IT- und Medienrecht

Kaufvertrag, Leistungen, Berufung, Dienstleistungen, Auslegung, Kaufpreis, Fahrzeug, Mietvertrag, Abmahnkosten, Verwirkung, Ordnungshaft, Darlehen, Ordnungsgeld, Unterlassungsanspruch, Waren oder Dienstleistungen, gleichartige Waren, gezogene Nutzungen

Aktenzeichen  29 U 3818/16

Datum:
11.5.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 164553
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

4 HK O 21699/15 2016-09-12 Urt LGMUENCHENI LG München I

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12.09.2016 in Ziffer 2. aufgehoben, soweit die Beklagte über die Zahlung von 985,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.11.2015 hinaus verurteilt worden ist, und die Klage insoweit abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffer 1. des landgerichtliche Tenors durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € und im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung hinsichtlich Ziffer 1. des landgerichtlichen Tenors Sicherheit in gleicher Höhe, im Übrigen in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen des von dieser angebotenen Geschäftsmodells des „Saleand-Rent-Back“ sowie Abmahnkosten geltend.
Die Klägerin betreibt bundesweit das Geschäft eines KFZ-Pfandkredithauses. Sie gewährt Darlehen gegen Verpfändung und Übergabe von Kraftfahrzeugen.
Die Beklagte, die sich selbst im Internet als „KFZ-Pfandleihhaus“ bezeichnet, bietet zur Überwindung von „kurzfristigen finanziellen Engpässen“ bzw. bei „kurzfristigem Geldbedarf“ ihre „Saleand-Rent-Back-Lösung“ an (vgl. Anlage 2). Dabei schließt die Beklagte mit dem Kunden einen Kaufvertrag über dessen Kraftfahrzeug ab, gleichzeitig mietet der Kunde dasselbe Fahrzeug von der Beklagten zurück und erhält die Möglichkeit, vom Kaufvertrag jederzeit zurückzutreten (vgl. Anlage 3). So bot die Beklagte dem Kunden W. für den Ankauf eines Fahrzeugs mit einem Wert nach Schwacke-Liste von ca. 9.300,00 € einen Auszahlungsbetrag von 4.700,00 € bei monatlichen Mietkosten von 447,44 € und einer maximalen Vertragslaufzeit von 6 Monaten an mit dem Hinweis, dass die Höhe der monatlichen Mietkosten abhängig von der Höhe des Auszahlungsbetrages sei (Anlage 12).
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte verstoße mit ihrem Angebot gegen § 34 Abs. 4 GewO und handele deshalb unlauter.
Die Klägerin hat die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 06.11.2015 sowohl wegen des Anbietens des „Saleand-Rent-Back“ Modells als auch wegen der Werbung „Eine sichere Alternative bei kurzfristigem Geldbedarf“ abgemahnt und zur Zahlung von Abmahnkosten von 1.641,96 € bis 20.11.2015 aufgefordert. Die Klägerin hatte für die Abmahnung einen Gegenstandswert von 50.000,00 € angesetzt.
Die Beklagte ist der Auffassung, § 34 Abs. 4 GewO sei auf sie schon nicht anwendbar, weil sie kein Pfandleiher und auch kein Pfandvermittler sei. Deshalb fehle es auch an der Mitbewerbereigenschaft. Die vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 14.05.2009, Az. I ZR 179/07, juris, – Die clevere Alternative) angenommene weite Auslegung des § 34 Abs. 4 GewO verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 103 Abs. 2 GG.
Außerdem handele es sich bei den Mietzahlungen des Kunden für die Nutzung des verkauften Fahrzeugs nicht um ein Entgelt für die Überlassung des Kapitals und/oder den Verwaltungsaufwand des Käufers. Der monatliche Mietzins liege auch erheblich unter dem rechnerischen Nutzungsausfall bzw. den Mietwagenpreisen.
Darüber hinaus erhebt die Beklagte den „unclean-hands“ Einwand und hält die Klage aus diesem Grund für missbräuchlich und beruft sich zudem auf Verwirkung.
Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 12.09.2016, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, vollumfänglich stattgegeben und wie folgt erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den Ankauf von Kraftfahrzeugen unter Einräumung eines Rücktrittsrechts des Verkäufers vom Kaufvertrag bei gleichzeitigem Abschluss eines Mietvertrages mit diesem über das angekaufte Fahrzeug bis zur Ausübung des Rücktrittsrechts (Saleand-Rent-Back) anzubieten.
2. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin € 1.358,86 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.11.2015 zu zahlen.
3. [Kosten]
4. [vorläufige Vollstreckbarkeit]
Hiergegen wendet sich die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags mit ihrer Berufung.
Sie beantragt,
Unter Abänderung des am 12.09.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Aktenzeichen 4 HK O 21699/15, wird die Klage abgewiesen.
Der Klägerin beantragt, die Berufung abzuweisen.
Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2017 Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber lediglich hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Abmahnkosten begründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich des „Saleand-Rent-Back“ Modells der Beklagten steht der Klägerin zu.
1. Die Klage ist nicht gemäß § 8 Abs. 4 UWG wegen des von der Beklagten erhobenen „unclean-hands“ Einwands rechtsmissbräuchlich. Zum einen hat die Beklagte schon nicht substantiiert dargelegt, dass die Klägerin selbst gegen § 34 Abs. 4 GewO verstoße. Der Hinweis auf die Internetseite der Klägerin, auf der zwar von einer „Weiterfahroption“ die Rede ist, allerdings im Zusammenhang mit einer Beleihung des Fahrzeugs und nicht eines Verkaufs (vgl. Anlage B1), reicht hierfür nicht aus. Zudem greift der Einwand von vornherein nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall – zugleich Interessen Dritter oder der Allgemeinheit berührt werden (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 11 Rn. 2.39 m.w.N.).
2. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F., § 3a UWG i.V.m. § 34 Abs. 4 GewO.
a) Die Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG als Mitbewerberin aktivlegitimiert. Mitbewerber ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den beteiligten Unternehmen als Anbieter ist nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls dann gegeben, wenn sie die gleichen oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endabnehmerkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt in seinem Absatz behindern oder stören kann (vgl. Köhler/Bornkamm a.a.O. § 2 Rn. 108 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Klägerin als Pfandleiherin steht mit der Beklagten, die sich selbst als „KFZ-Pfandleihhaus“ bezeichnet und die gleichen wirtschaftlichen Bedürfnisse der Kunden durch eine nur in rechtlicher Hinsicht abweichende Angebotsgestaltung zu befriedigen sucht, in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Die Klägerin und die Beklagte versuchen, gleichartige Leistungen in demselben Endabnehmerkreis abzusetzen.
b) Bei § 34 Abs. 4 GewO handelt es ich um eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG a.F., § 3a UWG (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2009, Az. I ZR 179/07, juris, Tz. 16 ff. – Die clevere Alternative).
c) § 34 Abs. 4 GewO ist nicht nur auf Pfandleiher oder Pfandvermittler, die ihre Geschäfte aufgrund einer Erlaubnis nach § 34 Abs. 1 GewO betreiben, sondern auf alle Gewerbetreibenden und somit auch auf die Beklagte anwendbar (vgl. BGH a.a.O. Tz. 20 ff. – Die clevere Alternative; VG München, Urteil vom 29.11.2016, Az. M 16 K 14.5826, juris, Tz. 20 ff. m.w.N.). Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (BGH a.a.O. Tz. 22 f. – Die clevere Alternative).
Entgegen der Auffassung der Beklagten verstößt die Anwendung des § 34 Abs. 4 GewO auf alle Gewerbetreibende nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Es handelt sich nicht um eine Einschränkung der Berufswahl, sondern um eine nicht unverhältnismäßige Regelung der Berufsausübung (BGH a.a.O. Tz. 27 – Die clevere Alternative). Es geht lediglich um die Verhinderung der Umgehung der verbraucherschützenden Vorschriften der Pfandleihe und nicht um die Einschränkung der Berufswahl.
Auch ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG liegt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vor. Die Grenzen zulässiger Auslegung werden nicht überschritten. Der Wortlaut des § 34 Abs. 4 GewO beinhaltet keine Beschränkung des Verbots auf Pfandleiher und der Schutzzweck gebietet eine weite Auslegung, um eine Umgehung der Schutzvorschrift zu verhindern.
Die Anwendung des § 34 Abs. 4 GewO auf alle Gewerbetreibende verletzt auch nicht das unionsrechtliche Kohärenzgebot im Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV. Zweck der Regelung des § 34 Abs. 4 GewO und deren Anwendung auch über Pfandleiher i.S.d. § 34 Abs. 1 GewO hinaus ist allein der Schutz der Verbraucher. Die Verfolgung anderer Zwecke ist nicht erkennbar (vgl. VG München a.a.O. Tz. 25).
d) Das Verbot des § 34 Abs. 4 GewO erfasst alle vertraglichen Gestaltungen, bei denen der Verkäufer dem gewerblich handelnden Käufer das Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung als Entgelt für die Überlassung des Kapitals und/oder den Verwaltungsaufwand des Käufers wieder verschaffen kann, die über einen Nutzungsersatz (vgl. § 346 Abs. 1, § 347 Abs. 1 Satz 1 BGB) hinausgeht. Es spielt dabei keine Rolle, ob das dem Verkäufer in diesem Zusammenhang eingeräumte Gestaltungsrecht als Rückkaufsrecht oder – wie im hiesigen Fall – als Rücktrittsrecht oder sonst wie bezeichnet wird (vgl. BGH a.a.O. Tz. 26 – Die clevere Alternative).
aa) Diese weite Auslegung des Verbots des § 34 Abs. 4 GewO beinhaltet keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Privatautonomie. Die Einräumung vertraglicher Rücktrittsrechte wird nicht generell verboten, sondern unter das Verbot fällt lediglich der Rückkaufhandel auch durch Einräumung eines vertraglichen Rücktrittsrechts im Bereich des gewerblichen Ankaufs von beweglichen Gegenständen (vgl. VG München a.a.O. Tz. 24).
bb) Auch ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG liegt nicht vor. Zwar ist § 34 Abs. 4 GewO gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 GewO bußgeldbewehrt. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Verhängung eines Bußgeldes für eine Ordnungswidrigkeit, sondern um ein zivilrechtliches Unterlassungsgebot. Zudem wird aus der Sicht des Bürgers die sprachliche Sinngrenze bei einer Erstreckung auch auf vertragliche Rücktrittsrechte nicht überschritten (vgl. ausführlich VG München a.a.O. Rn. 31).
cc) Das von der Beklagten angebotene „Saleand-Rent-Back“ Modell verstößt gegen § 34 Abs. 4 GewO, weil der Verkäufer der Beklagten das Eigentum an seinem KFZ überträgt und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung als Entgelt für die Überlassung des Kapitals und/oder den Verwaltungsaufwand des Käufers wieder verschaffen kann, die über einen Nutzungsersatz hinausgeht. Die Beklagte erhält den gesamten vereinbarten Mietzins für die Nutzung des PKW als Entgelt für die Überlassung des Kapitals und/oder den Verwaltungsaufwand, und dieser geht erheblich über einen Nutzungsersatz gemäß § 346 Abs. 1 BGB für die Überlassung des Kaufpreises hinaus. Im Falle des Angebots an den Kunden W. betrug der monatliche Mietzins 447,44 € bei einem Kaufpreis von 4.700,00 €, so dass sich das Entgelt auf 9,52% des Kaufpreises pro Monat belief.
Auch und gerade nach dem Vortrag der Beklagten bezieht sich der Rücktritt ausschließlich auf den Kauf-, nicht auf den Mietvertrag (vgl. S. 10 des Schriftsatzes der Beklagten vom 20.05.2016, Bl. 67 der Akten). Das für die Miete des KFZ anfallende Entgelt wird somit durch den Rücktritt nicht berührt. Aufgrund des Rücktritts vom Kaufvertrag ist die Beklagte aber gemäß § 346 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Mietzinszahlungen als gezogene Nutzungen an den Verkäufer herauszugeben, während der Verkäufer verpflichtet ist, die aus dem Kaufpreis gezogenen Nutzungen herauszugeben und für nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht gezogene Nutzungen Wertersatz zu leisten (§ 347 Abs. 1 BGB). Da nach dem Vertragsmodell der Beklagten tatsächlich keine Zahlungen mehr fließen, werden die gegenseitigen Ansprüche auf Nutzungsherausgabe bzw. Wertersatz saldiert. Der zu leistende Wertersatz für die Nutzung des Kapitals beläuft sich somit auf die Höhe des Mietzinses für das KFZ. Dieser liegt aber erheblich über den nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft aus dem überlassenen Kapital zu ziehenden Nutzungen – im Angebot an den Zeugen W. bei 9,52% monatlich – und stellt sich somit als beträchtliches Entgelt für die Kapitalüberlassung und/oder den Verwaltungsaufwand dar.
Dass auch die Beklagte den Mietzins für das KFZ letztlich als Entgelt für die Kapitalüberlassung versteht, ergibt sich daraus, dass die Beklagte in ihrem Vertragsangebot an den Kunden Werth (Anlage 12) ausdrücklich darauf hinweist, dass die Höhe der monatlichen Mietkosten von der Höhe des Auszahlungsbetrages abhängig ist. Der sich aus der Überlassung des KFZ ergebende Gebrauchsvorteil ist dagegen unabhängig von der Höhe des überlassenden Kapitals.
Soweit die Beklagte meint, ihr Anspruch auf die Mietzinszahlung ergebe sich aus § 346 Abs. 2 BGB, weil die Parteien diese als Gegenleistung für die Nutzung des PKW vereinbart hätten, verkennt sie, dass ein Rücktritt vom Mietvertrag, der einen entsprechenden Wertersatzanspruch nach § 346 Abs. 2 BGB begründen könnte, gerade nicht erfolgt ist.
d) Der Anspruch ist auch nicht verwirkt. Es fehlt sowohl am Zeit- als auch am Umstandsmoment. Die Klägerin hat den Gewerbebetrieb erst zum Jahreswechsel 2014/2015 übernommen. Vorher wäre es ihr schon mangels Aktivlegitimation nicht möglich gewesen, den Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte darauf hätte vertrauen dürfen, dass die Klägerin gegen das Geschäftsmodell nicht vorgeht.
3. Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, allerdings nur in Höhe von 985,18 €. Die Klägerin hat mit der Abmahnung vom 06.11.2015 nicht nur den streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch geltend gemacht, sondern darüber hinaus auch einen Anspruch auf Unterlassung einer bestimmten Werbeangabe. Mit der Klage macht sie allein die Abmahnkosten für die vorgerichtliche Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs geltend. Die tatsächlich angefallenen Abmahnkosten sind dann entsprechend den Gegenstandswerten zu quoteln und nicht etwa fiktive Kosten für eine tatsächlich nicht ausgesprochene Abmahnung, die nur den hier gegenständlichen Streitgegenstand betrifft, anzusetzen (vgl. BGH GRUR 2010, 744 Tz. 52 – Sondernewsletter).
4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB.
III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.


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