IT- und Medienrecht

Kammerbeschluss: Ablehnung der Auslagenerstattung für eA-Verfahren nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

Aktenzeichen  2 BvQ 45/18

Datum:
25.4.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20190425.2bvq004518
Normen:
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 34a Abs 3 BVerfGG
§ 90 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BVerfG, 22. Mai 2018, Az: 2 BvQ 45/18, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 2. Juli 2018, Az: 2 BvR 1250/18, Kammerbeschluss ohne Begründung

Tenor

Der Antrag auf Auslagenerstattung vom 5. April 2019 wird abgelehnt.

Gründe

I.
1
Durch Beschluss vom 22. Mai 2018 hat das Bundesverfassungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Abschiebung des Antragstellers auf dessen Antrag hin einstweilen untersagt. Die vom Antragsteller anschließend erhobene Verfassungsbeschwerde wurde unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1250/18 geführt und durch Beschluss vom 2. Juli 2018 nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss enthält keine Entscheidung darüber, ob der Antragsteller die Erstattung seiner Auslagen für das Eilverfahren verlangen kann.
2
Durch Schreiben vom 5. April 2019 hat der Antragsteller angefragt, ob noch eine Kostenentscheidung ergehen könne oder ob die erfolgreiche einstweilige Anordnung wegen der verlorenen Hauptsache keine Berücksichtigung finde.
II.
3
Die Anfrage ist als Antrag auf Entscheidung über die Auslagenerstattung auszulegen.
4
Der Antrag ist zulässig. Ist ein Ausspruch über die Auslagenerstattung in der Entscheidung zur Sache unterblieben, kann er noch nach der Beendigung des Verfahrens nachgeholt werden (BVerfGE 89, 91 ).
5
Der Antrag ist unbegründet. Eine Auslagenerstattung war nicht anzuordnen.
6
Grundsätzlich kommt eine Erstattung von Auslagen gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG auch dann in Betracht, wenn dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG entsprochen wird, danach aber die Verfassungsbeschwerde selbst erfolglos bleibt. Bei der Prüfung, ob die Auslagenerstattung der Billigkeit entspricht, muss jedoch stets die Berechtigung des Begehrens in der Hauptsache mitberücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 89, 91 ).
7
Die Auslagenerstattung entspricht hier nicht der Billigkeit. Die Erwägungen, die zur Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde geführt haben, waren zwar bei Erlass der einstweiligen Anordnung noch nicht hinreichend deutlich erkennbar. Andererseits haben auch die bayerischen Gerichte und Behörden den Eilantrag nicht durch verfassungsrechtlich vorwerfbares Verhalten herbeigeführt. Da die einstweilige Anordnung auch nicht zur Klärung bisher unbeantworteter verfassungsrechtlicher Fragen geführt hat, fehlt es an einem Element, das die Kostenauferlegung hinreichend begründen könnte.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben