IT- und Medienrecht

Kein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschrift des Melders der Zweckentfremdung einer Wohnung

Aktenzeichen  M 9 K 18.4706

Datum:
28.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
ZD – 2020, 214
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayDSG Art. 39, Art. 5
Informationsfreiheitssatzung (München) § 1 , § 6
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Die behördliche Entscheidung über die Ablehnung der Informationsgewährung ist ein Verwaltungsakt. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 Das Recht auf Auskunft beinhaltet keinen Anspruch darauf, dass über vorhandene Aktenbestandteile hinaus weitere Ermittlungen durch öffentliche Stellen stattfinden. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3 Zu den schutzwürdigen Interessen am Ausschluss der Übermittlung personenbezogener Daten gehört das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Danach ist der Einzelne berechtigt, der Weitergabe seiner persönlichen Daten an Dritte zu widersprechen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Dritte ein im Wesentlichen gleichgewichtiges Interesse an der Herausgabe dieser persönlichen Daten hat. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, § 42 Abs. 1 Variante 2 VwGO.
Die behördliche Entscheidung über die Ablehnung der Informationsgewährung ist ein Verwaltungsakt, Art. 35 Satz 1 BayVwVfG. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag nach dem klaren Wortlaut des Schreibens vom 9. August 2018 abgelehnt und damit eine verbindliche Regelung getroffen. Der Umstand, dass dies in Form eines Schreibens ohne Rechtsbehelfsbelehrung:geschah, ist ohne Belang für den Regelungscharakter (vgl. dazu BayVGH v. 13.05.2019, Az: 4 B 18.1515, Rn. 27). Die Klage ist damit zulässig und wegen des Fehlens einer Rechtsbehelfsbelehrung:auch fristgerecht erhoben worden.
Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Name und Anschrift des Melders hat.
Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch ist entgegen der ursprünglichen Annahme der Beteiligten nicht § 10 BayDSG a.F., da diese Vorschrift, wie in der Klageerwiderung zutreffend ausgeführt wurde, nur Regelungen über Auskünfte über eigene Daten trifft. Die Klägerin möchte Auskunft über persönliche Daten Dritter.
Maßgeblich ist, worauf die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen wurden, die Sach- und Rechtslage zu dem für Verpflichtungsklagen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Das Bayerische Datenschutzgesetz wurde nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geändert, so dass das Bayerische Datenschutzgesetz vom 15. Mai 2018, GVBl. 230 anzuwenden ist.
Das allgemeine Auskunftsrecht ist in Art. 39 und die Zulässigkeit der Übermittlung in Art. 5 BayDSG geregelt.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskunft von Name und Anschrift des Melders nach Art. 39, Art. 5 BayDSG.
Danach hat jeder das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Akten öffentlicher Stelen soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt wird und kumulativ bei personenbezogenen Daten eine Übermittlung an nicht öffentliche Stellen zulässig ist und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden, Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2, Art. 5 BayDSG. Die Auskunft kann verweigert werden, soweit u.a. sonstige öffentliche oder private Interesse entgegenstehen, Art. 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. BayDSG. Von der Auskunft nach Abs. 1 sind u.a. zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse ausgeschlossen, sofern der Betroffene nicht eingewilligt hat, Art. 39 Abs. 3 Nr. 3 BayDSG. Abs. 1 findet keine Anwendung auf Auskunftsbegehren, die Gegenstand einer Regelung in anderen Rechtsvorschriften sind, Art. 39 Abs. 2 BayDSG. Art. 5 Satz 1 Nr. 2 BayDSG bestimmt, dass eine Übermittlung personenbezogener Daten an Empfänger einer nichtöffentlichen Stelle zulässig ist, wenn diese Stelle ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft darlegt und die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.
Art. 39 BayDSG findet Anwendung, da keine anderen Rechtsvorschriften vorrangig sind, Art. 39 Abs. 2 BayDSG. Ein Verwaltungsverfahren mit Bezug zu ihrer Person oder ihrer Wohnung wurde nicht durchgeführt, so dass Auskunftsansprüche als Beteiligte im Verwaltungsverfahren nicht bestehen.
Da sich das Jedermann zustehende Recht auf Auskunft nach Art. 39 Abs. 1 BayDSG auf den vorhandenen Inhalt von Dateien und Akten bezieht, ist eine Auskunft über die Anschrift des Melders bereits deshalb ausgeschlossen, weil diese ausweislich der Akten diese nicht mitgeteilt hat, sondern lediglich Name, Telefon und E-Mail-Adresse. Das Recht auf Auskunft beinhaltet keinen Anspruch darauf, dass über vorhandene Aktenbestandteile hinaus weitere Ermittlungen durch öffentliche Stellen stattfinden.
Im vorliegenden Fall ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft dargelegt hat. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und nach der Aktenlage war sie als Eigentümerin der Wohnung durch die Meldung nicht betroffen oder als Person genannt, sondern nur der Mieter L. Soweit ihr Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, dass sie als Eigentümerin der Wohnung wegen des Verdachts der Zweckentfremdung Probleme wegen des Misstrauens der übrigen Miteigentümer hat, insbesondere falls sie selber dort einziehen möchte, überzeugt dies vor dem Hintergrund, dass der Mitteiler und die Wohnungsnachbarn ausdrücklich das Gegenteil bestätigt haben, dass keine Fremdverkehrsnutzung vorliegt, zwar nicht. Unter Berücksichtigung dessen, dass für die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesse keine hohen Anforderungen zu stellen sind, wird zugunsten der Klägerin davon ausgegangen, dass die Tatsachendes Eigentums an der Wohnung ausreichend ist.
Vorliegend fehlt es an der kumulativ erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzung, dass bei personenbezogenen Daten eine Übermittlung an nichtöffentliche Stellen zulässig ist, Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Art. 5 BayDSG. Die Klägerin ist eine nichtöffentliche Stelle. Eine Übermittlung des Namens an sie ist danach nur zulässig, wenn der betroffene Melder kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. Zu den schutzwürdigen Interessen am Ausschluss der Übermittlung gehört bei personenbezogenen Daten wie Name und Adresse das grundrechtlich gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 GG. Danach ist der Einzelne berechtigt, der Weitergabe seiner persönlichen Daten an Dritte zu widersprechen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Dritte ein im Wesentlichen gleichgewichtiges Interesse an der Herausgabe dieser persönlichen Daten hat oder wenn der Betreffende in die Weitergabe der Daten einwilligt.
Der Melder hat keine Einwilligung erteilt. Die Annahme, die Angabe von Name und Telefonnummer gegenüber der Beklagten stelle eine Einwilligung zur Weitergabe an Dritte dar, findet keine rechtliche Grundlage. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin dazu ausgeführt hat, dass das Online-Meldeformular als Option die Einwilligung zur Weitergabe vorsieht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Nach dem aktuellen Online-Meldeformular, das ausweislich der Online-Abfrage in der mündlichen Verhandlung vom 28. August 2019 den Stand von 2015 hat, wird differenziert zwischen anonymer Meldung, Angabe von Namen etc. gegenüber der Beklagten und als weitere Möglichkeit Einwilligung zur Weitergabe der persönlichen Daten. Selbst wenn die Vermutung der Klägerseite zutrifft, dass das Meldeformular geändert wurde, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Nach der Eingangsbestätigung in den Akten, die wie generell üblich nur die gemachten Angaben wiederholt und bestätigt, wurde keine Einwilligung erteilt. Ein entsprechendes Feld fehlt. Da die automatisierte Eingangsbestätigung das wiedergibt, was online mitgeteilt wurde, ohne dass ein weiterer Bearbeitungsschritt dazwischen erfolgt, bestehen keine Zweifel an der Vollständigkeit. Die vorgenommenen Schwärzungen betreffen den Inhalt der Angaben, nicht den Katalog der abgefragten und mitgeteilten Angaben. Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist es möglich, die Online-Meldung abzusenden ohne Angaben über eine Einwilligung zur Weitergabe zu machen. Vorbelegt und deshalb erforderlich ist nur, ob die Meldung anonym oder unter Angabe von Name und Telefonnummer für Rückfragen gemacht werden soll. Anhaltspunkte dafür, dass dies zum Zeitpunkt der hier verfahrensgegenständlichen Meldung Mitte 2018 anders gewesen sein sollte, gibt es nicht.
Auf die Frage, ob eine Einwilligung widerrufen wurde und ob dies wegen Art. 7 der Datenschutzgrundverordnung nur Auswirkungen für die Zukunft hat, kommt es vorliegend nicht an, da keine Einwilligung vorlag. Der Melder wurde ausdrücklich von der Beklagten im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Auskunftsverlangens und nach der Akteneinsicht durch den Bevollmächtigten gefragt, ob er mit einer Weitergabe der von ihm gemachten Angaben (Name, E-Mail und Telefonnummer) einverstanden sei oder Anonymität wünsche. Der Melder hat eindeutig mitgeteilt, dass er eine anonyme Behandlung wünsche und zugleich mitgeteilt, dass keine Zweckentfremdung der Wohnung der Klägerin vorliegt. Es nicht ersichtlich, warum zum einen bereits vor der Akteneinsicht die persönlichen Daten des Melders geschwärzt wurden und zum anderen im Zusammenhang mit dem Auskunftsverlangen nach einer Einwilligung gefragt wurde, wenn diese bereits erteilt worden wäre.
Da der Melder mit einer Weitergabe durch die Beklagte nicht einverstanden war, wäre eine Übermittlung an die Klägerin als Private rechtlich nur zulässig, wenn diese ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayDSG. Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Interesse der Klägerin als Eigentümerin der Wohnung und als Mitglied der WEG genügt dafür nicht, da sie weder durch den Melder noch durch die Behörde überhaupt als Eigentümer oder Person genannt wurde. Namentlich genannt wurde der Name an der Haustür des Mieters. Ermittlungen irgendwelcher Art gegen die Klägerin hat die Beklagte nicht eingeleitet; nach Aktenlage hatte sie bis zum Antrag auf Akteneinsicht keine Kenntnis von der Existenz der Klägerin und sich im Zusammenhang mit einem Verfahren nach Zweckentfremdungsrecht bis dahin auch nicht dafür interessiert. Das berechtigte Interesse der Klägerin ist daher im Vergleich zum schutzwürdigen Interesse des Betroffenen daran, dass seine Angaben als Behördeninformant nicht weitergegeben werden, gering. Der Umstand, dass die Klägerin nach Angaben ihres Bevollmächtigten den Mitteiler wegen Unterlassung in Anspruch nehmen möchte, ist nach dieser Sachlage nicht ausreichend, um eine berechtigtes Interesse gleichwertig mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu begründen.
Ungeachtet dessen hat die Beklagte im Rahmen des gerichtlich gemäß § 114 VwGO nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessens die Auskunft unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen rechtlich zutreffend verweigert, Art. 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayDSG. Die unter Abwägung des öffentlichen Interesses am Erhalt von Informationen, des privaten Interesses des Melders und des privaten Interesses der Klägerin getroffene Ablehnung der Auskunft, entspricht pflichtgemäßem Ermessen. Die sich gegenüberstehenden Belange wurden in die Abwägungsentscheidung eingestellt und gewichtet. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Melder falsche Behauptungen wider besseren Wissens aufgestellt hat oder leichtfertig unbeteiligte Dritte bei den Behörden anschwärzt, ist die Beklagte zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass hier das Geheimhaltungsinteresse des Melders das Auskunftsinteresse der Klägerin überwiegt (BVerwG U.v. 04.09.2003, Az: 5 C 48/02).
Etwas anderes gilt nicht für das Auskunftsrecht nach § 1 Abs. 1 IFS. Danach hat jeder Anspruch auf freien Zugang zu den bei der Stadtverwaltung vorhandenen amtlichen Informationen nach Maßgabe der Satzung, soweit es sich um Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Beklagten handelt. Nach § 6 IFS besteht dieser Anspruch nicht, soweit dem Bekanntwerden der Informationen Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen, § 6 Abs. 1 IFS. Insbesondere besteht der Anspruch nicht, wenn es sich bei den Informationen nach den jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen um personenbezogene Daten handelt, § 6 Abs. 2 Nr. 2 IFS. Nach dieser Regelung beinhaltet die Informationsfreiheitssatzung der Beklagten im Hinblick auf personenbezogene Daten keine weitergehenden Ansprüche als die nach dem Bayerischen Datenschutzgesetz. Aus diesem Grunde hat die Beklagte den Antrag nach Auskunft auf der Grundlage des § 1 IFS zutreffend wegen des Ausschlusses des Anspruchs nach § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 IFS abgelehnt.
Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 f. ZPO.


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben