IT- und Medienrecht

Kein Anspruch auf Freischaltung eines wegen Hassrede gelöschten Beitrags

Aktenzeichen  3 U 4039/19

Datum:
4.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2020, 50445
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 138, § 145, § 241, § 242, § 249, § 280, § 307, § 308, § 314, § 823, § 826, § 1004
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1
NetzDG § 1 Abs. 3

 

Leitsatz

1. Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist grundsätzlich – auch unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten – berechtigt, den Nutzern seines Netzwerks in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung von Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen; die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen daher grundsätzlich auch Äußerungen verbieten, die von der Meinungsfreiheit noch umfasst wären. (Rn. 63 – 78) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Anbieter eines sozialen Netzwerks darf sich das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die temporäre Einschränkung der Nutzung einschließen. (Rn. 85 – 91) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Betreiber eines sozialen Netzwerks ist nicht verpflichtet, vor der Sperrung eines Nutzerkontos zwingend ein Anhörungsverfahren durchzuführen; bei Eilbedürftigkeit reicht die Einräumung nachträglichen rechtlichen Gehörs aus. (Rn. 91) (redaktioneller Leitsatz)
4. Insbesondere aufgrund des Äußerungsteils „Migranten können hier morden und vergewaltigen und keinen interessierts!“ stellt sich die streitgegenständliche  Gesamtäußerung als Hassrede im Sinne der Gemeinschaftsstandards der betroffenen Social-Media-Plattform dar. (Rn. 104 – 110) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

11 O 7080/18 2019-10-14 Urt LGNUERNBERGFUERTH LG Nürnberg-Fürth

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14.10.2019, Az. 11 O 7080/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil zum Bundesgerichtshof wird nach Maßgabe der Ausführungen in den Gründen zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 13.500,00 € festgesetzt.

Gründe

A.
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte eine Äußerung der Klägerin auf ihrer Social-Media-Plattform löschen und sie deswegen mit einer Sperre belegen durfte.
Die Muttergesellschaft der Beklagten betreibt das soziale Netzwerk www…com. Anbieter und Vertragspartner der Nutzer mit Sitz in Deutschland ist die Beklagte. In Deutschland nutzen derzeit etwa 31 Mio. Menschen das Netzwerk.
Die Nutzung des Netzwerkes erfolgt auf der Grundlage einer einmaligen Anmeldung, bei der der Nutzer die Geschäftsbedingungen der Beklagten akzeptieren muss, die sich im Wesentlichen aus den Nutzungsbedingungen (Anlage B 7) und den Gemeinschaftsstandards (Anlage B 8) zusammensetzen.
Die Nutzungsbedingungen lauten in der seit 19.04.2018 geltenden Fassung auszugsweise wie folgt:
„3. Deine Verpflichtungen gegenüber … und unserer Gemeinschaft … Du darfst unsere Produkte nicht nutzen, um etwas zu tun oder zu teilen, auf das Folgendes zutrifft:
– Es verstößt gegen diese Nutzungsbedingungen, unsere Gemeinschaftsstandards und sonstige Bedingungen und Richtlinien, die für deine Nutzung von … gelten.
Die „Gemeinschaftsstandards“ lauten in der seit 19.04.2018 geltenden Fassung auszugsweise wie folgt:
12. Hassrede
Grundgedanke dieser Richtlinie
Wir lassen Hassrede auf F. grundsätzlich nicht zu. Hassrede schafft ein Umfeld der Einschüchterung, schließt Menschen aus und kann in gewissen Fällen Gewalt in der realen Welt fördern.
Wir definieren Hassrede als direkten Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften: ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft, […] sexuelle Orientierung […]. Auch Einwanderungsstatus ist in gewissen Umfang eine geschützte Eigenschaft. Wir definieren Angriff als gewalttätige oder entmenschlichen Sprache, Aussagen über Minderwertigkeit oder Aufrufe, Personen auszuschließen oder zu isolieren. Wir teilen Angriffe wie unten beschrieben in drei Schweregrade ein.
Manchmal teilen Menschen Inhalte, die Hassrede einer anderen Person enthalten, um für ein bestimmtes Thema zu sensibilisieren oder Aufklärung zu leisten. […] Dann lassen wir die Inhalte zu, erwarten jedoch, dass die Person, die solche Inhalte teilt, ihre Absicht deutlich macht, sodass wieder Hintergrund besser verstehen können. Ist diese Absicht unklar, wird der Inhalt unter Umständen entfernt.
Wir lassen Humor und Gesellschaftskritik in Verbindung mit diesen Themen zu […].
Angriffe mit Schweregrad 1 sind Angriffe, die auf eine Person oder Personengruppe abziehen, auf die eine der oben aufgeführten Eigenschaften oder der Einwanderungsstatus zutrifft. […] Ein Angriff wird hier wie folgt definiert: […] Bezugnahme auf oder Vergleich mitunter Menschlichkeit.
Angriffe mit Schweregrad 2 sind Angriffe, die auf eine Person oder Personengruppe abzielen, auf die eine der oben genannten Eigenschaften zutrifft. Ein Angriff wird hier wie folgt definiert:
Aussagen oder Begriffe der Minderwertigkeit, die implizieren, dass eine Person oder eine Gruppe körperliche, geistige oder moralische Defizite aufweist […].
Angriffe mit Schweregrad 3 sind Angriffe, die zum Ausschluss oder der Isolation einer Person oder Personengruppe aufgrund der oben aufgeführten Eigenschaften aufrufen. Wir lassen Kritik an Einwanderungsgesetzen und Diskussion über die Einschränkung dieser Gesetze zu.
Inhalte, die Personen verunglimpfend beschreiben oder mit Verunglimpfungen angreifen. Verunglimpfungen werden als Ausdrücke bzw. Wörter definiert, die üblicherweise als beleidigende Bezeichnungen für die oben genannten Eigenschaften verwendet werden.”
Vorher galten die in Anlage B 13 aufgeführten Gemeinschaftsstandards.
Am 19.04.2018 oder der nächsten Nutzung ihres Dienstes blendete die Beklagte bei allen Nutzern ein Popup-Fenster mit der Mitteilung über die beabsichtigte Änderung der Nutzungsbedingungen in Verbindung mit der Aufforderung, die „ich stimme zu“-Schaltfläche anzuklicken, ein. Durch eine entsprechende Verlinkung bestand die Möglichkeit, die neuen Bedingungen zuvor zur Kenntnis zu nehmen. Die Nutzer konnten im Anschluss hieran den …-Dienst nur dann weiternutzen, wenn sie ihre Zustimmung zu den geänderten Nutzungsbedingungen und anderen geänderten Bedingungen erteilten.
Die Klagepartei ist Nutzerin des von der Beklagten angebotenen Dienstes und unterhält dort ein privates Nutzerkonto. Sie betätigte am 24.04.2018 die Schaltfläche „ich stimme zu“.
Die Klagepartei postete im Netzwerk der Beklagten einen Beitrag mit folgendem Wortlaut:
„Schon der Wahnsinn, kann mich nicht an ein Attentat erinnern, das sog. Reichsbürger verübt haben. Im Gegensatz dazu dann die Morde von islamischen Einwanderern, die man zwar beobachtet hat, aber nichts dazu machen konnte. Deutsche Menschen werden kriminalisiert, weil sie eben eine andere Ansicht von ihrem Heimatland haben als das Regime. Migranten können hier morden und vergewaltigen und keinen interessiert’s! Da würde ich mir mal ein Durchgreifen des Verfassungsschutzes wünschen.“
Die Beklagte löschte diese Äußerung der Klägerin am 11.08.2018, so dass sie für andere Nutzer nicht mehr wahrnehmbar ist, da sie gegen die Standards der Beklagten hinsichtlich Hassrede verstoße. Ferner sperrte sie den Account der Klagepartei für 30 Tage, sodass diese in dieser Zeit nichts posten, nichts kommentieren und auch die Messenger-Funktion nicht nutzen konnte. Die vorübergehende Sperre war bis zum 10.09.2018 in Kraft und lief dann aus.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies mit Endurteil vom 14.10.2019 die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrung, Freischaltung des Beitrags, Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz sowie Freistellung von Rechtsanwaltskosten ab. Zur Begründung führte das Landgericht u.a. aus, dass die Beklagte berechtigt gewesen sei, den Eintrag zu löschen und die Klägerin für einen Zeitraum von 30 Tagen zu sperren. Der streitgegenständliche Post sei nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Klagepartei in ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Das Landgericht habe zu Unrecht einen Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards der Beklagten angenommen. Bei seiner Auslegung des klägerischen Kommentars habe es rechtsfehlerhaft die für die Klagepartei nachteiligste Auslegung zugrunde gelegt. Bei der Bewertung habe es zudem Voraussetzungen und Grenzen der Meinungsfreiheit missachtet. Das Bestehen eines Verstoßes gegen die Gemeinschaftsbedingungen unterstellt, habe das Landgericht zudem die von der Beklagten vorgenommene Kontensperrung nicht der gebotenen Angemessenheitsprüfung unterzogen. Wegen des Vorbringens wird auf die klägerischen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Klagepartei beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils:
1. Es wird festgestellt, dass die am 11.08.2018 vorgenommene Sperrung des Profils der Klagepartei https://www…com/m s 98 auf www…com rechtswidrig war.
2. Der Beklagten wird aufgegeben, den nachfolgend wiedergegebenen, am 11.08.2018 gelöschten Beitrag der Klägerin wieder freizuschalten.
„Schon der Wahnsinn, kann mich nicht an ein Attentat erinnern, das sog. Reichsbürger verübt haben. Im Gegensatz dazu dann die Morde von islamischen Einwanderern, die man zwar beobachtet hat, aber nichts dazu machen konnte. Deutsche Menschen werden kriminalisiert, weil sie eben eine andere Ansicht von ihrem Heimatland haben als das Regime. Migranten können hier morden und vergewaltigen und keinen interessierts! Da würde ich mir mal ein Durchgreifen des Verfassungsschutzes wünschen.“
3. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Klägerin für das Einstellen des in Ziff. 2. genannten Textes auf www…com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, ob die Sperre gemäß Ziff. 1. durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgt, und in letzterem Fall, durch welches.
5. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, ob sie konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat, und ggf. welche.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1.500,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2018 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltskosten
a) für die außergerichtliche Tätigkeit von 597,74 € und
b) für die Einholung einer Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 201,71 € und
c) für die Einholung einer Deckungszusage für die Klage in Höhe von 729,23 € durch Zahlung an die Kanzlei R… freizustellen.
Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht den Anträgen Ziff. 1, 2 oder 3 stattgibt: Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gespeicherten Daten der Klägerin dahingehend zu berichtigen, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch den am 11.08.2018 gelöschten Beitrag aus dem Datenschutz gelöscht und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um einen Verstoß zurückgesetzt wird.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt
die Zurückweisung der Berufung.
Das Landgericht habe die betroffenen Grundrechte ordnungsgemäß gewürdigt. Zweck des mit der Beklagten geschlossenen Vertrags sei nicht die grenzenlose Meinungsäußerung, sondern die Kundgabe von Meinungen innerhalb des durch die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards vorgegebenen Regeln. Die Beklagte habe als privates Unternehmen von dem ihr zustehenden Recht Gebrauch gemacht, bestimmte Arten von Inhalten auf ihren Diensten zum Schutz der übrigen Nutzer einzuschränken. Das Interesse der Klagepartei an der Veröffentlichung ihres Beitrags überwiege das Interesse der Beklagten an einer zivilisierten Kommunikationskultur nicht, auf die die Beklagte hinarbeite, um ihren Nutzern eine Kommunikationsplattform zur Verfügung zu stellen, auf der diese sich sicher und geschützt fühlten. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die landgerichtliche Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die in der Berufungsinstanz zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
I.
Zwar ist die Klage mit Ausnahme des Feststellungsantrags (Ziffer 1.) zulässig.
1. Die deutschen Gerichte sind (was von Amts wegen zu prüfen war, da § 513 Abs. 2 ZPO insoweit nicht anwendbar ist) international zuständig. Dies folgt aus Art. 7 Nr. 1 lit. b) und Art. 17 Abs. 1 Nr. 1 lit. c), Art. 18 EuGVVO (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen). Nach Art. 18 EuGVVO kann ein Verbraucher gegen eine Vertragspartei, die ihre Tätigkeit auf den Mitgliedsstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, ausrichtet, vor dem Gericht seines Wohnsitzes Klage erheben. Nach dem Sachverhalt nutzt die Klägerin als Privatperson die Plattform der Beklagten, die dabei gewerblich handelt und ihre Tätigkeit z.B. durch entsprechende Sprachoptionen auch speziell auf das Gebiet der Bundesrepublik und hier ansässige Nutzer ausgerichtet hat. Im Übrigen wäre aufgrund der Natur der Sache die Leistung der Beklagten, nämlich das Zurverfügungstellen der Kommunikationsmöglichkeiten, am Wohnsitz des Schuldners zu erbringen, so dass sich bereits aus Art. 7 Nr. 1 lit. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt.
2. Der Antrag auf Feststellung, dass die vorgenommene Sperrung auf www…com rechtswidrig war, ist abweichend von der Auffassung des Landgerichts bereits als unzulässig anzusehen, da damit entgegen § 256 Abs. 1 ZPO nicht die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses begehrt wird und es an einem Feststellungsinteresse der Klägerin fehlt.
a) Gegenstand einer Feststellungsklage kann grundsätzlich nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und die Zukunft ergeben können (BGH, Urteil vom 17.06.2016 – V ZR 272/15, NJW-RR 2016, 1404, juris-Rn. 13; Greger, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 256 Rn. 3 a). Da sich der vorliegende Feststellungsantrag auf eine Maßnahme der Beklagten bezieht, die unstreitig im Jahr 2018 auslief, hängt die Zulässigkeit des Antrags davon ab, ob die Klagepartei noch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Beklagte eine „Sperrung“ nicht vornehmen durfte. Davon kann auf der Grundlage des Vorbringens der Klagepartei nicht ausgegangen werden.
b) Das Feststellungsinteresse ist vorliegend auch nicht deshalb entbehrlich, weil ein Fall des § 256 Abs. 2 ZPO vorläge (so aber SchlHOLG Schleswig, Urteil vom 26.02.2020 – 9 U 125/19, GRUR-RS 2020, 8539, Rn. 18). Zwar mag der Aspekt, ob die Kontensperrung rechtswidrig war, Vorfrage zu den Anträgen 2. und 3. sein. Hierin liegt aber kein Rechtsverhältnis, da die Qualifizierung eines Verhaltens als rechtmäßig oder rechtswidrig nicht unmittelbar Rechte und Pflichten begründet und daher kein Rechtsverhältnis zwischen Personen begründet (BGH, Urteil vom 07.06.2001 – I ZR 21/99, NJW 2001, 3789 (3789); BGH, Urteil vom 19.04.2000 – XII ZR 332/97, NJW 2000, 2280 (2281)).
c) Der Senat ist auch nicht gehalten, den Antrag aufgrund der Intention der Klagepartei unter Berücksichtigung dessen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht, in einen zulässigen Antrag umzudeuten (vgl. grundsätzlich BGH, Urteil vom 07.06.2001 – I ZR 21/99, NJW 2001, 3789 (3790)). Da die Klägerin, wie die Ausführungen in der Berufungsbegründung zeigen, die Problematik erkannt hat und einen anderen hilfsweisen Antrag auf Leistung gestellt hat, ist für ein Eingreifen des Gerichts, um dem Primärantrag zu einem Erfolg zu verhelfen, kein Raum.
d) Eine allgemeine Fortsetzungsfeststellungsklage ist im Zivilrecht nicht vorgesehen oder anerkannt (OLG Bamberg, Beschluss vom 06.02.2020 – 8 U 246/19, S. 14 f.). Die Klagepartei leitet ihr Feststellungsinteresse daraus her, dass die Beklagte (von ihr so empfundene) Verstöße ihrer Nutzer aufzeichnet und zählt und die Anzahl vorheriger (angeblicher) Verstöße bei der Entscheidung, wie sie weitere Vorfälle sanktioniert, berücksichtigt.
Der Senat gibt der Klagepartei zu, dass ihr eine Möglichkeit offenstehen muss, präventiv zu klären, dass eine von der Beklagten als Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards gerügte Äußerung kein solcher war und daher auch künftig nicht berücksichtigt werden darf. Dies gilt vor allem deshalb, weil im Fall einer erneuten Auseinandersetzung wegen einer (angeblich oder tatsächlich) unzulässigen Äußerung aufgrund der Kürze der Zeit keine realistische Chance bestehen wird, diese Frage bei einer daraufhin verhängten Sanktion inzident zu prüfen (was wiederum maßgeblich darauf beruht, dass die Beklagte trotz ihres ganz erheblichen Engagements auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland weder eine Geschäftsadresse im Bundesgebiet unterhält noch einen allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat, weshalb in jedem Verfahren Auslandszustellungen erforderlich werden, die innerhalb weniger Tage oder Wochen nicht möglich sind). Ein Zuwarten ist daher nicht zumutbar. Ebenso bedarf es keiner Darlegungen dazu, ob es in Zukunft zu erneuten Streitigkeiten dieser Art kommen wird.
Der vorzugswürdige Weg, dieses Ziel zu erreichen, erscheint jedoch eine Leistungsklage zu sein, den für die Sanktionen-Eskalation maßgeblichen Eintrag im Datensatz der Beklagten entsprechend zu korrigieren (ebenso im Ergebnis OLG München, Beschluss vom 22.01.2020 – 18 U 5597/19 Pr, S. 3: Klage auf Entfernung aus Datensatz).
e) Die Klagepartei kann ihr Feststellungsinteresse schließlich nicht mit ihrem Rehabilitierungsbedürfnis begründen, denn die Rechtswidrigkeit der Sperrung ist Voraussetzung der mit der Klage ebenfalls geltend gemachten Wiederherstellungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche und in diesem Zusammenhang ohnehin inzident zu prüfen. Durch eine Bekanntgabe einer diese Ansprüche zusprechenden Entscheidung könnten mögliche Beeinträchtigungen des Ansehens der Klägerin ebenso leicht behoben werden wie durch die Bekanntgabe eines Feststellungsurteils (so auch OLG München, Urteil vom 18.02.2020 – 18 U 3465/1945, GRUR-RS 2020, 9355 Rn. 45).
II.
Die Klage ist jedoch vollumfänglich unbegründet.
1. Auf den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag über die Nutzung des sozialen Netzwerks der Beklagten findet gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) aufgrund der in Nr. 4.4 Abs. 2 Satz 1 der Nutzungsbedingungen getroffenen Rechtswahl deutsches Recht Anwendung.
2. Maßgeblich für die im vorliegenden Rechtsstreit zentrale Frage, ob der von der Klagepartei über das Netzwerk der Beklagten verbreitete Kommentar gelöscht werden durfte, sind die vertraglichen Abreden der Parteien, die allerdings teilweise durch die verfassungsrechtlichen und einfachrechtlichen Bestimmungen überlagert werden.
a) Zwischen den Parteien besteht ein vertragliches Schuldverhältnis, aufgrund dessen die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei eine Kommunikation mit anderen Nutzern des Netzwerks zu ermöglichen. Angesichts des umfassenden Regelwerks, welches die Beklagte aufgestellt hat und das die wechselseitigen Rechte und Pflichten beschreibt, kann ein Rechtsbindungswille nicht abgesprochen werden. Dieses Schuldverhältnis lässt sich als Dienstvertrag sui generis mit miet-, werk- und dienstvertraglichen Elementen charakterisieren (vgl. OLG München, NJW 2018, 3119 (3120), Rn. 18: ähnlich OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. September 2018 – 4 W 63/18, MMR 2019, 110, Rn. 20; Spindler, CR 2018, 238 (239)). Die von der Klägerin zu erbringende Gegenleistung besteht atypisch nicht in einer Geldzahlungspflicht, sondern in der Zurverfügungstellung der eigenen Daten und der Nutzung des Netzwerks als solcher, welche die Beklagte insbesondere durch Werbemaßnahmen für sich nutzbar macht (vgl. Mafi-Gudarzi, MMR 2018, 679 (679); Spindler, CR 2018, 238 (239)).
b) Die von der Beklagten versprochenen Leistungen und die Pflichten der Nutzer werden in den Nutzungsbedingungen umschrieben und u.a. in den sog. Gemeinschaftsstandards, auf die dort Bezug genommen wird, näher definiert (ebenso der Ansatz von OLG Dresden, MMR 2019, 756 (757), Rn. 10 ff.); OLG Karlsruhe, NJW 2018, 3110 (3110)). All diese Regelungen unterliegen, da sie von der Beklagten einseitig vorgegeben sind, den gesetzlichen Vorgaben des AGB-Rechts, halten diesen aber stand.
c) Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien sind die Bedingungen in der seit 19.04.2018 geltenden Fassung und insbesondere auch die darin enthaltene Ziff. 12. Denn die aktuellen Nutzungsbedingungen der Beklagten sind aufgrund der Zustimmung der Klagepartei durch Anklicken der entsprechenden Schaltfläche wirksam geworden. Es kann daher offenbleiben, ob der Beklagten ein wirksames Einbeziehen dieser Bedingungen auf der Grundlage der Änderungsklausel in Nr. 13 der Nutzungsbedingungen in ihrer vorherigen Fassung in Verbindung mit Nr. 3 der Sonderbedingungen für Deutschland wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 308 Nr. 4 BGB verwehrt gewesen ist.
aa) Am 19.04.2019 oder der nächsten Nutzung ihres Dienstes blendete die Beklagte bei allen Nutzern ein Popup-Fenster mit der Mitteilung über die beabsichtigte Änderung der Nutzungsbedingungen in Verbindung mit der Aufforderung, die „ich stimme zu“-Schaltfläche anzuklicken, ein. Die Nutzer konnten im Anschluss hieran den …-Dienst nur dann weiternutzen, wenn sie ihre Zustimmung zu den geänderten Nutzungsbedingungen und anderen geänderten Bedingungen erteilten.
Diese Mitteilung über die beabsichtigte Änderung der Nutzungsbedingungen in Verbindung mit der Aufforderung, die mit „Ich stimme zu“ bezeichnete Schaltfläche anzuklicken, ist als an den einzelnen Nutzer gerichtetes Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages im Sinne von § 145 BGB zu sehen. Ein durch Anklicken erfolgter Vertragsabschluss hat grundsätzlich individuellen Charakter, auch wenn die Willenserklärungen, aus denen er sich zusammensetzt, vorformulierte Bestandteile besitzen. Die Neufassung der Bedingungen wird in einen solchen Fall nicht aufgrund einer vorformulierten Änderungsklausel, sondern aufgrund eines nach allgemeinen Regeln über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte zwischen den Parteien geschlossenen Änderungsvertrages einbezogen (OLG Dresden, Beschluss vom 19. November 2019 – 4 U 1471/19, juris-Rn. 3). Daher unterliegen solche Erklärungen auch dann keiner Kontrolle anhand der Vorschriften des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn sie ihrerseits teilweise vorformuliert gewesen sind (BGH, Urteil vom 7. November 2001 – VIII ZR 13/01, juris-Rn. 42 f.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 26. Februar 2020 – 9 U 125/19, juris-Rn. 48; OLG Dresden, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 4 U 1680/19, juris-Rn. 6; OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 6. Februar 2020 – 8 U 246/19, S. 16; Basedow, in MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, § 305 Rn. 86).
Dieses individuelle Angebot im Sinne des § 145 BGB hat die Klagepartei durch Anklicken der Schaltfläche unstreitig ausdrücklich angenommen.
bb) Das Einbeziehen der Nutzungsbedingungen in der neuen Fassung ist auch nicht deswegen unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, weil die Beklagte die Klägerin vor die Wahl gestellt hat, die neuen Bedingungen anzunehmen oder das Vertragsverhältnis mit der Beklagten faktisch zu beenden.
Auch wenn die Plattform der Beklagten im Bereich der sozialen Netzwerke in Deutschland eine überragend wichtige Stellung einnimmt, unterliegt die Beklagte im Rahmen allgemeiner Diskriminierungsverbote keinem Kontrahierungszwang, sondern ist bei der Auswahl ihrer Vertragspartner im Rahmen allgemeiner Diskriminierungsverbote frei (OLG Dresden, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 4 U 1680/19, juris-Rn. 7).
Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb die Annahme der geänderten Bedingungen für die Klagepartei so unzumutbar sein sollte, dass eine defacto erzwungene Zustimmung insgesamt als sittenwidrig anzusehen sein sollte. Die mit der Änderung erfolgte Präzisierung u.a. des Begriffes der Hassrede und des bei Verstößen geltenden Sanktionsregimes begünstigt im Gegenteil die Nutzer, weil sie ein zuvor bestehendes sehr weites Sanktionsermessen konkretisiert (OLG Dresden, Beschluss vom 19. November 2019 – 4 U 1471/19, juris-Rn. 4).
Einer Kontrolle anhand der Vorschriften des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt die Vorgehensweise der Beklagten bereits deswegen nicht, weil das Einbeziehen der neuen Nutzungsbedingungen auf einer Willenserklärung der Klagepartei und nicht auf einer Regelung in den Nutzungsbedingungen alter Fassung beruht (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 26. Februar 2020 – 9 U 125/19, juris-Rn. 49).
Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beklagten ein ordentliches Kündigungsrecht zusteht, auch wenn ein solches nicht vertraglich eingeräumt ist. Dies folgt daraus, dass bei Dauerschuldverhältnissen, die keine feste Laufzeit aufweisen, die Kündigungsmöglichkeit die Funktion hat, die Privatautonomie wiederherzustellen, indem die bestehenden Bindungen aufgehoben werden. Ohne jegliches Kündigungsrecht würde das Dauerschuldverhältnis die Parteien endlos aneinanderbinden und wechselseitig verpflichten, womit die vom Privatrecht als unerschöpflich vorausgesetzte Freiheitsbetätigung durch individuelle Selbstbestimmung ausgehöhlt würde. Bei Verträgen mit unbestimmter Vertragslaufzeit folgt das ordentliche Kündigungsrecht somit aus dem Bedürfnis zur Wiederherstellung umfänglicher Freiheitsentfaltungsmöglichkeit. Das Lösungsinteresse erlangt hier den Stellenwert eines rechtsethischen „Entpflichtungsinteresses“ (vgl. jeweils Sorge, JA 2017, 887 (889 f.); Esser/Schmidt Schuldrecht Allgemeiner Teil I/1, 8. Aufl. 1995, § 20 I pr (S. 320)). Die Frage kann daher lediglich lauten, mit welcher Frist die Beklagte ordentlich kündigen kann, und ob sie hierzu zwar nicht eines wichtigen Grundes wie in § 314 BGB, aber jedenfalls eines sachlich berechtigten Interesses bedarf. Ein sachlicher Grund könnte aber, auch in kartellrechtlicher Hinsicht, gerade daraus hergeleitet werden, dass die Beklagte sich und ihren Nutzern neue Regeln gibt und sie nicht parallel zwei oder mehr Regelwerke benutzen möchte.
Bei Berücksichtigung des Umstands, dass die der Klagepartei angetragene Änderung keine wesentlichen Veränderungen des Pflichtengefüges bewirkte, und der Beklagten die Möglichkeit offen gestanden hätte, jedenfalls mittelfristig die Vertragsbeziehung zu beenden, liegt kein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden vor, welcher die Änderungsabrede nichtig machen würde.
d) Die Gemeinschaftsstandards, insbesondere die Regelungen zum Verbot der Hassrede, halten auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben einer Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 1 BGB) stand.
aa) Die Gemeinschaftsstandards sind nicht nach § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle entzogen, da sie nicht einen Teil der Leistungsbeschreibung bilden (dies erwägend, aber wohl verneinend, Spindler, CR 2018, 238 (240); wie hier ferner OLG Dresden, MMR 2019, 756 (757), Rn. 12).
Die von der Beklagten versprochene Leistung besteht darin, umfassende Kommunikationsmöglichkeiten im Internet zur Verfügung zu stellen, um die Bildung von Gemeinschaften zu fördern (vgl. „1. Unsere Dienste“ der Nutzungsbedingungen), so dass zur Leistungsbeschreibung alles gehört, was die Art und Weise der Kommunikationsformen betrifft, also z.B., ob Bilder übertragen werden können, mit welchen Personen eine Interaktion möglich ist und welche Differenzierungen hinsichtlich der Einsehbarkeit in das eigene Profil möglich sind. Ebenso gehört hierzu, ob die Dienste nur Privatpersonen oder auch Vereinigungen offenstehen sollen und weiter, ob auch eine gewerbliche Betätigung möglich sein soll. Einschränkungen des Angebots im Hinblick darauf, wie sich Nutzer, denen grundsätzlich Zugang gewährt wird, innerhalb dieses Rahmens zu verhalten haben, gehören dagegen nicht mehr zur Leistungsbeschreibung, sondern stellen Einschränkungen des grundsätzlich eröffneten Leistungsangebots dar (ebenso OLG München, Urteil vom 7. Januar 2020, 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174, Rn. 66 f.). Insoweit ist die Differenzierung z.B. zwischen rein privater und kommerzieller Nutzung eine qualitativ andere als die zwischen der Nutzung zu sachlichen Meinungsäußerungen und solchen, die Dritte verletzen.
bb) Da der Providervertrag keinem gesetzlich kodifizierten Vertragstypus zuzuordnen ist, scheidet zur Konkretisierung des in § 307 Abs. 1 S. 1 BGB aufgestellten Maßstabs der unangemessenen, wider Treu und Glauben erfolgenden Benachteiligung eine Heranziehung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB aus. Relevant werden könnte demgegenüber das Verbot der Vertragszweckgefährdung (Aushöhlungsverbot) des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (vgl. Spindler, CR 2018, 238 (241); OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. September 2018 – 4 W 63/18, MMR 2019, 110, Rn. 27), welches ebenfalls eine Indizwirkung entfaltet. Die Frage kann aber offen bleiben, da die einzig relevanten verfassungsrechtlichen Aspekte in gleicher Weise auch bei § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zu berücksichtigen wären.
cc) Bei der Bestimmung dessen, was die Beklagte als Kommunikationsinhalte untersagen darf, ohne die Nutzer entgegen Treu und Glauben unangemessen zu benachteiligen, sind die Wertungen des Grundgesetzes bzw. der EuGrCh relevant.
(1) Die Klägerin kann sich allerdings gegenüber der Beklagten nicht unmittelbar auf die Grundrechte berufen. Grundrechte verpflichten unmittelbar grundsätzlich nur Personen und Stellen, die staatliche Gewalt ausüben (OLG Karlsruhe, NJW 2018, 3110 (3110); in der Sache ebenso OLG München, NJW 2018, 3115 (3116), Rn. 25; Beurskens, NJW 2018, 3418 (3419 f.); Holznagel, CR 2019, 739), nicht aber andere Private, da sie selbst Grundrechtsberechtigte sind.
Anderes lässt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2019 (1 BvQ 42/19, NJW 2019, 1935) ableiten. Dort ging es nicht nur um die Löschung eines einzelnen Beitrags, sondern um die vollständige Sperrung des Accounts für die Partei „der
111. Weg“ im Vorfeld der Europawahl 2019. Aufgrund der Entscheidungssituation (einstweilige Anordnung gemäß § 32 BVerfGG, bei der lediglich eine offene Folgenabwägung stattfindet) ging das Gericht nicht auf dogmatische Details ein. Das Bundesverfassungsgericht führte aber aus (Rn. 15), dass die Grundrechte in solchen Streitigkeiten [lediglich] im Wege der mittelbaren Drittwirkung Wirksamkeit entfalten, allerdings an dieser Stelle auch die erhebliche Marktmacht zu berücksichtigen ist. Deshalb und wegen der Situation im Vorfeld der Europawahl wurde eine Entsperrung des Accounts bis zur Feststellung des amtlichen Endergebnisses ausgesprochen. Dagegen führt das BVerfG im Hinblick auf die Sperrung eines konkreten Beitrags aus, dass es dem Nutzer freisteht, erneut Beiträge „- unter Beachtung der Strafgesetze, der Nutzungsbedingungen … und entgegenstehende Rechte Dritter – … einzustellen“, was erkennen lässt, dass die Nutzungsbedingungen Relevanz besitzen. Auch wenn die Entscheidung in einer Linie mit dem sog. Stadionverbots-Beschluss gesehen und daher interpretiert wird, dass für Anbieter wie die Beklagte eine hohe Intensität der Grundrechtsbindung bestehe (Seyderhelm, NVwZ 2019, 962 (963); dazu noch unten), lässt sich daraus nichts für eine unmittelbare Grundrechtsdrittwirkung ableiten.
(2) Nach der Theorie der mittelbaren Grundrechtswirkung erlangen die Grundrechte im Bereich des Privatrechts vielmehr dadurch Verbindlichkeit, dass dessen Regelungen unter Berücksichtigung der Wertentscheidungen, die sie verkörpern, auszulegen und anzuwenden sind.
Das Grundgesetz stellt mit den Grundrechten zugleich Elemente objektiver Ordnung auf, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung haben, mithin auch das Privatrecht beeinflussen (BVerfG, Beschluss vom 11. April 2018 – 1 BvR 3080/09, NJW 2018, 1667, Rn. 32; BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2015, 1 BvQ 25/15, NJW 2015, 2485 3428, Rn. 86; BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1993 – 1 BvR 567/89, BVerfGE 89, 214 = NJW 1994, 36 (38) „Nur für die Akten“; BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 – 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198 = GRUR 1958, 254 (255) „Lüth“). Da sich – anders als im vertikalen Verhältnis Bürger-Staat – im „horizontalen“ Verhältnis unter Privaten beide involvierten Personen auf grundrechtliche Abwehrrechte oder Schutzpflichten berufen können, sind die Grundrechte hier wechselseitig in Einklang zu bringen. Die kollidierenden Grundrechtspositionen sind hierzu in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (Beschluss vom 11. April 2018 – 1 BvR 3080/09, NJW 2018, 1667, Rn. 32; BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2015, 1 BvQ 25/15, NJW 2015, 2485 Rn. 6; Beschluss vom 27. Januar 1998 – 1 BvL 15/87, BVerfGE 97, 169 = NJW 1998, 1475 (1476) „Kleinbetriebsklausel“; BVerfG, Beschl. vom 19. Juli 2011 – 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78 = NJW 2011, 3428, Rn. 86). Rn. 6; BVerfG, Beschl. vom 19. Juli 2011 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78 = NJW 2011, Wirkung entfalten die Grundrechte als objektive Normen im Privatrecht über die Normen dieses Rechtsgebiets, insbesondere die Generalklauseln und sonstigen auslegungsfähigen und -bedürftigen Begriffe (BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 – 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198 = GRUR 1958, 254 (255) „Lüth“; Beschluss vom 27. Januar 1998 – 1 BvL 15/87, BVerfGE 97, 169 = NJW 1998, 1475 (1476) „Kleinbetriebsklausel“; BVerfG, Beschluss vom 11. April 2018 – 1 BvR 3080/09, NJW 2018, 1667, Rn. 32; BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1993 – 1 BvR 567/89, BVerfGE 89, 214 = NJW 1994, 36 (38) „Nur für die Akten“; Maunz/Dürig/Herdegen, 90. EL Februar 2020, GG Art. 1 Abs. 3 Rn. 71).
(3) Die Intensität der so vermittelten Grundrechtsdrittwirkung ist nicht in allen Bereichen gleich stark, sondern korreliert insbesondere mit dem Umstand, inwieweit der Grundrechtsträger auf die von der Gegenseite angebotene Leistung angewiesen ist und der andere aufgrund der Marktsituation in der Lage ist, Bedingungen vorzugeben. Eine staatlichen Hoheitsträgern nahekommende strenge Bindung besteht z.B. dann, wenn Private in eine Pflichten- oder Garantenstellung hineinwachsen, wie sie typischerweise der Staat innehat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2015, 1 BvQ 25/15, NJW 2015, 2485 Rn. 6; Maunz/Dürig/Herdegen, 90. EL Februar 2020, GG Art. 1 Abs. 3 Rn. 65).
(4) Vorliegend können als „Einfallstor“ die Begriffe „wider Treu und Glauben unangemessen“ oder das in § 241 Abs. 2 BGB statuierte Rücksichtnahmegebot i.V.m. § 242 BGB dienen (vgl. OLG München, NJW 2018, 3115 (3116), Rn. 25 ff.; OLG München, NJW 2018, 3119 (3120), Rn. 21; OLG München, Urteil vom 7. Januar 2020, 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174, Rn. 74; SchlHOLG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2020, 9 U 125/19, GRUR-RS 2020, 8539, Rn. 24, 27; LG Frankfurt/M., MMR 2018, 545; krit. Beurskens, NJW 2018, 3418 (3419)).
(5) Auf Seiten der Klägerin ist in Fällen der vorliegenden Art bei der Abwägung die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zu berücksichtigen, während der Beklagten die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zugutekommt.
(6) Die in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verbürgte Freiheit der Meinungsäußerung beinhaltet nicht nur das Recht, seine Meinung überhaupt kundzutun. Sie schützt auch, dies in pointierter, polemischer oder überspitzter Weise zu tun (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2017, 1 BvR 2973/14, NJW 2017, 1460, Rn. 14), und findet ihre Grenze nicht schon darin, dass die Äußerung auf andere verletzend wirken kann. Zuspitzung, Verallgemeinerung sowie das Aufzeigen möglicher Folgen und Konsequenzen sind Mittel zur Verteidigung des eigenen Standpunkts und zur Überzeugung anderer. Dass gegenteilige Meinungen oder Verhaltensweisen anderer, die mit ihr nicht übereinstimmen, als falsch qualifiziert werden, ist notwendige Nebenfolge des Rechts, eine eigene Meinung zu haben und zu vertreten. Es kann auch nicht entscheidend darauf ankommen, ob polemische Zuspitzungen im einzelnen Fall als erforderliche anzusehen sind, um eine bestimmte Meinung zu äußern (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2017, 1 BvR 2973/14, NJW 2017, 1460, Rn. 14).
Der Senat erkennt auch, dass es nicht jedem Nutzer möglich ist, sich auf höchstem argumentativen Niveau auszudrücken, ein Nutzer sich vielfach aufgrund der regelmäßig gegebenen Emotionalität des Themas und der Diktion vorangegangener Beiträge zu scharfen Formulierungen hinreißen lässt und ein Nutzer nicht in der Lage ist, sämtliche denkbaren Deutungsweisen und Wirkungen zu überblicken. Auch für den gewöhnlichen, nicht übermäßig eloquenten und präzisen Nutzer muss – gerade weil Plattformen wie die der Beklagten auf eine breite Nutzung angelegt sind und sich dies zum Programm machen – ausreichend Raum und Gelegenheit bestehen, sich zu äußern.
Eine äußerste Grenze ist dort erreicht, wo es nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabwürdigung einer Person oder Personengruppe geht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2017, 1 BvR 2973/14, NJW 2017, 1460, Rn. 14; OLG München, Urteil vom 7. Januar 2020, 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174, Rn. 123).
(7) Dagegen ist der Beklagten – die sich ungeachtet ihrer Eigenschaft als ausländische juristische Person auf den Schutz der Grundrechte berufen kann – wegen Art. 12 Abs. 1 GG, jedenfalls wegen Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2015 – 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12, NJW 2016, 1426, Rn. 10 ff.), die Freiheit eröffnet, die Rechte ihrer Nutzer durch AGB auszugestalten, auch, soweit dadurch deren Freiheiten betroffen werden.
Der Beklagten muss dabei insbesondere möglich sein, sich in Wettbewerb zu anderen (aktuell vorhandenen oder potentiellen) Plattformbetreibern zu setzen, indem sie bestimmte Qualitätsund Umgangsstandards für ihre Nutzer statuiert (Spindler, CR 2018, 238 (244, 245)). Sie darf dabei insbesondere berücksichtigen, wie andere Nutzer reagieren könnten, wenn sie bestimmte Äußerungen anderer Nutzer sehen oder auch nur erfahren, wie sich solche sanktionslos verhalten können. Ebenso dürfen sie darauf Rücksicht nehmen, dass sich Nutzer von Äußerungen abgeschreckt fühlen, wenn sie befürchten müssen, dass sie oder die Personengruppe, der sie zuzurechnen sind, mit niveaulosen Äußerungen anderer Nutzer („shitstorm“) überzogen werden und die Beklagte hier keine Möglichkeiten hat, moderierend einzugreifen (vgl. Friehe, NJW 2020, 1697 (1698) dazu, dass sich bereits Personen, denen an einer Sachauseinandersetzung gelegen ist, von sozialen Netzwerken abgewandt hätten). Die Beklagte ist – wie grundsätzlich alle Netzwerke dieser Art – zur Verwirklichung ihres kommerziellen Geschäftsmodells darauf angewiesen, dass eine möglichst große Zahl an Personen sich als Nutzer registriert und auch regelmäßig aktiv ist, weil dies ihren Wert als Werbeplattform ausmacht. Die Beklagte muss daher entscheiden können, ob sie jegliche Äußerungen tolerieren und damit riskieren will, dass sich andere angewidert und abgestoßen fühlen, oder Restriktionen vorsehen will, welche solche Wirkungen verhindern sollen, umgekehrt aber naturgemäß auch bewirken können, dass sich diejenigen, denen eine ungehinderte Äußerungsmöglichkeit wichtig ist, von der Beklagten abwenden. Auch wenn die Beklagte derzeit den Markt dominiert, zeigt die Vergangenheit, dass die Nutzer eine hohe Neigung aufweisen, aktuellen Trends zu folgen und sich ggf. anderen Plattformen zuzuwenden; die Beklagte ist daher permanent veranlasst, um Nutzer zu kämpfen, weshalb sie für diese attraktiv und akzeptabel erscheinen muss (vgl. Friehe, NJW 2020, 1697 (1699)). Dasselbe gilt im Hinblick auf die Werbepartner unmittelbar; diese können sich namentlich aufgrund ihrer eigenen ethischen Standards veranlasst, sehen, die Geschäfte mit der Beklagten einzustellen, weil ein verrohter Umgangston dort auch auf sie „abfärbt“ und jedenfalls keine positiven Werbe- oder PR-Effekte mehr erwartet werden.
Die Grundentscheidung, Maßnahmen zu ergreifen, damit sich andere Nutzer nicht wegen einer Verrohung von der Plattform der Beklagten abwenden, fällt daher als unternehmerische Entscheidung in den Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Ebenso darf die Beklagte in gewissem Umfang Rücksicht auf die Grundrechte und schützenswerten Positionen Dritte nehmen, deren Persönlichkeitsrechte durch allzu rüde Kommunikationsmethoden gefährdet werden könnten, und sich insoweit in deren Interesse eine Eingriffsbefugnis offenhalten (zum Ganzen Spindler, CR 2018, 238 (244); Friehe, NJW 2020, 1697 (1699 ff.); OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. September 2018 – 4 W 63/18, MMR 2019, 110, Rn. 29; Schl-HOLG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2020, 9 U 125/19, GRUR-RS 2020, 8539, Rn. 60; dahin neigend auch LG Frankfurt/M., MMR 2018, 545, Rn. 35).
Ob man der Beklagten daneben den Schutz der Medienfreiheiten (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) zugestehen muss (dafür Friehe, NJW 2020, 1697 (1700)) – was dem Senat eher zweifelhaft erscheint, da sie nicht in Anspruch nimmt, eigene Inhalte zu verbreiten -, kann offenbleiben.
Entgegen den Ausführungen des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung werden diese Überlegungen nicht dadurch relativiert, dass dem Nutzer unschwer möglich ist, bestimmte Profile oder Themen zu sperren. Auf diese Weise kann zwar der einzelne Nutzer verhindern, dass er auf Äußerungen eines anderen Nutzers oder zu Themen stößt, die ihm anstößig erscheinen. Am entscheidenden Umstand, dass in der Öffentlichkeit bekannt ist, dass auf der Plattform der Beklagten rüde Umgangsformen herrschten und die Beklagte auch verletzende Äußerungen erlaube, ändert dies jedoch nichts, sodass sich damit nicht die Gefahr verringern lässt, dass sich Nutzer oder Werbekunden abwenden.
Unerheblich ist im vorliegenden Kontext ferner, dass – was der Klägervertreter ebenfalls vorgebracht hat – jede Meinungsäußerung nahezu zwangsläufig mit sich bringt, dass andere diese Auffassung nicht teilen und deswegen ihr negativ gegenüberstehen. Es geht nicht darum, Nutzer davor zu schützen, mit abweichenden Auffassungen konfrontiert zu werden. Vielmehr gesteht der Senat der Beklagten zu, die Art und Weise zu regeln, wie die jeweiligen Meinungen ausgedrückt und verbreitet werden dürfen. Verhindert werden sollen somit Auswirkungen, die weit über den Reflexionsprozess hinausgehen, der mit der Kenntnisnahme und Bewertung einer fremden Meinung stets verbunden (und sogar erwünscht) ist.
Dafür, dass der Beklagten die Festschreibung eines Diskussionsniveaus gestattet sein muss, das strenger ist als das nach den strafrechtlichen Regelungen der § 130 oder §§ 185 ff. StGB vorgegebene Niveau, spricht zudem das legitime Anliegen, bereits in Zweifelsfällen Nutzerbeiträge eliminieren zu können, um sich nicht der Gefahr einer eigenen zivil- oder strafrechtlichen Haftung auszusetzen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 6. Februar 2020, 8 U 246/19, S. 19). Die Beklagte befände sich – bildlich gesprochen – in einer Zwickmühle, wenn sie nur entweder (den betroffenen Dritten oder staatlichen Stellen gegenüber) verpflichtet wäre, Beiträge zu entfernen, um nicht als Intermediärin zu haften, oder (den Nutzern gegenüber) verpflichtet wäre, dies zu unterlassen. Sie darf daher Regelungen treffen, um eine solche Situation zu vermeiden, zumal aufgrund der häufig komplexen Lage bei der Bewertung von Äußerungen eine erhebliche Gefahr von Fehlbeurteilungen besteht (vgl. Ring, MDR 2019, 1469 (1474); OLG Dresden, MMR 2019, 756 (758), Rn. 19; Friehe, NJW 2020, 1697 (1699)). Indem die Beklagte sich das Recht einräumen lässt, bereits weniger gravierende Entgleisungen zu entfernen, kann sie sich einen Bereich offenhalten, in dem sie sowohl eine eigene Verantwortlichkeit ausschließt als auch noch keine Pflichtverletzung gegenüber dem Nutzer begeht.
Der Senat kann sich in diesem Zusammenhang nicht den Überlegungen des Klägervertreters anschließen, die Beklagte könnte die beschriebene Situation auf einfache Weise dadurch entschärfen, indem sie sich mit juristischen Mitteln gegen das NetzDG wendet. Ungeachtet der auch in der Literatur geäußerten vielfältigen Bedenken gegen die Verfassungskonformität des NetzDG (vgl. den Überblick bei Liesching, Netzwerkdurchsetzungsgesetz, 1. Online-Auflage 2018, Einl. Rn. 5 f.) kommt eine Haftung des Intermediärs, deren Vermeidung die Beklagte anstreben darf, bereits nach allgemeinen Grundsätzen zur Störverantwortlichkeit in Betracht (vgl. ausführlich Wagner, GRUR 2020, 329 ff.; Friehe, NJW 2020, 1697 (1697 f.)). Diese würde auch im Fall einer Nichtigkeit des NetzDG bestehen und drohen.
(8) Bei der Gewichtung der Meinungsfreiheit der Nutzer wie der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass Art. 5 Abs. 1 GG (selbst in seiner unmittelbaren Wirkungsdimension gegen den Staat) keinen Anspruch auf Öffentlichkeit vermittelt, also kein Leistungsrecht gegenüber einem anderen beinhaltet, dass dieser seine Äußerungen zu verbreiten habe (Beurskens, NJW 2018, 3418 (3419); Spindler, CR 2018, 238 (244, 245)). Insoweit unterscheidet sich die Situation der Beklagten nicht von der eines Presse-/Rundfunkunternehmens.
Hieran ändert auch nichts, dass der Nutzer durch die Begründung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten gegen diese einen Anspruch erworben hat, Kommunikation grundsätzlich zu eröffnen (so aber OLG München, Urteil vom 7. Januar 2020, 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174, Rn. 81); im vorliegenden Kontext geht es gerade um die Prüfung, ob dieser Anspruch aufgrund höherrangiger Vorgaben eingeschränkt werden kann, so dass sich aus diesem Umstand nichts herleiten lässt, wenn Zirkularität vermieden werden soll.
(9) In die Abwägung ist ferner die Bedeutung des von der Beklagten betriebenen Netzwerks einzustellen, die ihm aufgrund seiner erheblichen Reichweite zukommt, da eine „Unausweichlichkeit“ anerkanntermaßen zur Verschärfung der Maßstäbe führt (vgl. Spindler, CR 2018, 238 (243)).
(10) Wegen der kollidierenden Interessen kann in Konstellationen wie der vorliegenden dem Äußernden wegen Art. 5 Abs. 2 BGB z.B. ein „Mäßigungs- oder Sachlichkeitsgebot“ auferlegt werden, wie es die Beklagte mit dem Verbot der Hassrede unternommen hat. Auf diese Art und Weise können die Freiheitsrechte beider Personen in ein Verhältnis praktischer Konkordanz gebracht und miteinander vereinbart werden. Insbesondere bleibt dem Äußernden die Möglichkeit eröffnet, seine Auffassung effektiv kundzutun; er muss lediglich ggf. darauf verzichten, in denkbar voller Schärfe und ohne Rücksicht auf die Ehre Dritte zu propagieren. Er hat es auch in der Hand, Zusammenhänge aufzuzeigen und in den Vordergrund zu stellen, dass er sachliche Gesichtspunkte anführen will, und es ihm nicht darum geht, andere zu diffamieren. Umgekehrt lässt sich so erreichen, dass der Beklagten nicht zugemutet wird, jegliche Äußerung ihrer Nutzer hinzunehmen, um so ihren ökonomischen Interessen nicht schaden zu müssen. Das Recht des einzelnen, sich auch in deutlicher und überspitzter Form zu äußern, findet danach eine Grenze dort, wo andere in übermäßiger, auch nicht von Kundgabe- und Überzeugungszweck gedeckter Weise beleidigt werden.
(11) Ob man der Beklagten daneben ein „virtuelles Hausrecht“ zugesteht (vgl. bei Spindler, CR 2018, 238 (244) oder man ihr Netzwerk als „virtuellen Marktplatz“ bezeichnet (OLG München, NJW 2018, 3115 (3116), Rn. 25), ist unerheblich. Aus solchen Charakterisierungen, die metaphorisch Zusammenhänge und Parallelen beschreiben, können jedenfalls keine näheren oder greifbareren juristischen Vorgaben abgeleitet werden.
(12) Der Senat kann auch nicht davon ausgehen, dass die gesetzlichen Bestimmungen im NetzDG eine abschließende Regelung darstellen, die es Netzwerkbetreiben wie der Beklagten verbieten würden, ihren Nutzern strengere Maßstäbe vorzugeben (OLG Dresden, MMR 2018, 756 (757), Rn. 16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2019 – 6 W 81/18, MMR 2020, 52, Rn. 29). Der Regelungsgehalt des NetzDG liegt vielmehr in erster Linie darin, den Intermediär für Handlungen der Nutzer in Verantwortung zu nehmen und die Handlungspflichten des Plattformbetreibers konkret zu beschreiben. Der Gesetzgeber wollte erkennbar lediglich Mindeststandards aufstellen, jedoch nicht die Befugnisse zur privatautonomen Gestaltung einengen.
dd) Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards zur sog. Hassrede hält einer Prüfung an diesen Vorgaben stand.
(1) Die Regelungen verfolgen das legitime Ziel, eine fried- und respektvolle Diskussions- und Äußerungskultur zu gewährleisten. Die zur Rechtfertigung angeführte Grundaussage, dass „Hassrede ein Umfeld der Einschüchterung [schafft], Menschen aus[schließt] und […] in gewissen Fällen Gewalt in der realen Welt fördern“ kann, trifft uneingeschränkt zu. Wie dargestellt, ist es als unternehmerische Grundentscheidung, die den Schutz der Berufsfreiheit genießt, zu bewerten, dass die Beklagte mit Rücksicht auf andere Nutzer, ihr Ansehen bei diesen und ihre Reputation in der Allgemeinheit ein Diskussionsniveau vorgibt, das sicherstellt, dass sich andere nicht beleidigt, übermäßig angegriffen oder sonst wie abgestoßen fühlen. Ein grundrechtlicher Schutz, andere zu diffamieren, besteht demgegenüber nicht.
(2) Die Verweigerung der Veröffentlichung eines Beitrags verwehrt dem Einzelnen weder, eine bestimmte Meinung zu haben, noch, sie – überhaupt, d.h. über ein anderweitiges Medium – zu äußern (Beurskens, NJW 2018, 3418 (3419)). Auch wenn der Senat nicht verkennt, dass ein anderes Medium, über das Äußerungen in vergleichbarer Art auf einfache Weise und mit derartiger Reichweite verbreitet werden können, gegenwärtig nicht vorhanden ist, stehen immer noch zahlreiche alternative Kanäle zur Verfügung.
(3) Die Beklagte berücksichtigt auch, dass in der öffentlichen Auseinandersetzung um politische oder gesellschaftliche Themen auch pointierte und drastische Äußerungen möglich sein müssen, und solche auch immer Verletzungen Dritter mit sich bringen können. So stellt die Beklagte die Voraussetzungen auf, dass ein „Angriff“ vorliegen und dieser „direkt“ sein muss. Ferner schränkt sie die Vorgaben dadurch ein, dass Kritik an Einwanderungsgesetzen und Diskussion über die Einschränkung dieser Gesetze im Zweifel zulässig sind; gleiches gilt für „Gesellschaftskritik“. Auf diese Weise nimmt die Beklagte Meinungskundgaben, welche zwar auch als Ausgrenzung und Herabwürdigung von Personen oder Personengruppen verstanden werden können, von dem Verbot aus, wenn nicht die Ausgrenzung und Herabwürdigung im Vordergrund stehen, sondern die Äußerung zu den politischen etc. Fragen.
(4) Der Umstand, dass das Netzwerk der Beklagten eine einzigartige Reichweite besitzt und ihr derzeit eine Quasi-Monopolstellung zukommt, gebietet lediglich, dass sie Nutzer nicht wegen ihrer Meinung unterschiedlich behandeln und daher bestimmte Gruppen ausschließen oder sanktionieren darf.
Die Beklagte muss daher lediglich gleichheitsrechtliche Vorgaben einhalten, was voraussetzt, dass sie sich bei einer Löschung auf sachliche, objektive und im Vorhinein nachvollziehbare Gründe stützt (Holznagel CR 2019, 518 (521); Spindler, CR 2018, 238 (245); OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2019 – 6 W 81/18, MMR 2020, 52, Rn. 28; grundsätzlich auch BVerfG, Beschluss vom 11. April 2018 – 1 BvR 3080/09, NJW 2018, 1667, Rn. 45). Die Beklagte darf daher nicht politische Äußerungen generell untersagen, bestimmten Meinungen wegen ihres Inhalts entgegentreten oder sonst willkürlich handeln (OLG Dresden, MMR 2019, 756 (758), Rn. 20; SchlHOLG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2020, 9 U 125/19, GRUR-RS 2020, 8539, Rn. 62; LG Frankfurt/M., MMR 2018, 545, Rn. 12). Eine unabhängig vom Inhalt der Meinung bestehende Etikette, die das Argumentationsniveau regelt, ist demgegenüber auch einem Monopolisten zu gestatten, weil er insoweit alle potentiellen Personen auf der Gegenseite gleichbehandelt.
(5) Bei Beachtung dieser Eckpunkte liegt auch unter kartellrechtlichen Aspekten kein relevanter Missbrauch der Marktmacht vor (Beurskens, NJW 2018, 3418 (3419); wohl strenger Specht-Riemenschneider, in: BeckOGK, § 823 BGB Rn. 1454). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (vgl. Mafi-Gudarzi, MMR 2018, 679 (680)).
(6) Die Gemeinschaftsstandards sind daher weder wegen verfassungsrechtlicher noch wegen kartell- oder AGBrechtlicher Vorgaben so auszulegen, dass ausschließlich oder im Wesentlichen nur Äußerungen verboten sind, die auch als rechtswidrig i.S.v. § 1 Abs. 3 NetzDG einzustufen sind. Sie dürfen vielmehr zulässigerweise auch Äußerungen verbieten, die von der Meinungsfreiheit noch umfasst wären (OLG Dresden, MMR 2019, 756 (757), Rn. 14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2019 – 6 W 81/18, MMR 2020, 52, Rn. 28 f.; Spindler, CR 2018, 238 (244); für enge Grenzen aber (Holznagel CR 2019, 518 (521); a.A. wohl OLG München, NJW 2018, 3119 (3121), Rn. 32). Die Gemeinschaftsstandards sind bei dieser Auslegung auch nicht als sittenwidrig zu qualifizieren (so aber Müller-Riemenschneider/Specht, MMR 2018, 548). Auch im Übrigen stellen sich die Nutzungsbedingungen der Beklagten nicht als unverhältnismäßig oder willkürlich dar (OLG Karlsruhe, NJW 2018, 3110 (3111); Mafi-Gudarzi, MMR 2018, 679 (680)).
ee) Die Regelungen sind auch transparent i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
(1) Der Begriff „Hassrede“ und das Tatbestandsmerkmal „Angriffs“ werden in verständlicher, mit dem allgemeinen Sprachgebrauch in Einklang stehender Weise definiert, ohne dass der Beklagten als Verwenderin Auslegungsspielräume verbleiben. Insbesondere werden die Begriffe allgemein umschrieben und in drei verschiedenen Schweregraden unter Zuhilfenahme von Beispielen kategorisiert.
Eine weitergehende, konkretere Definition ist nicht geschuldet, zumal diese angesichts der denkbar mannigfaltigen Fallgestaltungen praktisch unmöglich wäre.
Das Gebot materieller Transparenz (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) gibt vor, den Inhalt einer Klausel möglichst weitgehend zu konkretisieren, so dass der Vertragspartner Inhalt und Umfang seiner Rechte und Pflichten dem Vertragstext mit größtmöglicher Bestimmtheit entnehmen kann (Bestimmtheitsgebot). Der Verwender muss daher Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Klausel möglichst eindeutig und nachvollziehbar darstellen, damit nicht zu seinen Gunsten ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume entstehen. Intransparenz liegt insbesondere vor, wenn die Klausel dem Verwender ein mehr oder weniger schrankenloses Ermessen ausbedingt und den Kunden dadurch in einen Zustand der Unsicherheit versetzt, den dieser nicht – auch nicht durch Einholung fachmännischen Rates – beheben kann. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn sich der Verwender Rechte vorbehält, aber nicht mit hinreichender Bestimmtheit die Voraussetzungen benennt, von denen die Ausübung dieser Rechte abhängig sein soll. (MüKoBGB/Wurmnest, 8. Aufl. 2019, BGB § 307 Rn. 61; BeckOGK/Eckelt, 1.11.2018, BGB § 307 Rn. 133). Umgekehrt bedarf es aber nicht eines Konkretisierungsgrades, der garantiert, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keine Zweifelsfragen mehr auftreten können (BeckOGK/Eckelt, 1.11.2018, BGB § 307 Rn. 133). Die Auslegungsbedürftigkeit einer Klausel allein bewirkt nicht deren Unangemessenheit (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1998, VII ZR 243/97, NJW 1999, 942 (944); BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1984, VIII ARZ 1/84, BGHZ 92, 363 = NJW 1985, 480 (481)).
Es ist nicht erkennbar, wie die Beklagte im vorliegenden Kontext eine weitergehende Konkretisierung vornehmen können sollte. Gerade, weil sie sich nicht gegen bestimmte Meinungsinhalte wenden darf, muss sie die Formulierungen grundsätzlich abstrakt halten. Die angeführten Regelbeispiele zeigen auch dem juristisch nicht kundigen Nutzer, welche Fälle die Beklagte vor Augen hat. Ihm ist somit mit ausreichender Schärfe erkennbar, welches Verhalten die Beklagte billigt und welches sie missbilligt.
(2) Unzulässig (unter dem Aspekt der Transparenz oder der Unangemessenheit) wäre lediglich, wenn die Beklagte sich eine einseitige oder nur begrenzt nachprüfbare Befugnis einräumen lassen würde, insbesondere ein Recht, endgültig darüber befinden zu dürfen, ob Äußerungen den Tatbestand der Hassrede erfüllen oder nicht (OLG München, Urteil vom 7. Januar 2020, 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174, Rn. 71). Dies ist jedoch im gegenwärtig geltenden Regelwerk nicht der Fall. Vielmehr definiert die Beklagte, was zulässig sein soll und was nicht; ob eine Äußerung hierunter fällt, unterliegt uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle. Dies wird auch durch Formulierungen wie „Wir lassen nicht zu…“ nicht infrage gestellt.
ff) Die Regelungen stellen auch eine taugliche Grundlage für Sanktionen der Art dar, wie sie die Beklagte zu verhängen pflegt und gegenüber der Klägerin ergriffen hat.
(1) Die Beklagte hat mit Nr. 3.2 ihrer Nutzungsbedingungen das Recht begründet, bei Verstößen gegen die Gemeinschaftsstandards den entsprechenden Beitrag zu löschen. In dem mit „Wir können Inhalte entfernen…“ eingeleiteten Absatz wird diese Sanktion klar benannt und mit „diese Bestimmungen“ u.a. auf die zuvor unter Ziffer 1., 1. Aufzählungszeichen, genannten Gemeinschaftsstandards Bezug genommen. Dem durchschnittlich verständigen Nutzer wird so deutlich, dass die Beklagte sich das Recht vorbehält, entsprechende Beiträge zu löschen, wenn sie mit den Gemeinschaftsstandards in Widerspruch stehen (vgl. zum Ganzen SchlHOLG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2020, 9 U 125/19, GRUR-RS 2020, 8539, Rn. 33 ff.).
Auch die temporäre Einschränkung der Nutzung, wie sie die Beklagte vorliegend unternommen hat, besitzt eine ausreichende Grundlage in dem von der Beklagten aufgestellten Regelwerk.
Die Beklagte spricht unter Nr. 1. ihrer Nutzungsbedingungen davon, dass sie auf schädliches Verhalten mit einer Deaktivierung eines Kontos reagiert, und behält sich ferner vor, den Zugriff auf bestimmte Features zu sperren. Zudem kündigt sie in Absatz 3 der Einleitung der Gemeinschaftsstandards an, bei einer Verletzung derselben Rechtsfolgen nur in Abhängigkeit von der Schwere des Verstoßes und vom bisherigen Verhalten zu treffen; sie benennt dabei für den Fall eines Folgeverstoßes, die Posting-Rechte einzuschränken.
Die von der Beklagten verhängte Maßnahme stellt eine Sperre bestimmter Features dar. Bei systematischer Auslegung ergibt sich, dass die Deaktivierung des Kontos die vollständige und endgültige Beendigung der Nutzungsmöglichkeit bezeichnen soll, während die Sperre bestimmter Features sich auf einzelne Funktionen beschränkt (ohne dass dabei etwas über die Dauer ausgesagt wird). Ein Ausschluss vom aktiven Zugriff auf Funktionen ist daher ohne Weiteres unter diesen Begriff zu subsumieren (wie hier OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2019 – 6 W 81/18, MMR 2020, 52, Rn. 40 f.).
Hinzu kommt, dass die Sperre bestimmter Features als Minus zur Deaktivierung des Kontos verstanden werden kann. Da sich die Beklagte ausdrücklich am (insoweit ohnehin geltenden) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz festhalten lässt, wird deutlich, dass sie ggf. Maßnahmen ergreift, die hinter den beschriebenen zurückbleiben (vgl. SchlHOLG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2020, 9 U 125/19, GRUR-RS 2020, 8539, Rn. 34). Die zeitlich und sachlich (d.h. im Hinblick auf Funktionen) begrenzte Sperrung eines Nutzerkontos ist daher zulässig, weil sie eine weniger stark einschneidende Maßnahme gegenüber der kompletten Deaktivierung darstellt.
(2) Der Senat verkennt ferner nicht, dass das Bundesverfassungsgericht für die vergleichbare Situation des Stadionverbots erwogen hat, dass derjenige, der andere wegen des Vorwurfs eines pflichtwidrigen Verhaltens mit Sanktionen belegt, ein Anhörungsverfahren etablieren muss, um ihm Gelegenheit zur Äußerung und Stellungnahme zu geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 2018 – 1 BvR 3080/09, NJW 2018, 1667, Rn. 58). Die Beklagte verweist allerdings unter 4.2 ihrer Nutzungsbedingungen darauf, dass der Nutzer im Fall der Deaktivierung des Kontos etwas unternehmen kann, wenn er meint, dass dies irrtümlich geschehen sei. Insoweit gewährt die Beklagte die Möglichkeit, dass der Nutzer geltend macht, die Deaktivierung sei zu Unrecht erfolgt. Dafür, dass die Beklagte dies im Falle einer zeitweisen Sperrung einzelner Funktionen und der Löschung eines Beitrags nicht unternehmen würde, ist nichts ersichtlich. Dagegen ist nicht geboten, zwingend ein vorheriges Anhörungsverfahren durchzuführen. Insbesondere kann es das Ziel, Beiträge nicht weiter auf Dritte wirken zu lassen, gebieten, diese sofort zu entfernen und den Nutzer darauf zu verweisen, Einwendungen geltend zu machen. Insoweit gilt nichts anderes als der auch im staatlichen Recht anerkannte Grundsatz, dass bei Eilbedürftigkeit die Einräumung nachträglichen rechtlichen Gehörs ausreicht.
3. Der im Klageantrag wiedergegebene Kommentar der Klägerin erfüllt die Merkmale einer „Hassrede“.
a) Die Beklagte muss sich an die von ihr aufgestellten und formulierten Regeln halten (Holznagel CR 2019, 518 (521)). Da die Gemeinschaftsstandards AGB-Charakter besitzen, kommen Unklarheiten insoweit grundsätzlich dem Nutzer zugute. Ebenso ist wegen der mittelbaren Drittwirkung des Art. 5 Abs. 1 GG im Zweifel dem Äußerungsrecht des Nutzers der Vorrang zu geben.
b) Die Bewertung der Zulässigkeit der Sperrung hängt von der zutreffenden Sinndeutung der streitgegenständlichen Äußerung ab, da sie Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung von deren ureigenem Aussagegehalt ist. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen (Gesamtzusammenhang). Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 4. April 2017 – VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029, Rn. 30; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 -1 BvR 1696/98, BVerfGE 114, 339 = NJW 2006, 207, Rn. 31 – „IM Sekretär“/Stolpe“ m.w.N.).
Dies mag zwar – wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – dazu führen, dass die einzelnen Komponenten und Sichtweisen eines möglicherweise schnell geposteten Beitrags „auseinanderfiletiert“ werden. Da eine Analyse des Gehalts der Äußerung, die notwendige Voraussetzung für deren Bewertung ist, nicht anders möglich ist, ist dies jedoch nicht zu vermeiden.
Im hier fraglichen Bereich von Kurzbeiträgen im Internet wird man dabei auf den eher flüchtigen Durchschnittsleser abzustellen haben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. September 2018 – 4 W 63/18, MMR 2019, 110, Rn. 26). Gewicht können zudem der konkrete Seitenaufbau und die Anordnung und das Verhältnis der einzelnen Äußerungen im Zusammenspiel zueinander haben.
c) Der Senat geht – insoweit im Ergebnis mit der Beklagten – davon aus, dass eine Löschung eines Beitrags und eine Sanktionierung bereits dann erfolgen darf, wenn eine von mehreren naheliegenden Deutungen die Merkmale der „Hassrede“ erfüllt.
Dies ist Konsequenz daraus, dass – wie ausgeführt – die Beklagte dafür Sorge tragen darf, dass sich Nutzer nicht von ihrer Plattform abwenden. Dieses berechtigte und grundrechtlich geschützte Interesse legitimiert nicht nur, überhaupt, gewisse Regeln aufzustellen, sondern auch, diese so zu handhaben, dass bereits in den – häufig gegebenen -Zweifelsfällen eine Löschung erfolgen darf. Zu der negativen Wirkung auf andere Nutzer oder Werbekunden kommt es nämlich bereits dann, wenn ein signifikanter Teil der Nutzer, die einen fremden Beitrag sehen, diesen als abstoßende Ausdrucksweise qualifizieren. Dabei kann es nicht auf die tatsächlichen subjektiven Empfindlichkeiten der individuellen Nutzer ankommen, weil sonst bereits die ethischen Wert- und Qualitätsmaßstäbe einzelner relevant würden; angesichts der Vielzahl potentieller Adressaten wäre dann eine Meinungsäußerung zu brisanten Themen weitgehend ausgeschlossen. Entscheidend muss vielmehr sein, ob verständige Betrachter, die auch die Meinungsäußerungsfreiheit anderer im Blick haben, sich nicht vorschnell auf eine Deutung festlegen und grundsätzlich für verschiedene Deutungsvarianten offen sind, einen Post als Hassrede nach Maßgabe der Gemeinschaftsstandards verstehen. Somit muss jedenfalls für einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Nutzerschaft („Durchschnittspublikum“, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98, BVerfGE 114, 339 = NJW 2006, 207, Rn. 31 – „IM Sekretär“/Stolpe“) nach zumindest einer der ernsthaft in Betracht kommenden Deutungsvarianten dieser Tatbestand erkennbar gegeben sein.
Bei diesem Verständnis wird der Beklagten nicht in unzulässiger Weise ein Beurteilungsspielraum eingeräumt; vielmehr wird – wenn auch nicht empirisch, sondern normativ – darauf abgestellt, ob bei mehrdeutigen Äußerungen auch ein Nutzer, der die Meinungsfreiheit anderer respektieren und grundsätzlich auch andere Deutungen in Erwägung ziehe, einen Beitrag als Hassrede versteht. Maßstab muss dabei ein verständiger Nutzer sein, der diese Beurteilung unabhängig davon vornimmt, ob er die zum Ausdruck gebrachte Position teilt oder ablehnt.
Diese Sichtweise ist mit der Meinungsäußerungsfreiheit der Nutzer vereinbar. Insoweit lässt sich auch im vorliegenden Kontext der Gedanke fruchtbar machen, dass demjenigen, der einen Beitrag zu einer Diskussion leisten will, abverlangt und zugemutet werden kann, sich hinreichend klar und deutlich zu äußern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98, BVerfGE 114, 339 = NJW 2006, 207, Rn. 34 f. – „IM Sekretär“/Stolpe“). Wer die Kommunikationsdienste Dritter in Anspruch nehmen will, kann von diesen darauf verwiesen werden, die Äußerungsfreiheit nicht uneingeschränkt, d.h. in der vollen, von Art. 5 Abs. 1 GG an sich im Verhältnis Bürger-Staat gewährleisteten Weise, in Anspruch zu nehmen, sondern auch auf deren Belange Rücksicht zu nehmen. Wählt der Äußernde bewusst oder unbewusst eine Formulierung, die für andere auch bei Einbeziehung von Alternativen in signifikantem Umfang als Beschimpfung wirkt, verletzt er seine Obliegenheit, sich so auszudrücken, dass sein Verhalten auch mit den Regeln der Beklagten und den dahinter stehen Empfindungen Dritter als noch vereinbar angesehen werden können.
Die Zumutbarkeit ist auch deshalb gegeben, weil bei Äußerungen im Internet zwangsläufig eine gewisse Zeit und Gelegenheit besteht, die eigene Formulierung zu überdenken. Zwar werden auch hier vielfach Beiträge anderer oder Meldungen „spontan“ kommentiert. Der Prozess des Schreibens und Freigebens nimmt aber dennoch mehr Zeit in Anspruch als eine verbale Äußerung während einer lebhaften Diskussion, bei der sich der Teilnehmer zu Äußerungen hinreißen lassen mag. Auch ist allgemein ein Bewusstsein vorhanden, dass Geschriebenes beständiger ist als Gesprochenes und daher grundsätzlich höhere Sorgfaltsanforderungen bestehen, weil sich der Äußernde eher „daran festhalten lassen“ muss.
Dieses Verständnis kommt auch in den Gemeinschaftsrichtlinien in (noch) ausreichender Weise zum Ausdruck. Ein entsprechendes Deutlichkeits- und Klarheitsgebot kommt z.B. in dem mit „Manchmal teilen Menschen Inhalte…“ eingeleiteten Absatz zu Beginn der Ziffer 12 zum Ausdruck. Bereits in der Einleitung der Gemeinschaftsstandards verweist die Beklagte im Abschnitt „Sicherheit“ darauf, dass sich die Menschen sicher fühlen können müssen und die Beklagte daher Inhalte entfernt, die geeignet (sic!) sind, seelische Verletzungen zu verursachen. Hieraus wird erkennbar, dass es alleine auf die Eignung einer Äußerung ankommt, in signifikanter Weise auf Nutzer verletzend zu wirken, was bereits dann der Fall ist, wenn ein Verstoß z.B. gegen das Verbot der Hassrede ernsthaft zur Diskussion steht.
d) Soweit für die rechtliche Bewertung der konkreten Äußerung – und damit hier eben auch der Zulässigkeit der Sperrung/Löschung – Aspekte des Gesamtkontextes relevant sind, z.B. die Frage, ob eine Bezugnahme auf andere Äußerungen oder Kommentare erkennbar ist, muss nach den allgemein geltenden Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast der Anspruchsteller die relevanten Umstände darlegen und glaubhaft machen/beweisen (OLG Köln, Beschluss v. 18. Oktober 2018, 15 W 57/18, Rn. 6).
e) Bei Anlegen dieser Maßstäbe ist der klägerische Beitrag in einem Sinn zu verstehen, dass es sich um Hassrede im Sinne des Teils III. Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards handelt. Dabei ergibt sich die Unzulässigkeit der Gesamtäußerung insbesondere aufgrund des Teilsatzes „Migranten können hier morden und vergewaltigen“.
aa) Die Äußerung ist als Meinungskundgabe und nicht als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren. Ein subjektivwertendes Moment kommt zwar nicht unmittelbar zum Ausdruck. Dennoch wird aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums nicht eine objektivüberprüfbare Tatsache behauptet, sondern eine zugespitzte Äußerung. Denn im Vordergrund steht zum einen erkennbar die ablehnende Haltung der Klägerin gegen die Anwendung der aus ihrer Sicht unterschiedlichen Maßstäbe im Durchgreifen gegen Straftaten, die von Deutschen einerseits und von Migranten andererseits verübt werden. Zum anderen stellte sich für den durchschnittlichen Adressaten die Äußerung als subjektive Bewertung (auch) des Inhalts dar, dass Flüchtlinge Vergewaltiger und Mörder seien und Kriminalität nach Deutschland brächten. Damit wird ein Unwerturteil über den Charakter dieser Personen geäußert.
bb) Der Post der Klägerin stellt einen direkten Angriff gegen eine ganze Personengruppe aufgrund geschützter Eigenschaften im Sinne der Gemeinschaftsstandards bezüglich Hassrede dar – nämlich der nationalen Herkunft und des Einwanderungsstatus. Außerdem erfüllt die Äußerung die Definition des Angriffs, weil sie Aussagen über die Minderwertigkeit von Einwanderern enthält.
Die Äußerung „Migranten können hier morden und vergewaltigen […]“ stellt einen Zusammenhang von Personen mit Einwanderungsstatus (Migranten) und Muslime mit schweren Gewaltverbrechen (Mord, Vergewaltigung) her, der in seiner generalisierenden Ausdrucksweise Angehörige der genannten Personengruppen allesamt als potentielle Schwerstkriminelle diffamiert. Die Klägerin bezog sich in ihrem Post nicht auf bestimmte Einwanderer, von denen anzunehmen wäre, dass sie an derartigen Handlungen beteiligt gewesen seien. Vielmehr bezog sie sich auf Einwanderer im Allgemeinen und äußerte, dass diese allein wegen ihres Einwanderungsstatus angeblich vergewaltigen und morden würden.
Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass die streitgegenständliche Äußerung einen konkreten Bezug zu einem konkreten Anlass – etwa in der Vergangenheit verübte Gewaltverbrechen durch Migranten oder Muslime – aufweist. Ebenso wenig hat sie ihren Antrag insoweit eingeschränkt. Daher ändert sich die Beurteilung auch nicht durch das Vorbringen der Klägerin, ihr Beitrag befasse sich mit deutscher Politik und der aus ihrer Sicht unterschiedlichen Maßstäben.
Nach Ansicht des Senats handelt es sich aus den vorgenannten Gründen insgesamt nicht nur um eine pointierte, polemische und zugespitzte Kritik an Personen mit Migrationshintergrund oder Muslimen. Vielmehr dient der Post der Klägerin dazu, Fremdenfeindlichkeit und Hass zu verbreiten und Abneigung gegenüber Flüchtlingen hervorzurufen, indem diese als eine Gefahr oder Bedrohung für deutsche Bürger dargestellt werden.
Die negative Konnotation dieses Kommentars wird durch die klare Unterscheidung zwischen „deutschen Menschen“ und „Migranten“ im Allgemeinen verstärkt. Die Wortwahl „Migranten können hier morden und vergewaltigen und keinen interessiert’s!“ hat zum Ziel, eine feindliche Atmosphäre zu schaffen, indem suggeriert wird, dass Einwanderer für ihre Verbrechen nicht zur Rechenschaft gezogen würden. Der einzige Zweck einer derartigen Pauschalaussage besteht darin, ein diffuses Gefühl „sie gegen uns“ zu erzeugen.
cc) Bei der Bewertung, ob eine Meinungsäußerung als Angriff auf Dritte zu verstehen ist, kann nicht unbeachtet bleiben, inwieweit die Meinung sich auf eine sachliche Grundlage stützen kann.
Im Rahmen einer Abwägung mit anderen Belangen ist es von Bedeutung, ob die in den Werturteilen enthaltenen Tatsachenbehauptungen zutreffen oder ohne jeden Anhaltspunkt aufgestellt worden sind. Soweit sie Bestandteil einer Meinungsäußerung sind, sind unrichtige Informationen zwar nicht von vornherein dem Schutz des Grundrechts entzogen; sie können aber regelmäßig keinen Vorrang vor den kollidierenden Rechtsgütern Dritter beanspruchen. Daher spielen die Richtigkeit oder Haltlosigkeit der in der Meinungsäußerung enthaltenen tatsächlichen Elemente eine Rolle, weshalb es auch ohne Missachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben möglich ist, bei einer Meinungsäußerung, die wertende und tatsächliche Bestandteile enthält, im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Tatsachenbehauptung, auf der die Wertung aufbaut, unrichtig ist. Vielmehr fällt der Wahrheitsgehalt maßgeblich ins Gewicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 – 1 BvR 1555/88, BVerfGE 85, 1, sub II. 3 a.E.; Beschluss vom 16. Juli 2003 – 1 BvR 1172/99, NJW 2004, 277, sub 2. b) aa); BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 1 BvR 2678/10, NJW 2012, 1643, Rn. 41, 43; BGH, Urteil vom 4. April 2017 – VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029, Rn. 27; Urteil vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14, NJW 2015, 773, Rn. 21 – Hochleistungsmagneten; Urteil vom 11. März 2008 – VI ZR 7/07, NJW 2008, 2110, Rn. 13 – Gen-Milch).
Vorliegend sind keine belastbaren Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass alle oder auch nur ein signifikanter Teil der Migranten Straftaten, wie sie die Klägerin aufzählt (also Morde und Vergewaltigungen), begehen. So ergibt sich insbesondere nicht aus den Statistiken des Bundeskriminalamts, dass jedenfalls ein so großer Anteil dieser Personen derartige Taten begeht, dass dies die gesamte Gruppe prägen würde und deshalb davon auf die gesamte Gruppe geschlossen werden könnte.
dd) Zwar erlauben die Gemeinschaftsstandards „Kritik an Einwanderungsgesetzen und Diskussion über die Einschränkung dieser Gesetze“. Der streitgegenständliche Post ist jedoch aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittslesers nicht als Kritik oder Diskussionsbeitrag in diesem Sinne zu verstehen. Vielmehr tätigte die Klägerin pauschale Äußerungen über eine angebliche – an die nationale Herkunft anknüpfende – Minderwertigkeit von Flüchtlingen. Es wird nicht erkennbar, welche einwanderungspolitische Regelung oder Entscheidung konkret kritisiert wird; die Aussage richtet sich allein gegen die Menschen, die sich aufgrund solcher staatlichen Entscheidungen im Inland aufhalten. Der denkbare Konnex, dass durch politische Entscheidungen die Kriminalität erhöht wird, besteht entweder objektiv nicht oder wird nicht deutlich. Damit bleibt es dabei, dass sich die Äußerung in einer Abwertung von Personen erschöpft.
f) Der Senat hat aufgrund des Schriftsatzes der Klagepartei vom 30.06.2020 Anlass klarzustellen, dass er sich mit den vorstehenden Ausführungen keineswegs in Widerspruch zu der Auffassung setzt, die er im Beschluss vom 6. April 2020 – 3 U 4566/19 vertreten hat.
Der Senat äußerte dort Zweifel an der Wirksamkeit der Einbeziehung der letzten Fassung der AGB, da eine hinreichend aussagekräftige Formulierung des entsprechenden Hinweises nicht einmal behauptet worden ist. Vorliegend hat die Beklagte hierzu jedoch hinreichend vorgetragen, ohne dass die Klagepartei diesen Vortrag bestritt: Danach hat die Beklagte in den Popup-Fenstern zum einen die Nutzer zumindest schlagwortartig über die Aktualisierung der Nutzungsbedingungen unterrichtet und zum anderen die Möglichkeit bereitgestellt, über einen Link die Nutzungsbedingungen einzusehen (vgl. Anlagen B 9 und B 10).
Eine von der vorliegenden Entscheidung abweichende Beurteilung könnte allenfalls darin gesehen werden, dass der Senat dort der Ankündigung, Änderungen 30 Tage vorher anzukündigen, ein gewisses Gewicht beigemessen hat; die Frage ist aber vorliegend nicht relevant, da selbst dann, wenn die Wirksamkeit erst nach 30 Tagen einträte, der vorliegende Sachverhalt (aus dem August 2018) bereits anhand der „neuen“ Bestimmungen zu beurteilen wäre.
Kontrollmaßstab im dortigen Fall war ein in den Nutzungsbedingungen enthaltenes Verbot, durch Desinformation auf den Ausgang von Wahlen einzuwirken. Der Senat hat – ebenso wie in der vorliegenden Entscheidung – für die Frage, was in Zweifelsfällen zu gelten hat, eine entsprechende Formulierung der AGB gefordert, welche er vorliegend als gegeben ansieht. In der Sache ist er im dortigen Fall zum Ergebnis gekommen, dass „nicht ernstlich in Betracht [kommt], dass der Leser den Tweet als objektive Information und Hinweis über die Voraussetzung einer gültigen Stimmabgabe versteht“. Damit hat er ebenfalls darauf abgestellt, ob beim Adressatenkreis in relevanter Weise Unsicherheiten, die das verfolgte Ziel berühren, verbleiben. Würde der Senat im vorliegenden Fall zum Ergebnis kommen, dass ein signifikanter Teil der Leser die Äußerung nicht als Hassrede versteht, würde der Senat genauso entscheiden. Im Übrigen behandelte die dortige Entscheidung zentral die Frage, ob eine Äußerung als Ironie oder Satire erkennbar war; da auch Satire und Ironie zu gängigen Mitteln der Meinungsäußerung gehören, ist diese im Zweifelsfall zuzulassen. Dafür, dass eine solche Deutung als Ironie oder Satire im vorliegenden Fall in Betracht kommen könnte, ist aber nichts aufgezeigt oder ersichtlich.
4. Für die klägerischen Anträge bedeutet dies:
a) Der Feststellungsantrag ist – wie bereits unter Ziffer B.I.2. ausgeführt – unzulässig. Darüber hinaus hat er auch in der Sache keinen Erfolg. Der hilfsweise zur Entscheidung gestellte Antrag, den Zähler, der die Anzahl bisheriger Verstöße erfasst, um einen Verstoß zurückzusetzen, ist ebenfalls unbegründet, da die Sperrung rechtmäßig war.
Da die Äußerungen der Klagepartei gegen die Gemeinschaftsstandards verstießen, durfte die Beklagte angemessene Maßnahmen verhängen. Hierzu gehörte die zeitweise Sperrung von Funktionen des Nutzerkontos der Klägerin. Ebenso berechtigt sie dies dazu, festzuhalten, dass die Klagepartei ein (ggf.: weiteres) Mal gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen hat, um bei einem weiteren Verstoß entsprechend schärfere Sanktionen vornehmen zu können. Da es allein darauf ankommt, dass durch einen Beitrag negative Wirkungen ausgelöst werden, gilt dies ungeachtet des Umstands, dass möglicherweise auch Deutungsvarianten denkbar sind, bei denen der Beitrag nicht unter „Hassrede“ zu subsumieren wäre.
Auch der zeitliche Umfang der Sperre, welche für 30 Tage verhängt wurde, ist nicht zu beanstanden. Die Sperre ist weder willkürlich festgesetzt worden noch wird die Klagepartei hierdurch grundlos oder dauerhaft gesperrt. Abs. 8 Satz 2 der Einleitung der Gemeinschaftsstandards legt vielmehr fest, dass die bei Verletzung der Gemeinschaftsstandards zu verhängenden Rechtsfolgen nur abhängig von der Schwere des Verstoßes und vom bisherigen Verhalten des Nutzers getroffen werden sollen. Als mögliche Rechtsfolgen werden eine Verwarnung, die vorliegend verhängte Beschränkung des Zugriffsrechts und schließlich die Deaktivierung des Nutzerkontos angeführt. Dem darin zum Ausdruck kommenden Prinzip der Verhältnismäßigkeit hat die Beklagte vorliegend mit ihrer auf 30 Tage begrenzten Sperre angemessen Rechnung getragen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2019 – 4 U 1471/19, juris-Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.02.2019 – 6 W 81/18, juris-Rn. 56; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 26.02.2020 – 9 U 125/19 -, juris-Rn. 81). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klagepartei durch die Sperre einen wirtschaftlichen Schaden erlitten hat oder abgesehen von der Möglichkeit der aktiven Kommunikation über die Plattform der Beklagten in ihren sonstigen Rechten durch die Sperre beeinträchtigt gewesen ist. Insbesondere ist sie durch die Sperre der Beklagten, die ihr Nutzerkonto in einen Lesemodus versetzt hat, an der Wahrnehmung von Beiträgen anderer Nutzer auch während der Dauer der Sperrung nicht gehindert gewesen.
b) Aus denselben Erwägungen kann die Klägerin nicht verlangen, dass der entfernte Beitrag wiedereingestellt wird, und das bei der Veröffentlichung einer gleichlautenden Äußerung eine Sanktionierung unterbleibt. Ein Anspruch aus dem Nutzungsvertrag besteht nicht, weil die Äußerung eine danach unzulässige Äußerung darstellt, die die Beklagte nicht verbreiten muss, sondern entfernen darf. Dies ergibt sich aus Nr. 3.2 Abs. 2 Satz 1 der Nutzungsbedingungen, wonach die Beklagte Inhalte entfernen darf, die ein Nutzer unter Verstoß gegen ihre Gemeinschaftsstandards eingestellt hat. Entsprechende Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Beseitigung und Unterlassung (§ 1004 Abs. 1 S. 1 bzw. S. 2 BGB) oder der Naturalrestitution (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 oder § 823 Abs. 1 i.V.m. § 249 BGB) sind mangels Rechts- und Vertragswidrigkeit des Handelns der Beklagten nicht gegeben.
c) Der Klägerin steht kein Anspruch auf Auskunft darüber zu, ob und ggf. welche Person die Beklagte mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Sperre betraut hat (ebenso SchlHOLG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2020, 9 U 125/19, GRUR-RS 2020, 8539, Rn. 69).
Einer entsprechenden Verpflichtung aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) steht ungeachtet aller übrigen Voraussetzungen bereits der Umstand entgegen, dass Ansprüche der Klägerin gegen Dritte, deren beabsichtigte Geltendmachung die Klagepartei zur Begründung des Informationsbedürfnisses anführt, aus Rechtsgründen von vornherein ausgeschlossen scheinen. Wie dargelegt, finden sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit der Löschung eines von ihr eingestellten Beitrags oder einer von der Beklagten gegen sie verhängten Sperrung ihre Rechtsgrundlage ausschließlich in dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis. Sie können sich deshalb nur gegen die Beklagte als ihre Vertragspartnerin richten, nicht aber gegen andere, die die Beklagte als Erfüllungsgehilfen i.S.v. § 278 BGB eingeschaltet hat.
Dafür, dass die dritten Personen in vorsätzlich sittenwidriger Weise gehandelt hätten und daher Ansprüche aus § 826 BGB bestünden, ist nichts erkennbar.
Ebenso kann der Senat ausschließen, dass deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 1 oder BGB gegen solche Personen bestehen. Soweit das Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen wäre, läge zumindest keine schwerwiegende Verletzung vor (dazu i.E. nachfolgend unter e)(2)).
d) Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin auch keinen Anspruch auf Auskunft darüber zugesprochen, ob sie Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonstige Vorschläge der Bundesregierung oder nachgeordneter Dienststellen in Bezug auf die Löschung von Beiträgen oder die Sperrung von Nutzern erhalten hat. Eine Anspruchsgrundlage für dieses Begehren ist nicht ersichtlich.
Selbst wenn die Beklagte mit den streitgegenständlichen Löschungen und Sperrungen rechtswidrigen Weisungen der Bundesregierung nachgekommen wäre – wofür die Klägerin keinerlei belastbare Tatsachen oder Anhaltspunkte vorträgt – würde entsprechend den vorherigen Ausführungen gelten, dass für diese Maßnahmen und deren Folgen der Klägerin gegenüber allein die Beklagte verantwortlich wäre.
Die Auskünfte wären auch nicht geeignet, etwaige rechtliche Schritte der Klägerin gegen den Bund wegen des NetzDG zu unterstützen. Wie ausgeführt, ergibt sich der Prüfungsmaßstab im vorliegenden Fall aus den vertraglichen Regelungen und den bürgerlichrechtlichen Bestimmungen.
e) Der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz oder Zahlung eines „Schmerzensgeldes“ in Höhe von 1.500,00 € steht der Klägerin unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu.
aa) Ein Schadensersatzanspruch auf vertraglicher (§ 280 Abs. 1 BGB) oder deliktischer (§§ 823 ff. BGB) Grundlage besteht bereits deshalb nicht, weil die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass ihr ein materieller Schaden in Höhe des geltend gemachten Betrags entstanden ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Entstehung des Schadens und dessen Höhe trifft jeweils den Geschädigten.
Der zeitweiligen Einschränkung der privaten Kommunikationsmöglichkeiten der Klägerin auf dem sozialen Netzwerk der Beklagten kommt für sich genommen kein Vermögenswert zu. Die Einschränkung des „Kontakts nach außen“ kann allenfalls im Rahmen des von § 823 Abs. 1 BGB als „sonstiges Recht“ geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einen Vermögensschaden begründen. Wegen eines immateriellen Schadens kann gemäß § 253 Abs. 1 BGB Entschädigung in Geld jedoch nur in den gesetzlich bestimmten Fällen gefordert werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs aus § 253 Abs. 2 BGB liegen offensichtlich nicht vor, weil die Klägerin nicht in einem der in dieser Vorschrift genannten Rechtsgüter verletzt worden ist. Vielmehr steht in allererster Linie die Verletzung vertraglicher Pflichten im Raum (ebenso OLG München, Urteil vom 7. Januar 2020, 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174, Rn. 165 ff.).
bb) Der Klagepartei steht auch kein gesetzlicher Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zu.
(1) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den engeren persönlichen Lebensbereich und die Entfaltung seiner Grundbedingungen. Es bietet Schutz gegen eine umfassende Einschränkung der personalen Entfaltung bzw. der Privatautonomie. Die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann einen Anspruch auf Geldentschädigung begründen, wenn ein schwerwiegender Eingriff vorliegt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob die Verletzung des Persönlichkeitsrechts so schwerwiegend ist, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung und Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessenschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 132, 12 (27); BGHZ 199, 237 = GRUR 2014, 693 (698) Rn. 38 – Sächsische Korruptionsaffäre; BGH, NJW 2019, 1881 = GRUR 2019, 657 (660), Rn. 16; zugrunde gelegt in BGHZ 222, 196 = GRUR 2019, 1084, Rn. 60 – Staatsanwalt ermittelt gegen Star-Anwalt; zusammenfassend Brost/Hassel, NJW 2020, 2214 (2215), Rn. 11).
(2) Die zeitweiligen Sperrungen des Profils der Klägerin waren nicht mit einer umfassenden Einschränkung ihrer personalen Entfaltung im vorgenannten Sinne verbunden (ebenso OLG München, Urteil vom 7. Januar 2020, 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174, Rn. 167). Die Funktionseinschränkungen waren zeitlich befristet; auch während der Sperrfristen konnte die Klägerin uneingeschränkt fremde Inhalte zur Kenntnis nehmen. Sie war während dieser Zeiträume auch nicht daran gehindert, ihre Meinungen auf andere Weise kundzutun. Dafür, dass anderen Nutzern überhaupt bekannt oder erkennbar wurde, dass die partielle Sperre auf dem Vorwurf, gegen Gemeinschaftsrichtlinien verstoßen zu haben, beruhte, was Voraussetzung eines denkbaren Reputationsverlustes wäre, ist nichts vorgetragen.
(3) Aus dem Umstand, dass der BGH in seiner Leitentscheidung zum „digitalen Nachlass“ Inhalte, die von den Nutzern geschaffen und kommuniziert werden, als persönlichkeitsrelevant bezeichnet hat (Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17, BGHZ 2019, 243 = NJW 2017, 3178, Rn. 35), ist für den vorliegenden Zusammenhang nichts abzuleiten. Es wurden nicht Daten missbraucht oder entgegen dem Willen der Klägerin publiziert, sondern ihr wurde lediglich die aktive Teilnahme an Kommunikationsprozessen (die u.U. erst neue Daten dieser Art produziert hätten) verwehrt.
(4) Selbst wenn man die bestehende Einschränkung, während der befristeten Sperren Beiträge einzustellen, als Beeinträchtigung des Schutzbereichs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts werten wollte, und hinzunimmt, dass dies Art. 5 Abs. 1 GG berührte, läge – ihre Rechtswidrigkeit unterstellt – jedenfalls keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Die von der Beklagten unternommene Sanktionierung stand zwar im Zusammenhang mit der Ausübung eines Grundrechts durch die Klägerin. Da eine Sperre – wäre sie entgegen den obigen Ausführungen ungerechtfertigt erfolgt – allein auf einer Fehlbewertung der Beklagten dazu beruht hätte, wie die Grenzen im Einzelnen zu ziehen sind, käme ihr kein gesteigertes Gewicht zu. Da sich die Klägerin jedenfalls im Grenzbereich des Zulässigen bewegt hätte und die Rechtslage alles andere als klar war, würde die Pflichtverletzung der Beklagten kein gesteigertes Ausmaß besitzen. Ein bloßer einmaliger Subsumtionsfehler der Beklagten begründet keine Beeinträchtigung, die nach einer Geldentschädigung verlangt.
(5) Ferner würde es an der Voraussetzung für die Zubilligung einer Geldentschädigung fehlen, dass ein unabwendbares Bedürfnis nach einer solchen besteht, weil die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (vgl. Brost/Hassel, NJW 2020, 2214 (2216), Rn. 16). Wenn die Beklagte mit der Sperrung eines Nutzers oder der Löschung eines von diesem auf der Plattform eingestellten Beitrags schuldhaft ihre Vertragspflichten gegenüber dem Nutzer verletzt, stehen diesem Ansprüche auf Unterlassung, Folgenbeseitigung und Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution zu, die gerichtlich – bei Vorliegen der prozessualen Voraussetzungen auch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes – durchgesetzt werden können. Der dabei zutreffende Ausspruch, dass ein Verhalten rechtswidrig war, genügt, um die erlittene Beeinträchtigung zu kompensieren (BGHZ 222, 196 = GRUR 2019, 1084, Rn. 60 – Staatsanwalt ermittelt gegen Star-Anwalt).
(6) Auch unter dem Gesichtspunkt der Lizenzanalogie ergibt sich kein Zahlungsanspruch der Klägerin.
Ein allgemeiner Kommerzialisierungsgedanke ist der Zivilrechtsordnung fremd. Auch wenn zwischenzeitlich grundsätzlich anerkannt ist, dass bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts z.B. durch Presseveröffentlichungen eine Berechnung des Schadens nach den Grundsätzen zur Lizenzanalogie möglich ist, gilt dies nicht in Konstellationen der vorliegenden Art. Die Klägerin verlangt eine Entschädigung für die Zurverfügungstellung ihrer Daten, für die sie (zeitweise) keine Gegenleistung in Form der Möglichkeit, das Netzwerk der Beklagten zu nutzen, erhalten hat. Insoweit ist schon keine rechtswidrige, d.h. mit der Verletzung von Schutzrechten einhergehende, Handlung erfolgt, sondern u.U. lediglich ein vertragswidriges Handeln. Der Wert der Daten der Klägerin ist auch für die Zeit, für die sie sich weitgehend passiv verhalten musste, relativiert, weil sie z.B. keine Werbung sieht und auch nicht durch eigenes Verhalten Aufschluss über ihr Kommunikations- und Konsumverhalten liefert.
Hinzu kommt, dass die Klägerin weder zu einer eigenen Lizenzierungspraxis vorgetragen noch sich eine solche etabliert hat, weshalb auch nicht möglich wäre, greifbare Maßstäbe zur Schadensersatzberechnung heranzuziehen.
(7) Auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 82 Abs. 2 S. 1 DS-GVO ergibt sich kein Anspruch dieses Inhalts. Die Klägerin hat nach eigener Behauptung keinen Schaden durch unerlaubten Umgang mit sie betreffenden Daten erlitten. Insbesondere lag keine „Einschränkung der Verarbeitung“ i.S.v. Art. 4 Nr. 3 DS-GVO vor, weil nicht Daten der Klagepartei gekennzeichnet wurden, um später eine Verarbeitung durch die Beklagte oder Dritte einzuschränken. Wiederum gilt, dass sich das Verhalten der Beklagten darin erschöpft hat, der Klagepartei von einem von ihr beherrschten Umgang mit ihren Daten auszuschließen. Zudem wird nicht erkennbar, wie der Verlust, ihre Daten während des Zeitraums der Sperre zu kontrollieren, einen materiellen oder immateriellen Schaden bewirkt habe.
cc) Einen Anspruch der Klägerin auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Gesamtumfang von 4.586,04 € hat das Landgericht zutreffend verneint.
Mangels Verletzung einer Pflicht durch die Beklagte kann sich ein solcher insbesondere nicht aus § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB ergeben.
Auch darüber hinaus wäre eine Anspruchsgrundlage nicht zu erkennen. Ein allgemeiner Anspruch, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu tragen, besteht nicht. Eine Pflicht zur Erstattung oder Freistellung kann sich lediglich unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten ergeben; Voraussetzung ist daher regelmäßig, dass entweder ein absolutes Recht verletzt wurde oder Schuldnerverzug eingetreten ist (in diesem Sinn auch OLG München, Urteil vom 7. Januar 2020, 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174, Rn. 171: der von einer Vertragspflichtverletzung Betroffene ist i.d.R. darauf verwiesen, zuerst selbst, d.h. ohne anwaltliche Hilfe, den Vertragspartner auf Erfüllung bzw. Einhaltung in Anspruch zu nehmen).
Dafür, dass die Klägerin die Beklagte bereits in einer Weise aufgefordert hätte, die die Voraussetzungen des § 286 BGB begründet oder eine Mahnung entbehrlich war, ist nicht ersichtlich.
dd) Vor diesem Hintergrund hat auch der Hilfsantrag in der Sache keinen Erfolg. Das Berichtigungsrecht nach Art. 16 DSGVO bezieht sich nur auf unrichtige personenbezogene Daten. Da – wie bereits ausgeführt – die Daten zur Beitragslöschung und Sperrung auf einem Verstoß gegen die Vertragsbedingungen beruhen, sind diese nicht falsch.
C.
Als Nebenentscheidungen waren zu treffen:
I.
Der Streitwert beläuft sich in Anwendung von § 48 GKG, § 3 ZPO auf 13.500,00 €.
1. Nach § 3 ZPO, § 48 Abs. 2 GKG ist der Streitwert in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Liegen keine besonderen Bemessungsumstände vor, ist entsprechend § 52 Abs. 2 GKG, § 23 Abs. 3 S. 2 RVG von 5.000,00 € auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2015 – II ZB 8/14, juris-Rn. 13).
2. Für die beiden zentralen Begehren der Klagepartei, einerseits die Rechtswidrigkeit der Sperrung festzustellen sowie andererseits die Wiederherstellung des Beitrags zu erreichen und für die Zukunft einer erneuten Entfernung gleichlautender Beiträge durch die Beklagte zuvorzukommen, setzt der Senat jeweils 5.000,00 € an. Er orientiert sich dabei an der Regelung in § 52 Abs. 2 GKG, die – wenn auch für den Bereich der allgemeinen und besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeiten – bei Fehlen besserer Anhaltspunkte diesen Betrag vorgibt.
a) Das Interesse der Klagepartei, welches sie mit diesen Anträgen verfolgt, geht dahin, für die Zukunft nachteiligere Sanktionen durch die Beklagte zu verhindern bzw. ihre Äußerungsfreiheit durchzusetzen. Bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Äußerungen, die unter Verwendung von Medien mit größerer Reichweite erfolgen, ist ein Ansatz von 5.000,00 € nicht überhöht; gegen einen höheren Ansatz spricht allerdings, dass dort das Persönlichkeitsrecht der Klägerin als Betroffene regelmäßig das streitwertbestimmende Moment bildet. Soweit man auf das Interesse der Klagepartei abstellt, die Dienste der Beklagten weiter uneingeschränkt nutzen zu können, ist relevant, dass die Klagepartei lediglich zu privaten Zwecken aktiv ist und eine vollständige Deaktivierung ihres Kontos, für die ein höherer Ansatz geboten sein dürfte, noch nicht unmittelbar bevorsteht. Ein weitergehendes wirtschaftliches Interesse besteht daher nicht (ebenso OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18. März 2019 – 4 W 13/19).
Dieser Betrag steht auch nicht außer Verhältnis zu den üblichen Streitwerten in vergleichbaren Situationen. Allerdings würde, wie das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 25.06.2019 – 14 W 70/19) zutreffend ausgeführt hat, ein höherer Ansatz das Gefüge mit Schmerzensgeldbeträgen für physische Verletzungen sprengen.
b) Zwischen den Anträgen Ziffer 2. (Freischaltung) und Ziffer 3. (Unterlassung) besteht wirtschaftliche Identität.
In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden bei objektiver Klage- oder Antragshäufung die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 39 Abs. 1 GKG). Eine Wertaddition findet nicht statt, wenn die verfolgten Ansprüche wirtschaftlich identisch sind (BGH, Beschluss vom 25.11.2003 – VI ZR 418/02, juris-Rn. 5). Darüber hinaus unterbleibt eine (vollständige) Zusammenrechnung, wenn die Anträge keine selbstständige Bedeutung haben, sondern das gleiche Interesse betreffen und somit von einer ideellen Identität auszugehen ist (BayVGH, Beschluss vom 02.03.2009 – 7 C 08.1731, juris-Rn. 8).
Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs besteht im Verhältnis zwischen dem Anspruch auf Wiederherstellung (als aktivem Tun) und dem Anspruch auf Unterlassen eine wirtschaftliche Identität. Denn in beiden Fällen verfolgt die Klagepartei das Ziel, die streitgegenständliche Äußerung zu ermöglichen.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, regelmäßig dahin auszulegen ist, dass sie neben der Unterlassung derartiger Handlungen auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst (BGH, GRUR 2018, 292 Rn. 19 – Produkte zur Wundversorgung). Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich insbesondere dann nicht in einem bloßen Nichtstun, sondern umfasst auch die Pflicht zur Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn dem Unterlassungsgebot allein dadurch entsprochen werden kann, wenn also die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (BGH, GRUR 2018, 1183 Rn. 10 – Wirbel um Bauschutt).
3. Für die Auskunftsansprüche 4. und 5. hält der Senat einen Ansatz von je 1.000,00 € für angemessen. In beiden Fällen steht das Interesse, weitere Informationen über die Handhabung von Löschungen bei der Beklagten zu erlangen, im Vordergrund. Für den Antrag 4. mag dabei noch ein wirtschaftliches Interesse aufgezeigt und erkennbar sein; angesichts des geltend gemachten Schadenersatzbetrags und des Umstands, dass für Auskunftsansprüche regelmäßig nur ein Bruchteil des erwarteten Betrags angesetzt wird, kommt ein höherer Ansatz nicht in Betracht. Für Antrag 5. ist ein materielles Interesse überhaupt nicht erkennbar; es ist auch nicht ersichtlich, dass von der Auskunft der Erfolg der anderweitigen Rechtsverfolgungsmaßnahme entscheidend abhänge und an deren Erfolg ein so großes Interesse besteht, dass das Auskunftsbegehren höher zu bewerten wäre.
4. Für den Zahlungsanspruch ist der geltend gemachte Betrag anzusetzen.
5. Die Anträge auf Freistellung von vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Nebenforderungen streitwertneutral (§§ 5 ZPO, 43 Abs. 1 GKG).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
III.
Die Revision gegen dieses Urteil war beschränkt hinsichtlich der in den Anträgen Ziffern 2. und 3. entscheidungsrelevanten Rechtsfragen zuzulassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO).
Die Revision ist beschränkt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.05.2018 – VIII ZR 150/17, juris-Rn. 9) zu der im Zentrum des vorliegenden Rechtsstreits stehenden Frage, unter welchen Voraussetzungen der Nutzer einer Social-Media-Plattform gegen den ihm vertraglich verbundenen Betreiber einen Anspruch darauf hat, dass von ihm eingestellte Beiträge nicht von der Plattform entfernt werden und das Einstellen von Beiträgen nicht mit einer zeitweiligen Funktionseinschränkung des Profils (“Sperren“) sanktioniert wird, zuzulassen. Diese Frage berührt die Entscheidungen zu den Anträgen (und selbstständigen Streitgegenständen) Ziffern 2. und 3. in tragender Weise. Denn insoweit basieren die Erwägungen des Senats in entscheidungserheblicher Weise auf der höchstrichterlich nicht geklärten und in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilten Rechtsfrage, ob und inwieweit auf der Grundlage der vertraglichen Abreden der Parteien, die teilweise durch die verfassungsrechtlichen und einfachrechtlichen Bestimmungen überlagert werden, der Freischaltungs- und Unterlassungsanspruch besteht. Insbesondere ist umstritten, wie groß der Regelungsspielraum eines Portalbetreibers angesichts verfassungsrechtlicher Vorgaben ist und ob die AGB-Regelungen so verstanden werden dürfen, wie der Senat es vornimmt. Dagegen beruht die Abweisung der übrigen Anträge, die hiervon unterschiedliche Streitgegenstände darstellen, nicht auf diesen Erwägungen, sondern würde auch aus anderen, hiervon unabhängigen Gründen erfolgen.
Da diese Rechtsfragen ausschließlich Normen des Bundesrechts betreffen und damit nicht die Bedeutung des Landesrechts überwiegt (vgl. § 8 EGGVG, Art. 11 BayAGGVG), ist die Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht eröffnet; dies war gem. § 7 Abs. 1 EGZPO auszusprechen.


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