerwG NVwZ 2016, 1081). (redaktioneller Leitsatz)
Der Schutzbereich der Gewissensfreiheit bzw. der Religionsfreiheit wird durch die Heranziehung zum Rundfunkbeitrag nicht berührt. (redaktioneller Leitsatz)
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann – anders als Privatanbieter – aufgrund seiner ihm obliegenden durch die Verfassung bestimmten Pflicht, eine Grundversorgung mit (staats-)unabhängigen und der Pluralität der Gesellschaft entsprechenden Rundfunkangeboten sicherzustellen, grundsätzlich kein rein nutzungsabhängiges Bezahlmodell einführen, sondern darf für die flächendeckend vorhandene Möglichkeit der Nutzung des Programmangebots Beiträge erheben. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2016 entschieden werden, obwohl auf Beklagtenseite niemand erschienen ist. Der Beklagte ist ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Termin ordnungsgemäß geladen worden, verbunden mit dem Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 2. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger somit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid wurden formell und materiell rechtmäßig rückständige Rundfunkbeiträge für eine Wohnung für den Zeitraum Juli 2014 bis September 2014 und ein Säumniszuschlag festgesetzt. Nachdem der als Inhaber einer Wohnung beitragspflichtige Kläger (§ 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV) die Rundfunkbeiträge für die genannten Monate nicht vollständig und bei Fälligkeit gezahlt hat (s. § 7 Abs. 3 RBStV), durfte der Beklagte die rückständigen Beträge festsetzen (s. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV; s. zur Höhe des Rundfunkbeitrags § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566], in der Fassung, die er durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7.6.2011 gefunden hat). Die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von je c… EUR beruht auf § 9 Abs. 2 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung – und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Säumigkeit tritt im Fall der nicht vollständigen Zahlung 4 Wochen nach Fälligkeit des jeweiligen Rundfunkbeitrags kraft Gesetzes ein. Mit jedem Festsetzungsbescheid darf ein Säumniszuschlag festgesetzt werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Hinblick auf seinen Gehörschaden oder aus anderen Gründen einen für dieses Verfahren entscheidungserheblichen Befreiungsantrag gestellt hätte, sind nicht ersichtlich (s. § 4 RBStV).
Die grundsätzlichen, insbesondere verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Einwendungen des Klägers gegen den Rundfunkbeitrag sind nicht durchgreifend.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat bereits am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof – VfGHG) u. a. entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung – BV – vereinbar sei (E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris). Der Rundfunkbeitrag werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).
Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz – GG – Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Unter der Prämisse, dass der Rundfunkbeitrag seiner Zweckbestimmung nach darauf beschränkt ist sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion als Grundversorgung in der gegenwärtigen Rundfunkordnung ungeschmälert erfüllen kann, hat er keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte (Rn. 83 f.). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).
Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff). Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen können, seien in Anbetracht der Höhe der Rundfunkbeitragspflicht nicht besonders intensiv und hielten sich angesichts der in § 4 RBStV vorgesehenen Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren (Rn. 110).
Wegen der weiteren Einzelheiten und Begründungen wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.
Ergänzend ist anzumerken, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (s. BayVerfGH, a. a. O. Rn. 60). Nachdem etwa in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsrechts nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht stattfand, ist folglich offensichtlich, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof noch nicht einmal dessen Schutzbereich durch die Rundfunkbeitragspflicht als berührt angesehen hat (s. hierzu auch VerfGH RhPf, U.v. 13.5.2014 – VGH B 35/12 – juris Rn. 53 f.) Dementsprechend hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof auch eine Verletzung des Rechts auf Religions- und Gewissensfreiheit nach Art. 107 BV (vgl. Art. 4 Abs. 1 GG) nicht geprüft. Der Schutzbereich der Gewissensfreiheit bzw. der Religionsfreiheit ist nicht berührt. Die Zahlung einer Abgabe ist nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen und religiösen Bekenntnisses verbunden. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit wird bei der Zahlung einer Abgabe nur dann berührt, wenn diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines Bekenntnisses bezweckt (s. BVerfG, B.v. 2.6.2003 – 2 BvR 1775/02 – juris, B.v. 26.8.1992 – 2 BvR 478/92 – juris Rn. 3).
Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach entschieden, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung (§ 2 RBStV), unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei (s. z. B. BayVGH, U.v. 19.6.2015 – 7 BV 14.1707 – juris).
Jüngst hat nun auch das Bundesverwaltungsgericht nach mündlichen Verhandlungen am 16./17. März 2016 in bereits 18 Revisionsverfahren entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß erhoben wird (vgl. Pressemitteilung Nr. 21/2016 vom 18.3.2016 sowie U.v. 18.3.2016 – 6 C 6.15, beides abrufbar unter www.b…de).
Der vorstehenden Rechtsprechung folgt das erkennende Gericht. Es wies bzw. lehnte dem entsprechend in ständiger Rechtsprechung bisher alle Klagen und Eilanträge im Rundfunkbeitragsrecht ab, mit denen im engeren oder weiteren Sinne ausschließlich die Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung geltend gemacht wurde.
Im Hinblick auf die Einwendungen des Klägers ist nur noch das Folgende anzumerken:
Soweit der Kläger Programmkritik vorträgt und außerdem äußert, der Beklagte missbrauche seine Einflussmöglichkeiten auf demokratische Prozesse oder unterliege selbst politischen Abhängigkeiten, ist hierüber im vorliegenden Verfahrens nicht zu entscheiden. Die Überprüfung der Verwendung der Rundfunkbeiträge erfolgt durch eigens hierfür bestimmte Gremien, insbesondere die Programmkommission und die Rundfunkräte. Sollten sie ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, insbesondere steht der Weg zu den Verfassungsgerichten offen (s. z. B. BVerfG, U.v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 – DVBl 2014, 649-655; BVerfG, U.v.11.09.2007 – 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 – DVBl 2007, 1292-1294). Es ist nicht Aufgabe dieses Gerichts, über die Qualität öffentlich-rechtlicher Programminhalte bzw. darüber zu befinden, wie der Beklagte seine Aufgaben erfüllt (s. BayVGH, U.v. 19.6.2015 a. a. O. Rn. 36 f.; OVG NW, U.v. 12.3.2015 – 2 A 2423/14 – juris Rn. 71).
Die vom Kläger angesprochene Möglichkeit der Verschlüsselung öffentlich-rechtlicher Rundfunkangebote zum Zweck ihrer Finanzierung wurde bereits unter dem Rundfunkgebührenrecht geprüft und verworfen (s. z. B. BVerwG, U.v. 27.10.2010 – 6 C 12.09, 6 C 17.09, 6 C 21.09 – MMR 2011, 258,261; BayVGH, U.v. 19.5.2009 – 7 B 08.2922 – DÖV 2009, 820 f.; BVerfG, U.v. 25.3.2014 – 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 – NVwZ 2014, 867, 868; OVG NW, U.v. 26.5.2009 – 8 A 2690/08 – ZUM-RD 2010, 299 bis 308; BVerfG, B.v. 22.8.2012 – 1 BvR 199/11 – NJW 2012, 3423 f.). Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann – anders als Privatanbieter – aufgrund seiner ihm obliegenden durch die Verfassung bestimmten Pflicht, eine Grundversorgung mit (staats-)unabhängigen und der Pluralität der Gesellschaft entsprechenden Rundfunkangeboten sicherzustellen, grundsätzlich kein rein nutzungsabhängiges Bezahlmodell einführen, sondern darf für die flächendeckend vorhandene Möglichkeit der Nutzung des Programmangebots Beiträge erheben. Nach der Einführung des Rundfunkbeitrags stellt sich die rechtliche Situation nicht anders dar (BVerwG, U.v. 18.3.2016 – 6 C 6.15 Rn. 22).
Schließlich sind auch die europarechtlichen Erwägungen von Klägerseite nicht tragend. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit Grundrechten der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag ist auch kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Der Rundfunkbeitrag ist keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so BayVerfGH, E.v. 15.5.2014, a. a. O. Rn. 83 ff.; VG Stuttgart, U.v. 1.10.2014 – 3 K 4897/13 – juris Rn. 25 f. m. w. N.; OVG NW, U.v. 12.3.2015 – 2 A 2311/14 – juris; so nun auch BVerwG, U.v. 18.3.2016 – 6 C 6.15 Rn. 51 f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 61,94 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.